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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 29. März 2021 Nummer 8

Inhalt dieser Ausgabe:

22/2021 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom

30.03.2017 58

23/2021 Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung der Stadt Coesfeld

- Bekanntmachung Satzungsbeschluss 59

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22/2021 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30.03.2017

1. Änderungssatzung vom 26.03.2021 zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30.03.2017 Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2021 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30.03.2017 beschlossen:

I.

§ 6 Absatz 5 wird um folgenden Satz 3 ergänzt:

„Betrifft die Angelegenheit einen in der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Coesfeld geregelten Sachverhalt, überweist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin diesen zur Be- ratung direkt an das in der Sache zuständige Gemeindeorgan.“

II.

Satz 1 in § 9 Absatz 4 wird folgendermaßen gefasst:

„Angelegenheiten der Denkmalpflege nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) nimmt der Ausschuss für Planen und Bauen wahr.“

III.

Die Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 26.03.2021 Stadt Coesfeld Die Bürgermeisterin

Eliza Diekmann

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23/2021 Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung der Stadt Coes- feld - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung der Stadt Coesfeld (im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB)

- Satzungsbeschluss -

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 folgende Beschlüsse gefasst:

• Der Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung wird unter Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit geltenden Fassungen.

• Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung einschließlich des Umweltberichtes wird beschlossen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung liegt am südlichen Rand des Ortsteils Lette im Bereich zwischen dem Peilsweg, der Kreuzstraße und der Coes- felder Straße. Der Geltungsbereich entspricht dem gleichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.

138 „Wohngebiet Meddingheide II“.

Der Geltungsbereich wird im Nordwesten durch die rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Kreuzstraße, im Nordosten von der Verkehrsfläche der Coesfelder Straße und im Südosten von einer Linie, die in 8,50 m Entfernung südöstlich parallel zum Wirtschaftsweg verläuft und sich im Südwesten auf 44,50 m aufweitet, begrenzt. Die südwestliche Grenze wird durch die nordöstliche Grenze des heu- tigen Peilsweges gebildet.

Das ca. 3,6 ha große Plangebiet setzt sich aus Teilen der Flurstücke 565 (teilw.), 566, 568-570, 572- 574, 576-628 zusammen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“, 1.

Änderung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

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© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Das Wohngebiet Meddingheide II umfasst 42 Grundstücke, von denen nach aktuellem Stand bis auf ein Grundstück alle verkauft sind. Die Planung und Erschließung erfolgt durch die DZ Immobilien und Treu- hand GmbH.

Bei der Bearbeitung der ersten Freistellungs-/Bauantragsverfahren für das Baugebiet Meddingheide II im IV. Quartal 2020 sind vereinzelt Fragen bzw. Hinweise an die Bauaufsicht der Stadt Coesfeld heran- getragen worden: Dachgeschosse und Spitzböden seien in Bezug auf die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen aus dem Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ nicht wunschge- mäß ausbaubar.

Als Bezugshöhe wurden im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II“ bis- her NHN-Höhen festgesetzt. Diese orientierten sich an den bestehenden Geländehöhen. Die geplanten Endausbauhöhen der Verkehrsflächen wichen jedoch aus entwässerungstechnisch bedingten Gründen von den Geländehöhen ab, sodass die planerisch beabsichtigten Gebäudehöhen bzw. Trauf- und First- höhen (4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m) bei ortstypischer Bauweise mitunter nicht zu erreichen sind, sofern die Oberkante Fußboden des Erdgeschosses oberhalb der angrenzenden Verkehrsfläche

Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 138

„Wohngebiet Meddingheide II“, 1. Änderung

ohne Maßstab

(5)

angenommen wird. Eine Fußbodenhöhe ist im Bebauungsplan nicht zwingend festgesetzt. Daher könn- ten die Gebäude auch in der planerisch beabsichtigten Form errichtet werden, wenn die Fußbodenhöhe in Höhe der Verkehrsfläche oder geringfügig darunter geplant wird. Dies ist aus Gründen der Sicherheit gegen Starkregen jedoch nicht zu empfehlen. Der Bebauungsplan enthält auch einen entsprechenden Hinweis: „Um die zukünftigen Gebäude auf natürlichem Wege gegen Überflutung zu sichern, wird emp- fohlen, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens mindestens 30 cm höher als die Erschließungsstraße zu legen“. Damit werden z.B. in Spitzböden wegen fehlender 30 oder 40 cm keine Stehhöhen erreicht oder gehen wg. knapp bemessener Drempel/Kniestockhöhen im Dachraum Nutzfläche verloren. Die 4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m für die Trauf- und Firsthöhen sind in der in der Begründung zum Bebau- ungsplan auch als Planungsziel ausdrücklich genannt. Angefragte Befreiungen nach § 31 BauGB konn- ten seitens der Bauaufsicht jedoch nicht erteilt werden, weil die Rechtsgrundlage dazu fehlt.

Da auch Mitglieder der Ratsgremien aus Lette deutlich machten, dass den Bauherren in den Gebieten Meddingheide I und II die gleichen Baumöglichkeiten eröffnet werden sollen, ist eine 1. Bebauungs- planänderung zur Höhenfestlegung erforderlich. Nach Abstimmungen der Stadt Coesfeld mit dem Pro- jektentwickler hat dieser im Dezember 2020 ein Informationsschreiben bzgl. eines Änderungsverfahrens des BP Nr. 138 an die Eigentümer:innen verschickt. Auf dieses Schreiben gab es bisher fünf Rückmel- dungen, in denen auf eine Anpassung der Höhen gedrängt wird.

Ziel der 1. Änderung ist eine Korrektur der Festsetzungen der Trauf- und Firsthöhen, um das in der Begründung des Bebauungsplanes genannte Ziel auch überall im Baugebiet bei den gegebenen Aus- bauhöhen der Straße erreichen zu können. Auf Grundlage der nach dem Satzungsbeschluss zum Be- bauungsplan Nr. 138 vom 26.09.2019 fertiggestellten Erschließungsplanung sollen sich die Höhenfest- setzungen der Trauf- und Firsthöhen 4,00 m / 6,50 m bzw. 9,00 m auf verortete Bezugspunkte mit Höhenangaben in den Straßenverkehrsflächen beziehen. Damit wird die Art der Ausweisung aus dem Bebauungsplan Meddingheide I übernommen. Während im Hausinnern 40 Zentimeter mehr Drem- pel/Kniestock zu deutlich mehr Wohnqualität führen, wird eine Firsthöhe von 9 m statt der bisher z.B.

8,60 m vom Nachbargrundstück aus kaum wahrnehmbar sein. Jedenfalls führt diese Erhöhung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigung z.B. durch Verschattung.

Aus den dargelegten Gründen haben sich DZ Immobilien GmbH und Stadt verständigt, dass die Stadt die 1. Bebauungsplanänderung allein zu den Höhenfestsetzungen mit ihren Bezugspunkten durchfüh- ren soll. Die sonstigen Festsetzungen bleiben in der bisherigen Form bestehen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Ände- rung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntma- chung tritt der Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellt wurde, und die Be- gründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Co- esfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- sprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

(6)

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 25.03.2021 zum Bebauungsplan Nr. 138 „Wohngebiet Meddingheide II", 1. Änderung überein. Der Be- schluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 26.03.2021 Coesfeld, 26.03.2021

Eliza Diekmann i.A.

Die Bürgermeisterin Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 25.03.2021 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 26.03.2021

Eliza Diekmann Die Bürgermeisterin

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