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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblat t

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1 €,

kostenfrei über die Stadtseite: http://www.coesfeld.de/amtsblatt Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-40 00, Email: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2007 Ausgegeben 5. April 2007 Nummer 04

Inhalt dieser Ausgabe:

16/2007 - Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1989 25

17/2007 - Bekanntmachung über die Absicht über die Einziehung gewidmeter Straßenflächen im Bereich des nord-westlichen Teilbereiches der abgebundenen ehemaligen B 67 in

Coesfeld-Harle 25

18/2007 - Bekanntmachung der 5. Änderungssatzung vom 04.04.2007 zur Hauptsatzung der

Stadt Coesfeld vom 22.10.1999 26

19/2007 - Bekanntmachung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der

Stadt Coesfeld vom 04.04.2007 27

20/2007 - Bekanntmachung der Satzung der Volkshochschule Coesfeld vom 02.04.2007 34

21/2007 - Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 66 des Baugesetzbuches (BauGB) für das

Umlegungsgebiet "Coesfeld - Thors Hagen" 38

22/2007 - Öffentliche Ausschreibung / Lieferung von Weißkalkhydrat für die Kläranlage

Coesfeld 39

(2)

16/2007 - Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1989

Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des

Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).

Alle Personen des Geburtsjahrganges 1989, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden

Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:

Stadt Coesfeld: Rathaus, Markt 8, Erdgeschoss, Bürgerbüro Öffnungszeiten: Mo. – Fr.: 8.00 – 18.00 Uhr; Sa.: 10.00 – 12.00 Uhr

Diese Aufforderung ergeht insbesondere an Personen ohne feste Wohnung, die die Wehrpflichtvoraussetzung erfüllen.

Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.

Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung entstehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.

Coesfeld, 06.03.2007

Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

17/2007 - Bekanntmachung über die Absicht über die Einziehung gewidmeter Straßenflächen im Bereich des nord-westlichen Teilbereiches der abgebundenen ehemaligen B 67 in Coesfeld-Harle Die Teilstrecke der verlassenen Führung der B 67 in Coesfeld-Harle wurde mit Datum vom 08.08.1979 vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zwischen Netzknoten 4009 042 – von Station 0,632 bis Station 1,141 und Station 4009 014 zur Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Coesfeld abgestuft. Es handelt sich dabei um abgebundene Teilbereiche der ehemaligen B 67, für die künftig der Erschließung der anliegenden Grundstücke.

Der nord-westliche Teilbereich (Flur 41 / Flurstück 83 / 1.503 m² Fläche) dient jedoch nur zur Anbindung eines einzelnen Anliegers an das öffentliche Verkehrsnetz.

Die Stadt Coesfeld beabsichtigt, für diesen Teilbereich eine Einziehung zu verfügen.

Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde gemäß § 7 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Str.WG.NW) vom 23.09.1995 (GV.NW. Nr. 69 S.

1028 ff) – in der derzeit gültigen Fassung – die Einziehung der Straße verfügen.

Die Absicht der Einziehung wird gemäß § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Karte, aus der die Lage der einzuziehenden Wegeparzelle ersichtlich ist, kann bei der

Stadtverwaltung Coesfeld, Rathaus, Fachbereich 30, Zimmer 18 / 19, während der Dienststunden eingesehen werden.

Einwendungen gegen die geplante Einziehung können bis zum 06.07.2007 schriftlich oder zur Niederschrift in der vorbezeichneten Dienststelle der Stadtverwaltung Coesfeld geltend gemacht werden.

Coesfeld, den 02.04.2007

Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

(3)

Bekanntmachung

5. Änderungssatzung

vom 04 04.2007

zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld vom 22.10.1999

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Coesfeld am 29.03.2007 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Coesfeld beschlossen:

I.

Im § 9 wird folgender Absatz 5. eingefügt:

1. Über die Zustimmung gemäß § 61 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber entscheidet der Ausschuss für Kultur, Schule und Sport.

Der bisherige Absatz 5. wird Absatz 6.

II.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 04.04.2007

Heinz Öhmann

Bürgermeister

(4)

19/2007 - Bekanntmachung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld vom 04.04.2007

Bekanntmachung

Satzung

für die Durchführung von Bürgerentscheiden

in der Stadt Coesfeld

vom 04.04.2007

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Stimmbezirke

§ 4 Abstimmberechtigung

§ 5 Stimmschein

§ 6 Abstimmungsverzeichnis

§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

§ 8 Informationen zum Bürgerentscheid im Amtsblatt

§ 9 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

§ 10 Stimmzettel

§ 11 Öffentlichkeit

§ 12 Stimmabgabe

§ 13 Stimmabgabe per Brief

§ 14 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

§ 15 Stimmenzählung

§ 16 Ungültige Stimmen

§ 17 Feststellung des Ergebnisses

§ 18 Abstimmungsprüfung

§ 19 Anwendung der Kommunalwahlordnung

§ 20 Inkrafttreten

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.

Juli 1994 (GV NW S. 666) - in der zur Zeit gültigen Fassung – und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV.NRW S. 383) hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 29.03.2007 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Coesfeld (Abstimmungsgebiet).

(5)

Zuständigkeiten

(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.

(2) Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(3) Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand sowie einen Briefabstimmungsvorstand. Die Abstimmungsvorstände bestehen aus den Vorstehern, den stellvertretenden Vorstehern und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft die Mitglieder. Die Beisitzer der Abstimmungsvorstände können im Auftrage des Bürgermeisters auch von den Vorstehern berufen werden. Die Abstimmungsvorstände entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der Vorsteher den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des

§ 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 3

Stimmbezirke

(1) Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.

(2) Auf der Grundlage der jeweils aktuellen Kommunalwahlbezirke sind diese Wahlbezirke in 5 Stimmbezirke einzuteilen, wobei die Wahlbezirke des Ortsteils Lette davon einen Stimmbezirk bilden.

§ 4

Abstimmberechtigung

(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit drei Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5

Stimmschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.

(6)

(3) Stimmscheine können bis zum zweiten Tage vor dem Tag des Bürgerentscheids, 18.00 Uhr, beantragt werden. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 3 Kommunalwahlordnung entsprechend.

§ 6

Abstimmungsverzeichnis

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. Darin werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmungsberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk innerhalb der Stadt Coesfeld oder durch Brief abstimmen.

(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Nur innerhalb dieser Auslegungsfrist besteht die Möglichkeit der Beantragung auf Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis.

§ 7

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,

2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,

3. einen Hinweis auf Informationen im Amtsblatt gemäß § 8 dieser Satzung.

4. den Tag des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,

5. den Text der zu entscheidenden Frage,

6. die Nummer, unter welcher der/die Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

7. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,

8. die Belehrung, dass die Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,

9. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

(7)

Informationen zum Bürgerentscheid im Amtsblatt

(1) Der Artikel des Amtsblattes erhält die Überschrift „Informationen der Stadt Coesfeld zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss.

(2) Der Artikel enthält

1. die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung,

2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.

3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,

5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt der Angabe der Fraktionsstärke,

6. Ggf. die Stimmempfehlung des Bürgermeisters mit einer kurzen sachlichen Begründung.

(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 2 Ziffer 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Amtsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen und des Bürgermeisters zu beschränken. Der Bürgermeister kann für die im Amtsblatt gemäß Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(1) Die im Amtsblatt bekannt gemachten Informationen werden auch im Internet auf der Homepage der Stadt Coesfeld http://www.coesfeld.de veröffentlicht.

§ 9

Tag des Bürgerentscheids; Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Sofern die Dreimonatsfrist nach § 26 Absatz 6 GO NRW ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gewahrt ist, wird der Tag nach folgender Maßgabe bestimmt:

1. Die Abstimmung findet frühestens am sechsten Sonntag nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat statt.

2. Findet zwischen der sechsten und der dreizehnten Woche nach der Zurückweisung des Bürgerbegehrens durch den Rat eine Wahl statt, so wird die Abstimmung auf diesen Tag gelegt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

(8)

(3) Unverzüglich nach der Bestimmung des Tages des Bürgerentscheides durch den Rat macht der Bürgermeister den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. den Tag des Bürgerentscheids,

2. den Text der zu entscheidenden Frage.

Die Bekanntmachung kann eine Erläuterung des Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von dem zuständigen Gemeindeorgan vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids enthalten soll.

(4) Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 den Tag des Bürgerentscheids, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. die Benennung des Stimmraumes,

2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden,

3. den Hinweis, dass die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann,

4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll,

5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann.

(5) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 10

Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf

„ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 11

Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

(9)

Stimmabgabe

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll.

(3) Zur Stimmabgabe wirft der Abstimmende seinen gefalteten Stimmzettel in die Abstimmungsurne.

(4) Die Abstimmung findet persönlich statt. Wer des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

§ 13

Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

1. seinen Stimmschein

2. in einem besonders verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 14

Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,

6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Briefabstimmungsvorstand.

(10)

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Tag des Bürgerentscheides stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 15

Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

§ 16

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 17

Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest.

(2) Die Frage ist in dem Sinne von § 26 Abs. 7 GO NRW entschieden.

(3) Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 18

Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

§ 19

Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NW. S. 592, berichtigt S.

