Amtsblat t
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2006 Ausgegeben 20. Dezember 2006 Nummer 17
Inhalt dieser Ausgabe:
68/2006 - Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom
15.12.2006 114
69/2006 - Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006 115
70/2006 - Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld
vom 15.12.2006 117
71/2006 - Jahresrechnung 2005 und Entlastungserteilung sowie die Möglichkeit der
Einsichtnahme in den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 118 72/2006 - Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2005 der Stadt Coesfeld 120 73/2006 - Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Coesfeld - Sondernutzungssatzung - vom 15.12.2006 120 74/2006 - Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt
Coesfeld 126
75/2006 - Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt
Coesfeld 127
76/2006 - Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung - Satzung über die
Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld - Ortsteil Lette - 129
77/2006 - Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb / Erstellung von Hausanschlüssen und Sanierung von Kanälen (Hausmeistervertrag) 132 78/2006 - Öffentliche Ausschreibung des Abwasserwerks der Stadt Coesfeld ./: Dükerneubau
Osterwicker Straße 134
79/2006 - Bekanntmachung der V. Satzung zur Änderung der Honorarordnung der
Volkshochschule Coesfeld 135
80/2006 - Bekanntmachung der XII. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der
Volkshochschule Coesfeld 136
81/2006 - Bekanntmachung der XI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom
18.12.2006 137
82/2006 - Bekanntmachung der XVII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2006 138 83/2006 - Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden 139 84/2006 - Bekanntmachung der Stadtwerke Coesfeld GmbH gemäß § 16 der
Trinkwasserverordnung 139
68/2006 - Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 15.12.2006
4. Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung
(Wasserverbandsgebühren) vom 15.12.2006
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z.Zt. geltenden Fassung,
der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z.Zt. geltenden Fassung,
des § 92 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z.Zt. geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I 1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Gebührensatz für das Jahr 2006 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs- verband/Einzugsgebiet:
Flächenart
versiegelt unversiegelt Wald Unterhaltungsverband
€/ha €/ha €/ha
a) Obere Berkel 21,45 5,36 2,68
b) Mittlere Berkel 25,48 6,37 3,19
c) Untere Berkel 48,24 12,06 6,03
d) Oberer Heubach 51,15 12,79 6,39
e) Oberer Kleuterbach 50,95 12,74 6,37 “
2. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Gebühren sind zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig und können mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt;
2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Gebühren- oder Abgabeschuldners kann die Entrichtung des Jahresbetrages abweichend von Abs. 1 und 2 am 01.07. in einer Summe erfolgen.
(4) Gebühren, die für vorangegangene Zeiträume erhoben werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 15.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
69/2006 - Bekanntmachung der 4. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006
4. Satzung
zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z.Zt. geltenden Fassung,
der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z.Zt. geltenden Fassung,
der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z.Zt. geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,22 EUR“ durch den Betrag „1,21 EUR“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „11,32 EUR“ durch den Betrag „11,38 EUR“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,50 EUR“ durch den Betrag „0,67 EUR“ ersetzt.
4. Die Überschrift von § 8 wird in „Entstehung und Änderung der Gebühr“ umbenannt.
5. § 8 Abs. 3 entfällt.
6. § 8 a) „Fälligkeit“ wird mit dem folgenden Inhalt neu eingefügt:
„(1) Die Gebühren sind zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig und können mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt;
2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Gebühren- oder Abgabeschuldners kann die Entrichtung des Jahresbetrages abweichend von Abs. 1 und 2 am 01.07. in einer Summe erfolgen.
(4) Gebühren, die für vorangegangene Zeiträume erhoben werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“
7. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die folgende Regelung entfällt:
Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-
1 2 3 4 5 6 wartung Steveder Weg (jeweils bis Ende Vollausbau ohne
Stichstraßen) x
b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:
Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-
1 2 3 4 5 6 wartung Steveder Weg (östliches Ende bis Ende Vollausbau,
westliches Ende jeweils bis Bebauungsende ohne Stichstraßen)
x
van-Delden-Straße x
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 15.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
70/2006 - Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006
7. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung
der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z.Zt. geltenden Fassung,
der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW.
S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z.Zt. geltenden Fassung,
des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW.
74) in der z.Zt. geltenden Fassung,
des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 16.12.1999, in der z.Zt.
geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I 1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 16.12.1999 in der z.
Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:
a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll im Innenbereich 180,00 €, b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll im Innenbereich 245,00 €, c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll im Innenbereich 440,00 €, d) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll im Außenbereich 118,00 €, e) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll im Außenbereich 152,00 €, f) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll im Außenbereich 255,00 €, g) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll
bei 14-täglicher Leerung 3.628,00 €,
h) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll
bei wöchentlicher Leerung 7.206,00 €. “
2. In § 1 Abs. 1 Ziffer 2 wird der Betrag „32,00 EUR“ durch den Betrag 34,00 EUR ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die Gebühren sind zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig und können mit anderen Abgaben angefordert werden.
