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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Dezember 2012 Nummer 16

Inhalt dieser Ausgabe:

61/2012 Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2013 vom 21.12.2012 130 62/2012 Bekanntmachung der 13. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

21.12.2012 131

63/2012 Bekanntmachung der 11. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2012 132

64/2012 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

21.12.2012 134

65/2012 Bekanntmachung der XVI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 20.12.2012 135 66/2012 Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2011 der Stadt Coesfeld 136 67/2012 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt

Coesfeld 137

(2)

61/2012 Bekanntmachung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2013 vom 21.12.2012

Satzung

über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Coesfeld für das Haushaltsjahr 2013

vom 21.12.2012 (Hebesatz-Satzung)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGBL. I S. 965), § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBL. I S.

4167) und des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW. S. 732), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung vom 20.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und Gewerbesteuer werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 250 v. H.

1.2 für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 550 v. H.

2. Gewerbesteuer 450 v. H.

§ 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2012

Heinz Öhmann Bürgermeister

(3)

Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2012

13. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 21.12.2012

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 20.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld gemäß § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 16.12.1999 in der z. Zt. gültigen Fassung richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter für Restmüll. Sie beträgt einschließlich der besonderen Abfuhren und Sammlungen:

a) für ein 80 l-Gefäß für Restmüll 148,00 €,

b) für ein 120 l-Gefäß für Restmüll 197,00 €,

c) für ein 240 l-Gefäß für Restmüll 344,00 €,

d) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei 14-täglicher Leerung 2.744,00 €,

e) für einen 1,1 m³-Container für Restmüll

bei wöchentlicher Leerung 5.438,00 €. “

2. Nach § 1 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 3 wie folgt eingefügt:

„Bei den Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Diese ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(4)

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2012 Heinz Öhmann Bürgermeister

63/2012 Bekanntmachung der 11. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2012

11. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.12.2012

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt.

geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 20.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 5 wird zu § 5 Abs. 1.

2. Nach dem neu gebildeten § 5 Abs. 1 wird ein neuer Abs. 2 wie folgt eingefügt:

„Bei den Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Diese ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

(5)

3. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,17 EUR“ durch den Betrag „1,12 EUR“

ersetzt.

4. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „14,72 EUR“ durch den Betrag

„14,70 EUR“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „1,45 EUR“ durch den Betrag „1,03 EUR“ ersetzt.

6. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Brinker Bach X X

Osterwicker Straße (beidseitig bis Brinker Bach, links bis

Stichstraße vor Berkelbrücke) X X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Blomenesch (nordwestlich der Osterwicker Straße) X

Brinker Bach X

Darfelder Weg (Bereich von Nr. 81 b bis 103) X

Nikolaus-Groß-Straße X

Osterwicker Straße (beidseitig bis Brinker Bach, links bis

Stichstraße vor Berkelbrücke, Stichstraße zwischen Nr. 3 u. Nr. 7) X X

Zur Stegge (Coesfelder Straße bis Ende Bebauung) X

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2012 Heinz Öhmann Bürgermeister

(6)

64/2012 Bekanntmachung der 10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 21.12.2012

10. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der

Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 21.12.2012

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 92 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 20.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2012 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs- verband/Einzugsgebiet:

Unterhaltungsverband

Flächenart

versiegelt unversiegelt Wald

€/ha €/ha €/ha

a) Obere Berkel 21,41 5,35 2,68

b) Mittlere Berkel 29,58 7,39 3,70

c) Untere Berkel 53,90 13,48 6,74

d) Oberer Heubach 58,56 14,64 7,32

e) Oberer Kleuterbach 50,90 12,72 6,36 “

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(7)

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 21.12.2012 Heinz Öhmann Bürgermeister

65/2012 Bekanntmachung der XVI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld vom 20.12.2012

XVI. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 20.12.2012

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI I S. 2585), der §§ 51, 53 und 53c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 20.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 6 Absatz 1 wird Satz 2 ans Ende des Absatzes gestellt.

2. In § 11 Satz 1 wird der Betrag „31,94 EUR“ ersetzt durch „46,17 EUR“.

3. In § 11 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingeschoben:

„Für eine vergebliche Anfahrt oder eine kurzfristige Abfuhr innerhalb von 2 Werktagen beträgt die Grundgebühr jeweils 51,94 EUR.“

4. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „16,41 EUR“ ersetzt durch „14,94 EUR“.

5. § 11 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Für außergewöhnlichen Mehraufwand, wie z. B. das Freilegen eines Schachtdeckels, beträgt die Gebühr 75,03 EUR pro Stunde.“

(8)

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 20.12.2012 beschlossene XVI. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 20.12.2012 Der Bürgermeister Heinz Öhmann

66/2012 Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2011 der Stadt Coesfeld Aufgrund des § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung wird bekannt gemacht, dass die Stadt Coesfeld einen Bericht über die Beteiligungen an Unternehmen für das Jahr 2011 erstellt hat. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet und kann in der Zeit vom 7. – 11. Januar und am 14. sowie 15. Januar 2013 vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 150 vorgenommen werden. Außerdem liegt der Beteiligungsbericht in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, aus.

Über diesen Zeitraum hinaus kann der Bericht nach vorheriger Absprache eingesehen werden.

Coesfeld, 20.12.2012

Heinz Öhmann Bürgermeister

(9)

Coesfeld

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW.Nr. 1995 S. 1028 ff) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Als Anliegerstraße:

Brinker Bach (westlicher Stichweg zwischen den Grundstücken Flur 65, Flurstück 442/0 und Flur 65, Flurstück 487/0

Darfelder Weg (zwischen den Grundstücken Flur 23, Flurstück 293/0 und Flur 23, Flurstück 521/0) Nikolaus-Groß-Straße

Osterwicker Straße (nordwestlicher Stichweg Flur 24, Flurstück 19/0 zwischen den Grundstücken Osterwicker Straße 3 und 7

Zur Stegge (zwischen Coesfelder Straße und Flur 16, Flurstück 154/0) Diese Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Hinweis der Verwaltung:

Durch das Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden.

Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.“

Coesfeld, den 12.12.2012 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann Bürgermeister

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