967) zuletzt geändert durch die 6. Verordnung vom 08.05.2004 (GV. NRW. S. 231) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 63 Abs. 1, 81 bis 83.

(11)

§ 20

Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Coesfeld vom 30.01.2004 außer Kraft.

StadtCoesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 04.04.2007

Heinz Öhmann

Bürgermeister

20/2007 - Bekanntmachung der Satzung der Volkshochschule Coesfeld vom 02.04.2007 Bekanntmachung

Satzung

der Volkshochschule Coesfeld vom

02.04.2007

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der z. Zt.

gültigen Fassung, sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW S. 712/SGV.NW S. 610) und des § 3 der Satzung für die Volkshochschule Coesfeld vom 12.05.1981, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 29.03.2007 folgendes beschlossen:

(12)

Artikel 1

§ 1

Name und Sitz

Die Stadt Coesfeld ist Träger der kommunalen Einrichtung mit dem Namen „Volkshochschule Coesfeld“. Die Volkshochschule hat ihren Sitz in Coesfeld.

§ 2

Rechtscharakter, Aufgaben und Gliederung

(1) Die Volkshochschule (VHS) ist eine Einrichtung der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes NRW und eine öffentliche nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Coesfeld im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NW.

(2) Die Volkshochschule erfüllt ihre nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben gem. dieser Satzung und den öffentlich rechtlichen Vereinbarungen zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule mit der Stadt Billerbeck und den Gemeinden Nottuln und Rosendahl.

(3) Die Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell. Die von ihr angebotenen Veranstaltungen sind für jedermann zugänglich; die Teilnahme kann jedoch von sachlich gebotenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(4) Die Volkshochschule unterhält bei Bedarf – nach Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden – Zweig- bzw. Kontaktstellen in Billerbeck, Nottuln und Rosendahl

(5) Die Volkshochschule gliedert sich in Fachbereiche.

§ 3

Zuständigkeiten des Rates

(1) Die Zuständigkeiten des Rates der Stadt Coesfeld für die Angelegenheiten der Volkshochschule ergeben sich aus § 41 der Gemeindeordnung NW.

(2) Der Rat entscheidet insbesondere über

a) allgemeine Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen dieser Satzung, b) Änderung dieser Satzung,

c) Gebührensatzung und Honorarordnung der VHS.

(3) Über Beschlüsse des Rates, die von den Beschlüssen des Fachausschusses für Weiterbildung abweichen, sind die Trägerkommunen zu unterrichten.

§ 4

VHS-Ausschuss

Der für die Weiterbildung zuständige Fachausschuss (VHS-Ausschuss) bereitet die erforderlichen Entscheidungen des Rates durch Vorschläge und Stellungnahmen vor. Er verabschiedet den Arbeitsplan im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel und der von ihm gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Weiterbildung. Bei Einstellung von hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern ist der Ausschuss zu hören.

(13)

§ 5

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter des VHS-Leiters, der hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter und der sonstigen Mitarbeiter der VHS.

(2) Alle hauptamtlichen/ hauptberuflichen Mitarbeiter der Volkshochschule sind Bedienstete des Trägers.

§ 6

Leiter der Volkshochschule

(1) Die Volkshochschule wird durch einen hauptamtlichen/ hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter (Direktor der Volkshochschule) geleitet. Er ist für die Arbeit der Volkshochschule verantwortlich.

(2) Der Leiter der Volkshochschule hat das Weiterbildungsangebot zu planen, das Programm aufzustellen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und im Rahmen der Honorarordnung die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte zu verpflichten. Er vertritt die Einrichtung nach außen. Ferner achtet er auf die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter und der Teilnehmer.

(3) Der Leiter der Volkshochschule nimmt an allen Ausschusssitzungen, die Fragen der Volkshochschule behandeln, teil. Er kann weitere Mitarbeiter hinzuziehen.

(4) Der VHS-Leiter ist Vorgesetzter der hauptberuflichen Mitarbeiter der Volkshochschule.

§ 7

Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter

Die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter entwerfen selbständig für die Veranstaltungen ihres Bereichs ein Programm, überwachen die Veranstaltungen der nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte und führen selbst Veranstaltungen durch. Sie unterrichten die Leitung der Volkshochschule über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres Bereiches

§ 8

Nebenamtliche / nebenberufliche Lehrkräfte

(1) Die nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkräfte (Kursleiter) wirken an der Planung von Veranstaltungen durch Vorschläge für das Programm sowie durch Besprechungen mit der Leitung der Volkshochschule oder den für ihren Bereich zuständigen pädagogischen Mitarbeitern mit.

(2) Das Rechtsverhältnis der nebenberuflichen oder nebenamtlichen Lehrkräfte wird durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Coesfeld (Volkshochschule) und der jeweiligen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkraft geregelt.

