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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2014 Ausgegeben am 27. November 2014 Nummer 22

Inhalt dieser Ausgabe:

87/2014 Bekanntmachung der IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt

Coesfeld 196

88/2014 XXVIII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur

Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld 197

89/2014 Bezirksregierung Münster - Az. 33.8 - 4 07 06 - Flurbereinigung Groß Reken - 14.

Änderungsbeschluss 198

(2)

87/2014 Bekanntmachung der IV. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

IV. Satzung

zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 06.11.2014

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV.

NRW. 2023), der §§ 60, 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgeset- zes - WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I, S. 2585), der §§ 51 ff. des Wasser- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) sowie der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw i. d. F. der Bekanntma- chung vom 17.10.2013 (GV. NRW. S. 602 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 06.11.2014 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 2 Abs. 1 wird „§ 51 Abs. 1 LWG NRW“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 1 WHG“.

2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der haustechni- schen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitungen führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstel- len.

Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücks- anschlussleitung führt die Stadt – auf Kosten des Grundstücks-eigentümers - selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstücks- eigentümer geltend.

Auf Antrag kann die Stadt dem Grundstückseigentümer erlauben, die Herstellung, Erneue- rung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Grundstücks-anschlussleitung auf seine Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die Arbeiten müs- sen fachgerecht nach den technischen Vorschriften der Stadt durch einen von der Stadt für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmer ausgeführt werden. Der Beginn der Arbeiten ist der Stadt anzuzeigen.“

3. § 13 Abs. 9 und Abs. 13 werden ersatzlos gestrichen.

4. § 14 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Diese sichert die Grundstücksanschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.“

5. In § 18 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Abwasseranlagen“ die Worte „und der Hausanschlusslei- tung“ eingefügt.

(3)

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 06.11.2014 beschlossene IV. Satzung zur Änderung der Entwäs- serungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 06.11.2014 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

88/2014 XXVIII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässe- rungssatzung der Stadt Coesfeld

XXVIII. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 06.11.2014

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 51 – 66 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) i. d. F. der Bekannt- machung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 06.11.2014 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I 1. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

㤠12

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung einer Grundstücksanschlussleitung sind der Stadt nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(4)

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 06.11.2014 beschlossene XXVIII. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 06.11.2014 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

89/2014 Bezirksregierung Münster - Az. 33.8 - 4 07 06 - Flurbereinigung Groß Reken - 14. Än- derungsbeschluss

Die Bezirksregierung Münster als Flurbereinigungsbehörde hat beschlossen:

1. Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 04.12.2007 festgestellte und durch Änderungsbe- schlüsse vom 16.06.2009, 07.08.2009, 02.11.2009, 04.05.2010, 10.06.2010, 21.12.2010, 12.09.2011, 13.12.2011, 07.04.2012, 18.12.2012, 24.04.2013, 06.12.2013 und 10.04.2014 geän- derte Flurbereinigungsgebiet wird gem. § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03. 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, wie folgt geändert:

Aus dem Flurbereinigungsverfahren werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke ausge- schlossen und auch insoweit die Anordnung der Flurbereinigung aufgehoben.

Gemarkung Groß Reken

Flur 9, Flurstück 3044 in Größe von 0,8273 ha Flur 9, Flurstück 3315 in Größe von 1,2186 ha Flur 9, Flurstück 4173 in Größe von 0,0880 ha Flur 9, Flurstück 4174 in Größe von 0,5720 ha Flur 12, Flurstück 214 in Größe von 0,0990 ha Flur 23, Flurstück 129 in Größe von 0,0755 ha Flur 23, Flurstück 130 in Größe von 0,0685 ha Flur 23, Flurstück 131 in Größe von 0,0685 ha Flur 23, Flurstück 132 in Größe von 0,0673 ha Flur 23, Flurstück 135 in Größe von 0,0700 ha Flur 23, Flurstück 136 in Größe von 0,1465 ha

(5)

Gemarkung Hülsten

Flur 11, Flurstück 5 in Größe von 4,3122 ha Flur 17, Flurstück 115 in Größe von 0,0328 ha Flur 17, Flurstück 116 in Größe von 1,9198 ha

Gemarkung Lette

Flur 21, Flurstück 62 in Größe von 0,7308 ha Flur 21, Flurstück 63 in Größe von 0,4082 ha

Zum Flurbereinigungsgebiet werden die nachfolgend aufgeführten Grundstücke zugezogen und auch insoweit die Flurbereinigung angeordnet:

Gemarkung Lette

Flur 20, Flurstück 44 in Größe von 0,8820 ha Flur 20, Flurstück 111 in Größe von 4,9982 ha

Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel

Flur 11, Flurstück 42 in Größe von 1,1270 ha

Die zugezogenen Grundstücke sind auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Über- sichtskarte dargestellt.

Das Flurbereinigungsgebiet hat jetzt eine Größe von ca. 2712.9739 ha.

2. Die Eigentümer der zugezogenen Grundstücke werden Teilnehmer der durch den Einleitungsbe- schluss vom 04.12.2007 gebildeten Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Groß Reken mit dem Sitz in Reken. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).

3. Rechte an den in diesem Beschluss aufgeführten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht er- sichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs.

1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Be- schlusses bei der Flurbereinigungsbehörde, der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbe- hörde - Leisweg 12, 48653 Coesfeld, anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungs- behörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu set- zenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteili- gung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gem. § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wir-kung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gel-ten las- sen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

4. Von der Zustellung dieses Beschlusses an gelten auch für die in diesem Beschluss aufgeführten Flurstücke folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereini- gungsplanes wirksam sind.

(6)

5. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

6. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

7. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Aus- nahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

8. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

9. Sind entgegen der Anordnung zu 5. und 6. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren un-berücksichtigt bleiben. Die Flur- bereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dien-lich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 8. vorgenommen worden, so kann die Flurberei- nigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu brin- gen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

10. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 6., 7. und 8. dieses Beschlus-ses sind Ord- nungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro für den einzelnen Fall ge- ahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - (BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fas- sung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit be-zieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Änderung des Flurbereinigungsgebietes liegen vor. Die neue Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes entspricht dem Flurbereinigungs-zweck. Zweck der Flurbereinigung ist die Herbeiführung einer sinnvollen Neuordnung der land- und forstwirtschaftlichen Verhältnisse und der allgemeinen Landeskultur. Dieser Zweck wäre ohne die vorgenommene Änderung nicht oder nur schwer erreichbar. Die an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümer sind gem. § 5 Abs.

1 FlurbG über das Flurbereinigungsverfahren aufgeklärt worden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch statthaft.

Der Widerspruch ist bei der

Bezirksregierung Münster

Dezernat 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde -

Leisweg 12, 48653 Coesfeld

(7)

Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Bei der Verwen-dung der elekt- ronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu be-achten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufge-führt.

Im Auftrag

gez. Buskühl ( L S )

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