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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 23. Dezember 2019 Nummer 24

Inhalt dieser Ausgabe:

84/2019 Bekanntmachung der 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

19.12.2019 244

85/2019 Bekanntmachung der 19. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 245

86/2019 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

19.12.2019 247

87/2019 Bekanntmachung der XXXVI. Satzung zur Änderung der Beitrags- und

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 248 88/2019 Bekanntmachung der XXIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung

von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 249 89/2019 Bebauungsplan Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord" – Bekanntmachung

Aufstellungsbeschluss 251

90/2019 Bebauungsplan Nr. 126a "Wohnen an der Marienburg - Erweiterung" -

Aufstellungsbeschluss 252

91/2019 Bebauungsplan Nr. 88a "Westfalia Wohnpark" - Bekanntmachung Satzungsbeschluss 255 92/2019 Bebauungsplan Nr. 152 "Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch" - Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB 259

93/2019 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung der

erneuten öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB 263

94/2019 Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 121/2.2 "Coesfelder Promenade -

Südwall/Südring" 267

(2)

95/2019 Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 121/2.2 "Coesfelder Promenade -

Südwall/Südring" – Bekanntmachung Satzungsbeschluss 270 96/2019 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82a "Heerdmer Esch Erweiterung" -

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 274

(3)

84/2019 Bekanntmachung der 20. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

20. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.

NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV.

NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coes-

feld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010 in der z. Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:

a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 126,60 €,

b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 164,90 €,

c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 279,80 €,

d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei 14-täglicher Leerung 2.156,50 €,

e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei wöchentlicher Leerung 4.263,00 €.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(4)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

85/2019 Bekanntmachung der 19. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebüh- rensatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

19. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

Aufgrund.

.

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG

NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,83 EUR“ durch den Betrag „1,74 EUR“

ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „20,32 EUR“ durch den Betrag „19,97 EUR“

ersetzt.

3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,15 EUR“ durch den Betrag „0,10 EUR“ ersetzt.

4. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

(5)

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter- 1 2 3 4 5 6 wartung

Boschstraße X

Boschstraße (Dülmener Straße - Erlenweg X

Curiestraße X X

Neustraße (vom kleinen Marktplatz bis Pumpengasse) X

Wahrkamp (Stadtwaldallee - Bergallee) X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Boschstraße X X

Curiestraße (ohne Stichweg zu Haus-Nr. 6 und 8) X X

Curiestraße (Stichweg zu Haus-Nr. 6 und 8) X

Hüppelswicker Weg (Weßlings Kamp - Kiefernweg) X

In den Kämpen (Schützenwall bis Brücke Friedrich-Ebert-Straße) X In den Kämpen (Brücke Friedrich-Ebert-Straße bis Wildbahn) X

Reiningstraße (Rekener Straße bis Haus-Nr. 46 X

Stadtwaldallee (Wahrkamp - Wildbahn) X

Süringstraße (Hofweg zwischen Haus-Nr. 20 und 24) X

Weßlings Kamp (Dülmener Straße - Hüppelswicker Weg) X

Witte Sand (von Haus-Nr. 126 bis Kindergarten und von Kindergar-

ten bis Dülmener Weg) X

Wulferhooksweg (Lindenstraße bis Abzweig Genossenschaft und

weiter bis Haus-Nr. 43) X

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2019

Heinz Öhmann

Bürgermeister

(6)

86/2019 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 19.12.2019

17. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerun-

terhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 19.12.2019

Aufgrund

der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW.

2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 39 bis 42 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz

- WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 2585) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 61 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswasserge- setz - LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt.

geltenden Fassung mit Berücksichtigung der neuen Fassung vom 16.07.2016 (GV.

NRW. S.599),

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„In der Stadt Coesfeld wird die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der sonstigen

Gewässer von Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden) gem. § 62 Abs. 3

LWG wahrgenommen.“

2. In § 2 der Satzung wird der erste Absatz wie folgt neu gefasst:

„Die Wasser- und Bodenverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer II.

Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand - soweit er nicht durch An- teile der Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt ist - auf die beteiligten

Gemeinden um.“

3. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2019 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs-ver-

band/Einzugsgebiet:

(7)

Unterhaltungsverband

Flächenart

Flächenart

versiegelt übrige

versiegelt übrige

Gebührensatz in € je qm nachrichtlich:

Gebührensatz in € je Ar

a) Obere Berkel 0,013576 0,000083

1,3576 0,0083

b) Mittlere Berkel 0,028221 0,000112

2,8221 0,0112

c) Untere Berkel 0,013247 0,000223

1,3247 0,0223

d) Oberer Heubach 0,044725 0,000195

4,4725 0,0195

e) Oberer Kleuterbach 0,059280 0,000159

5,9280 0,0159

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

87/2019 Bekanntmachung der XXXVI. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

XXXVI. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 19.12.2019

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 43 – 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) i. d. F. der

(8)

Bekanntmachung vom 15.07.2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgende Satzung beschlos- sen:

Artikel I

1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe a) wird der Betrag von „2,01“ Euro ersetzt durch „1,99“ Euro.

2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,30“ Euro Reinigungsanteil ersetzt durch „1,27“ Euro.

3. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,71“ Euro Ableitungsanteil ersetzt durch “0,72“ Euro.

4. In § 8 Abs. 3 Ziffer 3.5 wird der Betrag von “0,51“ EUR/m² ersetzt durch “0,52“ EUR/m².

5. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.7 Satz 2 wird der Betrag von “0,16“ EUR/m³ ersetzt durch “0,17“ EUR/m³.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2019 beschlossene XXXVI. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2019 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

88/2019 Bekanntmachung der XXIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019

XXIII. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 19.12.2019

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.

(9)

NRW. 2023), des §§ 54 bis 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), der §§ 46 und 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 11 Satz 1 wird der Betrag „71,40 EUR“ ersetzt durch „79,49 EUR“.

2. In § 11 Satz 2 wird der Betrag „71,40 EUR“ ersetzt durch „79,49 EUR“.

3. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „22,80 EUR“ ersetzt durch „20,44 EUR“.

4. In § 11 Satz 4 wird der Betrag „19,99 EUR“ ersetzt durch „15,29 EUR“.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 19.12.2019 beschlossene XXIII. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 19.12.2019 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

(10)

89/2019 Bebauungsplan Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord" – Bekanntmachung Aufstellungs- beschluss

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13b BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 26.09.2019 folgenden Beschluss:

Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung den Bebau- ungsplan Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ mit einer Größe von rd. 0,47 ha als Verfahren nach § 13b BauGB aufzustellen.

Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach § 13b i.V.m. § 13a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie auf eine Umweltprüfung § 2 (4) BauGB verzichtet.

Gem. § 13b i.V.m. § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ befindet sich im Ortsteil Lette und liegt am nördlichen Ortseingang Lettes.

Der Geltungsbereich wird durch folgende Flurstücke definiert:

- Gemarkung Lette, Flur 6, Flurstück 253 und Flurstück 235 teilweise (Wirtschaftsweg)

Die Abgrenzung des ca. 0,47 ha großen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ ist aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich (schwarze unterbrochene Linie):

ohne Maßstab

(11)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 154

„Wohnquartier Lette-Nord“ soll aufgestellt werden, um der weiterhin hohen Nachfrage nach Bauland, die nicht im Bestand gedeckt werden kann, gerecht zu werden.

Das Vorhaben stellt eine Arrondierung des Siedlungsrandes und eine organische Ergänzung der vor- handenen Siedlungsstruktur dar. Mit der Errichtung des kleinen Wohnquartiers können 5 bis 7 Ein- /Zweifamilienhäuser realisiert werden. Durch eine ausreichende Begrünung der Grundstücksbereiche zur freien Landschaft wird ein qualitativ höherwertiger Ortsrand entstehen, als die heutige Bestandssi- tuation.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines kleinen Wohnquartiers geschaffen, die nach bisherigem Planungs- recht nicht möglich wäre.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13b i.V.m. § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 26.09.2019 überein.

Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 12.12.2019 Coesfeld, 12.12.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 „Wohnquartier Lette-Nord“ der Stadt Coesfeld wird hier- mit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 12.12.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

90/2019 Bebauungsplan Nr. 126a "Wohnen an der Marienburg - Erweiterung" - Aufstellungs- beschluss

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses zum

Bebauungsplan Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13b Baugesetzbuch (BauGB)

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13b BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgenden Beschluss:

(12)

Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“ mit einer Größe von rd. 0,8 ha als Verfahren nach

§ 13b BauGB aufzustellen.

Im beschleunigten Bebauungsplanverfahren nach § 13b i.V.m. §13a BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB sowie auf eine Umweltprüfung § 2 (4) BauGB verzichtet.

Gem. § 13b i.V.m. § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Coesfeld westlich der Straße Kiebitzweide bzw.

nordwestlich der Straße „An der Marienburg“ und wird westlich und nördlich zum einen durch das be- stehende Gräberfeld bzw. nördlich durch Parkplatz des Friedhofs begrenzt.

Der Geltungsbereich wird durch folgendeS Flurstück definiert:

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 36, Flurstück 422 (teilweise)

Die Abgrenzung des ca. 8.500 m² großen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“ ist aus dem folgenden Übersichtsplan ersichtlich:

(13)

Planungsanlass / Zielsetzung

Aufgrund der Veränderungen in der Bestattungskultur werden die in den 90er Jahren bereitgestellten und erschlossenen Friedhofsflächen an der Marienburg nicht benötigt. Daher erfolgte 2013 bereits die Ausweisung und Erschließung des Baugebietes „Wohnen an der Marienburg“, B-Plan 126. In der Folge hat sich gezeigt, dass die Belegungen an allen Friedhöfen noch stärker rückläufig sind als 2010 zum Beginn der Planungen für den B-Plan 126 angenommen. Um die laufenden Kosten zu reduzieren, hat der Friedhofsträger bereits vor längerer Zeit den Wunsch geäußert, dass die Stadt weitere Teile der Pachtflächen zurücknimmt. Ein weiterer bis zu 8.500 m² großer, bisher ungenutzter Teilbereich des

„Friedhofs Nord-West“ an der Marienburg (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 36, Flst. 422) am westlichen Stadtrand Coesfelds soll, wie schon der Bereich des heutigen Neubaugebietes im B-Plan 126 „Wohnen an der Marienburg“, für Ein- bis Zweifamilienhausbebauung nachgennutzt werden. Der Betriebshof würde in diesem Zuge verlegt, der Parkplatz, der aufgrund der kleineren Friedhofsflächen ebenfalls nicht in voller Größe gebraucht würde verkleinert.

(14)

Das Grundstück liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 100 „Friedhof Nord-West“. Die Bezirksre- gierung Münster stufte 2013 bei der Aufstellung des Bebauungsplan 126 die Überplanung der Grünflä- che als nicht mehr zum Innenbereich, sondern dem Außenbereich zugehörig ein. Daraus folgte eine Flächennutzungsplanänderung und ein aufwendigeres 2-stufiges Bebauungsplanaufstellungsverfahren – statt eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB. Seit 2017 steht den Kommunen mit dem § 13b BauGB die Möglichkeit offen, analog den Rahmenbedingungen des § 13a (B-Pläne der Innenent- wicklung) auch kleine Wohnbaugebiete im Außenbereich mit direkter Lage am Ortsrand und ohne zu erwartende Naturschutzproblematiken im beschleunigten Verfahren zu entwickeln.

Das Vorhaben einer kleinen Wohnbausiedlung mit bis zu 12 Einfamilienhausgrundstücken mit rd. 500 m²-Größe stellt eine sinnvolle Arrondierung des Siedlungsrandes und eine organische Ergänzung der vorhandenen Siedlungsstruktur dar und entspricht daher den Zielsetzungen des Baulandbeschlusses 2006. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung der kleinen Wohnbausiedlung geschaffen, die nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13b i.V.m. § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 19.12.2019 überein.

Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 20.12.2019 Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Frank Könning

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 126a „Wohnen an der Marienburg - Erweiterung“ der Stadt Coesfeld wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

91/2019 Bebauungsplan Nr. 88a "Westfalia Wohnpark" - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ der Stadt Coesfeld (im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB)

- Satzungsbeschluss -

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgende Beschlüsse gefasst:

• Der Bebauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ wird unter Abwägung der vorgebrachten Hin- weise, Anregungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

(15)

Westfalen (GO. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit geltenden Fassungen.

• Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ wird beschlossen.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das ca. 1,25 ha große Plangebiet liegt südlich der Altstadt Coesfelds, unmittelbar südlich der Bahnhof- straße und unmittelbar westlich der Dülmener Straße (K 58). Im Westen grenzt das Grundstück des Einkaufszentrums „Kaufland“ (Hansestraße 2) an. Der Bebauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“

wird begrenzt:

• Im Norden durch die nördlichen Grundstückgrenzen Bahnhofstraße 28 und 32 sowie die Nordgrenze der Straßenparzelle „Fabrikgasse“ (Flurstück 313).

• Im Osten durch die östlichen Grundstücksgrenzen Dülmener Straße 2, 4, 6 und 8 sowie durch die östliche Grundstücksgrenze des ehemaligen Holzfachhandels Hamelmann (Flurstücke 116 und 117) und der östlichen Grundstücksgrenze der ehemaligen Maschinenfabrik Fritzen (Flurstücke 565 und 566).

• Im Süden durch die südliche Grundstücksgrenze der ehemaligen Maschinenfabrik Fritzen (Flurstü- cke 565 und 566), bzw. durch die nördliche Grundstücksgrenze Dülmener Straße 18b.

• Im Westen durch die westliche Grundstücksgrenze Bahnhofstraße 28 sowie durch die westliche Grundstücksgrenze des ehemaligen Holzfachhandels Hamelmann (Flurstück 117) und die westliche Grundstücksgrenze der ehemaligen Maschinenfabrik Fritzen (Flurstück 565).

Folgende Flurstücke sind im Geltungsbereich enthalten:

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 4, Flurstücke 106, 111, 114. 115, 116, 117, 313, 342, 344, 351, 565 und 566.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88a überlagert Teilflächen des rechtswirksamen Be- bauungsplanes Nr. 88 „Dülmener Straße/Bahnhofstraße“.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ ist im nachfolgen- den Übersichtsplan grau schraffiert und mit fetter unterbrochener schwarzer Linie umgrenzt dargestellt.

(16)

ohne Maßstab Original: DGK © Land NRW

Planungsanlass/Zielsetzung

Das bebaute Areal der ehemaligen Maschinenfabrik „Fritzen“ lag seit Jahren als Gewerbebrache still, die Altgebäude waren tlw. einsturzgefährdet. Im Jahr 2017 hat ein Investor aus Coesfeld das Gelände gekauft, mit dem Ziel, hier u.a. ein neues Wohnquartier zu entwickeln. Aufgrund der Geschäftsaufgabe der nördlich an das Gelände grenzenden Holzfachhandlung „Hamelmann“ im Jahr 2017 konnte auch dieses Gelände von dem Investor erworben und in die Entwicklungsüberlegungen einbezogen werden.

Aufgrund der aktuellen Entwicklungskonzepte wurde klar, dass die bislang durch den geltenden B-Plan Nr. 88 für das „Fritzen“-Gelände festgesetzte Gewerbenutzung hinfällig und damit städtebaulich nicht mehr erforderlich ist.

Im Zuge der städtebaulichen Überprüfung der näheren Umgebungsnutzung wurde ferner festgestellt, dass auch das zwischen dem ehemaligen Holzfachhandel und der Bahnhofstraße gelegene Gebiet sich nicht wie im geltenden Bebauungsplan Nr. 88 festgesetzt, nämlich als Kerngebiet, entwickelt hat. An- gesichts bestehender Wohn- und Einzelhandelsnutzungen, zudem auch der bestehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen westlich des Plangebiets sowie aufgrund der geplanten Wohnnutzung musste die bisherige Kerngebietsfestsetzung überdacht werden.

Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen der ehemaligen Gewerbebetriebe sowie nach erfolgter Alt- lastensanierung soll die Gewerbebrache nun, unter Einbeziehung des nördlich angrenzenden bebauten Areals beidseitig der „Fabrikgasse“, im Sinne einer nachhaltigen Innenentwicklung städtebaulich neu geordnet werden. Entstehen soll ein Nutzungsmix aus Wohnen, Handel, Dienstleistung und sonstigen Gewerbe in Gebäuden mit hoher architektonisch-städtebaulicher Qualität sowie ansprechender Außen- raumgestaltung. Hierzu ist u.a. die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) nach § 6a der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) geplant.

(17)

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ wird hiermit ge- mäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Be- bauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark" in Kraft.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wurde, die Begründung sowie die weiteren zugehörigen Unterlagen können ab sofort wäh- rend der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord- nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 88a „Westfalia Wohnpark“ stimmt mit dem Sat- zungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsge- mäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 20.12.2019 Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Frank Könning

(18)

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

92/2019 Bebauungsplan Nr. 152 "Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch" - Bekanntma- chung der öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgenden Beschluss gefasst:

• Es wird beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB an der Auf- stellung des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“ zu beteiligen.

Geltungsbereich

Der ca. 5 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Kö- nigsbusch“ befindet sich westlich des Ortsteils Lette und südlich zum Gewerbegebiet „Königsbusch“

und wird begrenzt:

• im Norden bzw. Nordosten durch das Gewerbegebiet „Königsbusch“,

• im Westen bzw. Südwesten durch die Grundstücke „Wulferhook 5a“ und „Im Sanden 43“ und

• im Süden bzw. Südosten durch den Wirtschaftsweg „Wulferhook“.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Lette, Flur 21, Flurstücke 394 und teilweise 404, 364 und 266.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan, schwarz umgrenzt, ersichtlich:

(19)

Planungsanlass/Zielsetzung

Die in Coesfeld-Lette, im Gewerbegebiet „Königsbusch“ ansässige Firma Ernsting´s Family plant in den kommenden Jahren neben den baulichen Erweiterungen auf dem eigenen Betriebsgelände (1. Stufe) und dem möglichen Ausbau der Betriebsfläche innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3L „Königsbusch“

durch Zukauf von Gewerbeflächen (2. Stufe) auch den Zukauf der knapp 4,8 ha großen landwirtschaft- lichen Fläche des südöstlich liegenden Pflanzen- und Saatgutherstellers (3. Stufe). Mit der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes durch die Arrondierung dieser Fläche lassen sich die für die kom- menden Jahre geplanten Erweiterungsabsichten geordnet und nachhaltig sicherstellen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Erweiterungsabsichten der Firma Ernsting´s Family geschaffen.

Als positives Signal hat der Rat bereits im Mai 2018 den Beschluss zur 83. Änderung des Flächennut- zungsplanes einstimmig beschlossen und damit seine Zustimmung zur Umwandlung der landwirtschaft- lichen Fläche in gewerbliches Bauland gegeben.

Ort und Dauer der Auslegung

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“ mit seiner Be- gründung einschließlich des Umweltberichtes, der vorliegenden Fachgutachten und die nach Einschät- zung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gem.

§ 3 (2) BauGB in der Zeit vom

06.01.2020 bis einschließlich 06.02.2020

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 10 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr

(20)

zu jedermanns Einsicht aus.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.coes- feld.de/wirtschaft-bauen/planung/ einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Könning (Telefon 02541/939-1807) erörtert werden.

Hinweise zu Umweltbelangen

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:

Begründung zum Bebauungsplan Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“

Der Umweltbericht enthält Informationen zu Natur und Landschaft / Freiraum:

- Grünkonzept / Festsetzungen zur Grüngestaltung - Eingriff in Natur und Landschaft

- Arten- und Biotopschutz (Vorabschätzung) - Wasserwirtschaftliche Belange

- Forstliche Belange

- Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel - Altlasten und Kampfmittel

- Immissionsschutz

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: November 2019)

Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch“

(Teil der Begründung)

Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele. Darüber hinaus beinhaltet er eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie eine Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs- phase in Bezug auf die untersuchungsrelevanten Schutzgüter. Des Weiteren enthält der Umweltbe- richt eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nach- teiligen Auswirkungen und Informationen zu möglichen Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen.

Folgende Schutzgüter wurden untersucht:

- Mensch (Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsfunktion sowie Informationen zu Immissio- nen)

- Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt (Informationen zu bestehenden Strukturen im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes; Informationen zur Betroffenheit von Schutzge- bieten)

- Arten- und Biotopschutz (Informationen zu Schutzgebietsausweisungen; Informationen zu arten- schutzrechtlichen Belangen)

- Boden / Fläche (Informationen zu bestehenden Bodenstrukturen, zur Schutzwürdigkeit der Bö- den, zu Bodenveränderungen und der Flächenversiegelung)

- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zur Grundwasserneubildung und zur Auswir- kung von Versiegelungen sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

- Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten und Auswir- kungen)

- Landschaft (Informationen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild)

- Kultur- und Sachgüter (Informationen zu vorhandenen Kultur- und Sachgütern und zu Denkmal- belangen)

- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern (Informationen zu Wirkungszusammenhängen/

Funktionsbeziehungen)

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: November 2019)

Fachgutachten mit Umweltbezug

Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königs- busch“ (ecoda, Dortmund, Stand: 25.06.2019)

(21)

Immissionsschutz-Gutachten (Schalltechnische Untersuchung, Verkehrslärm) im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes (uppenkamp und partner, Ahaus, Stand: 26.11.2019)

Immissionsschutz-Gutachten (Schalltechnische Untersuchung, Gewerbelärm) im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 152 (uppenkamp und partner, Ahaus, Stand: 26.11.2019)

Verschattungs- / Besonnungsstudie (Wortmann Architekten, Dülmen-Rorup, Stand:

04.11.2019)

Bodenuntersuchung, Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch (Dr. Schleicher & Partner, Gronau, Stand: 04.10.2019)

Verkehrstechnische Untersuchung, Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Ernsting´s family (nts Ingenieurgesellschaft, Münster, Stand: 30.10.2019)

Umweltbezogene Stellungnahmen von Fachbüros, Behörden und sonstigen Trägern öffentli- cher Belange

• Ecoda, Dortmund: Stellungnahme zur Gefährdung von CEF-Funktionen im Naturschutzgebiet

„Letter Bruch“ und Umfeld durch baubedingte Störwirkungen in Bezug auf den Großen Brachvo- gel.

• Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Stellungnahme zum Bodenschutz.

• Kreis Coesfeld – Immissionsschutz: Stellungnahme zum Immissionsschutz.

• Kreis Coesfeld – Grundwasser/Wasserschutz: Stellungnahme zur Niederschlagsentwässerung.

• Straßen.NRW: Hinweis auf den Kompensationskomplex mit CEF-Status im Bereich des Natur- schutzgebietes „Letter Bruch“.

• Stadtwerke Coesfeld: Hinweise zum Wasserschutzgebiet „Lette / Humberg“.

• Bezirksregierung Münster: Hinweise zum Wasserschutzgebiet „Lette / Humberg“.

• Bezirksregierung Arnsberg: Hinweis auf die unter dem Plangebiet verliehenen Bergwerksfelder.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 19.12.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) Bekannt- mVO).

Coesfeld, 20.12.2019 Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Frank Könning

Bekanntmachungsanordnung

Die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königs- busch“ mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung, Fachgutachten und den umwelt- bezogenen Informationen wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 20.12.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

(22)

93/2019 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a BauGB zur 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld

"Lette, östlich B-Plan Königsbusch"

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgenden Beschluss gefasst:

• Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 4a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie die Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a (3) BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB mit den vorliegenden Unterlagen an der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes erneut zu beteiligen.

Geltungsbereich

Der ca. 4,8 ha große Geltungsbereich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich west- lich des Ortsteils Lette und südlich zum Gewerbegebiet „Königsbusch“ und wird begrenzt:

• im Norden bzw. Nordosten durch das Gewerbegebiet „Königsbusch“,

• im Westen bzw. Südwesten durch die Grundstücke „Wulferhook 5a“ und „Im Sanden 43“ und

• im Süden bzw. Südosten durch den Wirtschaftsweg „Wulferhook“.

Der Geltungsbereich umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Lette, Flur 21, Flurstück 394.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan, schwarz umgrenzt, ersichtlich:

(23)

Planungsanlass/Zielsetzung

Die in Coesfeld-Lette, im Gewerbegebiet „Königsbusch“ ansässige Firma Ernsting´s Family plant in den kommenden Jahren neben den baulichen Erweiterungen auf dem eigenen Betriebsgelände (1. Stufe) und dem möglichen Ausbau der Betriebsfläche innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3L „Königsbusch“

durch Zukauf von Gewerbeflächen (2. Stufe) auch den Zukauf der knapp 4,8 ha großen Fläche des südöstlich liegenden Pflanzen- und Saatgutherstellers (3. Stufe), der als privilegierter Betrieb nach § 35 BauGB im Außenbereich angesiedelt ist. Mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes sollen die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung der Erweiterungen geschaffen werden. Zu- gleich wird die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, da der wirksame Flächennutzungs- plan den Änderungsbereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt.

Grund für die erneute Offenlegung ist, dass die Bezirksregierung Münster - Dezernat 35 - Bedenken bezüglich der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld erhoben hat, da nach ihr die Voraussetzung für die Darstellung als sonstiges Sondergebiet „Logistik“ gem. § 11 BauNVO nicht vorliegt. Sondergebietsausweisungen bzw. Sonderbauflächen für gewerbliche Nutzungen widerspre- chen dem Typenzwang der BauNVO und sind somit in diesen unzulässig. Aus Sicht der Bezirksregie- rung ist keine Notwendigkeit für die Darstellung als Sonderbaufläche bzw. Sondergebietsfläche für die baurechtliche Erweiterungsmöglichkeit der bestehenden Firma erkennbar, da die geplanten Nutzungen ebenfalls in einer gewerblichen Baufläche gem. § 8 BauNVO zulässig sind.

Die ursprünglich beabsichtigte Darstellung als Sonderbaufläche (S) „Logistik“ wird durch die Darstellung als Gewerbliche Baufläche (G) im Flächennutzungsplanentwurf ersetzt.

Mit der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen nunmehr die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes „Königsbusch“ geschaffen werden.

Ort und Dauer der Auslegung

Der Entwurf der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes mit seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes, der vorliegenden Fachgutachten und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentli- chen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom

06.01.2020 bis einschließlich 06.02.2020

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 10 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse https://www.coes- feld.de/wirtschaft-bauen/planung/ einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Könning (Telefon 02541/939-1807) erörtert werden.

Hinweise zu Umweltbelangen

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen ein- gesehen werden:

Begründung zur 83. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Umweltbericht enthält Informationen zu Natur und Landschaft.

- Arten- und Biotopschutz (Vorabschätzung) - Natura 2000 (Schutzgebiete)

- Eingriffsregelung

- Wasserwirtschaftliche Belange - Forstliche Belange

- Anforderungen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel

(24)

- Immissionsschutz

- Altlasten und Kampfmittel

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: November 2019)

Umweltbericht zur 83. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teil der Begründung)

Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele. Darüber hinaus beinhaltet er eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie eine Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebs- phase in Bezug auf die untersuchungsrelevanten Schutzgüter. Des Weiteren enthält der Umweltbe- richt eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nach- teiligen Auswirkungen und Informationen zu möglichen Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen.

Folgende Schutzgüter wurden untersucht:

- Mensch (Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsfunktion sowie Informationen zu Immissio- nen)

- Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt (Informationen zu bestehenden Strukturen im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes; Informationen zur Betroffenheit von Schutzge- bieten)

- Arten- und Biotopschutz (Informationen zu Schutzgebietsausweisungen; Informationen zu arten- schutzrechtlichen Belangen)

- Boden / Fläche (Informationen zu bestehenden Bodenstrukturen, zur Schutzwürdigkeit der Bö- den, zu Bodenveränderungen und der Flächenversiegelung)

- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zur Grundwasserneubildung und zur Auswir- kung von Versiegelungen sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

- Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten und Auswir- kungen)

- Landschaft (Informationen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild)

- Kultur- und Sachgüter (Informationen zu vorhandenen Kultur- und Sachgütern und zu Denkmal- belangen)

- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern (Informationen zu Wirkungszusammenhängen/

Funktionsbeziehungen)

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: November 2019)

Fachgutachten mit Umweltbezug

Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan Nr. 152 „Erweiterung Gewerbegebiet Königs- busch“ (ecoda, Dortmund, Stand: 25.06.2019)

Immissionsschutz-Gutachten (Schalltechnische Untersuchung) im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes (uppenkamp und partner, Ahaus, Stand: 26.11.2019)

Bodenuntersuchung, Erweiterung Gewerbegebiet Königsbusch (Dr. Schleicher & Partner, Gronau, Stand: 04.10.2019)

Verkehrstechnische Untersuchung, Erweiterung des Betriebsgeländes der Firma Ernsting´s family (nts Ingenieurgesellschaft, Münster, Stand: 30.10.2019)

Umweltbezogene Stellungnahmen von Fachbüros, Behörden und sonstigen Trägern öffentli- cher Belange

• Ecoda, Dortmund: Stellungnahme zur Gefährdung von CEF-Funktionen im Naturschutzgebiet

„Letter Bruch“ und Umfeld durch baubedingte Störwirkungen in Bezug auf den Großen Brachvo- gel.

• Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Stellungnahme zum Bodenschutz.

• Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Stellungnahme zur Gefährdung von CEF-Funkti- onen im Naturschutzgebiet „Letter Bruch“ und Umfeld durch baubedingte Störwirkungen in Bezug auf den Großen Brachvogel.

• Kreis Coesfeld – Immissionsschutz: Stellungnahme zum Immissionsschutz.

• Kreis Coesfeld – Grundwasser/Wasserschutz: Stellungnahme zur Niederschlagsentwässerung.

• Straßen.NRW: Hinweis auf den Kompensationskomplex mit CEF-Status im Bereich des Natur- schutzgebietes „Letter Bruch“.

(25)

• Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e.V.: Stellungnahme zur Gefährdung von CEF-Funktionen im Naturschutzgebiet „Letter Bruch“ und Umfeld durch baubedingte Störwirkungen in Bezug auf den Großen Brachvogel.

• Stadtwerke Coesfeld: Hinweise zum Wasserschutzgebiet „Lette / Humberg“.

• Bezirksregierung Arnsberg: Hinweis auf die unter dem Plangebiet verliehenen Bergwerksfelder.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 19.12.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) Be- kanntmVO).

Coesfeld, 20.12.2019 Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Frank Könning

Bekanntmachungsanordnung

Die erneute Offenlegung des Entwurfes der 83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coes- feld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung, Fachgutachten und den umweltbezo- genen Informationen wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 20.12.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

(26)

94/2019 Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 121/2.2 "Coesfelder Promenade - Süd- wall/Südring"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 folgenden Beschluss gefasst:

Der Bebauungsplan Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/Südring“ wird unter Abwägung der vorgebrachten Hinweise, Anregungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI.

I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in der zurzeit gel- tenden Fassung.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/Südring“

wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/Südring“ in Kraft.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Geltungsbereich

Das ca. 4,26 ha große Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der historischen Innenstadt von Coesfeld. Es wird begrenzt:

• im Osten durch die Münsterstraße,

• im Norden durch den Südring,

• im Westen durch die Letter Straße und

• im Süden durch die Fegetasche sowie die rückwärtige Grenze der an der Promenade gelege- nen Grundstücke bzw. der Flurstücke 233 und 214, Flur 37, Gemarkung Coesfeld-Stadt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/ Südring“ ist nach der frühzeitigen Beteiligung erweitert worden. Er umfasst nunmehr auch das Grundstück der nördlich des Parkplatzes Mittelstraße liegenden ansässigen Facharztpraxis für Strahlentherapie, die daran angrenzenden Verkehrsflächen sowie die rückwärtigen Grundstücksflächen, der hier ansässigen Handelsgärtnerei.

Die räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/ Süd- ring“ kann dem nachfolgenden Übersichtsplan entnommen werden.

(27)

Übersichtsplan

(28)

Der Bebauungsplan Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade – Südwall/ Südring“, der im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wurde, und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr, Zimmer 309, von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 Be- kanntmachungsverordnung).

Coesfeld, 20.12.2019 Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann i. A.

Bürgermeister Maarit Terhechte

(29)

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 19.12.2019 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 20.12.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

95/2019 Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 121/2.2 "Coesfelder Promenade - Süd- wall/Südring" – Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Coesfeld hat am 19.12.2019 folgenden Beschluss gefasst:

Die Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 121/2.2 „Coesfelder Promenade - Südwall/Südring“

einschließlich Begründung wird hiermit in der vorgelegten Form (siehe Anlage 1) als Satzung beschlos- sen. Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994, S. 666) und des § 89 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S.

421) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung.

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt- machung vom 14.07.1994 (GV. NW. 1994, S. 666) und des § 89 der Bauordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (BauO NW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S.

421) jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 19.12.2019 die Gestaltungssatzung in der nachfolgend aufgeführten Fassung beschlossen.

Der Satzungstext ist in Fettdruck hervorgehoben.

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.

121/2.2 „Coesfelder Promenaden – Südwall / Südring“ der Stadt Coesfeld.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Errichtung und Änderung aller baulichen Anlagen, die gemäß Bauord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigungspflichtig sind und auch für die lt. § 62 BauO NW sonst genehmigungsfreien Vorhaben, wie z.B. Fassadenanstrich, Verputz, Verblen- dung, Dacheindeckung, Einfriedungen.

