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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2013 Ausgegeben am 27. März 2013 Nummer 5

Inhalt dieser Ausgabe:

15/2013 Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld vom

25.03.2013 23

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Nummer 5/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 23

15/2013 Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 25.03.2013

Gebührenordnung

für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 25.03.2013

Aufgrund der Ermächtigungsgrundlagen aus

 § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I S.

310, ber. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3.044)

 § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV. NW.

1981 S. 48), geändert durch VO vom 10.09.1991 (GV.NW. S. 365)

 § 38 (b) des Gesetzes über Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ord- nungsbehördengesetz – (OBG) vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528) in der z. Zt. gel- tenden Fassung

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 21.03.2013 folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1

1. Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebüh- renordnung erhoben.

2. Die Gebühren für die jeweiligen Parkräume, die durch Parkscheinautomaten bewirtschaf- tet werden, ergeben sich aus der nachfolgenden Beschreibung und gelten von montags bis freitags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Ausgenommen sind Feiertage.

0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde / Höchstparkdauer: 2 Stunden

 Bernhard-von-Galen-Straße, Straßenraum

 Kuchenstraße, Straßenraum

 Rosenstraße, Straßenraum

 Kleine Viehstraße zwischen Pumpengasse und Neustraße, Straßenraum

 Weberstraße, Parktasche

 Jakobiring Mitte, Straßenraum

 Jakobiring West und Hinterstraße zwischen Pfauengasse und Jakobiring, Straßen- raum

 Hinterstraße, zwischen Letter Straße und Pfauengasse, Straßenraum

 Letter Straße sowie teilw. Jakobiring und Südring, Straßenraum

 Südring, Straßenraum

 Kellerstraße West, Straßenraum

 Kellerstraße Ost, Straßenraum

 Ritterstraße, Parktasche, Straßenraum

 Hohe Lucht, Parkplatz

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Nummer 5/2013 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 24

 Münsterstraße/Ecke Walkenbrückenstraße, Parkplatz

 Basteiring/Ecke Kapuzinerstraße, Parkplatz

 Davidstraße, Parkplatz 1 einschl. Parkbuchten Straßenraum

 Davidstraße, Parkplatz 2

 Pfauengasse, Parkplatz

 Wiesenstraße/Ecke Kupferstraße, Parkplatz

 Kellerstraße, Parkplatz

0,40 € je 30 Minuten = 0,80 € je Stunde/ keine Höchstparkdauer / Höchstbetrag 6,40 Euro

 Mittelstraße, Parkplatz

§ 2

Diese Gebührenordnung tritt am 01. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 02.11.2000 in der Fassung der I. Änderungssatzung vom 21.09.2001 außer Kraft.

Stadt Coesfeld

als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Gebührenordnungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 25.03.2013 in Vertretung

Thomas Backes 1. Beigeordneter

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