(2) Kleinbeträge werden wie folgt fällig:
1. am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 Euro nicht übersteigt;
2. am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Gebühren- oder Abgabeschuldners kann die Entrichtung des Jahresbetrages abweichend von Abs. 1 und 2 am 01.07. in einer Summe erfolgen.
(4) Gebühren, die für vorangegangene Zeiträume erhoben werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 15.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
71/2006 - Jahresrechnung 2005 und Entlastungserteilung sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005
Bekanntmachung
über die Jahresrechnung 2005 und Entlastungserteilung sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bericht
über die Prüfung der Jahresrechnung 2005
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 14.12.2006 über die Jahresrechnung 2005 der Stadt Coesfeld und der Stiftung Vikarie Meiners und über die Entlastung des Bürgermeisters folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Rat beschloss einstimmig die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung 2005 mit folgenden Summen:
2. Die Ratsmitglieder beschlossen einstimmig, dem Bürgermeister gem. § 94 Abs. 1 GO NRW in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Entlastung für das Haushaltsjahr 2005 auf der
Grundlage der nachstehenden Abschlussergebnisse zu erteilen.
I. Kassenmäßiger Abschluss
Gesamt-Ist-Einnahmen 116.451.128,87 EUR
Gesamt-Ist-Ausgaben 116.998.972,57 EUR
Kassenbestand bei Abschluss
des Haushaltsjahres 2005 - 547.843,70 EUR
II. Ergebnisse der Haushaltsrechnungen
a) Stadt Coesfeld EUR
b) Vikarie Meiners EUR
Soll-Einnahmen Verwaltungshaushalt 58.885.230,26 10.828,05
Soll-Einnahmen Vermögenshaushalt 11.344.081,89 117,93
Summe Soll-Einnahmen 70.229.312,15 10.945,98
+ Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00
./. Abgang alter Haushaltseinnahmereste -401,02 0,00
./. Abgang alter Kasseneinnahmereste
Verwaltungshaushalt 453.779,16
Vermögenshaushalt -74.171,15 379.608,01 0,00
Summe bereinigte Soll-Einnahmen 70.608.519,14 10.945,98
Soll-Ausgaben Verwaltungshaushalt 62.079.151,42 10.828,05
Soll-Ausgaben Vermögenshaushalt 9.612.416,67 117,93
(darin enthalten Überschuss nach
§ 41 Abs. 3 Satz 2 GemHVO) a) 1.063.809,72 b) 0,00
Summe Soll-Ausgaben 71.691.568,09 10.945,98
+ Neue Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt 661.527,45
Vermögenshaushalt 1.691.757,97 2.353.285,42 0,00
./. Abgang alter Haushaltsausgabereste
Verwaltungshaushalt -11.506,77
Vermögenshaushalt -34.664,92 -46.171,69 0,00
./. Abgang alter Kassenausgabereste
Verwaltungshaushalt 3.823,00
Vermögenshaushalt 0,00 3.823,00 0,00
Summe bereinigte Soll-Ausgaben 74.002.504,82 10.945,98
Etwaiger Unterschied bereinigte Soll-Einnahmen
./. bereinigte Soll-Ausgaben (Fehlbetrag) -3.393.985,68 0,00
Vorstehende Beschlüsse werden hiermit gem. § 94 Abs. 2 GO NRW in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung für 2005 nebst
Rechenschaftsbericht sowie der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 (Allgemeiner Berichtsband) liegen zur Einsichtnahme vom 02. bis 05.01.2007 sowie vom 08. bis 10.01.2007 vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 öffentlich aus.
Außerdem kann die Jahresrechnung für 2005 nebst Rechenschaftsbericht sowie der Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2005 (Allgemeiner Berichtsband) auch in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) eingesehen werden.
Über den Auslegungszeitraum hinaus können die Unterlagen außerdem bis zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2006 nach vorheriger Absprache im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 eingesehen werden.
Coesfeld, 19.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
72/2006 - Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2005 der Stadt Coesfeld Aufgrund des § 112 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung wird bekannt gemacht, dass die Stadt Coesfeld einen Bericht über die Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts für das Jahr 2005 erstellt hat. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet und kann in der Zeit vom 2. – 5. Januar und vom 8. bis 10. Januar 2007 vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 150 vorgenommen werden.
Außerdem liegt der Beteiligungsbericht in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, aus.
Über diesen Zeitraum hinaus kann der Bericht nach vorheriger Absprache eingesehen werden.
Coesfeld, 14.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
73/2006 - Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld - Sondernutzungssatzung - vom 15.12.2006
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355) zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 306) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
20.02.2003 (BGBl. I S. 286), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.2005 (BGBl. I. S. 1128) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NW. S. 498) in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 28.09.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen, einschließlich Wege und Plätze, sowie für die Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Coesfeld.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStr.G genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken als über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Erlaubnis durch die Stadt Coesfeld. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Für die öffentlichen Marktveranstaltungen (Jahr-, Wochen- oder ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Feilbieten von bestimmten Waren für den täglichen Bedarf für die Wochen- und Krammärkte im Gebiet der Stadt Coesfeld“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den
Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch, § 14a StrWG. NW).
§ 4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
(a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile wie Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Kellerlichtschächte, Vordächer, Aufzugschächte;
(b) Bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigepflichtige Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die einschließlich einer Höhe von 3,00 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen, sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 70 cm von der Gehwegkante;
(c) Bauaufsichtlich genehmigungs- oder anzeigefreie Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die innerhalb eine Höhe von 3,00 m nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind;
(d) Werbeanlagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3,00 m bei Fußgängerstraßen nicht mehr als 70 cm, sonst nicht mehr als 15 cm in den Gehweg hineinragen und mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind;
(e) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen im ortsüblichen Rahmen;
(f) Maßnahmen zur Verschönerung des Stadtbildes (z. B. gemeinsame Aktionen in Absprache mit dem Stadtmarketingverein wie bepflanzte Schubkarren im Frühjahr oder Windlichter in der Weihnachtszeit)
(g) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen der Stadt, des Kreises, der Straßenbaulastträger und der Sicherheitsdienste.
(h) Die vorübergehende Lagerung (bis zu 48 Std.) von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf Gehwegen und Parkstreifen, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet werden.
(i) Der Verkauf von Zeitungen und Extrablättern im Umhergehen
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dies erfordern.
§ 5
Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten an dem privatrechtlichen Eigentum der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 6 Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Erlaubnisanträge sind rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vor Beginn der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Umfang, Art und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Coesfeld zu stellen.
(2) Die Stadt kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.
(3) Ist mit der Sondernutzung die Gefahr einer Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder einer Beschädigung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
§ 7 Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungen werden durch eine Erlaubnis nach öffentlichem Recht oder durch öffentlich- rechtlichen Gestattungsvertrag zugelassen.
(2) Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Coesfeld. Sie wird auf Zeit – längstens auf drei Jahre - oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen gegeben werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.
§ 8
Erlaubnisversagung Die Erlaubnis kann insbesondere versagt werden,
a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
b) wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungsanträgen der Gemeingebrauch in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird,
d) wenn durch die Gestattung der Sondernutzung oder durch Häufung von Sondernutzungen das Stadtbild leidet,
e) wenn gegen Vorgaben der Gestaltungssatzung der Stadt Coesfeld verstoßen wird,
f) wenn die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann.
§ 9 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Es werden drei Tarifzonen gebildet:
1. Fußgängerzone, inkl. Marktplatz; Letter Straße von der Kellerstraße bis zur Mittelstraße, Gartenstraße, Bernhard-von-Galen-Straße, Kupferstraße bis Kreuzung Gerichtsring / Wiesenstraße
2. sonstige Innenstadt (innerhalb und einschließlich der Wälle) und 3. übrige Bereiche.
(3) Die Gebühr wird nach der in Anspruch genommenen Fläche berechnet; angefangene Quadratmeter werden aufgerundet.
(4) Bruchteile eines Monats werden zu 1/30 je angefangenen Tag gerechnet. Die Gesamtgebühr wird auf volle Euro-Beträge abgerundet. Ist der Gesamtbetrag niedriger als die Mindestgebühr, so wird diese erhoben.
(5) Bei einer Inanspruchnahme bewirtschafteter (gebührenpflichtiger) Parkplätze ist eine zusätzliche Sondernutzungsgebühr als pauschaler Ersatz für die ausgefallenen Parkgebühren zu leisten.
(6) Dient die Sondernutzung gemeinnützigen Zwecken oder politischen Parteien oder Wählervereinigungen, so wird keine Gebühr erhoben.
(7) Dient die Sondernutzung einem vor Ort dauerhaft betriebenen gastronomischen Betrieb für ein aussengastronomisches Angebot, wird maximal eine Jahresgebühr von 6 Monatsbeiträgen erhoben.
Diese Beschränkung auf 6 Monatsbeiträge gilt auch in den Fällen des Absatzes 5.
(8) In besonderen Härtefällen kann die anfallende Gebühr niedriger festgesetzt oder erlassen werden.
Hierüber entscheidet der Bürgermeister.
(9) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit nicht berührt.
(10) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind:
1. Der Antragsteller, 2. der Erlaubnisnehmer,
3. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Stadt gegenüber der Bauherr und die bauausführende Firma in gleicher Weise verpflichtet.
§ 11 Entstehung
der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben und entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Der Gebührenbescheid kann einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen.
