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Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom GV

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Seite 1 von 3 Satzung

vom 22.11.2021 zur 16. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung , des § 3 Abs. 2, Nr. 1 der Satzung für das Kommunalunternehmen „Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung "Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Bottrop vom

27.06.2000 in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in den jeweils geltenden Fassungen,

hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung – Anstalt des öffentlichen Rechts - (BEST AöR) in seiner Sitzung am 17.11.2021 folgende Satzung vom ______________

zur sechzehnten Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 beschlossen:

Artikel 1

Straßenverzeichnis Straßenreinigung

Die Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 der Straßenreinigungssatzung (Straßenverzeichnis Gehweg- und Straßenreinigung) wird wie folgt geändert (alte Fassung in Klammern):

Straße Abschnitt alte W-Stufe neue W-Stufe

Alleestraße von Hauptstr. bis Auf der Bredde W 2 W 1 Bottroper Str. Nr. 1 bis Nr. 61 W 2 W 1 Feldhausener Str. von Hauptstraße bis Warner Allee W 2 W 1 Hackfurthstraße von Bottroper Str. bis Eichenkamp W 2 W 1

Hauptstraße W 2 W 1

Hegestraße W 2 W 1

Im Pinntal W 2 W 1

Kirchhellener Ring W 2 W 1

(2)

Seite 2 von 3 Liboriweg von Feldhausener Straße bis

Am Dornbusch, außer Nrn. 19 bis 33

ungerade W 2 W 1 Lippweg Nr. 153 bis Nr. 193 W 2 W 1

Oberhofstraße W 2 W 1

Schneiderstraße W 2 W 1

Schulstraße Nr. 2 bis Nr. 57/3 W 2 W 1 Schulze-Delitzsch-Straße W 2 W 1

Zur Grafenmühle W 2 W 1

Artikel 2

§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Abs. 4 wird wie folgt geändert:

(4) Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:

- in Reinigungsklasse S 0: 0,00 € - in Reinigungsklasse S 1: 0,00 € - in Reinigungsklasse S 2: 1,76 € - in Reinigungsklasse S 3: 3,52 € - in Reinigungsklasse S 4: 7,04 € - in Reinigungsklasse S 5: 21,12 €

Artikel 3

§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Abs. 1 bis 3) beträgt jährlich:

- in Reinigungsklasse W 1: 0,84 € - in Reinigungsklasse W 2: 0,77 €

(3)

Seite 3 von 3 - in Reinigungsklasse W 3: 0,00 €

- in Reinigungsklasse W 4: 0,00 €

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung vom 22.11.2021 zur 16. Änderung der Satzung über die

Straßenreinigung in der Stadt Bottrop (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 GO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister oder Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 22.11.2021

(Paul Ketzer)

Verwaltungsratsvorsitzender

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