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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich

Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €, kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html

Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst, Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2010 Ausgegeben am 26. März 2010 Nummer 5

Inhalt dieser Ausgabe:

18/2010 Haushaltssatzung 2010 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 25 19/2010 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die

Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 15. Landtag des Landes Nordrhein-

Westfalen 27

20/2010 Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des

Abwasserwerkes der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010 29

21/2010 Bekanntmachung der II. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt

Coesfeld vom 25.03.2010 30

22/2010 Bekanntmachung der XXII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010 41 23/2010 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der

Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG

NRW vom 25.03.2010 42

(2)

18/2010 Haushaltssatzung 2010 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2010 1. Haushaltssatzung der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2010

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld mit Beschluss vom 25.02.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf 61.931.000 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 66 305 600 EUR

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 58 235 100 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf 59 501 500 EUR

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und

der Finanzierungstätigkeit auf 13 834 800 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und

der Finanzierungstätigkeit auf 12 568 400 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 4 908 200 EUR

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

6 201 100 EUR festgesetzt.

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 4 374 600 EUR

festgesetzt.

(3)

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

12 000 000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 224 v. H.

1.2 für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 393 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 420 v. H.

(entfällt) § 7

§ 8

Die Wertgrenze für Investitionen im Sinne der §§ 4 Abs. 4, 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) wird auf 30 000 EUR Gesamtkosten einer Maßnahme festgelegt.

Als nicht nur geringfügig im Sinne des § 24 Abs. 2 GemHVO NRW gelten bei Einzelmaßnahmen nach

§ 4 Abs. 4 GemHVO NRW Erhöhungen der Investitionsauszahlungen um mehr als 10 %, mindestens aber um 15 000 EUR. Erhöhungen der Investitionsauszahlungen von über 30.000 EUR sind in jedem Fall als nicht geringfügig anzusehen.

Der Zustimmung des Rates bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie je Maßnahme den Betrag von 30 000 EUR überschreiten. Beträge bis zu höchstens 30 000 EUR gelten generell als unerheblich. Dies gilt auch für über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich auf den inneren Verrechnungsverkehr beziehen oder zu deren Leistung die Stadt Coesfeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist.

§ 9

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.

Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, ist jede zweite freiwerdende Stelle dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in eine Stelle der niedrigeren Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nach dem TVöD umzuwandeln.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Coesfeld mit Schreiben vom 26.02.2010 angezeigt worden. Der

(4)

Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 22.03.2010 mitgeteilt, dass Bedenken nicht erhoben werden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2011 in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die montags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, sowie im Bürgerbüro im Rathaus der Stadt Coesfeld (Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen während des gleichen Zeitraums nach vorheriger Absprache im Rathaus, Markt 8, Zimmer 151 (Kämmerei) zur Einsicht bereit.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2010

Heinz Öhmann Bürgermeister

19/2010 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 15. Landtag des Landes Nordrhein- Westfalen

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum 15. Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. Mai 2010

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Coesfeld wird in der Zeit vom 19. April 2010 bis 23. April 2010 während der Dienststunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 104, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches von Bediensteten des Wahlamtes bedient wird.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 19. April 2010 bis 23. April 2010, spätestens am 23. April 2010 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Coesfeld, Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 104, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

(5)

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. April 2010 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Inhaber eines Wahlscheines können an der Wahl im Wahlkreis 79 (Coesfeld I - Borken III) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;

b) er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist;

c) seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.

6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Mai 2010, 18.00 Uhr, beim Bürgermeister (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentarische Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Punkt 5.2 angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am Wahltag bis 15.00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;

dies hat sie dem Bürgermeister (Wahlamt) vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt,

(6)

- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,

- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,

- verschließt den Wahlbriefumschlag und

- übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert, sofern er sich im amtlichen Wahlbriefumschlag befindet. Der Wahlbrief kann auch beim Bürgermeister der Stadt Coesfeld (Wahlamt) abgegeben werden.

Nähere Hinweise darüber, wie der Wähler die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Coesfeld, den 26.03.2010 Stadt Coesfeld

Der Bürgermeister Öhmann

20/2010 Bekanntmachung der 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010

2. Satzung

zur Änderung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 5, Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

Für die Dauer der Wahlzeit des Rates wird ein Betriebsausschuss mit 12 Mitgliedern gebildet, dem sowohl Ratsmitglieder als auch sachkundige Bürger angehören können. Für die Zusammensetzung, Besetzung und das Verfahren des Betriebsausschusses sind die für Ausschüsse geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung NRW entsprechend anzuwenden.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

(7)

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2010 beschlossene 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Abwasserwerkes der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2010 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

21/2010 Bekanntmachung der II. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010

II. Satzung

zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010

Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW. S. 950) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV.NRW. S.

926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 764), hat der Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere

1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren

Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungs-

plan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-,

Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist,

(8)

2. das Sammeln und das Fortleiten des auf Grundstücken des Gemeinde- gebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,

3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,

4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,

5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung; hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 14.12.1988,

6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,

7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW.“

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Abwasser:

Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW.“

3. § 2 Abs. 7 b Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie Schächte und Inspektionsöffnungen.“

4. § 2 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage).“

5. In § 4 Abs. 1 wird zwischen Satz 2 und 3 folgender Satz eingefügt:

„Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des

Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang

zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist.“

(9)

6. In § 4 Abs. 2 wird zwischen Satz 1 und 2 folgender Satz eingefügt:

„Die Gemeinde kann den Anschluss auch versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind.“

7. In § 5 Abs. 2 wird „§ 51 a Abs 2 Satz 1 LWG“ ersetzt durch „§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW“.

8. § 5 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.“

9. Hinter § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.“

10. Aus den bisherigen Absätzen 2 und 3 des § 8 werden die Absätze 3 und 4.

11. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).“

12. § 9 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.

Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.“

13. § 11 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten

Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die

ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem

Grundstück sichergestellt ist.“

(10)

14. § 12 Abs. 2 bis 4 werden durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen auf dem anzuschließenden Grundstück bis zur Grundstücksanschlussleitung führt der Grundstückseigentümer durch. Dies gilt nicht für die Druckpumpe im Druckentwässerungssystem, da diese Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.

(3) Die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung, die laufende Unterhaltung oder die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen mit Anschluss an ein Druckentwässerungsnetz führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer aus.

(4) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Druckpumpe auf seine Kosten an das häusliche Stromnetz auf dem angeschlossenen Grundstück anzuschließen.

(5) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Schalteinheit werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen.“

15. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

㤠13

Ausführung von Anschlussleitungen

(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt Coesfeld kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.

(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.

(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.

(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat

der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung mit einem lichten

Mindestdurchmesser von 40 cm an der Grundstücksgrenze auf seinem

Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung

erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine

(11)

Inspektionsöffnung mit einem lichten Mindestdurchmesser von 40 cm an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. Bei Indirekteinleitern kann die Stadt statt einer Inspektionsöffnung einen Einsteigeschacht mit einem lichten Mindestdurchmesser von 100 cm mit Zugang für Personal verlangen. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung ist unzulässig.

(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung bzw. bis zum Einsteigeschacht sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachtes bestimmt die Stadt.

(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Grundstücks- und Hausanschlussleitungen obliegen dem Anschlussberechtigten. Die baulichen Arbeiten müssen fachgerecht nach den technischen Vorschriften der Stadt durch einen von der Stadt für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmer ausgeführt werden. Der Beginn der baulichen Arbeiten ist der Stadt anzuzeigen.

Bei einem vorliegenden öffentlichen Interesse hat die Stadt das Recht, Änderungen an der Anschlussleitung vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten gelten auch nach den durchgeführten Änderungen an der Anschlussleitung. Soweit Veränderungen von der Stadt verursacht werden, trägt diese die Kosten.

(7) Mit Ausnahme der Reinigung, der optischen Inspektion und Dichtheitsprüfung gemäß § 61 a LWG sind die Arbeiten zwischen Grundstücksgrenze und öffentlicher Abwasseranlage nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig.

Jegliche Tätigkeiten, die vom Hauptkanal aus durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung der Stadt.

(8)

Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung Grundstücksanschluss- leitungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1 zu dieser Satzung. Die Bestimmungen der Anlage 1 sind Bestandteil dieser Satzung.

(9) Die Stadt behält sich im Hinblick auf die Unterhaltung des Anschlusses ein Eintrittsrecht auf Kosten des Grundstückseigentümers vor, insbesondere für den Fall, wenn und soweit aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage oder Beseitigung von Einbrüchen oder Senkung im Verkehrsraum Eile geboten ist.

(10) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

(11) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.

(12) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden

ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall

nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen

für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten

herzustellen

.

(12)

(13) Die Stadt kann die Arbeiten zur Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen im Zuge einer laufenden Baumaßnahme zur Vermeidung von späteren Aufbrüchen oder Beschädigungen einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche ganz oder teilweise selbst oder durch einen Dritten ausführen lassen. Das gilt auch, wenn das anzuschließende Grundstück noch nicht bebaut ist. Der Anschlussnehmer / Anschlusspflichtige hat der Stadt die entstandenen Kosten zu erstatten. Der Ersatz der Kosten richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Herstellung durch die Stadt gültigen Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld.“

16. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

㤠14

Zustimmungsverfahren und Abnahme für Anschlussleitungen

(1) Die beabsichtigte Herstellung oder Änderung von Kanalanschlüssen und Grundstücksentwässerungsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Die Zustimmung ist vom Anschlussnehmer bei der Stadt rechtzeitig schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu beantragen; sie gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden worden ist.

Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Durch die Zustimmung übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.

(2) Der Antrag muss die zur Beurteilung der Grundstücksentwässerung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten:

a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage mit der Größe der befestigten und ggf. über die öffentliche Abwasseranlage zu entwässernden Fläche,

b) einen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes mit allen auf diesem stehenden und ggf. geplanten baulichen Anlagen im Maßstab nicht kleiner als 1:500; auf dem Lageplan sind - soweit bekannt - zusätzlich anzugeben:

- die Lage der öffentlichen Abwasseranlage und deren Gestaltung als Mischsystem oder Trennsystem sowie die Führung der vorhandenen und der geplanten Anschlusskanäle und Abwasserleitungen außerhalb der Gebäude mit Schächten und Abscheidern,

- verwendete bzw. vorgesehene Werk- und Baustoffe für die auf dem Grundstück vorhandenen bzw. geplanten Abwasseranlagen,

- Angaben über Gefälle, Nenngrößen,

- Angaben zur Bauausführung und Anschlusshöhe am öffentlichen Hauptkanal,

- die Lage etwaiger Inspektionsöffnungen und Prüfschächte, - die Lage eventuell vorhandener bzw. geplanter Brunnen,

- die Lage eventuell vorhandener bzw. geplanter Speicher für die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser,

- die Lage eventuell vorhandener bzw. geplanter Kleinkläranlagen, abflussloser Gruben sowie Einrichtungen der Abwasservorbehandlung oder der Versickerung von Niederschlagswasser,

- die Lage einer eventuell vorhandenen Einleitungsstelle in ein

angrenzendes Gewässer mit Angabe der angeschlossenen Flächen,

- Bäume in der Nähe des Anschlusskanals und der Abwasserleitungen,

(13)

c) Im Zuge von Neuanschlüssen bzw. bei der Erneuerung von Anschluss- leitungen in denen von der Trassenführung der bestehenden Anschlussleitung abgewichen wird, sind zusätzlich Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 einzureichen. In die Grundrisse und Schnitte der Bauzeichnungen sind in schematischer Darstellung einzutragen:

- Anzahl, Lage, Nennweite (lichte Weite), technische Ausführung und Gefälle der Grund-, Fall- und sonstigen Abwasserleitungen,

- die Höhe der Grundleitungen im Verhältnis zu den öffentlichen Straßenflächen und zur Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage, - Lüftungsleitungen, Reinigungsöffnungen, Schächte, Abscheider,

