• Keine Ergebnisse gefunden

Bürgerservice - Stadt Coesfeld

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bürgerservice - Stadt Coesfeld"

Copied!
13
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenfrei im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2011 Ausgegeben am 18. Juli 2011 Nummer 9

Inhalt dieser Ausgabe:

23/2011 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für einen Teilbereich der

ehemaligen Freiherr-vom-Stein-Kaserne) 40

24/2011 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 005 "Neuordnung der Innenstadt" - 7.

Änderung 42

25/2011 Öffentliche Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039

"Jakobistraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung 44 26/2011 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 "Wohnen

am Kulturquartier" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung 46 27/2011 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung vom 18.07.2011 zur Satzung über die

Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld 48

28/2011 Flurbereinigung Berkelaue II - 23 06 3 - 50

(2)

23/2011 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für einen Teilbereich der ehemaligen Freiherr-vom-Stein-Kaserne)

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung zur 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.

Sept. 2004 (BGBl. I S 2414), zuletzt geändert am 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585).

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.02.2011 beschlossen, die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld abschließend festzustellen.

Der Geltungsbereich der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die Landesstraße 581 und durch die nördlichen Grenzen der Parkplatz- und Sportplatzflächen außerhalb des ehemaligen Kasernengeländes, im Osten durch die westlichen Grenzen des Technik-Bereiches der ehemaligen Kaserne, im Süden durch den Grenzweg und im Westen durch die westlichen Grenzen des Abgrabungsbereiches und durch den Markenweg.

Die genaue Abgrenzung ist in dem nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 26.04.2011 Az.: 35.02.01.01-COE-5103-03/11 die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Gemäß § 6 (5) des BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 –Planung, Bauordnung und Verkehr-, Zimmer 308, von jedermann eingesehen werden.

(3)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 41

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach

§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

(4)

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.06.2011 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

24/2011 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 005 "Neuordnung der Innenstadt" - 7.

Änderung

Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 005 „Neuordnung der Innenstadt“ -7.

Änderung- gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.

September 2004 (BGBl. IS. 2414) zuletzt geändert am 31.7.2009 (BGBl. IS. 2585).

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 14.07.2011 gemäß § 10 des BauGB den Bebauungsplan Nr. 005 „Neuordnung der Innenstadt“ -7. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch eine im derzeitigen Bebauungsplan definierte Straßenbegrenzungslinie, die rechtwinklig zum Verbindungsweg Kuchenstraße - Ritterstraße verläuft und damit einen geringen, keilförmigen Anteil des Grundstücks mit der Flurstücknummer 126 einnimmt. Im Osten durch den Verbindungsweg Kuchenstraße - Ritterstraße, im Süden durch die Ritterstraße und im Westen durch die östlichen Grenzen der Grundstücke Letter Straße 13 und 15 sowie Ritterstraße 2.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

(5)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 43

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 005 „Neuordnung der Innenstadt“ -7. Änderung- wird hiermit gemäß § 10 (3) des BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 005 „Neuordnung der Innenstadt“ -7. Änderung- in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden.

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung be- gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach

§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

(6)

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 15/7/2011 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

25/2011 Öffentliche Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039

"Jakobistraße" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 14.07.2011 beschlossen, gemäß § 2

Baugesetzbuch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039 „Jakobistraße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, den Entwurf des

Änderungsplanes und den Entwurf der Begründung für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 039

„Jakobistraße“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Die betroffene Öffentlichkeit erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb dieser Frist.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch zwei Grundstücke, die am Horstesch zwischen der Bebauung an der Coesfelder Straße und dem Fußweg liegen. Im Osten durch die Gärten der Bebauung an der Coesfelder Straße.

Im Süden durch das Grundstück Horstesch 14 und im Westen durch die öffentliche Verkehrsfläche im Bereich des Wendehammers, sowie das Grundstück Horstesch Nr. 15. Der Fußweg, der westlich an die bestehende Spielfläche angrenzt, ist Teil des Geltungsbereiches der 2. Änderung.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

(7)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 45

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Hinweis auf § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Wesentliche Ziele der Planung sind:

 Aufgabe einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielbereich

 Gewinnung von Wohnbaufläche

Die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind:

 geringfügige Verdichtung durch die neu entstehenden Baukörper

 geringfügige Zunahme des Verkehrs

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des BauGB.

Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des BauGB durchgeführt.

Die genannten Unterlagen, können in der Zeit vom 26.07.2011 bis einschließlich 26.08.2011 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der

Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr

eingesehen werden.

(8)

Umweltbezogene Informationen sind derzeit nicht verfügbar.

Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Coesfeld, 15.07.2011 Der Bürgermeister in Vertretung Thomas Backes

26/2011 Öffentliche Bekanntmachung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122

"Wohnen am Kulturquartier" im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeitsbeteiligung / Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 14.07.2011 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Wohnen am Kulturquartier“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, den Entwurf des

Änderungsplanes und den Entwurf der Begründung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 122

„Wohnen am Kulturquartier“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen. Die betroffene Öffentlichkeit erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb dieser Frist.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

 im Südosten durch die Osterwicker Straße

 im Südwesten durch das Sportzentrum und den Parkplatz des Konzerthauses

 im Nordwesten durch die Bahnlinie Coesfeld – Münster und

 im Nordosten durch die bestehende Bebauung des Wohnquartieres Blomenesch.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich:

(9)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 47

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Hinweis auf § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Wesentliche Ziele der Planung sind:

 Flächen gemäß § 9 (5) BauGB, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet waren (Sanierungsflächen) auszuweisen.

Die wesentlichen Auswirkungen der Planung sind:

 Ein Verbot zur Nutzung des Grundwassers zu Trink- und Brauchwasserzwecken für die ausgewiesenen Flächen.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des BauGB.

Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 des BauGB durchgeführt.

Die genannten Unterlagen, können in der Zeit vom 26.07.2011 bis einschließlich 26.08.2011 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der

Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr

eingesehen werden.

Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar:

Ergänzung zum Sanierungsplan

(10)

Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Coesfeld, 15.07.2011 Der Bürgermeister in Vertretung Thomas Backes

27/2011 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung vom 18.07.2011 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld

Bekanntmachung 2. Änderungssatzung

vom 18.07.2011 zur Satzung über die Erhebung von

Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld

Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 GV NRW S- 666/SGV NRW) und des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.02.2003 jeweils in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 14.07.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 4 Abs. 2, Satz 4 erhält folgende Fassung:

Für weitere Kinder einer Familie (Geschwisterkinder), die gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule der Stadt Coesfeld besuchen, wird eine Ermäßigung in Höhe von 75 % des Regelbeitrages für das zweite und jedes weitere Kind gewährt.

(11)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 49

Artikel II

Anlage zu § 3 Abs 2 zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld erhält folgende Fassung

Stufe Jahreseinkommen *)

Elternbeitrag/

Monat 1 bis 15.000,00 € 0,00 € 2 bis 18.500,00 € 20,00 € 3 bis 24.500,00 € 35,00 € 4 bis 30.500,00 € 50,00 € 5 bis 36.500,00 € 60,00 € 6 bis 42.500,00 € 70,00 € 7 bis 48.500,00 € 80,00 € 8 bis 54.500,00 € 90,00 € 9 bis 60.500,00 € 110,00 € 10 bis 66.500,00 € 130,00 € 11 über 66.500,00 € 150,00 €

Artikel III

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 18.07.2011 Heinz Öhmann

Bürgermeister

(12)

28/2011 Flurbereinigung Berkelaue II - 23 06 3 -

Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue II Az.: 33.7 – 23 06 3 -

48653 Coesfeld, 18. Mai 2011

Leisweg 12

Tel. 02541/911-144

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom 08.09.2006 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkel- aue II nach Maßgabe des § 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung - angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 32 14, 15 Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl. 44 193, 194

Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.

Die Beteiligten werden gemäß § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß

§ 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an

gelten für die vorgenannten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis

zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wirksam sind:

(13)

Nummer 9/2011 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 51

1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der

Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören

(§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden

(§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des

Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden

(§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde

(§ 85 Nr. 5 FlurbG).

5. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren

unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist

(§ 34 Abs. 2 FlurbG)

. Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen

(§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die

abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat

(§ 85 Nr. 6 FlurbG).

6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro für den einzelnen Fall geahndet werden

(§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung.

Unter Umständen kann auch eine höhere

Geldbuße auferlegt werden

(§ 17 Abs. 4 OWiG).

Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht

(§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Im Auftrag:

gez. Martin Gottwald

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf