• Keine Ergebnisse gefunden

Bürgerservice - Stadt Coesfeld

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bürgerservice - Stadt Coesfeld"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. März 2019 Nummer 6

Inhalt dieser Ausgabe:

27/2019 Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von

Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld 67

28/2019 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Feststellungsbeschluss 68 29/2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139 "Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk" der

Stadt Coesfeld - Bekanntmachung Satzungsbeschluss 71

(2)

27/2019 Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld

Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Innenstadt von Coesfeld in 2019 vom 21.02.2019

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöff- nungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 171 ff.) i. V. m §§ 25 ff. des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. 1980 S. 528), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 06.12.2016 (GV. NRW. S. 1062), wird von der Stadt Coesfeld als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 21.02.2019 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufssonntage

Verkaufsstellen dürfen in dem im anliegenden Lageplan gekennzeichneten Bereich von Coesfeld (zent- raler Innenstadtbereich) an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

a) am 07. April 2019 (Coesfelder Frühlingsfest) b) am 27. Oktober 2019 (Ursulasonntag) c) am 08. Dezember 2019 (Weihnachtsmarkt).

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Coesfeld, den 28.02.2019 Stadt Coesfeld

Der Bürgermeister Heinz Öhmann

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 28.02.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

(3)

28/2019 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Feststellungsbe- schluss

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der derzeit aktuellen Fassung.

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 beschlossen, die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld abschließend festzustellen. Zu diesem Zweck wurden fol- gende Beschlüsse gefasst:

 Es wird beschlossen, den Änderungsplan der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld abschließend festzustellen.

 Die Begründung (einschließlich Umweltbericht) zur 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld wird beschlossen.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 07.03.2019, Az.: 35.02.01.300-003/2019.0001 die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.

(4)

Gemäß § 6 (5) des BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt ge- macht. Die 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld wird mit dieser Be- kanntmachung wirksam.

Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches

Der ca. 1,6 ha große Geltungsbereich der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich in der Bauernschaft Goxel, ca. 5,0 km west-süd-westlich der Stadt Coesfeld auf dem Gelände des ehe- maligen Kalksandsteinwerkes. Der Änderungsbereich liegt östlich der Kreisstraße K 54 und umfasst eine (teil-)versiegelte Lagerfläche des ehemaligen Kalksandsteinwerkes.

Er wird begrenzt:

- im Norden durch einen Wirtschaftsweg (Stevede), - im Westen durch die Kreisstraße K54,

- im Osten durch den Baggersee und

- im Süden durch die Gebäude/Werkhallen des ehemaligen Kalksandsteinwerkes.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 52, Flurstück 114 (teilweise)) ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Übersichtsplan zur 68. Änderung des Flächennutzungsplanes “Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk“

(ohne Maßstab)

Planungsanlass / Zielsetzung

Auf der Lagerfläche des ehemaligen Kalksandsteinwerkes soll eine Anlage zur Umwandlung von Son- neneinstrahlung in elektrischen Strom (Freiflächenphotovoltaikanlage) errichtet und betrieben werden.

Um das Vorhaben realisieren zu können wird die Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig, da der wirksame Flächennutzungsplan den Änderungsbereich als „Fläche für Landwirtschaft“ darstellt. Not- wendig wird die Darstellung als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Freiflächenphotovoltaikanlage“.

(5)

für die Erzeugung erneuerbarer Energien geschaffen werden. Hierdurch wird eine städtebaulich ver- trägliche Nachnutzung der brach gefallenen gewerblichen Fläche geschaffen, die insbesondere den Zielsetzungen des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes folgt. Der Planung liegt ein Vorhaben- und Erschließungsplan zu Grunde, der eine parallel zur Kreis- straße K54 ausgerichtete Anordnung von Modulfeld-Reihen vorsieht.

Die genehmigte 68. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld mit Begründung und zu- sammenfassender Erklärung kann ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Danach erlöschen Ent- schädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord- nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Beschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 14.03.2019 Coesfeld, 14.03.2019

Heinz Öhmann i.A. Frank Könning

Bürgermeister

(6)

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld mit Begründung wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 14.03.2019

Heinz Öhmann Bürgermeister

29/2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139 "Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk"

der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139 „Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk“

der Stadt Coesfeld – Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 folgende Beschlüsse gefasst:

 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139 „Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk“ wird unter Berücksichtigung der stattgefundenen Abwägung und in Kenntnis des Durchführungsvertrages gem. § 12 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634).

Gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit geltenden Fassungen.

 Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 139 „Solarpark ehem. Kalksand- steinwerk“ wird beschlossen.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das ca. 1,6 ha große Plangebiet liegt ca. 5,0 km west-süd-westlich der Stadt Coesfeld, unmittelbar östlich der K 54. Es umfasst eine (teil-)versiegelte Lagerfläche des ehemaligen Kalksandsteinwerkes.

Es wird begrenzt:

– im Norden durch das Flurstück 19, – im Westen durch das Flurstück 104,

– im Osten und Süden durch das Flurstück 115, Flur 52, Coesfeld-Kirchspiel.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 52, Flurstück 114 (teilweise)) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 139 „Solarpark ehem. Kalksandstein- werk“ ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

(7)

Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 139 “Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk“

(ohne Maßstab)

Planungsanlass / Zielsetzung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 (siehe Vorlage 192/2017) auf Antrag eines Vorhabenträgers beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 139 "Solarpark ehem. Kalksandsteinwerk" gem. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Ein Vorhabenträger be- absichtigt auf der Lagerfläche des ehemaligen Kalksandsteinwerkes eine Anlage zur Umwandlung von Sonneneinstrahlung in elektrischen Strom (Freiflächenphotovoltaikanlage) zu errichten und zu be- treiben. Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens geschaffen werden. Mit der Entwicklung von Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien sichert der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine städtebaulich verträgliche Nachnutzung der brach gefallenen gewerblichen Fläche und entspricht ins- besondere den Zielsetzungen des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes.

Der Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 139 „Solarpark ehem.

Kalksandsteinwerk“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 139 „Solarpark ehem.

Kalksandsteinwerk" in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung kön- nen ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbe- reich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

(8)

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ord- nungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die ver- letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 139 „Solarpark ehem.

Kalksandsteinwerk“ stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 19.12.2018 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 14.03.2019 Coesfeld, 14.03.2019

Heinz Öhmann i.A.

Bürgermeister Frank Könning

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 14.03.2019 Heinz Öhmann Bürgermeister

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser