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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2017 Ausgegeben am 31. März 2017 Nummer 5

Inhalt dieser Ausgabe:

16/2017 Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30. März 2017 39 17/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste

(Kirmessen) 46

18/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und

Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen) 51

19/2017 Bekanntmachung der XXXIII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und

Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 30.03.2017 52 20/2017 67. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wochenendhausgebiet Stevede“ –

Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses – Bekanntmachung der frühzeitigen

Unterrichtung der Öffentlichkeit 53

21/2017 Bekanntmachung über die Eintragung des Baudenkmals "Schul- und Sportzentrum" in

die Denkmalliste der Stadt Coesfeld 55

22/2017 Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie" 56 23/2017 Bebauungsplan Nr. 135 "Bahnareal Rekener Straße" – 1. Änderung – im

beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss

/ Öffentliche Auslegung 59

24/2017 Bebauungsplan Nr. 32a "Erbdrostenweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13a

Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss / Öffentliche Auslegung 62 25/2017 Bebauungsplan Nr. 53a "An der Maria-Frieden-Schule" im beschleunigten Verfahren

nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss / Öffentliche Auslegung 64 26/2017 Bezirksregierung Münster – Flurbereinigung Berkelaue 68 27/2017 Hinweis auf eine Bekanntmachung - Satzungsänderung Zweckverband „Musikschule

der Gemeinden Billerbeck, Coesfeld und Rosendahl" 69

(2)

16/2017 Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30. März 2017 Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 30. März 2017

Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet

§ 2 Wappen, Siegel, Flagge

§ 3 Bezirke

§ 3 a Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden

§ 4 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 5 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 6 Anregungen und Beschwerden

§ 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen

§ 9 Ausschüsse

§ 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

§ 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften

§ 12 Stellvertreter / Stellvertreterin des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin

§ 13 Bürgermeister / Bürgermeisterin

§ 14 Beigeordnete

§ 15 Öffentliche Bekanntmachung

§ 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

§ 17 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen

§ 18 Auftragserteilung

§ 19 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW.

S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) hat der Rat der Stadt Coesfeld am 30. März 2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die fol- gende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name, Bezeichnung, Gebiet

Die Stadt Coesfeld liegt im Kreis Coesfeld. Die Stadtrechte wurden ihr im Jahre 1197 verliehen. Das Stadtgebiet umfasst 14.101,22 ha.

§ 2

Wappen, Siegel, Flagge

(1) Das Wappen der Stadt Coesfeld stellt in Gold einen roten, herausschauenden Kuhkopf mit gol- denem Halfter dar.

(2) Das Siegel der Stadt Coesfeld enthält das vorstehend beschriebene Wappen und die Umschrift

"Stadt Coesfeld (Westf)". Es entspricht in Ausführung und Größe dem Abdruck am Schluss dieser Satzung.

(3) Bei besonders feierlichen Anlässen soll zusätzlich auch das alte Lambertussiegel verwandt wer- den, das bis zum 13. Jahrhundert als Siegel der Stadt galt.

(4) Die Flagge der Stadt Coesfeld zeigt die Farben rot-gelb. In der oberen Hälfte der Flagge wird das in 1. beschriebene Wappen dargestellt

(3)

§ 3 Bezirke

(1) Innerhalb der Stadt Coesfeld wird für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Lette, das durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Müns- ter/Hamm vom 09.07.1974 in die Stadt Coesfeld eingegliedert wurde, ein Bezirk gem. § 39 GO NRW gebildet. Der Bezirk führt den Namen "Coesfeld-Lette".

(2) Für den Bezirk nach Abs. 1 wird ein Bezirksausschuss gebildet, der aus 14 Mitgliedern besteht.

Dem Bezirksausschuss gehören bis zu 12 sachkundige Bürger an. Alle Mitglieder des Bezirks- ausschusses sollen in dem Bezirk, für den der Bezirksausschuss gebildet wird, wohnen.

(3) Der Bezirksausschuss beschließt im Rahmen der ihm nach § 41 Abs. 2 GO NRW übertragenen Aufgaben und nach Maßgabe der ihm zugewiesenen Mittel und der für ihre Verwendung allge- mein erlassenen Bestimmungen in Angelegenheiten, deren Bedeutung über den Bezirk nicht hinausgeht.

(4) Der Bezirksausschuss ist vor Beschlussfassung im Rat bzw. in den entscheidungsbefugten Ausschüssen zu den Angelegenheiten zu hören, die die Belange des Bezirks in besonderem Maße betreffen. In diesem Rahmen kann er beratend tätig werden und Empfehlungen an den Rat oder entscheidungsbefugte Ausschüsse geben. Dies gilt insbesondere für folgende Ange- legenheiten:

a) Unterhaltung und Ausstattung der im Bezirk gelegenen Schulen und öffentlichen Einrichtun- gen wie Sportplätze, Altenheime, Friedhöfe, Büchereien und ähnlich soziale und kulturelle Einrichtungen, deren Bedeutung nicht über den Bezirk hinausgeht,

b) Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der Grün- und Parkanlagen, deren Bedeutung nicht über den Bezirk hinausgeht,

c) Die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung ein- schließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt,

d) Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen im Bezirk,

e) Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Bezirk, Pflege vorhandener Städ- tepartnerschaften,

f) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Bezirks, g) Planungsfragen des Ortsteils Lette.

(5) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ist berechtigt, den Vorsitzenden bzw. die Vorsit- zende des Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.

§ 3 a

Bezeichnung von Gemeindeteilen in Personenstandsbüchern und -urkunden

(1) Für die Bezeichnung in Personenstandsbüchern und -urkunden wird für die Stadt Coesfeld fol- gende Stadtteilbezeichnung festgelegt: "Lette".

(2) Die räumliche Abgrenzung des in Abs. 1 bezeichneten Stadtteils entspricht der des § 3 Abs. 1.

§ 4

Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungs- beauftragte, sowie eine Stellvertreterin.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbe- auftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplans mit.

(4)

(3) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte recht- zeitig und umfassend über geplante Maßnahmen gemäß Abs.2.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Aufgabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates und seiner Aus- schüsse teilnehmen.

(5) Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin vorab zu informieren.

(6) Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem/der Bürgermeister/in bzw. bei Ausschusssit- zungen dem Ausschussvorsitzenden.

(7) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den übrigen Rats- bzw.

Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstel- lungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches in Frage ste- hen.

(8) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin den Rat zu Beginn der Beratung auf diesen Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

§ 5

Unterrichtung der Einwohner und Einwohnerinnen

(1) Der Rat hat die Einwohner und Einwohnerinnen über die allgemein bedeutsamen Angelegen- heiten der Stadt Coesfeld zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen.

Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche An- schläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsver- anstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt Coesfeld handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwoh- nern und Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürger- meister bzw. die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner und Einwohnerinnen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin die Einwohner und Einwohnerinnen über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschlie- ßend haben die Einwohner und Einwohnerinnen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin in zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt.

Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unter- richten.

(4) Die dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

§ 6

Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW in Angelegenheiten der Stadt Coesfeld an den Rat zu wenden.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Coesfeld fallen, sind vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin sind hierüber zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin bestätigt den Eingang der Anregung oder Be- schwerde, informiert die Absender darüber, welches Gremium sich mit der Eingabe befasst und

(5)

nennt den Termin und den Ort der Beratung. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin den Antragsteller bzw. die Antragstellerin über die in seiner Angelegenheit getroffene Entscheidung.

(4) Eingaben von Bürgern und Bürgerinnen, die weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten usw.) sind ohne Beratung vom Bürgermeister bzw.

der Bürgermeisterin zurückzugeben.

(5) Für die an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden ist der Haupt- und Finanzaus- schuss zuständig. Dieser kann die Anregung oder Beschwerde mit einer Empfehlung an das in der Sache zuständige Gemeindeorgan überweisen.

(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anre- gung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt (§ 41 Abs. 2, 3 GO NRW).

(7) Von einer sachlichen Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn a) ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

b) gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neuer Sachverhalt geltend gemacht wird.

§ 7

Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder (1) Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Coesfeld".

(2) Die gewählten Ratsmitglieder führen die Bezeichnung "Ratsmitglied“.

§ 8

Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Haupt- und Finanzausschusses oder des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied bedürfen der Schriftform (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW).

§ 9 Ausschüsse

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse, außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen, gebildet werden.

(2) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.

(3) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Haupt- und Finanzausschuss wahrgenom- men.

(4) Angelegenheiten der Denkmalpflege nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denk- mäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) nimmt der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen wahr. Die Zuständigkeiten des Rates, der Ausschüsse und des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin werden hierdurch nicht berührt. An Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz können sachverständige Bürger und Bürgerinnen mit beratender Stimme teilnehmen. Über die Bestellung der sachverständigen Bürger und Bürgerinnen ent- scheidet der Rat. Für den Ersatz der Aufwendungen und des Verdienstausfalles der sachver- ständigen Bürger und Bürgerinnen sind sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung von sachkundigen Bürgern (§ 10) anzuwenden.

(5) Über die Ausübung des dem Schulträger gemäß § 61 Abs. 1 und 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zustehenden Mitwirkungsrechtes zur Bestellung der Schulleitungen ent- scheidet der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport.

(6) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entschei- dungen dem Bürgermeister zu übertragen.

(7) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

(8) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Aus- schusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.

(6)

§ 10

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

(1) Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen, Sitzungen von Unterausschüssen, Arbeitskreisen und sonstigen Gremien, die aufgrund eines förmlichen Ratsbeschlusses eingerichtet worden sind.

(2) Sachkundige Bürger und Bürgerinnen und sachkundige Einwohner und Einwohnerinnen erhal- ten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an den unter Abs. 1 ge- nannten Sitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO.

(3) Die Anzahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen im Sinne des § 45 Absatz 6 GO NRW wird auf 20 pro Jahr beschränkt.

(4) Die für Sitzungsgelder festgelegten Sätze gelten unabhängig von der Sitzungsdauer für eine Sitzung. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt.

(5) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Ver- dienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:

a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,84 € festgesetzt.

b) Abhängig Erwerbstätigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Ver- dienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, so- fern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

d) Personen, die einen Haushalt mit

1. mindestens zwei Personen, von denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder

2. mindestens drei Personen führen und

nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.

Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertre- tung im Haushalt ersetzt.

e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebens- jahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen.

f) In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 80,00 € je Stunde überschreiten.

(6) Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten.

a) Stellvertretende Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW, b) Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungs- und des Rech-

nungsprüfungsausschusses,

c) Fraktionsvorsitzende – bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertreten- der Vorsitzender bzw. eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertre- tende Vorsitzende –

eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der EntschVO.

(7)

(7) Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coes- feld haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Eins- ätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Coes- feld entsteht, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Ver- dienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstaus- falls wird ein Regelstundensatz in Höhe von 8,84 €/Stunde festgesetzt. Absatz 5 Buchstabe c) gilt entsprechend.

§ 11

Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Verträge der Stadt Coesfeld mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt Coesfeld bedürfen der Genehmigung des Rates.

(2) Keiner Genehmigung bedürfen Verträge,

a) die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,

b) denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt Coesfeld vorge- nommenen Ausschreibung zugestimmt hat,

c) deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt.

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister bzw. die Bürgermeiste- rin und die Beigeordneten.

§ 12

Stellvertreter / Stellvertreterin des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin

Der Rat wählt aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei ehrenamtliche Stellvertreter bzw. Stellvertrete- rinnen des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin.

§ 13

Bürgermeister / Bürgermeisterin

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

(2) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.

§ 14 Beigeordnete (1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf zwei festgelegt.

(2) Einer bzw. eine der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter bzw. zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin bestellt. Er bzw.

sie führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter bzw. erste Beigeordnete“.

§ 15

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie öffentliche Bekanntgaben der Stadt Coesfeld, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im „Amtsblatt der Stadt Coesfeld" vollzogen.

Außerdem werden nachrichtlich Hinweise auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Stadt Coes- feld in der Tageszeitung „Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Aushang in den Bekanntma- chungskästen am Rathaus und der Verwaltungsnebenstelle Lette öffentlich bekanntgemacht.

Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aus- hangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.

(8)

(3) Soweit Bundes- oder Landesrecht eine andere Art der Veröffentlichung vorschreiben, gilt diese.

(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Ge- walt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus und der Verwaltungs- nebenstelle Lette. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs.1 unverzüglich nachgeholt.

§ 16

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen (§

73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW).

§ 17

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen

(1) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Geldforderungen entscheidet der Bürgermeis- ter bzw. die Bürgermeisterin.

(2) Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin berichtet dem Rat halbjährlich:

a) bei der Niederschlagung von Geldforderungen ab 5.000 Euro und b) bei dem Erlass von Geldforderungen ab 500 Euro.

§ 18

Auftragserteilung

Über Auftragsangelegenheiten entscheidet der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.

§ 19 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 01.10.1999 mit den dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Abdruck der Siegel gemäß § 2 Abs.2 und 3

Dienstsiegel Lambertussiegel

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

(9)

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 30. März 2017

Heinz Öhmann Bürgermeister

17/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen)

Satzung über die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.05.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Coesfeld betreibt und unterhält die Wochen- und Krammärkte sowie die Volksfeste (Kirmes- sen) als öffentliche Einrichtung.

§ 2

Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz

1) Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Märkte und Volksfeste werden gem. § 69 der Ge- werbeordnung durch den Bürgermeister als Ordnungsbehörde festgesetzt.

2) Die Benutzung anderer als in der Festsetzung genannten Straßen, Wege und Plätze zu Marktzwe- cken ist nicht gestattet.

3) Im Bedarfsfall oder aus besonderem Anlass kann der Wochenmarkt auf eine andere geeignete Flä- che verlegt, erweitert werden oder entfallen. Hierüber wird die Stadt Coesfeld die Markthändler rechtzeitig informieren.

§ 3 Gebühren

Für die Überlassung der Standplätze anlässlich der Märkte und Volksfeste werden Gebühren nach der

„Satzung über die Erhebung von Gebühren für Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen) der Stadt Coesfeld“ erhoben.

§ 4 Standplätze

1) Zur Teilnahme an den Märkten und Volksfesten ist im Rahmen der allgemein geltenden Bestim- mungen der Gewerbeordnung und dieser Satzung jedermann berechtigt.

2) Die Standplätze für die Wochen- und Krammärkte sowie für die Volksfeste (Kirmessen) werden auf mündlichen oder schriftlichen Antrag durch die Marktaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen und den marktbetrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Sie werden tageweise, monatlich oder unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs auf unbestimmte Zeit vergeben. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes oder eines Platzes einer bestimmten Größe besteht nicht. Regelmäßige Markthändler sollen möglichst denselben Platz zugewiesen erhalten.

3) Liegen mehr Bewerbungen vor als Standplätze vorhanden sind, entscheidet die Marktaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zuweisung.

(10)

4) Die Standplätze für die Wochen- und Krammärkte dürfen frühestens zwei Stunden vor Marktbeginn eingerichtet werden. Standplätze, die bei Marktbeginn nicht besetzt sind, können durch die Markt- aufsicht anderweitig vergeben werden. Vor Ende der Marktzeit dürfen Marktstände nicht abgebaut werden. Die Marktstände sind nach Beendigung der Marktzeit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Stunde zu entfernen.

5) Die Standplätze für Volksfeste (Kirmessen), die nicht bis zu dem in der schriftlichen Zusage festge- setzten Termin eingenommen sind, können durch den Veranstalter anderweitig vergeben werden.

Mit dem Abbau von Geschäften darf nicht vor Ende der Veranstaltung begonnen werden. Der Ver- anstalter ist berechtigt, wenn es die Situation erfordert, die Veranstaltung vorzeitig zu beenden.

6) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Der Aus- tausch von Plätzen oder deren Überlassung an Andere ist nicht gestattet.

§ 5

Verkaufseinrichtungen bei Wochen- und Krammärkten 1) Waren dürfen nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten werden.

2) Als Verkaufseinrichtungen sind Verkaufswagen, -anhänger und –stände zugelassen. Von Fahrzeu- gen dürfen Waren nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Marktaufsicht verkauft werden.

3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufs- seite und nur höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche haben.

4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Markt- fläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzein- richtungen noch an Verkehrs-, Energie- und Fernsprech- oder ähnlichen –Einrichtungen befestigt werden.

5) In Gängen und Durchfahrten oder vor und zwischen den zugewiesenen Marktständen dürfen Leer- gut, Waren, Gerätschaften oder Sonstiges nicht abgestellt werden. Kisten und ähnliche Gegen- stände dürfen nicht höher als 1,00 m gestapelt werden. Bei der Errichtung der Marktstände ist op- tisch auf eine ansprechende Präsentation zu achten. Insbesondere sind diese von der Tischkante, bis zum Boden mit geeignetem Material wie z.B. Tücher abzuschließen. Auch Kartonagen, Kisten und Verpackungsmaterialien sind entsprechend abzudecken. Die Entscheidung, ob die Markt- stände ansprechend gestaltet sind, obliegt der Marktaufsicht.

§ 6

Verhalten auf den Märkten

1) Auf den Märkten hat sich jeder so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

2) Unabhängig von den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Teilnehmer am Marktverkehr die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Mess- und Eich-, Handelsklassen-, Hygiene, Bau- und Gewerberechts sowie des Infektionsschutzgesetzes, Bundesseuchengesetzes und die Vorschriften der Unfallverhütung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3) Es ist insbesondere unzulässig,

a) Waren im Umhergehen anzubieten,

b) Waren durch lautes Ausrufen oder Anpreisen anzubieten, c) Waren öffentlich zu versteigern,

d) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen,

e) Haustiere und größeres Vieh auf den Marktplatz zu verbringen, ausgenommen sind Blinden- hunde und Tiere, die gemäß § 67 Gewerbeordnung (GewO) zum Verkauf auf Wochenmärk- ten zugelassen sind,

f) Tiere auf der Marktfläche frei umherlaufen zu lassen,

g) warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten, auszunehmen und zu rupfen.

4) Die Rettungswege und Durchgänge sind freizuhalten.

5) Personen, die die Ruhe und Ordnung des Marktes stören oder den Weisungen der Marktaufsicht nicht Folge leisten, können von dem Markt verwiesen werden.

(11)

§ 7

Sauberkeit und Reinhaltung

1) Alle Personen haben auf dem Markt auf Sauberkeit zu achten. Jede vermeidbare Verschmutzung des Marktgeländes und der angrenzenden Straßen und Grünanlagen muss unterbleiben. Abfälle dürfen auf dem Markt nicht eingebracht werden. Die Markthändler und ihr Personal haben darüber hinaus zu verhindern, dass Verpackungsmaterial vom Wind verweht wird. Sämtliche im Zusammen- hang mit dem Marktbetrieb anfallenden Abfälle, Papier und Unrat sind durch die Markthändler in geeigneten Behältern zu sammeln, mitzunehmen und eigenständig zu entsorgen. Der Standplatz ist besenrein zu verlassen. Kisten, Kartons und sonstige Verpackungsmaterialien dürfen auf der Marktfläche nicht belassen werden.

2) Während der Marktzeit ist jeder Markthändler für die Sauberkeit seines Platzes verantwortlich. Er hat für die Reinigung vor seinem Verkaufsstand bis zur Mitte des Gehweges zu sorgen.

3) Fahrzeuge aller Art dürfen im Marktbereich nicht gereinigt werden.

§ 8 Aufsicht

1) Die Wochenmärkte werden von der Marktaufsicht geleitet. Der Marktaufsicht oder Verantwortlichen anderer öffentlicher Stellen wie z.B. Steuer-, Zoll-, Veterinär- sowie Polizeibehörden ist jederzeit Zutritt zu Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Auf Verlangen sind diesen Stellen erforderliche Auskünfte zu erteilen und alle für die Ausübung der Tätigkeit oder die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzulegen.

2) Jeder Markthändler und Besucher/Besucherin unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung. Sie haben den Anordnungen der Marktaufsicht zu folgen.

3) Personen, die den Marktbetrieb stören, insbesondere, wenn sie gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, können durch die Marktaufsicht der Marktfläche verwiesen werden.

§ 9

Haftung, Entschädigung

1) Das Betreten des Markt- und Volksfestplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet für Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschaden der Markthändler und Besucher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

2) Für Schäden, die durch das Aufstellen der Stände oder allgemein durch das Ausüben des Gewer- bes entstehen, ist die Stadt nicht haftbar. Gehört der Verursacher zum Personal eines Standplatz- inhabers, so haften Verursacher und Inhaber als Gesamtschuldner.

3) Mit der Platzzuweisung übernimmt die Stadt keine Haftung für die Sicherheit der Waren, Fahrzeuge und anderer Gegenstände der Markthändler und Schausteller.

4) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störung und Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch bauliche Veränderungen, Ausbesserungen und sonstige Maßnahmen im Marktbereich oder bei Verlegung des Marktes besteht nicht.

§ 10

Volksfeste (Kirmessen)

Die sich aus der Zuweisung der Standplätze im Rahmen von Volksfesten ergebenden Rechte und Pflichten werden vertraglich zwischen der Stadt und dem Standplatzinhaber geregelt. Verbindliche Be- standteile dieses Vertrages sind die Platzordnung sowie das jährlich fortgeschriebene Sicherheitskon- zept. Ergänzend gelten die Vorschriften dieser Satzung sinngemäß.

§ 11

Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 2 dieser Satzung andere als die festgesetzten Straßen, Wege und Plätze zu Marktzwecken benutzt,

b) entgegen § 4 Abs. 4 und 5 dieser Satzung den Abbau von Ständen bzw. Geschäften vor Ende der Marktzeit bzw. der Veranstaltungen beginnt oder die Markt- und Volksfeststände nicht fristgerecht entfernt,

c) entgegen § 4 Abs. 6 dieser Satzung den zugewiesenen Standplatz einem anderen überlässt,

(12)

d) entgegen § 5 dieser Satzung Waren von einem nicht zugewiesenen Standplatz aus feilbietet, Waren von Fahrzeugen ohne Zustimmung der Marktaufsicht anbietet oder Verkaufseinrich- tungen aufstellt, die den Anforderungen des § 5 Abs. 3 nicht entsprechen,

e) § 6 Abs. 1,3 und 4 dieser Satzung zuwiderhandelt,

f) entgegen § 7 Abs. 1 und 2 dieser Satzung seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt, g) entgegen § 7 Abs. 3 dieser Satzung ein Fahrzeug im Markt- oder Volksfestbereich reinigt, h) entgegen § 8 dieser Satzung der Marktaufsicht oder den verantwortlichen Stellen den Zutritt

zu den Standplätzen oder Verkaufseinrichtungen nicht gestattet,

i) entgegen § 8 Abs. 2 den Anordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommt.

2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Handeln mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro und bei fahrlässigem Handeln bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2002 außer Kraft.

Festsetzung von Märkten und Volksfesten (Kirmessen) gem. § 69 Abs. 1 i.V.m. §§ 67 und 60 b Gewer- beordnung (GewO)

1. In der Stadt Coesfeld finden Wochen- und Krammärkte sowie Kirmessen statt.

Gegenstände der Veranstaltungen

2. Gegenstände des Wochenmarktes sind die in § 67 Abs. 1 GewO genannten Warenarten, nämlich

a) Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke

b) Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fi- scherei

c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs

3. Gegenstände der Krammärkte sind, zusätzlich zu den Waren des Wochenmarktes, gem. § 68 Abs. 2 GewO Waren aller Art von einer Vielzahl von Anbietern. Dies sind im Einzelnen:

o Garn- und Kurzwaren

o Textil- und Strickwaren mit Ausnahme solcher Waren, die in Kabinen o.ä. anprobiert werden müssen

o Porzellan-, Keramik-, Töpfer-, Glas-, Messing- und Zinnwaren

o Gegenstände des täglichen Küchenbedarfs einschl. Metallwaren, ausgenommen sind elektro-mechanisch angetriebene Geräte

o Putz-, Wasch- und Reinigungsmittel einschl. Rasierutensilien, Toilettenartikel o Kunststoff- und Schaumstoffwaren

o Wachs- und Paraffinwaren o Blumen- und Kranzgebinde o Neuheiten des täglichen Bedarfs o Holz-, Korb-, Bürsten- und Seilerwaren o Lederwaren

o Unechter Schmuck (Modeschmuck, Uhren)

Dieser Katalog ist nicht abschließend. Insbesondere dürfen Neuheiten, die das Angebot eines Krammarktes ansprechend erweitern, zugelassen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Marktmeister. Lediglich Waren, deren Vertrieb gesetzlich verboten ist (z. B. Schusswaffen [§ 35 III Nr. 2 WaffG] dürfen auf den Märkten nicht angeboten werden.

4. Gegenstände der Kirmes sind:

a) Schaustellungen b) Musikaufführungen

c) Unterhaltende Vorstellungen

(13)

d) Sonstige Lustbarkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO

e) Waren, die üblicherweise auf derartigen Veranstaltungen angeboten werden (§60 b Abs. 1 GewO)

Ort und zeitliche Festsetzung:

1. Wochenmarkt

In der Stadt Coesfeld findet der Wochenmarkt dienstags und freitags von 08:00 – 12:30 Uhr auf dem Markplatz statt. Ist der Markttag ein Feiertag, so wird der Markt am vorherigen Werktag abgehalten. Ist auch dies ein Feiertag, entfällt der Markt.

2. Krammarkt

Der Krammarkt findet an 7 Freitagen im Jahr auf dem Marktplatz und in der Fußgängerzone von 08:00 – 13:00 Uhr statt, der Ursulamarkt von 08:00 – 17:00 Uhr. Die Termine werden jährlich festgesetzt. Eine Einbeziehung weiterer innerstädtischer Straßen wie z. B: die Sü- ringstraße ist aus verkehrstechnischen Gründen und zur Wahrung der Sicherheit der Händ- ler, Besucher und insbesondere der Schulkinder nicht möglich, da der Schulbusverkehr auf- rechterhalten werden muss.

3. Kirmessen

Die Kirmessen finden zu Pfingsten und zur Kreuzerhöhung (3. Wochenende im September) auf dem Parkplatz der Agentur für Arbeit unter Einbeziehung des Parkplatzes Cinema Coesfeld und der Holtwicker Straße sowie der Kreuzungsbereich Osterwicker Straße/Holt- wicker Straße statt.

Es gelten folgende Öffnungszeiten:

Pfingstkirmes:

Freitag 15:00 Uhr -23:00 Uhr Samstag 15:00 Uhr – 24:00 Uhr Sonntag 11:00 Uhr – 22:00 Uhr Montag 11:00 Uhr – 22:00 Uhr Kreuzerhöhungskirmes:

Samstag 15:00 Uhr – 24:00 Uhr Sonntag 11:00 Uhr – 22:00 Uhr Montag 15:00 Uhr – 22:00 Uhr

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 29.03.2017

Stadt Coesfeld gez. Heinz Öhmann Bürgermeister

(14)

18/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 19.05.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen und Plätze der Stadt Coesfeld zur Abhaltung von Märkten und Volksfesten (Kirmessen) werden Gebühren erhoben.

§ 2

Gebührenmaßstab, Gebührensätze

1) Die Gebühren auf den Märkten betragen für alle Verkaufsstände ohne Unterschied zwischen ge- schlossenen und offenen Ständen sowie ohne Rücksicht darauf, ob das Anbieten von Waren in Buden, auf Tischen, und Anhängern sowie von Standplätzen ohne Aufbau erfolgt,

a) auf den Wochenmärkten 0,50 €/qm (Mindestgebühr 3,00 €)

b) auf den Krammärkten 2,00 €/qm (Mindestgebühr 8,00 €)

2) Die Gebühr für ein Volksfest (Kirmes) beträgt

a) Pfingstkirmes 2,00 €/qm

b) Kreuzerhöhungskirmes 1,50 €/qm

mindestens jedoch 50,00 €.

§ 3

Gebührenberechnung

Für die Berechnung der Gebühren ist die tatsächlich in Anspruch genommene Fläche maßgebend. Es wird auf volle qm und die Gebühr auf volle Euro aufgerundet.

§ 4

Gebührenschuldner 1) Gebührenschuldner ist der Standplatzinhaber.

2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Fälligkeit, Zahlung

1) Bei Wochenmärkten ist die Gebühr an jedem Markttag fällig. Für zugewiesene Dauerplätze ist die Gebühr vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu überweisen. Die Gebühren werden auch fällig, wenn der zugewiesene Platz nicht in Anspruch genommen wird. Wer den zugewiesenen Standplatz verspätet oder nur teilweise in Anspruch nimmt oder vorzeitig räumt, hat keinen An- spruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr. Über die entrichtete Gebühr wird von der Marktaufsicht eine Quittung ausgestellt.

2) Bei Volksfesten (Kirmessen) ist die Gebühr nach Erteilung der Standplatzzusage einen Monat vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung fällig.

3) Eines schriftlichen Heranziehungsbescheides bedarf es für die Gebührenerhebung nicht.

(15)

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Wochen- und Krammärkte sowie Volksfeste (Kirmessen) der Stadt Coesfeld vom 01.01.2002 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

f) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

h) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 29.03.2017

Stadt Coesfeld gez. Heinz Öhmann Bürgermeister

19/2017 Bekanntmachung der XXXIII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 30.03.2017

XXXIII. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 30.03.2017

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und der §§ 43 – 55 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) i. d. F. der Bekannt- machung vom 15.07.2016 (GV. NRW. S. 559 / SGV. NRW. 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 30.03.2017 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe c) wird die Schmutzwassermenge „4.000 cbm“ ersetzt durch

„2.500 cbm“ Euro.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft.

(16)

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 30.03.2017 beschlossene XXXIII. Satzung zur Änderung der Bei- trags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich be- kanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht

durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 30.03.2017 Heinz Öhmann Bürgermeister

20/2017 67. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wochenendhausgebiet Stevede“ – Be- kanntmachung des Änderungsbeschlusses – Bekanntmachung der frühzeitigen Un-

terrichtung der

Öffentlichkeit

Öffentliche Bekanntmachung

67. Änderung des Flächennutzungsplanes 1. Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

2. Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

1. Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetz- buch (BauGB) i. V. m. § 1 (8) BauGB in der zurzeit geltenden Fassung, die 67. Änderung des Flächen- nutzungsplanes durchzuführen. Die Änderung betrifft das Wochenendhausgebiet Stevede.

Das rund 10,9 ha große Plangebiet befindet sich ca. 8,5 km südwestlich des Stadtzentrums von Coesfeld unmittelbar westlich der K 54 in der Bauerschaft Stevede (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 57, Flurstück 32/14 und Flurstück 43/0 teilweise).

Das Plangebiet grenzt im Osten an die K 54, im Süden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen und im Norden an Waldflächen.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

(17)

Zielsetzung:

Im Jahr 1973 wurden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 „Campingplatz Drees“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes mit ca. 100 Stellplätzen geschaffen. In den letzten Jahrzehnten hat sich ein Wochenendhausgebiet mit insgesamt 316 Parzellen entwickelt, das in seiner Ausdehnung deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 hinausgeht. Die Errichtung der Wochenendhäuser erfolgte dabei ohne bauordnungsrechtliche Geneh- migung. Eine Vielzahl der Gebäude dient den Bewohnern als Dauerwohnsitz.

Ziel der Planung ist es, mit der Änderung des Flächennutzungsplanes – und dem in der Folge aufzustellenden Bebauungsplan – dieser Entwicklung entgegen zu wirken und die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu schaffen.

Der Beschluss zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

2. Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Zusammen mit dem Änderungsbeschluss hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig zu beteiligen.

Zu diesem Zweck wird der Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplanes, seine Begründung sowie das vorliegende Fachgutachten in der Zeit vom

12.04.2017 bis einschließlich 12.05.2017

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 - Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr

(18)

zur jedermanns Einsichtnahme ausgelegt.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311 oder mit Frau Aufenanger, Telefon 939-1309 erörtert werden.

Weitere Informationen zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 30.03.2017 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 31.03.2017 Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

Bekanntmachungsanordnung

Die Änderung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den dazugehörigen Unterlagen, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt ge- geben.

Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

21/2017 Bekanntmachung über die Eintragung des Baudenkmals "Schul- und Sportzentrum"

in die Denkmalliste der Stadt Coesfeld

Öffentliche Bekanntmachung

Das Objekt „Schul- und Sportzentrum“ in Coesfeld, Holtwicker Straße 6-10 (Gemarkung Coesfeld Stadt, Flur 24, Flurstück 324/0 teilw.), erfüllt die Kriterien eines Denkmals im Sinne des Denkmalschutzgeset- zes Nordrhein-Westfalen und ist im März 2017 in die Denkmalliste der Stadt Coesfeld eingetragen wor- den. Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat in seiner Sitzung am 14.09.2016 den Bericht über die Eintragung zur Kenntnis genommen.

Die Lage des Denkmals ergibt sich aus der beigefügten Übersichtsskizze.

(19)

Gem. § 9 Denkmalschutzgesetz bedürfen nicht nur Veränderungen des Baudenkmals, sondern die Er- richtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung von Bau- und Bodendenk- mälern der Erlaubnis durch die Untere Denkmalbehörde, wenn das Denkmal durch die geplante Maß- nahme beeinträchtigt wird. Über die Betroffenheit und Erlaubnispflicht muss im Einzelfall entschieden werden.

Als engere Umgebung gilt in der Regel der Bereich der an die Denkmalparzelle angrenzenden Nach- barparzellen.

Die Eintragung des Denkmals „Schul- und Sportzentrum“ in die Denkmalliste der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Coesfeld 16.03.2017 Der Bürgermeister im Auftrag

Ludger Schmitz

22/2017 Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie"

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.

September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit aktuellen Fassung.

(20)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 24.11.2016 beschlossen, den sachlichen Teilflä- chennutzungsplan „Windenergie“ abschließend festzustellen.

Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet (hellgrau hinterlegte Fläche im Übersichtsplan).

Die genaue Abgrenzung ist aus dem mitabgedruckten Übersichtsplan ersichtlich.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 09.03.2017 Az.: 35.02.01.300-003/2017.0001 den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ genehmigt.

Gemäß § 6 (5) des BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Der Sachliche Teilflächennutzungsplan, die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60 –Pla- nung, Bauordnung und Verkehr- (Zimmer 308 oder 311), von jedermann eingesehen werden.

(21)

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Ände- rung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ge- gen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Feststellungsbeschluss zur Aufstellung des sachlichen Teil- flächennutzungplanes „Windenergie“ vom 24.11.2016 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zu- stande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld,17.03.2017 Coesfeld, 17.03.2017

Bürgermeister Heinz Öhmann i. A. Martin Richter

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 24.11.2016 wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 17.03.2017

Bürgermeister Heinz Öhmann

(22)

23/2017 Bebauungsplan Nr. 135 "Bahnareal Rekener Straße" – 1. Änderung – im beschleunig- ten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss / Öffentli- che Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bahnareal Rekener Straße“ – 1. Änderung – im be- schleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetz- buch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 135 “Bahnareal Rekener Straße“ im beschleu- nigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13a (3) BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bahnareal Rekener Straße“ – 1. Änderung – einschließlich der textlichen Festsetzungen und den Entwurf der Begründung öffentlich auszulegen.

Verfahren

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behörden- beteiligung, sowie auf eine Umweltprüfung (§ 2 (4) BauGB) verzichtet. Gem. § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

Planungsziel

Die Änderung ermöglicht im nördlichen Abschnitt eine öffentliche Verkehrsfläche Geh- und Radweg und im südlichen Teil die Realisierung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Geschossen.

Geltungsbereich

Das Plangebiet Teilgebiet Nord wird begrenzt:

- Im Westen durch eine rund 23 m breite verbleibende Fläche des Flurstücks 582, Gemarkung Co- esfeld-Stadt, Flur 4,

- im Osten durch die Bahnflächen,

- im Norden durch die Rekener Straße und

- im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 583, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 4.

Das Plangebiet Teilgebiet Süd wird begrenzt:

- Im Westen durch die Rekener Straße, - im Osten durch die Bahnflächen,

- im Norden teilweise durch die Flurstücke 584 und 585, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 4 und - im Süden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 332, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 4.

Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan und die genaue Abgrenzung aus den Planunterlagen.

(23)

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten liegen in der Zeit vom

12.04.2017 bis einschließlich 12.05.2017

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Kabelitz, Fachbereich 60, Zimmer 302, Telefon 939-1302 oder Herrn Schmitz, Zimmer 311, Telefon 939-1311 erörtert werden.

(24)

Überblick über die vorliegenden Arten von umweltbezogenen Informationen:

Artenschutzrechtliche Vorprüfung Stufe 1 (öKon GmbH, Feb. 2015), mit Informationen zur Betrof- fenheit artenschutzrelevanter Arten, weitergehende Prüfung für die Arten, für die eine Betroffenheit nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen.

Schalltechnische Untersuchung (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge GmbH, Mai 2015/ Mär.

2017) mit Informationen zu der vorhandenen Verkehrsbelastung und Prognose bzw. Auswirkungen des zukünftigen Verkehrsaufkommens (insb. der Bahnstrecke und für den zukünftigen Parkplatz), Empfeh- lungen für Schallschutzmaßnahmen nach Lärmpegelbereichen.

Entwurf der Begründung mit Darstellung der Umweltbelange

Informationen zum Immissionsschutz (insb. Auswirkungen auf die Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunk- tion durch Lärm), zum Boden-, Wasser- und Grundwasserschutz (insb. Auswirkungen der Flächenver- siegelung, Umgang mit Abwasser, Umgang mit Altlasten, Untersuchung auf Kampfmittel, Umgang mit Bodendenkmälern), zur Entwässerung, Rückstausicherung und zum Überflutungsschutz, zum Klima-, Biotop- und Artenschutz, zu der beabsichtigten Grüngestaltung und zu den Pflanzmaßnahmen.

Weitere umweltbezogene Informationen sind derzeit nicht verfügbar. Umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

• Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse zur Änderung des Bebauungsplanes sowie zur Offenlegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 30.03.2017 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 31.03.2017 Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Susanne Kabelitz

Bekanntmachungsanordnung

Die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 135 „Bahnareal Rekener Straße“ – 1. Ände- rung – der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fach- gutachten wird hiermit gemäß wird § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(25)

24/2017 Bebauungsplan Nr. 32a "Erbdrostenweg" im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss / Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32a „Erbdrostenweg“ im beschleunigten Verfahren gem.

§ 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetz- buch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 32a “Erbdrostenweg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13a (3) BauGB ortsüb- lich bekanntgemacht.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 32a „Erbdrostenweg“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und den Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

Verfahren

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behörden- beteiligung, sowie auf eine Umweltprüfung (§ 2 (4) BauGB) verzichtet. Gem. § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

Planungsziel

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die Hinterlandbebauung an der östlichen Seite des Erb- drostenweges ermöglicht sowie eine vorhandene Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert werden.

Geltungsbereich

Das Plangebiet wird begrenzt durch den Erbdrostenweg im Süden und Westen, die Flurstücksgrenzen zwischen dem südlichen Erbdrostenweg und dem Brinker Weg im Osten und durch Teile der Flurstücke Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 35, Nr. 285 und 566 im Norden.

Die Lage des Plangebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan und die genaue Abgrenzung aus den Planunterlagen.

(26)

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten liegen in der Zeit vom

12.04.2017 bis einschließlich 12.05.2017

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

(27)

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Kabelitz, Fachbereich 60, Zimmer 302, Telefon 939-1302 oder Herrn Schmitz, Zimmer 311, Telefon 939-1311 erörtert werden.

Überblick über die vorliegenden Arten von umweltbezogenen Informationen:

Entwurf der Begründung mit Darstellung der Umweltbelange

Informationen zum Immissionsschutz (insb. Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsfunktion durch Lärm), zum Boden-, Wasser- und Grundwasserschutz (insb. Auswirkungen der Flächenversiegelung, Umgang mit Abwasser, Untersuchung auf Kampfmittel, Umgang mit Bodendenkmälern), zum Klima-, Biotop- und Artenschutz, zur Entwässerung, Rückstausicherung und zum Überflutungsschutz.

Weitere umweltbezogene Informationen sind derzeit nicht verfügbar. Umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

• Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Die vorstehenden Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie zur Offenlegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 30.03.2017 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zu- stande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 31.03.2017 Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Susanne Kabelitz

Bekanntmachungsanordnung

Die Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 32a „Erbdrostenweg“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß wird § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 31.03.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

25/2017 Bebauungsplan Nr. 53a "An der Maria-Frieden-Schule" im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) / Aufstellungsbeschluss / Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 53a „An der Maria-Frieden-Schule“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetz- buch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 53a “An der Maria-Frieden-Schule“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

(28)

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB mit Hinweis auf § 13a (3) BauGB ortsüb- lich bekanntgemacht.

In der gleichen Sitzung hat der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 53a „An der Maria-Frieden-Schule“ einschließlich der textlichen Festsetzungen und den Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

Verfahren

Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird auf die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behörden- beteiligung, sowie auf eine Umweltprüfung (§ 2 (4) BauGB) verzichtet. Gem. § 13a (2) BauGB erfolgt nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens die Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung.

Planungsziel

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll die Errichtung einer Kindertagesstätte sowie die Ermögli- chung der Nachnutzung für ein Wohngebäude planungsrechtlich gesichert werden.

Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt ca. 2 km südöstlich des Coesfelder Innenstadtkerns. Es wird begrenzt durch den Kalksbecker Weg im Süden, die Kleine Heide im Osten und im Norden und Westen durch das Gelände der Maria-Frieden-Schule, Flurstück Nr. 1177, Flur 17, Gemarkung Coesfeld-Stadt. Es befindet sich vollständig auf dem heutigen Gelände der Maria-Frieden-Schule.

Die Lage des Plangebietes ist aus dem abgedruckten Übersichtsplan und die genaue Abgrenzung ist aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes ersichtlich.

(29)

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten liegen in der Zeit vom

12.04.2017 bis einschließlich 12.05.2017

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

Referenzen

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