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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2017 Ausgegeben am 22. Dezember 2017 Nummer 19

Inhalt dieser Ausgabe:

66/2017 Bezirksregierung Münster – Flurbereinigung Berkelaue II – Aufforderung zur Anmeldung

unbekannter Rechte 184

67/2017 Bezirksregierung Münster - Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 67n von Reken nach Dülmen und für den Neubau der B 474n Ortsumgehung Dülmen

Nordabschnitt 185

68/2017 Bekanntmachung der 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

22.12.2017 189

69/2017 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2017 191

70/2017 Bekanntmachung der 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

22.12.2017 193

71/2017 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt

Coesfeld 194

72/2017 Bekanntmachung zur 1. Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschule Coesfeld 195 73/2017 Bekanntmachung der XXXIV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2017 197 74/2017 Bekanntmachung der XXI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von

Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 21.12.2017 198 75/2017 Bekanntmachung der Klarstellungssatzung für den Ortsteil Lette der Stadt Coesfeld 199

(2)

66/2017 Bezirksregierung Münster – Flurbereinigung Berkelaue II – Aufforderung zur Anmel- dung unbekannter Rechte

Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue II Az.: 33.5 – 23 06 3 -

48653 Coesfeld, 30.10.2017 Leisweg 12

Tel. 0251/411-5068

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom 08.09.2006 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkel-aue II nach Maßgabe des § 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung - angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:

Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Coesfeld Coesfeld Coesfeld-Kspl 66 119, 121

Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungs- verfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekann- ter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt.

Die Beteiligten werden gemäß § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grund- stück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs- verfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstü- cken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem ge- genüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an gelten für das vor- genannte Flurstück folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan, in dem das Flurstück endgültig einem Zuteilungsempfänger zugeteilt wird, wirksam sind:

1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

(3)

2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde be- seitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedür- fen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§ 85 Nr. 5 FlurbG).

5. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzun- gen auf Kosten der Beteiligten anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).

Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbe- reinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder ver- lichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Be- stand zu bringen hat (§ 85 Nr. 6 FlurbG).

6. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ord- nungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall ge- ahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fas- sung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).

Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

Im Auftrag:

gez. Dagmar Bix

67/2017 Bezirksregierung Münster - Planfeststellungsverfahren für den Neubau der B 67n von Reken nach Dülmen und für den Neubau der B 474n Ortsumgehung Dülmen Nordab- schnitt

Stadt Coesfeld Coesfeld, 14.12.2017

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Neubau der Bundesstraße B 67n von Bau-km 0-150 (etwa 230 m westlich der Kreuzung B 67/L 600/K 12 „Hadenbrok“) bis Bau-km 12+350 (Kreuzung mit der vorhandenen B 474 Coesfeld-Dülmen in Welte) sowie für den Neubau der Bundesstraße B 474n Ortsumgehung Dülmen Nordabschnitt von Bau-km 12+350 (Anschluss an die B 67n) bis Bau-km 15+450 (B 474n/

A 43, Anschlussstelle Dülmen-Nord) einschließlich der notwendigen Folge-maßnahmen an Ver- kehrswegen und Anlagen Dritter sowie auch der land-schaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Städte Coesfeld und Dülmen und der Gemeinde Ascheberg im Kreis Coesfeld und der Gemeinden Reken und Heiden im Kreis Borken im Regierungsbezirk Münster

(4)

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 07. Dezember 2017 - Az.:

25.04.01.01-3/10 - ist der Plan für den Neubau der B 67n von Bau-km 0-150 bis Bau-km 12+350 sowie für den Neubau der B 474n Ortsumgehung Dülmen Nordabschnitt von Bau-km 12+350 bis Bau-km 15+450 einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter so- wie auch der land-schaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Städte Coesfeld und Dülmen und der Gemeinde Ascheberg im Kreis Coesfeld und der Gemeinden Reken und Heiden im Kreis Borken im Regierungsbezirk Münster gemäß § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) –jeweils in der aktuellen Fassung – und den §§ 5 ff. des Gesetzes über die Umweltver- träglichkeitsprüfung (UVPG) in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung

festgestellt worden. Vorhabenträger ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Betriebs- sitz Gelsenkirchen, Regionalniederlassung Münsterland, Wahr-kamp 30, 48653 Coesfeld.

II.

1. Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Ein- wendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Im Hinblick auf § 9 Absatz 2 UVPG wird der Planfeststellungsbeschluss zur Information der Öffentlichkeit im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster Nr. 51 vom 22. Dezember 2017 auch öffentlich bekannt gemacht.

2. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt zusammen mit je einer Ausferti- gung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit

vom 17. Januar 2018 bis zum 30. Januar 2018 einschließlich

in den folgenden, durch das Neubauvorhaben betroffenen Städten und Gemeinden zur Einsicht während der Dienststunden aus:

Stadt Dülmen, Overbergplatz 2-3, 48249 Dülmen, Zimmer 19 (Herr Stroth), und zwar am Montag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 001 (Bürgerbüro), und zwar am Montag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Dienstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Samstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Gemeinde Reken, Kirchstraße 14, 48734 Reken, Zimmer 2.01 (Herr Kemper), und zwar am

Montag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Gemeinde Heiden, Rathausplatz 1, 46359 Heiden, Zimmer 2.11 (Bauamt, Herr Bösing), und zwar am

Montag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr

(5)

Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.30 Uhr bis 15.30 Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 14.30 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Gemeinde Ascheberg, Dieningstraße 7, 59387 Ascheberg, Zimmer O.02 (Bauverwal- tungsamt, Herr Kaufmann), und zwar am

Montag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr u. von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan können ebenso beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in der Regionalniederlassung Münsterland, Wahrkamp 30, 48653 Coesfeld, eingesehen werden.

3. Sofern der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt wurde, gilt er mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zu-gestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3 VwVfG NRW).

4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, bei der Bezirksregierung Münster, De- zernat 25, Domplatz 1-3, 48143 Münster, schriftlich oder elektronisch angefordert werden (§ 74 Absatz 5 Satz 4 VwVfG NRW).

5. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen können für die Dauer der Auslegung zusätzlich im Internet auf der Seite der Bezirksregierung Münster unter www.brms.nrw.de/go/verfahren (Stichwort  Planfeststellung Straße) eingesehen wer- den. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Es wird darauf hin- gewiesen, dass nach § 27a Abs. 1 VwVfG NRW maßgeblich der Inhalt der zur Einsicht in den vom Verfahren betroffenen Städten/Gemeinden Dülmen, Coesfeld, Reken, Heiden und Asche- berg ausgelegten Unterlagen ist.

III.

Gegenstand des Vorhabens

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen plant als Träger der Straßen-baulast den Neubau der B 67n von Reken nach Dülmen und den Neubau der B 474n Ortsumgehung Dülmen Nordabschnitt, um zur Bewältigung des künftigen Verkehrs-aufkommens (insbesondere des Schwerlastverkehrs) und Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsabflusses in der Region sowie zur Entlastung der Orts- durchfahrten Merfeld und Dülmen und des Knotenpunktes B 474/A 43 an der Anschlussstelle Dülmen die noch bestehende Lücke der bis Reken bereits ausgebauten B 67 zur Bundesautobahn A 43 zu schließen und so den direkten Anschluss dieser Kraftfahrstraßenverbindung an das überregionale Stra- ßennetz sicherzustellen.

Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

Der Plan

 für den Neubau der Bundesstraße B 67n von Bau-km 0-150 (etwa 230 m westlich der Kreuzung B 67/L 600/K 12 “Hadenbrok“) bis Bau-km 12+350 (Kreuzung mit der vor- handenen B 474 Coesfeld-Dülmen in Welte)

sowie

(6)

 für den Neubau der Bundesstraße B 474n - Ortsumgehung Dülmen Nordabschnitt - von Bau-km 12+350 (Anschluss an die B 67n) bis Bau-km 15+450 (B 474n / A 43, Anschlussstelle Dülmen-Nord)

einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an Verkehrswegen und Anlagen Dritter sowie auch der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf dem Gebiet der Städte Coesfeld und Dülmen und der Gemeinde Ascheberg im Kreis Coesfeld und der Gemeinden Heiden und Reken im Kreis Borken wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festgestellt.

Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet darüber hinaus wasser-, landschafts- und forstrechtliche Re- gelungen sowie weitere Genehmigungen im Rahmen seiner Kon-zentrationswirkung und Befreiungen von Verbots- und Gebotsvorschriften betroffener Schutzgebiete und wird dem Landesbetrieb Straßen- bau Nordrhein-Westfalen mit Auflagen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer, insbesondere mit Nebenbestimmungen zur Wasserwirt- schaft, zum Bodenschutz, zum Lärmschutz, zum Natur-, Landschafts- und Artenschutz, zur Landwirt- schaft und zum Denkmalschutz, erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Ein-wendungen, Bedenken, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Neubauvorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses lautet:

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht

für das Land Nordrhein-Westfalen Aegidiikirchplatz 5

48143 Münster

(Postanschrift: Oberverwaltungsgericht NRW, Postfach 63 09, 48033 Münster) erhoben werden.

Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss mittels Postzustellungsurkunde gesondert zugestellt wurde, hier gilt der Tag der Zustellung. Insoweit kann Klage nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.

Die Klage ist beim Oberverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Der Klage sollen dieser Planfeststel- lungsbeschluss und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Betei- ligten eine Ausfertigung erhalten können. Die Klage muss die Klägerin/den Kläger, den Beklagten (das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Münster, Domplatz 1 - 3, 48143 Müns- ter) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wo- chen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der v. g. Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Klägerin/der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss für das Ausbauvorhaben hat gemäß § 17e Abs. 2 S.1 FStrG i. V. m. Nr. 1008 der Anlage zum FStrAbG keine aufschiebende Wirkung.

(7)

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vor- stehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster

(Postanschrift: Oberverwaltungsgericht NRW, Postfach 63 09, 48033 Münster) gestellt und begründet werden.

Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Er muss die Antragstellerin / den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen.

Falls die genannten Fristen durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollten, so würde dessen Verschulden der Klägerin / dem Kläger bzw. der Antragstellerin / dem Antragsteller zugerechnet werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine(n) Rechtslehrer/in an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver- tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befä- higung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsge- richt eingeleitet wird. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Rich- teramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Klage und Begründung sowie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage können auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Stadt Coesfeld Der Bürgermeister

Heinz Öhmann (Bürgermeister)

68/2017 Bekanntmachung der 18. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2017

18. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 22.12.2017

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.

NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

(8)

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV.

NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I 1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coes- feld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010 in der z. Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:

a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 125,00 €,

b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 162,00 €,

c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 275,00 €,

d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei 14-täglicher Leerung 2.109,00 €,

e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei wöchentlicher Leerung 4.168,00 €. “

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.12.2017

Heinz Öhmann

Bürgermeister

(9)

69/2017 Bekanntmachung der 17. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebüh- rensatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2017

17. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2017

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG

NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,85 EUR“ durch den Betrag „1,82 EUR“

ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „19,73 EUR“ durch den Betrag „19,88 EUR“

ersetzt.

3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,20 EUR“ durch den Betrag „0,00 EUR“ ersetzt.

4. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Akazienweg X

Am Fredesteen (ohne Verbindungsweg zur Borkener Straße) X

Am Fredesteen (Verbindungsweg zur Borkener Straße) X

Daruper Straße (stadtauswärts rechts bis Höltene Klinke und links

bis Bischofsmühle) X X

Erlenweg (zwischen Am Ächterott und Ende Grundstück Nr. 64) X

Stadthagen X

(10)

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Akazienweg X X

Am Fredesteen (incl. Stichstraße mit Wendehammer) X Am Fredesteen (Verbindungsweg ab Wendehammer bis Borkener

Straße) X

Am Haus Lette X X

An der Marienburg X

Daruper Straße (stadtauswärts rechts bis Ende Grundstück Haus-

Nr. Harle 23 und links bis Bischofsmühle) X X

Erlenweg (zwischen Am Ächterott und Ende Grundstück Haus-Nr.

64 sowie Stichstraße gegenüber Am Teigelkamp) X

Stadthagen (incl. Stichweg zum Rotdornweg) X

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.12.2017

Heinz Öhmann

Bürgermeister

(11)

70/2017 Bekanntmachung der 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 22.12.2017

15. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerun-

terhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 22.12.2017

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 64 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung mit Berücksichtigung der neuen Fassung vom 16.07.2016 (GV. NRW. S.599),

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I 1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2017 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs-ver- band/Einzugsgebiet:

Unterhaltungsverband

Flächenart

Flächenart

versiegelt übrige

versiegelt übrige

Gebührensatz in € je qm

nachrichtlich:

Gebührensatz in € je Ar

a) Obere Berkel 0,013539 0,000082

1,3539 0,0082

b) Mittlere Berkel 0,027888 0,000099

2,7888 0,0099

c) Untere Berkel 0,013721 0,000230

1,3721 0,0230

d) Oberer Heubach 0,039501 0,000172

3,9501 0,0172

e) Oberer Kleuterbach 0,049826 0,000133

4,9826 0,0133

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(12)

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen die- ser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend ge- macht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.12.2017 Heinz Öhmann Bürgermeister

71/2017 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Coesfeld

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW.Nr 1995 S. 1028ff.) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Als Gemeindestraße:

Stadthagen (Flurstück 1943/0, Flur 17, Gemarkung 5168 – der im Plan BLAU markierte Bereich) Geh- und Radweg als Verbindungsweg zwischen der Anliegerstraße „Stadthagen“ im Norden und der Anliegerstraße „Rotdornweg“ im Süden.

Diese Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

(13)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Nie- derschrift des Urkundsbeamten Klage erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maß- gabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klage- begehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden.

Coesfeld, 20.12.2017

Öhmann Bürgermeister

72/2017 Bekanntmachung zur 1. Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschule Coes- feld

Bekanntmachung

zur 1. Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschule Coesfeld

vom 21.12.2017

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie aufgrund der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/SGV.NW S.

610), des § 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein- Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG -) und des § 3 der Satzung für die Volkshochschule Coesfeld vom 02.04.2007, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sit- zung am 21.12.2017 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Volkshochschule Coesfeld be- schlossen:

Artikel I

Der § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Volkshochschule erfüllt ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben gemäß dieser Satzung und den öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule mit der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Nottuln. Gleichermaßen übernimmt die Volkshochschule diese Aufgabe für das Gebiet der Gemeinde Rosendahl im Auftrage des Kreises Coesfeld. Grundlage hierfür ist eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld.

Der § 2 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

Die Volkshochschule unterhält bei Bedarf – nach Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden – Zweig- bzw. Kontaktstellen in Billerbeck und Nottuln.

In § 5 Abs. 1 wird der Begriff „des VHS-Leiters“ durch „der VHS-Leiterin/des VHS-Leiters“ ersetzt.

(14)

§ 6 wird wie folgt neu gefasst:

§ 6

Leitung der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule wird durch eine/n hauptamtliche/n pädagogische/n Mitarbeiter/in (Direktor oder Direktorin der Volkshochschule) geleitet. Die Leitung ist für die Arbeit der Volkshochschule verantwortlich.

(2) Die Leitung der Volkshochschule hat das Weiterbildungsangebot zu planen, das Programm aufzustellen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und im Rahmen der Honora- rordnung die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte zu verpflichten. Sie vertritt die Einrichtung nach außen. Ferner achtet sie auf die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Mitarbei- tenden und der Teilnehmenden.

(3) Die Leitung der Volkshochschule nimmt an allen Ausschusssitzungen, die Fragen der Volks- hochschule behandeln, teil. Sie kann weitere Mitarbeitende hinzuziehen.

(4) Die Leitung ist Vorgesetzte der hauptberuflichen Mitarbeiter der Volkshochschule.

In § 8 Abs. 1 wird der Begriff „Kursleiter“ durch den Begriff „Kursleitung“ ersetzt.

§ 9 Abs. 2 S. 2 wird wie folgt gefasst:

Vorsitzende der Konferenz ist die Leitung der Volkshochschule.

§ 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an die Leitung der Volkshochschule oder über die Leitung an den Träger richten.

In § 11 wird der Begriff „Kursleiter“ durch den Begriff „Kursleitung“ ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

(15)

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2017

Heinz Öhmann Bürgermeister

73/2017 Bekanntmachung der XXXIV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2017

XXXIV. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 21.12.2017

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 43 – 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 15.07.2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,27“ Euro Reinigungsanteil ersetzt durch „1,28“ Euro.

2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,70“ Euro Ableitungsanteil ersetzt durch “0,69“ Euro.

3. In § 8 Abs. 3 Ziffer 3.5 wird der Betrag von “0,52“ EUR ersetzt durch “0,51“ EUR.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 beschlossene XXXIV. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2017 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

(16)

74/2017 Bekanntmachung der XXI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 21.12.2017

XXI. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 21.12.2017

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV.

NRW. 2023), des §§ 54 bis 61 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsge- setz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI. I S. 2585), der §§ 46 und 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559/SGV. NRW. 77), des § 11 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „19,40 EUR“ ersetzt durch „22,35 EUR“.

2. In § 11 Satz 4 wird der Betrag „7,62 EUR“ ersetzt durch „11,56 EUR“.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 beschlossene XXI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2017 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

(17)

75/2017 Bekanntmachung der Klarstellungssatzung für den Ortsteil Lette der Stadt Coesfeld

Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB

„Satzung über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ für den Ortsteil Lette

A) Rechtsgrundlage

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 34 (4) Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I.S. 3634) hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 21.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

B) Klarstellungssatzung für den Ortsteil Lette

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung der Stadt Coesfeld umfasst den Ortsteil Lette, welcher im Über- sichtsplan (Anlage 1) abgegrenzt wird.

(2) Der Übersichtsplan und die Begründung dazu sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Zulässigkeit von Bauvorhaben

(1) Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vor- haben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

(2) Soweit nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Bebauungsplan bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.

§ 3 Inkrafttreten

Die Klarstellungssatzung “Satzung über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“

für den Ortsteil Lette der Stadt Coesfeld tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

C) Begründung

1. Anlass und Erforderlichkeit der Aufstellung

Beidseitig des Wulferhooksweg, im Ortsteil Lette, befinden sich große Freiflächen, die zwar im Flächen- nutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind, aber in der Örtlichkeit aufgrund der Größe keine Ge- schlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln und daher planungsrechtlich als Außenbereich im Innenbereich einzustufen sind.

Die Klarstellungssatzung verfolgt das Ziel, einen städtebaulich rechtskonformen Abschluss des im Zu- sammenhang bebauten Ortsteils Lette zu realisieren. Da die Satzung der Verwaltung als fundierte Grundlage bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von Bebauungsplangebie- ten dient, ergibt sich das Erfordernis, die städtebauliche und räumliche Entwicklung für den Ortsteil Lette graphisch darzustellen.

Eine eindeutige Lesbarkeit der Klarstellungssatzung ermöglicht eine zügige planungsrechtliche Beurtei- lung von Bauanfragen bzw. Bauanträgen. Die Satzung dient somit der Vereinfachung der Verwaltungs- arbeit in jedem Einzelfall.

(18)

2. Räumlicher Geltungsbereich

Die Klarstellungssatzung umfasst den Ortsteil Lette - ausgenommen der farblich gekennzeichneten Be- reiche der rechtskräftigen Bebauungspläne - und wird im Übersichtsplan graphisch im Maßstab 1:10.000 dargestellt. Von einer Aufstellung der betroffenen Flurstücke wird aufgrund des Umfangs ab- gesehen.

3. Zielsetzung und Inhalt der Klarstellungssatzung

Die Stadt Coesfeld legt mit der Klarstellungssatzung für den Ortsteil Lette die Grenzen für im Zusam- menhang bebaute Ortsteile fest und grenzt damit den vor Ort nachweislich vorhandenen planungs- rechtlichen Innenbereich vom Außenbereich ab. Damit wird klargestellt, welche bestehenden baulichen Anlagen dem planungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB zuzuordnen sind und auf welchen Flächen (Baulücken) bauliche Anlagen somit auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen sind.

Bei dieser Festlegung zählen alle Grundstücksteile zum Innenbereich, auf denen auch ohne Klarstel- lungssatzung Bauanträge nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB genehmigt werden können. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klarstellungssatzung eine rein deklaratorische, also darstellende Wirkung hat. Mit der Klarstellungssatzung wird also in keinem Fall zusätzliches Wohnbauland ausgewiesen bzw.

zurückgenommen. Die Klarstellungssatzung stellt die bestehende bauliche Situation dar, ohne Neues zu regeln.

Ziel ist es, einheitliche, für den Bürger, die Politik und die Verwaltung nachvollziehbare Grenzziehungen darzustellen und damit eine bessere Kommunikations- und Entscheidungsgrundlage zu schaffen.

Für die Aufstellung der Klarstellungssatzung der Stadt Coesfeld, für den Ortsteil Lette, ist im Vorfeld die in der Örtlichkeit vorhandene Bebauung untersucht worden. Das Ergebnis ist mit der Darstellung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans abgeglichen worden.

Die sich daraus ergebene Grenzziehung ist in einer geeigneten Kartengrundlage im Maßstab 1:10.000 dargestellt worden, ergänzt durch die farblich deutlich gekennzeichneten Gebiete der rechtkräftigen Be- bauungspläne.

4. Umweltprüfung und Artenschutzrechtliche Prüfung

Die Klarstellungssatzung bezieht sich ausschließlich auf den Innenbereich und unterliegt damit nicht der Umweltprüfung.

Eine artenschutzrechtliche Prüfung nach BNatSchG ist nicht erforderlich, da keine zusätzliche Beein- trächtigung der planungsrelevanten Arten durch die Klarstellungssatzung erfolgt.

(19)

D) Anlage 1

(20)

E) Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur Klarstellungssatzung „Satzung über die Grenzen der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile“ für den Ortsteil Lette stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 21.12.2017 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

Coesfeld, 22. Dezember 2017 Heinz Öhmann

Bürgermeister

F) Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende vom Rat der Stadt Coesfeld am 21.12.2017 beschlossene Klarstellungssatzung „Sat- zung über die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ für den Ortsteil Lette wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde

nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentliche bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22. Dezember 2017 Heinz Öhmann

Bürgermeister

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