§ 3 Stellung der Gebäude

Für die Baukörperstellung sind nur die in der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 121/2.2

„Coesfelder Promenaden – Südwall / Südring“ festgesetzten Firstrichtungen zulässig.

Die Firstrichtung ist der längeren Mittelachse des Hauptbaukörpers gleichzusetzen. Nebenfirste sind in der Höhe mind. 1,50 m (senkrecht gemessen) unter dem Hauptfirst anzuordnen.

Abweichend hiervon können für die Hauptbaukörper bei Eckgrundstücken auch andere First- richtungen zugelassen werden, sofern das städtebauliche Bild nicht beeinträchtigt wird.

§ 4 Außenwandflächen

Die Außenwandflächen der Hauptgebäude sind einheitlich je Gebäude als Sicht-/ Verblendmau- erwerk (nicht glänzende Oberfläche) in Anlehnung an die RAL-Farben (entsprechend RAL Farbregister „Edition 2010“) 2013 Perlorange, 3002 Kaminrot, 3003 Rubinrot, 3004 Purpurrot, 3005 Weinrot, 3009 Oxidrot, 3011 Braunrot, 8004 Kupferbraun, 8012 Rotbraun oder als weißer,

(30)

hellgrauer oder beiger Putzbau in Anlehnung an die RAL-Farben (entsprechend RAL Farbregis- ter „Edition 2010“) 1001 Beige, 7001 Silbergrau, 7004 Signalgrau, 7036 Platingrau, 7040 Fenster- grau, 7045 Telegrau, 9003 Signalweiß auszuführen.

Für jede Gebäudeseite dürfen für max. 10 % der geschlossenen Wandfläche andere Materialien verwendet werden (z.B. Sichtbeton, Holz dunkel lasiert oder natur belassen).

§ 5 Balkone

Im Bereich der an den öffentlichen Straßenraum direkt angrenzenden Gebäudeseiten sind Bal- kone unzulässig.

§ 6 Dachform / Dachneigung

Die jeweils zulässigen Dachneigungen sind im Bebauungsplan Nr. 121/2.2 „Coesfelder Prome- naden – Bereich Südwall /Südring“ eingetragen. Vorgeschriebene Dachform bei geneigten Dä- chern ist das Satteldach oder Walmdach. Ausnahmen von der Dachform sind im Einvernehmen mit der Stadt Coesfeld zulässig,

- um eine bessere Anbindung des Firstes an das Nachbargebäude zu erreichen, - an Eckhäusern.

Zu der öffentlichen Straßenverkehrsfläche abgewandten Seite sind in den mit WA 4 festgesetz- ten Allgemeinen Wohngebieten für untergeordnete Gebäudeteile auch andere Dachneigungen / Dachformen zulässig.

Des Weiteren können für die Hauptbaukörper bei Eckgrundstücken auch andere Dachneigungen zugelassen werden, sofern das städtebauliche Bild nicht beeinträchtigt wird.

§ 7 Dachaufbauten

Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind nur in der Breite von maximal 60 % der Traufenlänge zulässig. Sie müssen mindestens 2,00 m Abstand von der seitlichen Gebäudekante entfernt sein.

Der obere Ansatz der Dachgaube an der Dachfläche muss mind. 1,50 (senkrecht gemessen) un- terhalb des Firstes liegen.

Eine Überschreitung der o.g. Breite der Dachgauben kann ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Dachflächen von den öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen und Fuß-/Radwege) aus nicht einsehbar sind. Dabei sind die Abstände der Gauben von der seitlichen Gebäudekante in jedem Fall einzuhalten.

Dacheinschnitte, Dachrücksprünge oder Dachflächenfenster sind auf der der öffentlichen Ver- kehrsfläche zugewandten Gebäudeseite unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Dachflächen- fenster auf Dächern mit einer Dachneigung von ≤ 30o sowie Dachflächenfenster, die zur Cronestraße ausgerichtet sind. Im Bereich von möglichen Spitzböden (Dachraum oberhalb eines Dachgeschosses) sind Dachgauben unzulässig.

§ 8 Dacheindeckung

Alle geneigten Dächer sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen (nicht glänzende Oberflä- che) in den RAL - Farben (RAL Farbregisters „Edition 2010“) 2001 Rotorange, 2010 Signaloran- ge, 3003 Rubinrot, 3009 Oxidrot, 3013 Tomatenrot, 3016 Korallenrot und 8012 Rotbraun einzude- cken.

§ 9 Garagen und Stellplätze

Für die Außenwandmaterialien der Garagen / Carports ist das gleiche Material mit der gleichen Farbgebung wie für den Hauptbaukörper zu verwenden. Als Abweichung können Holzkonstruk- tionen (naturbelassen, grau oder in der gleichen Farbgebung wie der Hauptbaukörper) oder Stahlkonstruktionen (feuerverzinkt, grau oder in der gleichen Farbgebung wie der Hauptbaukör- per) zugelassen werden.

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