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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblat t

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €,

kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2007 Ausgegeben 16. April 2007 Nummer 05

Inhalt dieser Ausgabe:

23/2007 - Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 "Otterkamp II" 41 24/2007 - 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

Johannesschule Lette / 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“/

Öffentliche Auslegung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes 43 25/2007 - 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

"Sondergebiet Weßlings Kamp"/ Bebauungsplan Nr. 113 "Sondergebiet Weßlings

Kamp" 48

26/2007 - Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 12.04.2007 52

27/2007 - Bekanntmachung des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen 57

(2)

23/2007 - Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 "Otterkamp II"

Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Otterkamp II“ gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 “Otterkamp II“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 29.03.2007 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Otterkamp II“ als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Otterkamp II“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Otterkamp II“ in Kraft.

Das Änderungsgebiet liegt im Westen der Stadt Coesfeld. Die von der Änderung betroffene Grün- bzw. Waldfläche hat eine Größe von 0,2 ha.

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden und Osten durch die Dieselstraße, im Süden durch die südliche Grenze der Parzelle Gemarkung Lette, Flur 7, Flurstück 179 (südliche Grenze des Grundstücks der Fa. EIWO, Dieselstraße 29) und im Westen durch das Grundstück Gemarkung Lette, Flur 7, Flurstück 55 (Grundstück der Tennishalle, Dieselstraße 33).

Die genaue Abgrenzung ist aus dem Übersichtsplan ersichtlich.

Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Otterkamp II“ und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 -Planung, Bauordnung und Verkehr- Zimmer Nr. 309, von jedermann eingesehen werden.

Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 10.04.2007 Der Bürgermeister In Vertretung

gez. Thomas Backes

(3)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 42

(4)

24/2007 - 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich Johannesschule Lette / 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“/ Öffentliche Auslegung der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Bekanntmachung

A) 59. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich Johannesschule Lette

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 09.02.2006 beschlossen, die 59.

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld im Bereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ (Grundstück der Johannesschule) durchzuführen.

Der Änderungsbereich wird durch die Bahnhofsallee, durch den Fuß- und Radweg von der Bahnhofsallee zur Lindenstraße, durch die Lindenstraße und durch die Straßenparzelle zur Erschließung des Grundstücks Bahnhofsallee 16a bzw. durch die als Fuß- und Radweg weitergeführte Verlängerung dieses Straßenabschnitts bis zur Lindenstraße umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

(5)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 44

(6)

B) 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 09.02.2006 beschlossen, gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung, die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ durchzuführen.

Der Änderungsbereich wird durch die Bahnhofsallee, durch den Fuß- und Radweg von der Bahnhofsallee zur Lindenstraße, durch die Lindenstraße und durch die Grundstücke Bahnhofsallee 16 und 16a umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

(7)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 46

(8)

C) Öffentliche Auslegung der Unterlagen zur 59. Änderung des

Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für den Bereich der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 29.03.2007 beschlossen, die 59.

Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld im Bereich der 9.

Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Bühlbach“ gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.

Der Änderungsbereich wird durch die Bahnhofsallee, durch den Fuß- und Radweg von der Bahnhofsallee zur Lindenstraße, durch die Lindenstraße und durch die Straßenparzelle zur Erschließung des Grundstücks Bahnhofsallee 16a bzw. durch die als Fuß- und Radweg weitergeführte Verlängerung dieses Straßenabschnitts bis zur Lindenstraße umgrenzt.

Der gesamte Bereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan Nr. 7 „ Am Bühlbach“ als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Die Fläche soll jetzt jedoch einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Aus diesem Grund ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Die oben angegebenen Unterlagen können in der Zeit vom 25.04.2007.bis einschließlich 29.05.2007 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Fachbereich 30 –Bürgerbüro, Zimmer 1 – während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

Zur Änderung des Flächennutzungsplanes sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:

-Umweltbericht

-Prüfbericht „Urbanski & Versmold GmbH“

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabsprache mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon 939-1308, erörtert werden.

Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Coesfeld abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Coesfeld, 10.04.2007 In Vertretung

gez. Thomas Backes

(9)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 48

25/2007 - 60. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld für den Bereich

"Sondergebiet Weßlings Kamp"/ Bebauungsplan Nr. 113 "Sondergebiet Weßlings Kamp"

Öffentliche Bekanntmachung

über Ort und Dauer der Auslegung der Unterlagen zur 60. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Sondergebiet Weßlings Kamp“ und zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Sondergebiet Weßlings Kamp“

Die Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfolgt aus formalrechtlichen Gründen. Wesentliche inhaltliche Änderungen haben sich nicht ergeben.

• Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 beschlossen, den Entwurf der 60.

Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Entwurfes der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.

Der Änderungsbereich wird durch die „Dülmener Straße“ (K 58), durch eine Linie, die in einem Abstand von ca. 70 m in östlicher Richtung parallel zur „Dülmener Straße“ verläuft, und durch die B 525 umgrenzt.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

(10)
(11)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 50

• Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 28.09.2006 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 113 „Sondergebiet Weßlings Kamp“ sowie den Entwurf der dazugehörigen Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.

Das Plangebiet liegt im südlichen Stadtbereich.

Der Geltungsbereich wird im Norden durch die nördlichen Grenzen der Grundstücke Dülmener Straße 99 und Weßlings Kamp 13+15 (Grundstücke „Möbelhaus Stall“), im Osten durch die östliche Grenze des Grundstücks Weßlings Kamp 13+15 sowie durch die Straße Weßlings Kamp bzw. durch deren gedachte Verlängerung bis zur B 525, im Süden durch die B 525 und im Westen durch die Dülmener Straße umgrenzt.

Die Abgrenzung ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

(12)
(13)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 52

Die oben angegebenen Unterlagen können in der Zeit vom 25.04.2007 bis einschließlich 29.05.2007 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 – Bürgerbüro, Zimmer 1 – während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr , samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

• Umweltbericht

• Stellungnahme Kreis Coesfeld

• Stellungnahme Abwasserwerk

• Stellungnahme Staatliches Umweltamt

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabsprache mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon 939-1308, erörtert werden.

Innerhalb der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Coesfeld abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Coesfeld, den 10.04.2007 Der Bürgermeister In Vertretung

gez. Thomas Backes

26/2007 - Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 12.04.2007

Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen

für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 12.04.2007

Der Rat der Stadt Coesfeld hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 90 des Achten Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der zurzeit gültigen Fassung in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in der Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII erhebt die Stadt Coesfeld als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 90 SGB VIII von den Eltern öffentlich-rechtliche Elternbeiträge.

(2) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben.

(14)

§ 2 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Andere Personensorgeberechtigte treten an die Stelle der Eltern, soweit sie dem Kind zum Unterhalt verpflichtet sind und für das Kind die Aufnahme in die Kindertagespflege beantragt haben.

(4) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Elternbeitrag

(1) Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Kindertagespflege und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet. Der Beitrag ist jeweils zum 15. eines jeden Monats zu zahlen.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugsermächtigung oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten.

(3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

(4) Die Höhe der Elternbeiträge ist einkommensabhängig und der Anlage zu dieser Satzung zu entnehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Elternbeiträge berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern und den zeitlich unterschiedlichen Betreuungsaufwand.

Maßgeblich für den monatlichen Elternbeitrag ist die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit. Diese ergibt sich aus der tatsächlichen Betreuungszeit, umgerechnet auf eine 5-Tage-Woche (wöchentliche Gesamtbetreuungszeit : 5 Tage = durchschn. tgl. BZ). Da eine Differenzierung nach der zeitlichen Inanspruchnahme erfolgt, ist der bewilligte Förderumfang maßgeblich und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, da die Leistung entsprechend der Bewilligung bereitgehalten wird.

(5) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine geförderte Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

(6) Der Beitrag ist auch zu entrichten, wenn das Kind die Leistungen der Kindertagespflege vorübergehend nicht beansprucht und der Betreuungsplatz frei gehalten wird.

(7) Werden die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten unbegründet nicht gezahlt, kann der Förderbescheid widerrufen werden.

§ 4 Einkommen

(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 3 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind

(15)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 54 nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 2 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, dass sich aufgrund des Einkommens ein niedrigerer Betrag ergibt.

(3) Maßgebend ist das Einkommen in dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.

Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat der Änderung neu festzusetzen. Tritt die Änderung nicht zum 1. eines Monats ein, so erfolgt die Festsetzung des neuen Elternbeitrages ab dem nächsten Kalendermonat.

(4) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 3 dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag der jeweiligen Beitragsstufe zu leisten.

§ 5 Beitragserlass

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Elternbeitrag nach dieser Satzung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften des § 90 SGB VIII.

(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

§ 6 Datenschutz

Die Stadt Coesfeld darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiter verarbeiten. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung.

(16)

§ 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 12.04.2007

Heinz Öhmann Bürgermeister

Anlage zur Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von

Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege a) Grundeinstufung Kostenbeiträge:

Einkommens-

stufe Jahreseinkommen * mtl. Kostenbeitrag bei

Ganztagsbetreuung 1 bis 12.271,00 € - € 2 bis 24.542,00 € 41,93 € 3 bis 36.813,00 € 70,56 € 4 bis 49.084,00 € 115,04 € 5 bis 61.355,00 € 177,93 € 6 bis 73.626,00 € 235,19 €

(17)

Nummer 05/2007 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 56 b) Höhe des monatlichen Kostenbeitrages **:

Einkommensstufen: 1 2 3

durchschnittl. tgl. Bz

in Stunden

von bis

0,1 1,0 0,- € 2,47 € 4,15 € 1,1 2,0 0,- € 7,40 € 12,45 € 2,1 3,0 0,- € 12,33 € 20,75 € 3,1 4,0 0,- € 17,51 € 29,05 € 4,1 5,0 0,- € 22,20 € 37,36 € 5,1 6,0 0,- € 27,13 € 45,66 € 6,1 7,0 0,- € 32,06 € 53,96 € 7,1 8,0 0,- € 37,00 € 62,26 € ab 8,1 0,- € 41,93 € 70,56 €

Einkommensstufen: 4 5 6

durchschnittl. tgl. Bz

in Stunden

von bis

0,1 1,0 6,77 € 10,47 € 13,83 € 1,1 2,0 20,30 € 31,40 € 41,50 € 2,1 3,0 33,84 € 52,33 € 69,17 € 3,1 4,0 47,37 € 73,27 € 96,84 € 4,1 5,0 60,90 € 94,20 € 124,51 € 5,1 6,0 74,44 € 115,13 € 152,18 € 6,1 7,0 87,97 € 136,06 € 179,85 € 7,1 8,0 101,51 € 157,00 € 207,52 € ab 8,1 115,04 € 177,93 € 235,19 €

* maßgebliches Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dem

Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

**Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden Kostenbeiträge unter 10,- €/Monat nicht gefordert.

(18)

27/2007 - Bekanntmachung des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen Kartierungen des Geologischen Dienstes NRW

Der Geologische Dienst NRW in Krefeld, ein Landesbetrieb, wird im Sinne des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl S. 1223 in der Fassung vom 2. März 1974 BGBl S. 469) Arbeiten für die bodenkundliche Landesaufnahme durchführen.

Zeitraum März - Dezember 2007

Kreis Coesfeld

Stadt/Gemeinde Stadt Coesfeld, südwestlich im Bereich Zuschlag, Stevede Süd und Wahlers Venn

Topographische Karte 1 : 25 000 Blatt

4108 Reken

Die damit Beauftragten müssen zur Erledigung ihrer Untersuchungen fremde Grundstücke betreten.

Die dazu entsprechenden Regelungen finden sich im Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (LbodSchG §3 und§14), im Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (LfoG §60 in der Fassung vom 9.

Mai 2000) und im Landschaftsgesetz vom 21. Juli 2000 (LG §10).

Diese regionalen Untersuchungen dienen einer allgemeinen Bestandsaufnahme des Bodens und des Untergrundes.*) Die Ergebnisse der Aufnahme werden in amtlichen Karten veröffentlicht. Sie sind wichtige Unterlagen für viele Aufgaben, z. B. in der Land- und Forstwirtschaft (Bodennutzung, Bodenverbesserung, Erosionsschutz, Holzartenwahl), im Bauwesen, bei der Planung und Landespflege (Landesplanung, Bauleitplanung, Naturschutz), im Landeskulturbau und in der Wasserwirtschaft (ent- und bewässerungsbedürftige Flächen) sowie für die wissenschaftliche Forschung und den naturkundlichen Unterricht.

Im Rahmen der Kartierungen sind kleine Handbohrungen notwendig, stellenweise auch Aufgrabungen zur Entnahme von Bodenproben. Auf Grund der vorbezeichneten Gesetze haben Grundstückseigentümer den vom Geologischen Dienst NRW beauftragten Personen das Betreten ihrer Grundstücke, mit Ausnahme von Wohngebäuden sowie die Vornahme der genannten Außenarbeiten jederzeit zu gestatten. Etwaige durch die Inanspruchnahme entstehende Schäden werden nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ersetzt. Die durch Dienstausweise mit Lichtbild sich ausweisenden Beauftragten des Geologischen Dienstes NRW werden auf die landwirtschaftlichen Belange und die derzeitige Nutzung der Grundstücke weitgehend Rücksicht nehmen.

Es wird gebeten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geologischen Dienstes NRW bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

*) Richtlinien über die Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Standortuntersuchungen und deren Anwendung in Umweltschutz, Raumordnung, Land- und Forstwirtschaft (Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IIIB-335-8583 – u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – 313-66-75 – v. 5.9.1997).

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