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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 14. Januar 2019 Nummer 1

Inhalt dieser Ausgabe:

1/2019 Haushaltssatzung 2019 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019 2 2/2019 Bebauungsplan Nr. 145 "Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg" -

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB und der

öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB 4

3/2019 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung 8 4/2019 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 "Wohngebiet Meddingheide II" -

Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgeranhörung) 10 5/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Oberer Heubach -

Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern 13

6/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Mittlere Berkel -

Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern 13

7/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Obere Berkel -

Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern 13

(2)

1/2019 Haushaltssatzung 2019 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2019 1. Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fas- sung, hat der Rat der Stadt Coesfeld mit Beschluss vom 19.12.2018 folgende Haushaltssatzung erlas- sen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 88.398.200 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 89.309.000 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 83.411.500 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 83.351.100 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.183.700 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 19.710.000 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.630.000 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 3.126.000 € festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 2.630.000 €

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlun- gen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

8.185.400 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

910.800 € festgesetzt.

(3)

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

10.000.000 € festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 250 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 550 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 450 v. H.

§ 7 (entfällt)

§ 8

Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne der §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Gemeinde- haushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) wird auf 30.000 € Gesamtkosten einer Maßnahme fest- gelegt.

Als nicht nur geringfügig im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW gelten bei Einzelmaßnahmen nach

§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW Erhöhungen der Investitionsauszahlungen um mehr als 10 %, mindestens aber um 15.000 €. Erhöhungen der Investitionsauszahlungen von über 30.000 € sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen.

Der Zustimmung des Rates bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie je Maßnahme den Betrag von 30.000 € überschreiten.

Beträge bis zu höchstens 30.000 € gelten generell als unerheblich. Dies gilt auch für über- und außer- planmäßige Aufwendungen, die sich auf den inneren Verrechnungsverkehr beziehen oder zu deren Leistung die Stadt Coesfeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

§ 9

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede zweite freiwer- dende Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in eine Stelle der niedrigeren Besoldungs- bzw.

Entgeltgruppe nach dem TVöD umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staat- liche Verwaltungsbehörde in Coesfeld mit Schreiben vom 03.01.2019 angezeigt worden. Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 09.01.2019 mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Haushaltssatzung und ihre sofortige Bekanntmachung nicht erhoben werden. Die Anzeige- frist wurde gem. § 80 Abs. 5 GO NRW entsprechend verkürzt.

(4)

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2020 in der Ver- waltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öff- nungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen während des gleichen Zeitraums nach vorheri- ger Absprache im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 (Kämmerei) zur Einsicht bereit.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 14.01.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

2/2019 Bebauungsplan Nr. 145 "Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg" - Bekannt- machung des Aufstellungsbeschlusses § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB und der öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung

zum Bebauungsplan Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) 1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB 2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB

1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13a BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.

145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“ gemäß § 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fas- sung aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB durchzuführen.

Das beschleunigte Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB kann durchgeführt werden, da die Tat- bestandsvoraussetzungen (Maßnahme der Innenentwicklung, voraussichtlich keine erheblichen Um- weltauswirkungen, keine UVP-Pflicht, Größe der Grundfläche überschreitet Grenzwerte nicht) erfüllt sind und die Vorteile (wie u.a. ein schnelleres Verfahren durch Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeits- beteiligung, kein Umweltbericht notwendig) des Verfahrens genutzt werden sollten. Beim beschleunig- ten Bebauungsplanverfahren nach § 13a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf eine Umweltprüfung § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet.

Gemäß § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens die Be- richtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

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Geltungsbereich

Das ca. 6.000 m² große Plangrundstück befindet sich ca. 1,5 km südöstlich der Stadtmitte Coesfelds im Bereich nördlich des Gerlever Weges, westlich des Kloster Annenthals und östlich des St.-Pius-Gym- nasiums.

Es wird begrenzt:

- im Norden durch den Landschaftsplan „Rorup“, - im Osten durch den Weg „Vogelsang“,

- im Süden durch den „Gerlever Weg“ und

- im Westen durch die Sportanlagen des St.-Pius-Gymnasiums.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“

umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 21, Flurstück 524.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich:

Planungsanlass / Zielsetzung

In der Stadt Coesfeld fehlen laut Kindergartenbedarfsplanung für die kommenden Kindergartenjahre insgesamt ca. 250 Plätze, mit steigender Tendenz. Es gibt drei Hauptursachen für den Bedarfsanstieg an Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung:

- Die Einwohnerzahl der Stadt Coesfeld nimmt, aufgrund von Wanderungsbewegungen aus dem In- und Ausland, zu.

- Die Geburtenzahlen steigen.

- Die Inanspruchnahme der U3-Betreuungsmöglichkeiten nimmt verstärkt zu.

Da die Stadt im Rahmen ihrer Gesamtplanungsverantwortung für die Bereitstellung ausreichender Plätze zu sorgen hat, soll der Bedarf durch insgesamt drei neu zu errichtende Kindertageseinrichtungen im gesamten Stadtgebiet gedeckt werden. Eine der Einrichtungen soll als integrative „6-Gruppen-An- lage“ mit ca. 110 Betreuungsplätzen und Frühförderung errichtet werden. Für die Standortwahl wurde die sozialräumliche Bedarfssituation im gesamten Stadtgebiet untersucht. Das Stadtgebiet wurde grob in vier Segmente unterteilt und je Segment die Anzahl der Plätze in Kindertageseinrichtungen ins Ver-

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hältnis zur Anzahl der Kinder gesetzt. Hierbei zeigte sich, dass der dringende Bedarf an Plätzen insbe- sondere in den Stadtquartieren östlich der Bahnlinie Dortmund–Coesfeld–Enschede und hier speziell im Südosten der Stadt besteht.

Das Planverfahren trägt zur Zielerreichung der Stadtentwicklung der Stadt Coesfeld bei, in dem die Stadt im Rahmen ihrer Planungsverantwortung für die Bereitstellung ausreichender Plätze in Kinderta- gesstätten sorgt. Der Bedarf und rechtliche Anspruch an Plätzen in Kindertagesstätten wird gedeckt und damit die Attraktivität der Stadt für junge Familien gesteigert.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“ wird die planungsrechtliche Grundlage für den Neubau einer integrativen Kindertagesstätte mit Frühförde- rung (Kita) geschaffen.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“

finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“ die Öffent- lichkeit gem. § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB in der zurzeit geltenden Fassung durch Auslegung der Entwurfsunterlagen für die Dauer von mind. 30 Tagen zu beteiligen.

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten liegen in der Zeit vom

22.01.2019 bis einschließlich 22.02.2019

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 32 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/pla- nung einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Könning, Telefon 02541 / 939-1807, erörtert werden.

Hinweise zu Umweltbelangen

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:

Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“ mit Darstellung der Umweltbelange

- Schutzgut Mensch (Hinweise zu Geräuschimmissionen und zu den Auswirkungen auf den Frei- zeit- und Erholungswert)

- Schutzgut Tiere und Pflanzen (Hinweise zum Artenschutz und Landschaftsschutz) - Schutzgut Boden / Fläche (Hinweise zur Versiegelung des Bodens)

- Schutzgut Wasser (Hinweise zum Gewässer-/Hochwasserschutz und zum Grundwasserschutz) - Schutzgut Luft / Klima (Hinweise zur klimatischen Situation)

- Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter (Hinweise zu ggf. vorliegenden kulturgeschichtlichen Bodenfunden)

- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern (Hinweise zu Wechselwirkungen)

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- Versorgung des Gebietes (Hinweise zur Gas-, Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversor- gung)

- Entwässerung (Hinweise zur Niederschlags- und Schmutzwasserentwässerung) - Abfallentsorgung (Hinweise zur Entsorgung anfallender Abfallmengen)

- Kampfmittel / Altlasten (Hinweise zu Kampfmittel- und Altlastenvorkommen)

Fachgutachten mit Umweltbezug

Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe I mit Informationen zur Darstellung und Bewertung der Betroffenheit der Arten, Prognose der Zugriffsverbote und Empfehlungen zum allgemeinen Ar- tenschutz (Natur-Aspekte Kalfhues, Haltern am See, 21.07.2017).

Schalltechnische Untersuchung mit Informationen zu den in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den Betrieb der geplanten Kita sowie durch den Neuverkehr (Wen- ker & Gesing GmbH, Gronau, 10.04.2018).

Verkehrsuntersuchung mit Bestandsanalyse, Prognose Null- und Planfall, Informationen zum Stellplatzbedarf und zur Bewertung des Verkehrsaufkommens (Brilon Bondzio Weiser mbH, Bo- chum, Nov. 2018).

Sonstige Unterlagen mit Umweltbezug

Antrag nach § 10 Wasserschutzgebietsverordnung (WSGV) Coesfeld auf Grundlage einer konkreten Planung zur Errichtung einer Kindertagesstätte im Plan- bzw. Wasserschutzgebiet (Werkstätten Haus Hall gGmbH, Gescher, 08.06.2018).

Befreiungsbescheid von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung (WSGV) Coesfeld für die konkrete Planung einer KiTa im Plan- bzw. Wasserschutzgebiet mit ausführlicher Begrün- dung (Kreis Coesfeld, Untere Wasserbehörde, 17.10.2018).

Gutachten zu „Auswirkungen einer gepl. KiTa in der Wasserschutzzone II“ mit Informatio- nen zur Wasserversorgung, Geologie und zum Grundwasserschutz (Aquanta Hydrogeologie, Datteln, 07.08.2015).

Kurzfassung mit Ergänzung des Gutachtens „Auswirkungen einer gepl. KiTa in der Was- serschutzzone II“ (Aquanta Hydrogeologie, Datteln, 06.02.2017).

Hydrogeologische Stellungnahme zur Befreiung gem. § 10 WSGV mit Informationen zur ge- ologisch-hydrogeologischen Situation, zur Schutzzone und Verkeimung sowie zur Gefährdungs- beurteilung (Dr. Schleicher & Partner Ingenieurgesellschaft mbH, Gronau, 18.07.2018).

Stellungnahme zum Hochwasserabfluss Honigbach mit Informationen zu den Auswirkungen eines Direkteinleiters auf den Hochwasserabfluss Honigbach (Hydrotec Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH, Essen, 21.02.2018).

Stellungnahme zum Antrag gem. § 10 WSGV mit Informationen zum geforderten Schutzbedarf innnerhalb der Schutzzone II (Stadtwerke Coesfeld, 14.09.2018).

Erläuterungsbericht zur Grundstücksentwässerung mit Informationen zur Regen- und Schmutzwasserableitung (IBF Felling Ingenieure GmbH, Dülmen, 08.06.2018).

Hinweise

 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

 Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren In- halt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Be- bauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 19.12.2018 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande ge- kommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 10.01.2019 Coesfeld, 10.01.2019

Der Bürgermeister

i.V. i.A.

Thomas Backes (1. Beigeordneter) Frank Könning

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung und Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 145 „Integrative Kita mit Frühförderung Gerlever Weg“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Be- gründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 10.01.2019 Der Bürgermeister

i.V.

Thomas Backes (1. Beigeordneter)

3/2019 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.18 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung – sowie die dazugehörige Begründung als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung – wird hiermit gemäß

§ 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung – in Kraft.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Geltungsbereich

Das ca. 0,17 ha große Plangebiet befindet sich im westlichen Stadtbereich Coesfelds, im Flur 40.

Es wird begrenzt durch:

 im Norden durch die Kreisstraße „Borkener Straße“ und die Parzellengrenze zwischen Flurstücke 39 und 61,

 im Westen durch die Parzellengrenze Flurstück 39,

 im Osten durch einen parallel zur Parzellengrenze Flurstück 39 verlaufenden 5 m breiten Streifen

 im Süden durch die Parzellengrenze zwischen der Gemeindestraße „Rebrügge“ und dem Firmen- gelände

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 114 „Rebrügge“ -1. Ände- rung- ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 114 „Rebrügge“, 1. Änderung (ohne Maßstab):

(9)

Der Bebauungsplan Nr. 114 „Rebrügge“ – 1. Änderung, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, die Begründung sowie die zugehörigen Unterlagen können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Ziel der Planung

Die Firma Thies Textilmaschinen GmbH &Co.KG betreibt an der Borkener Straße 155 in Coesfeld in einem Gewerbegebiet einen Betrieb zur Herstellung von Garn- und Stückfärbemaschinen, Bleich- sowie Trockenanlagen. Die betriebliche Nutzung findet zurzeit auf zwei Grundstücken statt, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt sind.

Für das Grundstück nördlich der Straße „Rebrügge“ gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.114 „Rebrügge“. Die Firma Thies Textilmaschinen GmbH &Co.KG möchte ihren Firmensitz in Coes- feld aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung erweitern. Die Firma Thies beabsichtigt einen Teilbe- reich der öffentlichen Verkehrsfläche käuflich von der Stadt Coesfeld zu erwerben, um eine wirtschaft- lichere Nutzung der vorhandenen Strukturen und Gebäude zu erreichen.

Durch diesen geplanten käuflichen Erwerb einer Teilfläche der Straße „Rebrügge“ werden die beiden Teilgrundstücke künftig zu einem Betriebsgrundstück zusammengeführt.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs Geltungsbereich BPlan Nr. 114

(10)

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 zum Bebauungsplan Nr. 114 „Rebrügge“ - 1. Änderung - überein. Der Beschluss ist ord- nungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung).

Coesfeld, 14.01.2019 Coesfeld, 14.01.2019

Heinz Öhmann i. A.

Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 14.01.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

4/2019 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 "Wohngebiet Meddingheide II" - Bekanntma- chung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürgeranhörung)

Öffentliche Bekanntmachung

1. Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“

2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

(11)

1. Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat am 08.11.2018 gem. § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ gefasst.

Das ca. 3,6 ha große Plangebiet befindet sich am südlichen Rand des Stadtteiles Lette im Bereich zwi- schen dem Peilsweg, der Kreuzstraße und der Coesfelder Straße. Es umfasst die Flurstücke 104, 417, 419, 471, 561 sowie Teile der Flurstücke 102,103,114.

Das Plangebiet liegt in den Fluren 15 und 17, Gemarkung 5276 Lette und wird

- im Nordwesten begrenzt durch die südlichen Grenzen der Bebauung Kreuzstraße 3/3a – 13/13a sowie deren Verlängerung durch das Flurstück 114 im Flur 17,

- im Nordosten begrenzt durch die Grundstücksparzelle der Coesfelder Straße einschl. deren Grabenzonen, Flurstück 365 im Flur 15

- im Südosten begrenzt durch einen 16 m (Wirtschaftsweg einschl. Graben) bzw. 32 m breiten Streifen (Wirtschaftsweg einschl. Graben zzgl. Regenrückhaltebecken) aus Flurstück 102 in Flur 15 nördlich an das Flurstück 104 angrenzend,

- im Südwesten begrenzt durch die Straßenparzelle Peilsweg, Flurstück 70 in Flur 17 und Flur- stück 17 in Flur 15

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

. Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ (ohne Maßstab)

Zielsetzung:

Durch das Baugebiet soll die nach wie vor hohe Nachfrage nach Bauflächen für den Eigenheimbau insbesondere für Familien mit Kindern befriedigt und die Eigentumsbildung unterstützt werden. Dabei wird die Nachfrage nach attraktiven Baugrundstücken insbesondere aus der jüngeren Generation der angestammten Bevölkerung gesehen. Gesucht werden dabei hochwertige Einfamilienhausgrundstü- cke, die in günstiger Entfernung zum Ortskern und zu den sozialen Gemeinbedarfseinrichtungen liegen.

Die Ausweisung neuer Bauflächen dient dem Ziel, der Abwanderung junger Menschen entgegenzuwir- ken, um damit mittel- bis langfristig die Auslastung der bereits vorhandenen Infrastruktur sicherzustellen.

Geltungsbereich BP 138

„Wohnquartier Meddingheide II“

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Mit dem geplanten Baugebiet soll für den südlichen Ortsrand von Lette eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt und der Ort sinnvoll arrondiert werden. Aufgrund der bisher unbebauten Flächen zwischen dem Wohngebiet „Meddingheide I“ im Südwesten und dem Wohngebiet

„Großer Esch“ im Nordosten bietet sich die bauliche Schließung dieses Bereiches an. Insbesondere die Nähe zum DB-Bahnhaltepunkt Lette verleiht dem Standort eine hohe Attraktivität.

