Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2016 Ausgegeben am 23. Dezember 2016 Nummer 21
Inhalt dieser Ausgabe:
70/2016 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom
23.12.2016 197
71/2016 Bekanntmachung der 16. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016 198
72/2016 Bekanntmachung der 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom
23.12.2016 199
73/2016 Bekanntmachung der XXXII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2016 201 74/2016 Bekanntmachung der XX. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22.12.2016 202 75/2016 78. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sommerkamp" - Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 143 "Wohngebiet Sommerkamp" / Bekanntmachung Öffentliche
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 203
76/2016 Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld -Ortsteil Lette- vom 22.12.2016 210 77/2016 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt
Coesfeld 211
70/2016 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016
17. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung
der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,
der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.
S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,
des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW.
74) in der z. Zt. geltenden Fassung,
des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt.
geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld gemäß
§ 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010 in der z. Zt. gülti- gen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:
a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 129,00 €,
b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 168,00 €,
c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 286,00 €,
d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll
bei 14-täglicher Leerung 2.215,00 €,
e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll
bei wöchentlicher Leerung 4.380,00 €. “
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.12.2016 Heinz Öhmann Bürgermeister
71/2016 Bekanntmachung der 16. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebüh- rensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016
16. Satzung
zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung,
der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geän- dert:
1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,76 EUR“ durch den Betrag „1,85 EUR“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „19,23 EUR“ durch den Betrag „19,73 EUR“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,43 EUR“ durch den Betrag „0,20 EUR“ ersetzt.
4. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die folgende Regelung entfällt:
Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-
1 2 3 4 5 6 wartung Im Nonnenkamp (Sitterstiege bis Haus-Nr. 31 einschließlich
Verbindung bis zur Billerbecker Straße) X
b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:
Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-
1 2 3 4 5 6 wartung
An der Georgskapelle X
Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter- 1 2 3 4 5 6 wartung Raiffeisenstraße (Dreischkamp bis Kreuzung und östliches
Teilstück ab Kreuzung) X
Raiffeisenstraße (westliches und südliches Teilstück ab
Kreuzung) X
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.12.2016 Heinz Öhmann Bürgermeister
72/2016 Bekanntmachung der 14. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 23.12.2016
14. Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasser-
verbandsgebühren) vom 23.12.2016
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,
der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,
des § 64 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung mit Berücksich- tigung der neuen Fassung vom 16.07.2016 (GV. NRW. S.599),
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. In § 1 wird „§ 91 Abs. 3 LWG“ durch „§ 62 Abs. 3 LWG“ ersetzt.
2. § 2 wird um den folgenden Satz ergänzt:
„Zum umlagefähigen Aufwand gehören auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage, der Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen für die Umlage sowie die Kosten nach
§ 74 Abs. 2 LWG (Gewässerkonzept).“
3. § 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Maßstab für die Berechnung der Wasserverbandsgebühren ist die Flächengröße des Grundstücks in Quadratmeter und die Zugehörigkeit der Teilflächen zu den Flächenarten nach Abs. 2.“
4. § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Gebührenfestsetzung werden die Grundstücksflächen in versiegelte und übrige Flächen unterschieden. Als übrige Flächen gelten unversiegelte Flächen und Waldflächen. Die Eigentümer der versiegelten Flächen tragen 90 % und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 % der Kosten.“
5. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Gebührensatz für das Jahr 2016 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs-verband/Einzugs- gebiet:
Unterhaltungsverband
Flächenart Flächenart
versiegelt übrige versiegelt übrige
Gebührensatz in € je qm nachrichtlich:
Gebührensatz in € je Ar
a) Obere Berkel 0,012174 0,000071 1,2174 0,0071
b) Mittlere Berkel 0,024685 0,000088 2,4685 0,0088
c) Untere Berkel 0,013163 0,000221 1,3163 0,0221
d) Oberer Heubach 0,040130 0,000172 4,0130 0,0172
e) Oberer Kleuterbach 0,051613 0,000133 5,1613 0,0133 “
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 23.12.2016 Heinz Öhmann Bürgermeister
73/2016 Bekanntmachung der XXXII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2016
XXXII. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld
vom 22.12.2016
Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 43 – 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 15.07.2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,21“ Euro Reinigungsanteil ersetzt durch „1,27“ Euro.
2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,76“ Euro Ableitungsanteil ersetzt durch “0,70“ Euro.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 beschlossene XXXII. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 22.12.2016 Der Bürgermeister Heinz Öhmann
74/2016 Bekanntmachung der XX. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22.12.2016
XX. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22.12.2016
Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.
NRW. 2023), des §§ 54 bis 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), der §§ 46 und 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 22.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. In § 11 Satz 1 wird der Betrag „43,85 EUR“ ersetzt durch „71,40 EUR“.
2. In § 11 Satz 2 wird der Betrag „49,33 EUR“ ersetzt durch „71,40 EUR“.
3. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „19,95 EUR“ ersetzt durch „19,40 EUR“.
4. In § 11 Satz 4 wird der Betrag „9,02 EUR“ ersetzt durch „7,62 EUR“.
5. In § 11 Sätze 5 bis 7 werden ersatzlos gestrichen.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 beschlossene XX. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 22.12.2016 Der Bürgermeister Heinz Öhmann
75/2016 78. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sommerkamp" - Aufstellung des Bebau- ungsplanes Nr. 143 "Wohngebiet Sommerkamp" / Bekanntmachung Öffentliche Aus- legung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Öffentliche Bekanntmachung
über Ort und Dauer der Auslegung der Unterlagen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.12.2016 beschlossen, den Entwurf der 78. Än- derung des Flächennutzungsplanes sowie den dazugehörigen Entwurf der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Der rund 2,5 ha große Geltungsbereich befindet sich am östlichen Stadtrand (Gemarkung Coesfeld Kirchspiel, Flur 40, Flurstück 577, Flurstück 312 (teilweise)) und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Daruper Straße,
im Osten durch eine Parallele zur östlichen Grenze des Flurstücks 577 (Abstand ca. 88,5 m), Flur 40, Gemarkung Coesfeld Kirchspiel,
im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 312, Flur 40, Gemarkung Coesfeld Kirch- spiel und
im Westen durch den derzeitigen Verlauf des Siedlungsrandes.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan.
Der Entwurf der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes und seine Begründung liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
09.01.2017 bis einschließlich 09.02.2017
bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 - Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311 oder mit Frau Aufenanger, Telefon 939-1309 erörtert werden.
Weitere Informationen zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.
Hinweis zu Umweltbelangen
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:
Begründung zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes
- Eingriffsregelung: Erläuterung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen; Hinweis auf die bestehenden Linden entlang der Daruper Straße
- Biotop- und Artenschutz: Überschlägige Vorabschätzung der Artenschutzbelange mit Informa- tionen zu bestehenden Lebensraumstrukturen; Abschätzung des Eintritts von Verbotstatbestän- den gem. § 44 (1) BNatSchG unter Berücksichtigung der Größe des Änderungsbereiches, der gegebenen Störungsintensität durch die landwirtschaftliche Nutzung und die bestehenden Wohn-, Spielplatznutzungen sowie der umgebenden Biotopstrukturen
- Natura 2000-Gebiete: Hinweis, dass im Umfeld keine Natura 2000-Gebiete vorhanden sind - Wasserwirtschaftliche Belange: Hinweis auf geplante Versickerung des anfallenden Nieder-
schlagswassers
- Anforderungen an den Klimawandel: Hinweis auf mögliche Auswirkungen
- Immissionsschutz: Hinweis auf Immissionsschutz-Gutachten (Verkehrslärm, Geruch)
- Altlasten und Kampfmittelvorkommen: Hinweis, dass Altlasten, Bodenverunreinigungen und kampfmittelvorkommen nicht bekannt sind
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: September 2016)
Umweltbericht zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Umweltbericht enthält neben der Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands – bezogen auf die untersuchungsrelevanten Schutz- güter – sowie eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung.
- Mensch (insb. Verlust von Flächen für die Nahrungsmittelproduktion, Informationen zum Immis- sionsschutz)
- Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Arten- und Biotopschutz, Biologische Vielfalt (Informationen zu Biotopstrukturen, zur biologischen Vielfalt, zu Schutzgebieten, zu planungsrelevanten Arten, zum Landschaftsplan und zu den Eingriffen in Natur und Landschaft)
- Boden (Informationen zur Ertragsfähigkeit und zur Schutzwürdigkeit der Böden sowie zu den Auswirkungen der Flächenversiegelung)
- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zum Grundwasserverhältnis, zur Lage im Wasserschutzgebiet und zu den Auswirkungen der Versiegelung auf den Wasserhaushalt) - Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienische Gegebenheiten und Auswir-
kungen)
- Landschaft (Informationen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild) - Kultur- und Sachgüter (Informationen zu vorhandenen Kultur- und) - Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: September 2016)
Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be- lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
- Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Hinweis auf sehr schutzwürdige und besonders schutzwürdige Böden und ihre Berücksichtigung in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung - Kreis Coesfeld – Immissionsschutz: Hinweis auf umliegende Hofstellen, landwirtschaftliche
Tierhaltungen; Hinweis auf die Geruchsimmissionsprognose und die Verkehrslärmberechnung - Kreis Coesfeld – Untere Landschaftsbehörde: Hinweis auf den Landschaftsplan Rorup; Hinweis
auf den Nachweis angemessener Kompensationsmaßnahmen
- Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Wasserschutzgebiete: Hinweis auf die Lage des Plangebie- tes in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Coesfeld und auf die Beachtung der Was- serschutzgebietsverordnung
- Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Niederschlagswasserbeseitigung: Hinweis auf erforderliche Wasserrechtlichen Verfahren
- Kreis Coesfeld – Brandschutzdienststelle: Hinweis in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Plangebietes sowie auf die Möglichkeit der Löschwasserentnahme
- Kreis Coesfeld – Abteilung Straßenbau: Hinweis auf Prüfung der entstehenden Verkehrsmen- gen vor dem Hintergrund einer evtl. erforderlichen separaten Linksabbiegerspur
- Landesbetrieb Straßenbau: Hinweis, dass Belange nicht berührt werden
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Hinweis, dass keine Anregungen geltend ge- macht werden
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen: Hinweis, dass keine Bedenken bestehen und keine besonderen Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gestellt werden
Immissionsschutz
- Verkehrslärmberechnung für den B-Plan „Sommerkamp“ in Coesfeld (Nr. 06 0561 16) mit Infor- mationen zu Verkehrslärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken; Hinweis auf geeig- nete Maßnahmen zum Erreichen eines ausreichenden Schallschutzes
- Geruchsimmissionsprognose im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sommer- kamp“ in Coesfeld (Nr. 04 0573 16) mit Informationen zu der prognostizierten Gesamtbelastung innerhalb des Plangebietes – resultierend aus den Immissionen, hervorgerufen durch insge- samt vier Tierhaltungsanlagen im genehmigten Bestand
(Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand: 25. August 2016)
Hinweise
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Offenlegungsbeschluss des Ra- tes vom 22.12.2016 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).
Coesfeld, 23.12.2016 Coesfeld, 23.12.2016
Heinz Öhmann i.A.
Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger
Bekanntmachungsanordnung
Die Offenlegung des Entwurfes der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den umweltbezogenen Informationen wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.
Coesfeld, 23.12.2016
Heinz Öhmann Der Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
über Ort und Dauer der Auslegung der Unterlagen.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143 „Wohngebiet Sommerkamp“.
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.12.2016 beschlossen, den Entwurf des Bebau- ungsplanes und den Entwurf der Begründung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 143 „Wohn- gebiet Sommerkamp“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 143 „Wohngebiet Sommerkamp“ ist identisch mit dem Geltungsbereich der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld. Der rund 2,5 ha
große Geltungsbereich befindet sich am östlichen Stadtrand (Gemarkung Coesfeld Kirchspiel, Flur 40, Flurstück 577, Flurstück 312 (teilweise)) und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Daruper Straße,
im Osten durch eine Parallele zur östlichen Grenze des Flurstücks 577 (Abstand ca. 88,5 m), Flur 40, Gemarkung Coesfeld Kirchspiel,
im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 312, Flur 40, Gemarkung Coesfeld Kirch- spiel und
im Westen durch den derzeitigen Verlauf des Siedlungsrandes.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 143 „Wohngebiet Sommerkamp“ und seine Begründung liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
09.01.2017 bis einschließlich 09.02.2017
bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 - Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311 oder mit Frau Aufenanger, Telefon 939-1309 erörtert werden.
Weitere Informationen zur 78. Änderung des Flächennutzungsplanes finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.
Hinweis zu Umweltbelangen
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 143 „Sommerkamp“
- Eingriffsregelung: Hinweis auf Biotopwertdefizit und Erforderlichkeit des Ausgleichs - Biotop- und Artenschutz: Verweis auf die Artenschutzrechtliche Prüfung
- Wasserwirtschaftliche Belange: Hinweis auf die Lage in der Wasserschutzzone III des Wasser- schutzgebietes Coesfeld und auf die Wasserschutzgebietsverordnung; Hinweis auf die ge- plante Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers
- Forstliche Belange: Hinweis, dass keine forstlichen Belange betroffen sind - Anforderungen an den Klimawandel: Hinweis auf mögliche Auswirkungen
- Altlasten und Kampfmittelvorkommen: Hinweis, dass Altlasten, Bodenverunreinigungen und kampfmittelvorkommen nicht bekannt sind
- Immissionsschutz: Hinweis auf Ergebnisse der Immissionsschutz-Gutachten (Verkehrslärm, Geruch)
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: September 2016)
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 143 „Wohngebiet Sommerkamp“
Der Umweltbericht enthält neben der Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands – bezogen auf die untersuchungsrelevanten Schutz- güter – sowie eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung.
- Mensch (Informationen zur Wohn- und Erholungsfunktion, zum Immissionsschutz und zum Ver- lust von Flächen für die Nahrungsmittelproduktion)
- Boden (Informationen zur Schutzwürdigkeit der Böden, zu Bodenveränderungen und zu den Auswirkungen der Flächenversiegelung)
- Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Arten- und Biotopschutz, Biologische Vielfalt (Informationen zu vorherrschenden Biotopstrukturen, zur biologischen Vielfalt, zu planungsrelevanten Arten, zu Schutzgebieten, zum Landschaftsplan und zu den Eingriffen in Natur und Landschaft) - Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienische Gegebenheiten und Auswir-
kungen)
- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zum Grundwasserverhältnis, zur Lage im Wasserschutzgebiet, zu den Auswirkungen der Versiegelung auf den Wasserhaushalt und zur Versickerung)
- Landschaft (Informationen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild)
- Kultur- und Sachgüter (Informationen zu vorhandenen Kultur- und Sachgütern und zu Denkmal- belangen)
- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: November 2016)
Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) zum Bebauungsplan „Sommerkamp“ mit Informatio- nen zu möglichen artenschutzrechtlichen Konflikten, die durch die Planung hervorgerufen werden können; Ermittlung des Vorkommens planungsrelevanter Tierarten (Fundortkataster @LINFOS, Be- trachtung des Messtischblattquadranten Q 3/4009 (Coesfeld), zweimalige Begehung); Artenschutz- rechtliche Bewertung nach Artengruppen; Informationen zu erforderlichen Maßnahmen, zur Ver- meidung, Minderung oder zum Ausgleich artenschutzrechtlicher Konflikte; Artenschutzrechtliche Protokolle für die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus und für „Allerweltsarten“
(öKon GmbH, Münster, Stand: November 2016)
Immissionsschutz
- Verkehrslärmberechnung für den B-Plan „Sommerkamp“ in Coesfeld (Nr. 06 0561 16) mit Infor- mationen zu Verkehrslärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken; Hinweis auf geeig- nete Maßnahmen zum Erreichen eines ausreichenden Schallschutzes
- Geruchsimmissionsprognose im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sommer- kamp“ in Coesfeld (Nr. 04 0573 16) mit Informationen zu der prognostizierten Gesamtbelastung innerhalb des Plangebietes – resultierend aus den Immissionen, hervorgerufen durch insge- samt vier Tierhaltungsanlagen im genehmigten Bestand
(Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand: 25. August 2016)
Bewertung der Versickerungsfähigkeit und der Tragfähigkeitssituation; Orientierende Altlas- tenuntersuchung und Gefährdungsabschätzung (P-150165)
Informationen zum Untergrund (Grundwasserflurabstände, Zulässigkeit der Versickerung von Nie- derschlagswasser, Tragfähigkeitssituation, chemische Untersuchungen)
(GeoConsult Dülmen, Dülmen, Stand: 07.09.2015)
Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be- lange
Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Hinweis auf sehr schutzwürdige und besonders schutzwürdige Böden und ihre Berücksichtigung in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung
Kreis Coesfeld – Immissionsschutz: Hinweis auf umliegende Hofstellen, landwirtschaftliche Tierhaltungen; Hinweis auf die Geruchsimmissionsprognose und die Verkehrslärmberechnung
Kreis Coesfeld – Untere Landschaftsbehörde: Hinweis auf den Landschaftsplan Rorup; Hinweis auf den Nachweis angemessener Kompensationsmaßnahmen
Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Wasserschutzgebiete: Hinweis auf die Lage des Plangebie- tes in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Coesfeld und auf die Beachtung der Was- serschutzgebietsverordnung
Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Niederschlagswasserbeseitigung: Hinweis auf erforderliche Wasserrechtlichen Verfahren
Kreis Coesfeld – Brandschutzdienststelle: Hinweis in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Plangebietes sowie auf die Möglichkeit der Löschwasserentnahme
Kreis Coesfeld – Abteilung Straßenbau: Hinweis auf Prüfung der entstehenden Verkehrsmen- gen vor dem Hintergrund einer evtl. erforderlichen separaten Linksabbiegerspur
Landesbetrieb Straßenbau: Hinweis, dass Belange nicht berührt werden
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen: Hinweis, dass keine Anregungen geltend ge- macht werden
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen: Hinweis, dass keine Bedenken bestehen
Abwasserwerk der Stadt Coesfeld: Hinweis auf Anforderungen bzgl. der Versickerung des an- fallenden Niederschlagswassers; Hinweis auf erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen, auf den Überflutungsschutz, die Rückstausicherung und Drainagen; Hinweis in Bezug auf ge- plante Baumstandorte und auf das Hochwasserrisiko
Hinweise
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Offenlegungsbeschluss des Ra- tes vom 22.12.2016 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).
Coesfeld, 23.12.2016 Coesfeld, 23.12.2016
Heinz Öhmann i.A.
Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger
Bekanntmachungsanordnung
Die Offenlegung des Entwurfes der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den umweltbezogenen Informationen wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.
Coesfeld, 23.12.2016
Heinz Öhmann Der Bürgermeister
76/2016 Bekanntmachung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld -Ortsteil Lette- vom 22.12.2016
Satzung zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld -Ortsteil Lette-
vom 22.12.2016 Auf Grund
des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung und
des § 7 in Verbindung mit § 41 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666/
SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2016 die nachstehende Satzung beschlosse n:
Artikel I
1. §13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 13 Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der / des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wie- dererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) In einer Kinderreihengrabstätte darf die Leiche einer / eines Verstorbenen bis zum vollen- deten 5. Lebensjahr bestattet werden.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 22.12.2016 Heinz Öhmann Bürgermeister
77/2016 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Coesfeld
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW.Nr 1995 S. 1028ff.) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Als Anliegerstraße:
Raiffeisenstraße
An der Georgskapelle (vom Flurstück 635/0, Flur 40, Gemarkung 5169 – der im Plan BLAU markierte Bereich)
Als Geh- und Radweg:
An der Georgskapelle (vom Flurstück 635/0, Flur 40, Gemarkung 5169 – der im Plan ROT markierte Bereich)
Diese Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Nie- derschrift des Urkundsbeamten Klage erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maß- gabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klage- begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.
Coesfeld, 22.12.2016
Öhmann Bürgermeister