Heizölsperren und Pump- bzw. Hebeanlagen,

- Ablaufstellen unter Angabe ihrer Art (häusliches oder betriebliches Schmutzwasser, verunreinigtes oder nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser),

- die Höhenlage der Ablaufstellen im Verhältnis zur Rückstauebene im Kanal,

- verwendete bzw. vorgesehene Werk- und Baustoffe für die auf dem Grundstückvorhandenen bzw. geplanten Abwasseranlagen,

d) Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sind durch gesonderte Bauzeichnungen darzustellen.

e) Bei Gewerbebetrieben, deren Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll, ist der Herkunftsbereich sowie die Art und Menge des voraussichtlich anfallenden Abwassers zu beschreiben.

(3) Sämtliche Antragsunterlagen sind vom Anschlussberechtigten und vom Planverfasser zu unterschreiben. Die Zeichnungen sind den einschlägigen Normen entsprechend abzufassen. Die Stadt ist berechtigt, Ergänzungen zu den Unterlagen und Sonderzeichnungen sowie Abwasseruntersuchungsergebnisse zu verlangen. Sie kann auch eine Nachprüfung durch Sachkundige auf Kosten des Anschlussberechtigten fordern.

(4) Die Abnahme des Anschlussbereiches an die öffentliche Abwasseranlage, der Grundstücksanschlussleitung sowie die Abnahme abflussloser Gruben erfolgt durch die Stadt. Der Antrag auf Abnahme muss spätestens einen Arbeitstag vor dem gewünschten Abnahmetermin vorliegen. Abnahmen erfolgen nicht an Wochenenden und nicht außerhalb der normalen Dienststunden.

(5) Die Abnahme erfolgt allein aus den folgenden, auf die Anlagenbenutzung bezogenen Gesichtspunkten:

a) Systemgerechtigkeit der haus- und grundstücksinternen Abwasserleitungen bzgl. Mischsystem oder Trennsystem,

b) Beachtung der satzungsrechtlichen Vorgaben an die Unzulässigkeit der Ableitung von Quell- und Dränagewässern über die öffentliche Abwasseranlage

Durch die Abnahme übernimmt die Stadt keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. Bei der Abnahme müssen die Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein; insbesondere dürfen die Rohre nicht eingedeckt werden.

Nach der Abnahme des Anschlussbereiches an die öffentliche Abwasseranlage

hat der Anschlussberechtigte die auf seine Veranlassung hin aufgebrochenen

öffentlichen Straßen- und Wegeflächen unverzüglich gemäß den Vorgaben des

(14)

jeweiligen Baulastträgers verkehrssicher wieder herzustellen.

(6) Die Stadt behält sich vor, bereits eingedeckte Abwasserleitungen auf Kosten des Anschlussberechtigten zum Zwecke der Abnahme wieder freilegen zu lassen.

Sollte dies aufgrund eines Versäumnisses des Anschlussberechtigten nicht möglich sein, kann die Stadt auf Kosten des Anschlussnehmers nachträglich eine Abnahme auf der Grundlage einer Kanal- TV-Untersuchung verlangen.

(7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Stadt die Anschlussleitung und die Inspektionsöffnung bzw. Einsteigeschacht abgenommen hat oder sonst ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

(8) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Der Anschlussnehmer hat die Grundstücksanschlussleitung durch ein hierfür von der Stadt besonders zugelassenes Unternehmen auf eigene Kosten verschließen und den erfolgten Verschluss von der Stadt abnehmen zu lassen.“

17. § 15 wird wie folgt neu gefasst:

㤠15

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie der gesonderten Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW.

(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden.“

18. § 19 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen und Anschlussleitungen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes, einer unsachgemäßen Ausführung oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen und Anschlussleitungen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.“

19. § 21 Abs. 1 Buchstabe h wird wie folgt neu gefasst:

„h) §§ 12 Abs.4, 13 Abs. 4

die Prüfschächte oder Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält oder die Druckrohrleitung überbaut.“

20. § 21 Abs. 1 Buchstaben k und l werden durch folgende Buchstaben k bis m ersetzt:

(15)

„k) § 15

Abwasserleitungen nicht

- nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung

- oder bei bestehenden Abwasserleitungen fristgerecht gemäß der Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW - oder bei bestehenden Abwasserleitungen fristgerecht bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit prüfen lässt.

l) § 16 Absatz 2

der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.

m) § 18 Absatz 3

die Bediensteten der Stadt oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.“

21. Folgende Anlage 1 wird Bestandteil der Entwässerungssatzung:

„Anlage 1

Bestimmungen für die Ausführung von Grundstücksanschlussleitungen

1. Zulassung für die Ausführung von Grundstücksanschlussleitungen

1.1 Berechtigt zur Ausführung der Anschlussarbeiten sind Unternehmer, die von der Stadt besonders hierfür zugelassen sind.

1.2 Voraussetzungen für die Zulassung sind:

a) die schriftliche Anerkennung dieser Bestimmungen durch den Unternehmer, b) die Eintragung des Unternehmers bei der Handwerkskammer oder der Industrie-

und Handelskammer,

c) der Nachweis des Unternehmers über fachgerecht ausgeführte gleichwertige Kanalbauarbeiten sowie über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung seines Betriebes,

d) die Bewährung des Unternehmers mit drei zufrieden stellenden fachgerechten Anschlussarbeiten in der Stadt Coesfeld.

1.3 Die Zulassung kann aus begründetem Anlass widerrufen werden, insbesondere wenn

a) eine der in 1.2 genannten Zulassungsvoraussetzungen entfallen ist,

(16)

b) schwerwiegend oder wiederholt nicht fachgerecht gearbeitet worden ist, c) gegen diese Bestimmungen verstoßen worden ist,

d) der Unternehmer seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist.

Bei Widerruf hat der Unternehmer bereits begonnene Arbeiten unverzüglich fertig zu stellen; neue Arbeiten dürfen nicht mehr begonnen werden.

Der Widerruf der Zulassung wird, falls kein schwerwiegender Verstoß vorliegt, vorher angedroht.

1.4 Verzichtet der Unternehmer gegenüber der Stadt auf die Zulassung, hat er begonnene Arbeiten unverzüglich fertig zu stellen.

1.5 Der Unternehmer hat die Verlegung des Sitzes seiner gewerblichen Niederlassung, jeden Wechsel in der Unternehmensleitung, eine Veränderung in der Unternehmensform sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften der Stadt innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.

1.6 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der Einwilligung der Stadt.

Bei der Übertragung von Bauleistungen an Subunternehmer haben Unternehmer und Subunternehmer die Geltung dieser Bestimmungen zu vereinbaren. Ihre Haftung gegenüber der Stadt für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Anschlussarbeiten bleibt unberührt.

2. Ausführung von Grundstücksanschlussleitungen durch zugelassene Unternehmen 2.1 Die Ausführung von Anschlussarbeiten muss fachgerecht erfolgen und allen

einschlägigen Vorschriften entsprechen. Anweisungen der Stadt bzw. des Abwasserwerkes der Stadt Coesfeld sind Folge zu leisten.

2.2 Arbeiten in öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen vor Beginn der schriftlichen Genehmigung der Stadt (Fachbereich 30, Fachbereich 70, AWW). Die bei der Genehmigung/Zustimmung erteilten Auflagen sind einzusehen und zu beachten.

2.3 Die verkehrsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Eine Verkehrssicherung im Bereich der Baustelle einschließlich Absperrungen und Kennzeichnung ist in eigener Verantwortung durchzuführen.

2.4 Vor Beginn der Anschlussarbeiten ist die Lage aller vorhandenen Leitungen (Gas, Wasser, Strom, Telekommunikation, Kanäle, etc.) im Baustellenbereich zu prüfen. Die Leitungen sind während der Anschlussarbeiten nach den jeweils geltenden Vorschriften zu sichern.