Da das Wohngebiet „Meddingheide I“ mittlerweile nahezu komplett bebaut ist, besteht dringender Be- darf, neue Wohnbauflächen in Lette zu erschließen.

Die Fläche des Wirtschaftsweges und der angrenzenden wegeparallelen Grünfläche aus dem Bebau- ungsplan Nr. 137 wird in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 138 einbezogen.

Die Darstellung der Flächen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 138 wurde im Rahmen der 73. FNP-Änderung bereits in Wohnbauflächen geändert.

2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

In seiner Sitzung am 08.11.2018 hat der Rat der Stadt Coesfeld für den Bebauungsplan Nr. 138 „Wohn- gebiet Meddingheide II“ beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig zu beteiligen.

Unter Hinweis auf § 3 BauGB -in der zurzeit geltenden Fassung- lade ich zu einer öffentlichen Bürger- informationsveranstaltung ein.

Die Veranstaltung findet am 11.02.2019 um 18:30 Uhr

im Foyer der Kardinal-von-Galen-Schule (Am Haus Lette 5) in Lette statt.

Die Planungen werden anhand von Entwurfsplänen erläutert. Pläne und Texte sind darüber hinaus im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Es besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung der Planungsabsichten.

Weiterhin kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Bomkamp (Fachbereich 60, Telefonnr.: 02541/939-1806) oder Herrn Schmitz (Fachbereichsleitung, Telefonnr.: 02541/939-1311) erörtert werden.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Medding- heide II“ sowie der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB stimmt mit den Beschlüssen des Rates vom 08.11.2018 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekom- men (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 14.01.2019 Coesfeld, 14.01.2019

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehenden Beschlüsse der Stadt Coesfeld werden hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 14.01.2019 Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(13)

5/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Oberer Heubach - Unterhaltungs- arbeiten an sonstigen Gewässern

Der Wasser- und Bodenverband Oberer Heubach, Sitz Coesfeld, führt ab sofort bis Ende des Jahres innerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern durch.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-), Neu- bekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2019 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 100 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Abs. 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Gewässer mindestens 100 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Coesfeld,den 06.01.2019

Wasser-und Bodenverband Oberer Heubach 48653 Coesfeld

Verbandsvorsteher gez. Karl Knapp

6/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Mittlere Berkel - Unterhaltungs- arbeiten an sonstigen Gewässern

Der Wasser- und Bodenverband Mittlere Berkel, Sitz Rosendahl, führt ab sofort bis Ende des Jahres innerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern durch.

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz –WHG-), Neu- bekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG-) vom 25.6.1995 - jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2019 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Absatz 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Gewässer mindestens 80 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Rosendahl, den 08.01.2019

Wasser- und Bodenverband Mittlere Berkel 48720 Rosendahl

gez. Josef Rier Verbandsvorsteher

7/2019 Bekanntmachung des Wasser-und Bodenverbandes Obere Berkel - Unterhaltungsar- beiten an sonstigen Gewässern

Der Wasser- und Bodenverband Obere Berkel, Sitz Billerbeck, führt ab sofort bis Ende des Jahres in- nerhalb des Verbandes die Unterhaltungsarbeiten an sonstigen Gewässern durch.

(14)

Gemäß § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushalts-gesetz -WHG-), Neubekanntmachung vom 31.07.2009 und § 97 des Wasser-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfa- len (Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung - werden hiermit die Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern angekündigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 20 und 21 der Verbandssatzung die Gewässeranlieger verpflichtet sind, das auf ihre Grundstücke gebrachte Räumgut bis zum 01.11.2019 wegzuräumen. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden zur Weide genutzten Grundstücke verpflichtet sind, diese gemäß § 20 Abs. 3 der Verbandssatzung ordnungsgemäß einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Bei Dauerweiden ist eine Einfriedung Vorschrift; gemäß Abs. 4 muss der Abstand von Ackerflächen oder sonstigen intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zum Gewässer mindestens 80 cm zur oberen Böschungskante betragen.

Billerbeck, den 11.01.2019

Wasser- u. Bodenverband Obere Berkel 48727 Billerbeck

gez. Heinrich Brinkmann Verbandsvorsteher

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