(14)

§ 9

Mitwirkung

(1) Kursleiter sowie Teilnehmer können durch Anregungen und Vorschläge an der Programmplanung der Volkshochschule mitwirken.

(2) Die Mitwirkung aller Mitarbeiter und Teilnehmer der Volkshochschule zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen erfolgt nach Bedarf in einer Konferenz. Vorsitzender der Konferenz ist der Leiter der Volkshochschule.

(3) Die Konferenz berät und beschließt über Empfehlungen, die sich an den Leiter der Volkshochschule oder über den Leiter an den Träger richten.

(4) Zu den Empfehlungen gehören insbesondere

a) Vorschläge zum Arbeitsplanentwurf und zur Programmgestaltung b) Vorschläge zur pädagogischen Gestaltung der Arbeit

c) Vorschläge zur Verbesserung der Lernbedingungen d) Vorschläge zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Werbung e) Vorschläge zur mittel- und langfristigen Arbeit

§ 10

Teilnahmegebühren

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Coesfeld gilt die durch den Rat der Stadt Coesfeld erlassene Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11

Vergütung der nebenamtlichen / nebenberuflichen Lehrkräfte

Die Vergütung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte (Kursleiter) richtet sich nach der durch den Rat der Stadt Coesfeld erlassenen Honorarordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule Coesfeld vom 12. Mai 1981 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.12.1986 außer Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

(15)

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 02.04.2007

Heinz Öhmann

Bürgermeister

21/2007 - Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 66 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Umlegungsgebiet "Coesfeld - Thors Hagen"

Bekanntmachung

1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes

Der Umlegungsausschuss der Stadt Coesfeld hat durch Beschluss vom 27.03.2007 entsprechend

§ 66 Abs. 1 Baugesetzbuch den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Coesfeld – Thors Hagen“

aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.

2. Möglichkeit der Einsichtnahme

Der Umlegungsplan enthält gemäß § 66 Abs. 2 Baugesetzbuch den in Aussicht genommenen Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, den Umlegungsplan während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 306 einsehen.

3. Zustellung von Auszügen aus dem Umlegungsplan

Der Umlegungsplan wird den Umlegungsbeteiligten auszugsweise nach § 70 Baugesetzbuch zugestellt.

4. Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten

Die Bekanntmachung des Umlegungsausschusses vom 06.03.1980 über die Einleitung des Umlegungsverfahrens „Coesfeld – Thors Hagen“ enthält die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Die Frist zur Anmeldung von Rechten ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes am 27.03.2007 abgelaufen.

5. Ihre Rechte

Gegen den Umlegungsplan kann nach § 217 Abs. 2 Baugesetzbuch Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht Arnsberg – Kammer für Baulandsachen – gestellt werden. Der Antrag, der die angefochtene Entscheidung bezeichnen muss, ist innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntmachung dieses Beschlusses bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses (Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 306) einzureichen. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Coesfeld, 02.04.2007

Der Vorsitzende

des Umlegungsausschusses der Stadt Coesfeld

gez. Hermann Josef Israel

(16)

22/2007 - Öffentliche Ausschreibung / Lieferung von Weißkalkhydrat für die Kläranlage Coesfeld

Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, 48653 Coesfeld, schreibt nach VOL/A die "Lieferung von Weißkalkhydrat für die Kläranlage Coesfeld" öffentlich aus.

Die Kalkmenge von rd. 900 Mg wird über 12 Monate verteilt in 23 Mg Partien abgerufen.

Die Ausschreibungsunterlagen können in 2-facher Ausfertigung beim Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Zentrale Vergabestelle, (Rathaus, Zimmer Nr. 157/158), 48653 Coesfeld, Markt 8, gegen Entrichtung einer Entschädigung angefordert werden.

Die Höhe der Entschädigung beträgt 6,00 €. Die Entschädigung ist an die Stadtkasse Coesfeld (Sparkasse Westmünsterland, Konto-Nr. 45 009 008, BLZ 401 545 30) unter Angabe des

Kassenzeichens „9.1157.70228.01“ zu überweisen. Der Einzahlungsbeleg oder eine Kopie ist der Anforderung beizufügen. Die Entschädigung wird nicht zurückgezahlt. Bar-/Scheckzahlungen sind nicht zugelassen.

Die Angebotsfrist läuft am 28. März 2007 ab.

Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 27. April 2007.

Auskünfte zur Ausführung und zu den Unterlagen erteilt das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld, Herr Schulze Bröring (Tel.: 02541/929-319).

Als VOL-Schiedsstelle ist der Landrat Coesfeld zuständig.

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