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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich

Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €, kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html

Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2009 Ausgegeben am 21. Dezember 2009 Nummer 21

Inhalt dieser Ausgabe:

67/2009 Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das

Haushaltsjahr 2010 173

68/2009 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

18.12.2009 173

69/2009 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2009 175

70/2009 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

18.12.2009 176

71/2009 Bekanntmachung des Auslegung des Beteiligungsberichtes 2008 der Stadt Coesfeld 177 72/2009 Bekanntmachung der XXI. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 17.12.2009 178 73/2009 Bekanntmachung der XIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von

Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17.12.2009 179 74/2009 Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden mit

Nachtspeicherheizung 182

(2)

67/2009 Bekanntmachung des Entwurfs der Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2010

Aufgrund des § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F.

der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), in der z. Zt. geltenden Fassung, wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2010 mit ihren Anlagen ab sofort während der Dauer des Beratungsverfahrens bis zur Beschlussfassung im Rat vormittags in den Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151, zur Einsichtnahme ausliegt. Nachrichtlich liegt der Entwurf der Haushaltssatzung außerdem in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) aus.

Einwohner oder Abgabepflichtige können Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung und ihre Anlagen bis spätestens 04.02.2010 der Verwaltung schriftlich zuleiten oder vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151, oder in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette mündlich zu Protokoll geben. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.

Coesfeld, 18.12.2009

Der Bürgermeister Heinz Öhmann

68/2009 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2009

10. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 18.12.2009

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 16.12.1999, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

(3)

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 16.12.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:

a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 159,00 €,

b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 213,00 €,

c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 376,00 €,

d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei 14-täglicher Leerung 3.039,00 €,

e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei wöchentlicher Leerung 6.027,00 €. “

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 18.12.2009

Heinz Öhmann

Bürgermeister

(4)

69/2009 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2009

7. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2009

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt.

geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,23 EUR“ durch den Betrag „1,10 EUR“

ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „12,74 EUR“ durch den Betrag

„11,44 EUR“ ersetzt.

3. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Philosphenweg (ohne Stichstraße) X

Plerguerstraße X

Reiningstraße X X

Zur Gräfte X X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Plerguerstraße X X

Reiningstraße X

Zur Gräfte X

Zur Gräfte (Teilstück entlang Nr. 14 und 23 bis 15 X

(5)

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 18.12.2009

Heinz Öhmann Bürgermeister

70/2009 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 18.12.2009

7. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der

Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 18.12.2009

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 92 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom

25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

(6)

Artikel I

1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2009 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs- verband/Einzugsgebiet:

Unterhaltungsverband

Flächenart

versiegelt unversiegelt Wald

€/ha €/ha €/ha

a) Obere Berkel 21,29 5,32 2,66

b) Mittlere Berkel 29,51 7,38 3,69

c) Untere Berkel 47,75 11,94 5,97

d) Oberer Heubach 50,68 12,67 6,33

e) Oberer Kleuterbach 50,73 12,68 6,34 “

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 18.12.2009

Heinz Öhmann Bürgermeister

71/2009 Bekanntmachung des Auslegung des Beteiligungsberichtes 2008 der Stadt Coesfeld

Aufgrund des § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW in der zurzeit gültigen

Fassung wird bekannt gemacht, dass die Stadt Coesfeld einen Bericht über die

(7)

Beteiligungen an Unternehmen für das Jahr 2008 erstellt hat. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet und kann in der Zeit vom 4. – 8. Januar und am 11.

sowie 12. Januar 2010 vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 150 vorgenommen werden. Außerdem liegt der Beteiligungsbericht in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, aus.

Über diesen Zeitraum hinaus kann der Bericht nach vorheriger Absprache eingesehen werden.

Coesfeld, 17.12.2009

Heinz Öhmann Bürgermeister

72/2009 Bekanntmachung der XXI. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 17.12.2009

XXI. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 17.12.2009

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 51 – 66 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe a) wird der Betrag von “1,96 Euro“ ersetzt durch “1,99 Euro“.