(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW in der Neufassung vom 13.05.1980 (GV.
NW. S. 510/SGV. NW 2010), in seiner jeweils gültigen Fassung.
(4) Stundung und Erlass der Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW.
§ 12
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren anteilig erstattet.
(2) Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 15,00 € werden nicht erstattet.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und kann mit Bußgeld entsprechend § 59 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geahndet werden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 1 Abs. 1 dieser Satzung eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder
b) einer nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt.
§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung trifft am 01.01.2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld vom 23.03.1995 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 14.11.2001 außer Kraft.
Anlage
zu § 9 Abs. 1 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld (Sondernutzungssatzung) vom 28.09.2006
Gebührentarif Lfd
Nr. Art der Sondernutzung
Zone 1 Fußgänger-
zone etc.
Zone 2 Sonstige Innenstadt
Zone 3 Übrige Bereiche je m2 monatlich
Geschäftsbetrieb € € €
1 Verkaufsstände 7,40 6,00 4,10
2 Automaten, Vitrinen 6,50 5,30 3,70
3 Lotterie-Veranstaltungen 5,70 4,70 3,20
4 Warenauslagen vor dem Geschäft 4,10 4,70 3,20
5 Aussengastronomie a) allgemein
b) Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme be- wirtschafteter Parkflächen
2,50 2,50
4,00 2,00
2,80 1,50
Werbung
6 Werbestände, ohne Verkauf (kommerziell)
4,10 3,30 2,30
7 Informationsstände 3,30 2,70 1,80
8 Plakattafeln / -Ständer für Veranstaltungs- Werbung u. ä.
*) nicht zugelassen
**) pauschale Gebühr pro Veranstaltung
*) *) 20,00**)
Bauwesen
9 Baukräne, Baumaschinen 4,90 4,00 2,80
10 Materiallagerung (über 48 Std.) 4,10 3,30 2,30
11 Baubuden, Gerüste, Container 4,10 3,30 2,30
12 Leitungsmasten 4,10 3,30 2,30
13 Bauzäune 2,50 2,00 1,40
14 Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme bewirt- schafteter Parkflächen
3,50 2,50 1,50
Sonstige
15 Fahnenmasten (über 48 Std.) 3,30 2,70 1,80
Mindestgebühr
16 Insgesamt 15,00 13,00 10,00
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 28.09.2006 beschlossene Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld –
Sondernutzungssatzung – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, den 15.12.2006 Heinz Öhmann
Bürgermeister
74/2006 - Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Coesfeld Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Str.WG.NW) vom 23.09.1995 (GV.NW. Nr. 1995 S. 1028 ff) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die
nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Als Anliegerstraße:
De-Bilt-Allee
Hornebachweg (westlicher Teilbereich zwischen „Klein-Heßling-Straße“ und der östlichen Grenze des Grundstücks „Hornebachweg 7“, Flurstück 464)
Josefstraße
Als Fuß- und Radweg:
Eltingweg
Hornebachweg (östlicher Teilbereich – von der westlichen Grenze des Grundstücks der
„Fröbelschule“, Flurstück 705, bis zum „Grenzweg“)
Diese Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses dem zugerechnet, der ihn bestellt hat.
Coesfeld, den 8.12.2006 Der Bürgermeister Heinz Öhmann Bürgermeister
75/2006 - Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Coesfeld Allgemeinverfügung
zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Coesfeld I. Anordnung
Aufgrund
- § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl I S. 2075) in der zurzeit gültigen Fassung und
- § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.November 1999 (GV.NRW. S. 602) in der zurzeit gültigen Fassung
genehmige ich, dass im Gebiet der Stadt Coesfeld Schlagabraum aus dem Bereich der
Forstwirtschaft sowie aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen in der Zeit vom 20.12.2006 bis zum 15.03.2007 unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen verbrannt werden darf.
II. Zu beachtende Auflagen
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästi- gungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück).
4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
5. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind.
c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen, d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern, e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
9. Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
12. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
13. Die geplante Verbrennung ist mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Gemeinde unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit anzuzeigen, die hierüber die Kreisleitstelle und ggf. die örtliche Feuerwehr informiert.
14. Verbrennungen im Bereich der Forstwirtschaft sind vorab mit dem zuständigen Forstamt abzustimmen.
III. Begründung
Nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung zum 01.Mai 2003 sind bei der Verwertung und Beseitigung von pflanzlichen Abfällen die allgemein abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Dies gilt auch für Abfälle aus Hecken, Strauch- und Kopfbaumschnittmaßnahmen sowie aus dem forstwirtschaftlichen Bereich.
Diese Abfälle sind somit grundsätzlich zu verwerten. Weiterhin sind Abfälle aus diesen
Pflegemaßnahmen, soweit sie nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollen, nach § 13 des KrW-/AbfG grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verfügung zu stellen und gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG in einer zugelassenen Anlage zu beseitigen.
Gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Pflicht, Abfälle in zugelassenen Anlagen zu beseitigen, erteilen. Die Ausnahmen können durch
Einzelfallgenehmigung oder durch eine Allgemeine Verfügung zugelassen werden.
Ausnahmen können aus kulturtechnischen Gründen oder aus Gründen des Forstschutzes erteilt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld habe ich mich im Interesse der Erhaltung der münsterländischen Parklandschaft entschieden, eine
Ausnahmegenehmigung in Form einer Allgemeinverfügung für das Verbrennen von
Schlagabraum, der im Rahmen der Forstwirtschaft oder der Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen anfällt, zu erlassen.
Die Gültigkeitsdauer dieser Verfügung wurde gewählt, da die Pflegemaßnahmen aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen bis zum 28.02.2007 abzuschließen sind.
Meine Zuständigkeit ergibt sich aus Ziffer 30.1.14 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 12.05.2006 in der zurzeit gültigen Fassung.
IV. Inkrafttreten
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Coesfeld in Kraft.
Coesfeld, den 01.12.2006 Stadt Coesfeld
Der Bürgermeister gez. Öhmann
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Coesfeld, den 01.12.2006 Stadt Coesfeld
Der Bürgermeister
76/2006 - Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld - Ortsteil Lette -
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 19.12.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW (BestG NRW) vom 17. 06.2003 (GV. NRW. vom 30.06.2003) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 32 der Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 25.02.2005 hat der Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Nutzung des im Gebiet der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – gelegenen Friedhofs und der dazugehörigen Anlagen (Leichenhalle, Aussegnungshalle) sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen oder Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette –, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 25.02.2005 außer Kraft.
Anlage 1
zur Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld - Ortsteil Lette - vom 19.12.2006
Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungwesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – (Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 285,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.020,00 EUR Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Friedhofssatzung 230,00 EUR
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren für eine
a) 2-stellige Wahlgrabstätte 2.035,00 EUR b) 3-stellige Wahlgrabstätte 2.935,00 EUR c) 4-stellige Wahlgrabstätte 3.840,00 EUR d) 5-stellige Wahlgrabstätte 4.740,00 EUR e) 6-stellige Wahlgrabstätte 5.645,00 EUR f) für jede weitere Grabstätte 905,00 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2.1 bei späteren Bestattungen je Jahr a) 2-stellige Wahlgrabstätte 65,00 EUR
b) 3-stellige Wahlgrabstätte 90,00 EUR c) 4-stellige Wahlgrabstätte 120,00 EUR d) 5-stellige Wahlgrabstätte 145,00 EUR e) 6-stellige Wahlgrabstätte 170,00 EUR f) für jede weitere Grabstätte 30,00 EUR
Wiederverleihung eines Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 für die Dauer von 30 Jahren
Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.1 erhoben.
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren für eine
a) 1-stellige Urnenwahlgrabstätte 395,00 EUR b) 2-stellige Urnenwahlgrabstätte 735,00 EUR c) für jede weitere Urnenwahlgrabstätte 340,00 EUR
Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 2.4 bei späteren Bestattungen je Jahr a) 1-stellige Urnenwahlgrabstätte 20,00 EUR
b) 2-stellige Wahlgrabstätte 30,00 EUR c) für jede weitere Grabstätte 15,00 EUR
Wiederverleihung eines Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit nach Ziffer 2.4 und Ziffer 2.5 für die Dauer von 30 Jahren
Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Ziffer 2.4 erhoben.
anonyme Grabstätten
Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren
40,00 EUR
Bestattung, Ausheben und Schließen der Gräber
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 285,00 EUR
vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 EUR
Urnenbeisetzung 195,00 EUR
anonyme Urnenbeisetzung 45,00 EUR
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle 140,00 EUR
Vorübergehendes Einstellen einer Leiche eines Auswärtigen
in die Leichenhalle, je angefangenem Tag 35,00 EUR
Benutzung der Aussegnungshalle
Benutzung der Aussegnungshalle 60,00 EUR
Kostenersatz
Für Arbeiten, die der städtische Baubetriebshof anstelle des / der Nutzungsberechtigten durchführt, wird für jede angefangene ¼ Stunde ein Kostenersatz von 10,00 EUR berechnet.
Öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld - Ortsteil Lette –
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat am 14.12.2006 beschlossene Friedhofsgebührensatzung – Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette - wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 19.12.2006 Der Bürgermeister Heinz Öhmann Bürgermeister
77/2006 - Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb / Erstellung von Hausanschlüssen und Sanierung von Kanälen (Hausmeistervertrag)
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telegrafen-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers (Vergabestelle):
Abwasserwerk der Stadt Coesfeld Dülmener Straße 80
48653 Coesfeld Telefon 02541/929326 Telefax 02541/929333
b) Gewähltes Vergabeverfahren: Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb
c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist:
Werksvertrag nach VOB, Teil B u. C
d) Ort der Ausführung:
Stadtgebiet Coesfeld und Lette
e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der baulichen Anlage:
Hausmeistervertrag über Tiefbauarbeiten Kanal (Laufzeit 2 Jahre) ca. 150 Stück, Baustelleneinrichtungen/Verkehrssicherungen Herstellung von Hausanschlüssen im Freigefälle, Neubau Sanierung Hausanschlüsse im Freigefälle
Abbruch und Erneuerung von Schachtbauwerken
Sanierungsarbeiten Hauptkanal (Straßeneinbrüche, punktuelle Sanierungen, Straßeneinläufe erneuern, Kanäle und Schächte verdämmen)
Reparaturarbeiten im Druckrohrleitungsnetz
f) Falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen:
Die Arbeiten werden nicht in Lose eingeteilt
g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden:
entfallen
h) Etwaige Frist für die Ausführung:
Vertrag über 2 Jahre Laufzeit (sog. Hausmeistervertrag)
i) Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird, haben muss:
entfällt
j) Ablauf der Einsendefrist für die Anträge auf Teilnahme:
31.01.2007
k) Anschrift, an die diese Anträge zu richten sind:
Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Dülmener Straße 80, 48653 Coesfeld l) Sprache, in der diese Anträge abgefasst sein müssen:
Deutsch
m) Tag, an dem die Aufforderungen zur Angebotsabgabe spätestens abgesandt werden:
05.03.2007
n) Gegebenenfalls geforderte Sicherheiten:
---
o) Wesentliche Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die Vorschriften, in denen sie enthalten sind:
Die Zahlungsbedingungen werden gemäß VOB geregelt bzw. es gelten die Lieferungs- Zahlungsbedingungen des Auftraggebers.
p) Mit dem Teilnahmeantrag verlangte Nachweise für die Beurteilung der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bewerbers:
1. Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsamen mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
2. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.
3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers.
4. Nachweis der Eintragung in das Berufsregister.
5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate (Anschrift: Der
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Dienststelle Bundeszentralregister, 53094 Bonn) 6. Nachweis über die Ausführung von Leistungen der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, die
mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, einschl. Referenz mit Angabe von Ansprechpartnern und Telefonnummern.
7. Andere zum Nachweis der Fachkunde geeignete Nachweise.
8. Liste der vorgesehenen Nachunternehmerleistungen mit %- Anteil am Gesamtauftragsvolumen. Die Stammpersonalklausel kommt zur Anwendung, mit 70 % der Leistungen, auf die der Betrieb eingerichtet ist, sind durch den eigenen Betrieb auszuführen.
9. Nachweis über die technische Ausrüstung gemäß § 8 Ziffer 3 (1) der VOB/A.
q) Gegebenenfalls Nichtzulassung von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten:
r) Sonstige Angaben, insbesondere die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen wenden kann:
Kreis Coesfeld, Der Landrat, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld.
78/2006 - Öffentliche Ausschreibung des Abwasserwerks der Stadt Coesfeld ./: Dükerneubau Osterwicker Straße
Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, 48653 Coesfeld, schreibt nach VOB/A den Neubau eines Mischwasserdükers mit Zu- und Ablaufschacht („Dükerneubau Osterwicker Straße“) öffentlich aus.
Bauarbeiten
2 x Dükerschachtbauwerk aus Stahlbeton C 35/45 wu, lichte Schachttiefe i. Mi.: ca. 4,30 m
1 x Schachtbauwerk aus Mauerwerk, lichte Schachttiefe i. Mi.: ca. 2,75 m 2 x 11 m DN 600 Stb, Rohrsohle unter GOK ca. 4,50 m
1 x 11 m DN 150 PE-HD, Rohrsohle unter GOK ca. 3,90 m 1 x 10 m DN 1000 Stb, Rohrsohle unter GOK ca. 2,75 m
Erstellung der Baugruben mit senkrechtem Normverbau (Spundwände oder Kanaldielen) mit kompletter Statik
kompl. Erd- und Wasserhaltungsarbeiten (Grundwasserabsenkung mit Filterbrunnen)
Mit den Arbeiten muss in der 8. KW 2007 begonnen werden. Die Arbeiten sind bis Ende März 2007 fertig zu stellen.
Bewerber müssen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen.
Die Anforderungen der RAL-Güte- und Prüfbestimmungen GZ 961 sind zu erfüllen. Die Anforderungen sind erfüllt, wenn das Unternehmen im Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau (AK 2) ist. Ersatzweise sind die Anforderungen erfüllt, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis gem. Abschnitt 4.1 RAL-GZ 961 vorlegt und mit Beginn der Arbeiten eine
Fremdüberwachung gem. Abschnitt 4.3 RAL-GZ 961 besteht. Für die Beton- und Stahlbetonarbeiten gem. ZTV-SIB muss der Polier im Besitz eines SIVV-Scheins sein. Für das Verschweißen und
Verkleben von Kunststoffen sind entsprechend gültige DVS-Bescheinigungen vorzulegen. Referenzen über Ausführung gleichwertiger Projekte in den letzten drei Geschäftsjahren (insbes. Tiefbauarbeiten in Tiefen von ca. 5,00 m mit Spundwandverbau). Anzahl und Auflistung über eigene Geräte. Umsatz des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren. Zahl der in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich Beschäftigten. Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle bzw.
Registrierung bei der IHK sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, der
Berufsgenossenschaft und des Finanzamtes über die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen.
Freistellungsbescheinigung im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebeverordnung des für den Bieter zuständigen Finanzamtes. Auskunft über Einträge im Gewerbezentralregister. Auszug aus dem Handelsregister.
Fehlende Unterlagen führen zum Ausschluss des Angebotes.
Die Ausschreibungsunterlagen können ab sofort in 2-facher Ausfertigung beim Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Rathaus, Zentrale Vergabestelle, Zimmer Nr. 157/158, 48653 Coesfeld, Markt 8, gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 37,00 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 401 545 30) unter Angabe des Kassenzeichens “9.1157.61206.01“ zu entrichten. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Scheckzahlungen sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen in deutscher Sprache abgefasst sein
Die Angebotsfrist läuft am 18.01.2007 um 10.00 Uhr ab.
Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 18.01.2007 um 10.00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses. Bieter oder deren Bevollmächtigte können bei der Eröffnung anwesend sein. Die Zuschlags- und Bindefrist läuft am 17.02.2007 ab.
Auskünfte zur Ausführung und zu den Unterlagen erteilt die S & K GmbH, Schwerte Tel.: 02304 / 94 72 124 (Herr Driemer) eMail: e.driemer@spiekermann.de
Die Nachprüfstelle nach VOB/A befindet sich beim Landrat Coesfeld, Kreisverwaltung, 48653 Coesfeld, Friedrich-Ebert-Straße 7.
79/2006 - Bekanntmachung der V. Satzung zur Änderung der Honorarordnung der Volkshochschule Coesfeld
V. Satzung
zur Änderung der Honorarordnung der Volkshochschule Coesfeld
vom 19.12.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Zt.
gültigen Fassung, sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/SGV.NW S. 610) und des § 3 der Satzung für die Volkshochschule Coesfeld vom 12.05.1981, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgendes beschlossen:
Artikel 1
§ 2 I wird wie folgt ergänzt:
IV. für Tätigkeiten, die keine Lehrtätigkeiten sind wie z.B. Teilnahme am VHS-Sommerfest, Pflege technischer Einrichtungsgegenstände, Schließdienste
ab 13,00 EUR pro Stunde
Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 19.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
80/2006 - Bekanntmachung der XII. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung der Volkshochschule Coesfeld
XII. Satzung
zur Änderung der Gebührenordnung der Volkshochschule Coesfeld
vom 19.12.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Zt.
gültigen Fassung, sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/SGV.NW S. 610) und des § 3 der Satzung für die Volkshochschule Coesfeld vom 12.05.1981, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgendes beschlossen:
Artikel 1
§ 2 I wird wie folgt ergänzt:
4. Bildung auf Bestellung von 35,00 EUR bis 90,00 EUR pro Ustd.
§ 2 III wird wie folgt geändert:
Die Gebühren nach Abs.1 Nr. 1 bis 4 werden vom Leiter der VHS festgesetzt.
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz eingefügt:
(5) Kurse, die als Bildung auf Bestellung angeboten werden, sind mindestens kostendeckend zu kalkulieren.
Artikel 2 Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 19.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
81/2006 - Bekanntmachung der XI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 18.12.2006
XI. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld
vom 18.12.2006
Aufgrund der §§ 7, 9 und 10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d.
F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBI I S. 3245), der §§ 51 u. 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV NRW S.
926/SGV NRW 77), des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), der §§ 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den z. Zt.
gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
1. in § 11 Satz 1 wird der Betrag von „23,20 EUR“ ersetzt durch „27,59 EUR“.
2. In § 11 Satz 4 wird der Betrag von „9,00 EUR“ ersetzt durch „11,03 EUR“.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 beschlossene XI. Satzung zur Änderung der der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 18.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
82/2006 - Bekanntmachung der XVII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 18.12.2006
XVII. Satzung
zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld
vom 18.12.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S:666/SGV NRW 2023), der §§ 4, 6 – 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 51 – 66 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen.
Artikel I
1. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,94 EUR“ ersetzt durch „2,03 EUR“.
2. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,10 EUR“ Reinigungsanteil ersetzt durch „1,29 EUR“ und der Betrag von „0,84 EUR“ Ableitungsanteil ersetzt durch „0,74 EUR“.
3. In § 8 Abs. 3 Ziffer 3.5 wird der Betrag von „0,43 EUR“ ersetzt durch „0,56 EUR“.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Stadt Coesfeld
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 14.12.2006 beschlossene XVII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Coesfeld, 18.12.2006 Heinz Öhmann Bürgermeister
83/2006 - Preisinformation der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden
Preisinformation
der Stadtwerke Coesfeld GmbH an ihre Stromkunden
Ab dem 01.01.2007 wird der volle Mehrwertsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben. Entsprechend ändern sich alle Bruttopreise für den Allgemeinen Tarif – Kosi Perfekt – zum 1. Januar 2007.
Der Allgemeine Stromtarif – Kosi Perfekt – wird zum 1. Januar 2007 auf die von der Preisaufsicht (Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW) genehmigten Preise angehoben. Die Arbeitspreise werden um netto 1,04 Ct/kWh (brutto = 1,238 Ct/kWh) angepasst. Die Verrechnungs- und Zählerpreise bleiben netto unverändert.
Die Preiserhöhung beinhaltet die der Stadtwerke Coesfeld GmbH entstehenden Mehrkosten aus Abgaben nach dem EEG sowie höhere Stromeinkaufspreise.
Am 8. November 2006 ist die AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung) durch die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ersetzt worden, die gleichzeitig Vertragsbestandteil wird.
Das neue Preisblatt sowie die StromGVV können bei den Stadtwerken Coesfeld kostenlos angefordert oder im Internet unter www.stadtwerke-coesfeld.de eingesehen werden.
Im Rahmen der Grundversorgung bieten wir Ihnen die Belieferung mit Strom zum Allgemeinen Tarif an. Der Allgemeine Tarif gilt ebenfalls für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden bei Niederspannung.
Unsere Kunden, die die Kosi Stromprodukte Kosi Prompt, Kosi Prima, Kosi Power, Kosi Pur beziehen, wurden über den für sie geltenden Strompreis 2007 gesondert informiert.
Die Preise des Nachstrom-Sonderabkommens N sind gemäß Ziffer 5.4 der Vertragsbedingungen an die Entwicklung der Preise für eingeführte Kraftwerks-Steinkohle aus Drittländern gekoppelt. Die Stromsteuer für Anlagen, die vor dem 01.04.1999 in Betrieb genommen wurden, wurde schrittweise auf den vollen Steuersatz angehoben. Er beträgt 2,05 Ct/kWh ab dem 1. Januar 2007.
Ab 1. Januar 2007 beträgt der Arbeitspreis in Ct/kWh:
vor 19 %
Strom- Strom- Preis Umsatz- Preis
steuer steuer netto steuer brutto
6,139 2,050 8,189 1,556 9,745
Alle anderen Bedingungen und Preise bleiben unverändert.
Berechnung der neuen Strompreise
Die geänderten Preise werden für die Stromlieferung ab 1. Januar 2007 der Abrechnung zugrunde gelegt. Die Strompreisänderung fällt nicht bei allen Kunden mit dem Abrechnungsjahr zusammen. Bei diesen Kunden wird der maßgebliche Verbrauch für den neuen Preis zeitanteilig – unter Berücksichtigung mittlerer jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen – errechnet. Grundlage hierfür ist die bei der nächsten Zählerablesung festgestellte Verbrauchsmenge (§ 12 StromGVV).
Für die Verbrauchsabgrenzung kann der Kunde den zum 31.12.2006 vorhandenen Zählerstand auch selbst ablesen und uns bis zum 10. Januar 2007 mitteilen. Telefon: 02541 / 929-186, 929-187, Fax:
02541 / 929-180 - e-mail: info@stadtwerke-coesfeld.de.
Für Rückfragen stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung.
Coesfeld, im Dezember 2006
84/2006 - Bekanntmachung der Stadtwerke Coesfeld GmbH gemäß § 16 der Trinkwasserverordnung Bekanntmachung
gemäß § 16 der Trinkwasserverordnung vom 21.05.2001 Aufbereitungsstoffe zur Trinkwasseraufbereitung
Folgende Aufbereitungsstoffe werden im Zuge der Trinkwasseraufbereitung eingesetzt:
Wasserwerk Coesfeld: Chlor, Calciumhydroxid, Quarzsand Polyacrylamid, Kohlenstoffdioxid
Wasserwerk Lette: Chlor, Natriumhydroxid, Quarzsand
Im Zuständigkeitsbereich der Stadtwerke Coesfeld GmbH werden die Wässer in der Stadt Coesfeld und in den Gemeinden Legden und Rosendahl angeboten.
Coesfeld, 29. Dezember 2006