2.5 Eine ordnungsgemäße, fachgerechte und zügige Durchführung der gesamten Anschlussarbeiten ist sicherzustellen.

2.6 Es wird empfohlen, die privaten Abwasserleitungen in öffentlichen Straßen- und Wegeräumen aus Steinzeug oder ähnlichem langlebigen und betriebssicheren Material herzustellen. Dahin gehende ausdrückliche Forderungen des jeweiligen Straßenbaulastträgers bleiben davon unberührt. Die Dichtigkeit der privaten Abwasserleitungen erhöht sich wesentlich durch Verwendung von großen Rohrlängen.

Die Grundstücksanschlussleitungen müssen über einen Mindestdurchmesser von DN

150 verfügen.

(17)

Bei den Anschlussarbeiten an der Grundstücksgrenze oder an der Abzweigmuffe der öffentlichen Abwasseranalage sind die hierfür entwickelten Übergangsstücke (z.B.

Übergangsringe, Anschlussringe, Reduzierstücke etc.) der Herstellerfirmen zu verwenden.

Es dürfen nur solche Rohre, Formstücke und vorgefertigte Dichtungen (Steckmuffen) eingebaut werden, die von den Herstellern bezogen werden und den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

2.7 Im Wirkbereich von Bäumen sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Wurzeln zu treffen.

2.8 Zum Anschluss der Grundstücksanschlussleitungen an den städtischen Abwasserkanal ist ein geeignetes Kernbohrgerät zu verwenden soweit nicht ein Abzweig eingebaut oder ein vorhandener Abzweig genutzt wird. Der verwendete Anschlussstutzen muss in einem unabhängigen Prüfverfahren mit mindestens der Note gut bewertet worden sein und bedarf der Zustimmung der Stadt. Die Einbauanweisungen des Anschlussstutzenherstellers sind zu beachten.

2.9 Jede Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßenraum bedarf nach Fertigstellung vor Verfüllung der Baugrube einer Abnahme durch die Stadt. Der Antrag auf Abnahme muss spätestens einen Arbeitstag vor dem gewünschten Abnahmetermin vorliegen. Er kann fernmündlich gestellt werden. Vor der Abnahme dürfen die Rohre nicht eingedeckt werden, andernfalls hat der Unternehmer die Rohre auf seine Kosten freizulegen.

Nach der Abnahme sind die Rohre sofort zum Schutz gegen Beschädigungen 0,30 m hoch mit steinfreiem Boden abzudecken. Anschließend ist die Baugrube ordnungsgemäß lagenweise von Hand bzw. maschinell zu verfüllen und zu verdichten.

Nicht verdichtungsfähiger Boden ist abzufahren und durch geeignetes Material zu ersetzen.

2.10 Der Aufbruch ist nach der in § 14 geregelten Abnahme der Grundstücksanschlussleitung und nach Verfüllung des Rohrgrabens unverzüglich zu schließen. Sind vorgenannte Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt, ist die Stadt berechtigt, sie auf Kosten des Anschlussberechtigten durchführen zu lassen.

3. Ausnahmen

Im Einzelfall kann die Stadt aus wichtigem Grund und soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2010 beschlossene II. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

(18)

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2010 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

22/2010 Bekanntmachung der XXII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 25.03.2010

XXII. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 25.03.2010

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610) und der §§ 51 – 66 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) i. d. F.

der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 25.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I 1. § 12 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Grundstücksanschlusses sind der Stadt zu ersetzten, wenn sie hierfür in Vorlage getreten ist.“

2. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

㤠13

Ermittlung des Aufwandes und der Kosten

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Beseitigung, Veränderung und die Kosten für die Unterhaltung werden auf der Grundlage der tatsächlichen entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.

(2) Der Aufwand für bereits bestehende Grundstücksanschlüsse ist, sofern die Stadt hierfür in Vorlage getreten ist, gemäß der zum Herstellungszeitpunkt gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zu erstatten.