2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,73 Euro“ Ableitungsanteil ersetzt durch “0,76 Euro“.

3. § 9 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.“

4. § 9 Abs. 1 Buchstabe c) Satz 3 wird gestrichen.

5. § 11 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt neu gefasst:

„Die sich daraus ergebenden Nachzahlungs- bzw. Erstattungsbeträge sind innerhalb

von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(8)

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 17.12.2009 beschlossene XXI. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 17.12.2009 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

73/2009 Bekanntmachung der XIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17.12.2009

XIII. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 17.12.2009

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBI I S. 3245), der §§ 51, 53 und 53c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte.“

(9)

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

㤠2

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).

(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.“

3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3

Begrenzung des Benutzungsrechtes

(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,

1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder

2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder

3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähigkeit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder

4. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder –verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder

5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.

(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.“

4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4

Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).

(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.

(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Nr. 1 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörden vorlegt.“

(10)

5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5

Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Die untere Umweltbehörde ordnet in ihrer Funktion als untere Wasserbehörde bei Bedarf die Sanierung an.

(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.

(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.“

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen erfolgt entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, jedoch mindestens im zweijährigen Abstand.

Wird im Einzelfall festgestellt, dass der Bedarf der Entleerung in den vorgenannten Abständen im Hinblick auf den Schlammspiegel nicht gegeben ist, können durch die Stadt größere, regelmäßige Entsorgungsabstände zugelassen werden.

Abflusslose Gruben (Sammelgruben u. ä.) sind mindestens einmal jährlich vollständig zu entleeren; spätestens jedoch, wenn sie bis auf 50 cm unter Zulauf (Füllstandsgrenze) gefüllt sind.“

7. § 6 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.“

8. In § 11 Satz 2 wird der Betrag „24,04 EUR“ ersetzt durch „26,20 EUR“.

9. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „19,11 EUR“ ersetzt durch „20,74 EUR“.

10. In § 14 Abs. 1 Buchstabe a) wird „§ 4“ ersetzt durch „§ 3“.

11. In § 14 Abs. 1 Buchstabe b) wird „§ 5“ ersetzt durch „§ 4“.

12. In § 14 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 17.12.2009 beschlossene XIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

(11)

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 17.12.2009 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

74/2009 Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden mit Nachtspeicherheizung

Preisinformation

der Stadtwerke Coesfeld GmbH

an ihre Stromkunden mit Nachtspeicherheizung

Die Preise des Nachtstrom-Sonderabkommens N sind gemäß Ziffer 5.4 der Vertragsbedingungen an die Entwicklung der Preise für eingeführte Kraftwerks-

Steinkohle aus Drittländern gekoppelt. Zum

1. Januar 2010 sinkt der Basispreis von 8,290 ct/kWh auf 6,190 ct/kWh. Wir geben diesen Vorteil gerne weiter, müssen jedoch die gestiegene Umlage entsprechend dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) berücksichtigen. Diese steigt im Jahr 2010 von derzeit 1,06 ct/kWh auf 2,047 ct/kWh.

Ab 1. Januar 2010 beträgt der Arbeitspreis in Ct/kWh:

Vor

Stromsteuer Stromsteuer

Preis netto

19 %

Umsatzsteuer

Preis brutto

8,367 2,05 10,417 1,979 12,396

Alle anderen Bedingungen und Preise bleiben unverändert.

Das neue Preisblatt kann bei den Stadtwerken Coesfeld kostenlos angefordert werden.

Berechnung der neuen Strompreise

Die geänderten Preise werden für die Stromlieferung ab 1. Januar 2010 der Abrechnung zugrunde gelegt. Die Strompreisänderung fällt bei allen Kunden mit dem Abrechnungsjahr zusammen.

Für Rückfragen stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung.

Coesfeld, im Dezember 2009

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