(19)

(3) Für einen städtischerseits gelieferten Schmutzwasserpumpenschacht einschließlich dem notwendigen Zubehör als Vorrichtung für die Installation der Abwasserpumpe wird vom Anschlussnehmer ein Kostenersatz in Höhe der tatsächlichen entstandenen Kosten erhoben.

Etwaige notwendige Kosten, die der Stadt durch die Erneuerung oder Unterhaltung dieser Anlagenteile entstehen, sind der Stadt zu ersetzen.“

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.“

4. § 15 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

„(3) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamt-schuldner.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2010 beschlossene XXII. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2010 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

23/2010 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 25.03.2010

Satzung der Stadt Coesfeld

zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen

gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 25.03.2010

Aufgrund von § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.

(20)

666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW., S. 950) in Verbindung mit § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung vom 25.06.1995 (GV.NRW. S. 926/SGV.NRW.77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW.S. 764), hat der Rat der Stadt Coesfeld in der Sitzung am 25.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Regelungsgegenstand

Die Stadt muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 er- richtet wurden oder

2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

Die Stadt soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.

Die Stadt beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwV Kan die Überprüfung der Kanalisation in den in Anlage 1 bis 16 genannten Teilgebieten der Stadt.

Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation werden abweichende Fristen zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61a Abs. 4 LWG NRW festgelegt.

Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Grundstücke verkürzt und für die in den Anlagen 6 bis 16 genannten Grundstücke verlängert.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den Anlagen 1 bis 16 aufgelistet werden.

(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird.

(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird.

Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW).

§ 3 Durchführung und Frist für die Dichtheitsprüfung

(21)

(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist in

dem Gebiet 1 bis zum 31.12.2011 (s. Anlage 1 a+b) dem Gebiet 2 bis zum 31.12.2012 (s. Anlage 2 a+b) dem Gebiet 3 bis zum 31.12.2013 (s. Anlage 3 a-c) dem Gebiet 4 bis zum 31.12.2014 (s. Anlage 4 a+b) dem Gebiet 5 bis zum 31.12.2015 (s. Anlage 5 a+b) dem Gebiet 6 bis zum 31.12.2016 (s. Anlage 6 a-d) dem Gebiet 7 bis zum 31.12.2017 (s. Anlage 7 a+b) dem Gebiet 8 bis zum 31.12.2018 (s. Anlage 8 a+b) dem Gebiet 9 bis zum 31.12.2019 (s. Anlage 9 a+b) dem Gebiet 10 bis zum 31.12.2020 (s. Anlage 10 a+b) dem Gebiet 11 bis zum 31.12.2021 (s. Anlage 11 a+b) dem Gebiet 12 bis zum 31.12.2022 (s. Anlage 12 a+b) dem Gebiet 13 bis zum 31.12.2023 (s. Anlage 13 a+b) dem Gebiet 14 bis zum 31.12.2024 (s. Anlage 14 a-c) dem Gebiet 15 bis zum 31.12.2025 (s. Anlage 15 a-e) dem Gebiet 16 bis zum 31.12.2026 (s. Anlage 16 a+b) spätestens durchzuführen.

(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt Coesfeld unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an.

(3) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung hat der Grundstückseigentümer oder der sonst Pflichtige nach § 61a Abs. 3 LWG NRW aufzubewahren und der Stadt Coesfeld auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. In Ausnahmefällen kann bei neu verlegten Abwasserleitungen eine optische Prüfung als Dichtheitsprüfung anerkannt werden.

(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen:

1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäude- bezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)

2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe der beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenschein-

nahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt:

- Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasser- anschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehl- anschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw.

Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet);

- Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDV- gestütztes Prüfprotokoll beizulegen;

- bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen.

4. Datum der Prüfung

5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat

(22)

§ 4 Anforderungen an die Sachkunde

(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.

(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:

- Industrie- und Handelskammern in NRW

- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de).

(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt/Gemeinde nicht anerkannt.

§ 5 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtheit prüfen lässt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 6 (Inkrafttreten der Satzung) Diese Satzung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

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Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 25.03.2010 beschlossene Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs.

3 bis 7 LWG NRW wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2010 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

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