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0.- bis 50’’000.— Amtsleiterin/Amtsleiter Fr

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P 095/2006 ERZ 20. September 2006 48C Postulat

1758 Lörtscher, Biel (SP)

Weitere Unterschriften: 49 Eingereicht am: 20.02.2006

Überprüfung der Finanzkompetenz für die Unterstützung kultureller Projekte /- Fonds für kulturelle Aktionen (FKA)

Der Regierungsrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Finanzkompetenz des Amtes für Kultur sowohl für einmalige Beiträge an kulturelle Projekte (Zuständigkeit Amt für Kultur) als auch für die Unterstützungsbeiträge aus dem Fonds für kulturelle Aktionen (SWISSLOS- Beiträge, verwaltet durch die POM) vereinheitlicht werden soll:

Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter Fr. 0.- bis 50’’000.—

Amtsleiterin/Amtsleiter Fr. 50'001.- bis 250'000.-

Eine identische und kohärente Finanzkompetenz für Unterstützungen aus dem FKA und der Gewährung einmaliger Beiträge ist anzustreben.

Begründung:

Alle Unterstützungszusagen bis Fr. 20'000.- aus dem FAK müssen bis zum heutigen Tag vom Erziehungsdirektor/der Erziehungsdirektorin unterzeichnet und das Einverständnis der Polizeidirektorin/des Polizeidirektors muss eingeholt werden. Für Beiträge ab Fr. 20'001.- muss das Geschäft dem Gesamtregierungsrat unterbreitet werden.

Die Behandlung der Unterstützungsgesuche für einmalige Beiträge werden von den Fachstellen des Amtes für Kultur in eigener Kompetenz (bis Fr. 250’00.--) bearbeitet.

Vermutlich stammt dieser unterschiedliche, aufwändige und wenig transparente Ablauf in der Behandlung der Unterstützungsgesuche für kulturelle Projekte noch aus den 80-ger Jahren, der Zeit des Finanzkandals. Seither wurden greifende Kontrollinstrumente eingerichtet und NEF eingeführt. Die fachliche Kompetenz der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Amtes ist unbestritten. Die Mitarbeitenden sind sich ihrer Verantwortung bewusst und kennen die kantonale kulturelle Szene à fonds.

Für eine transparente, effiziente und fachgerechte Behandlung der Unterstützungsgesuche ist die Vereinheitlichung der Kompetenz der beiden Beitragsposten unerlässlich. Dem Regierungsrat müssten zukünftig nur noch Geschäfte von besonderer politischer Brisanz oder Unterstützungsgesuche ab Fr. 250'001.- unterbreitet werden.

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Antwort des Regierungsrates

Wie das Postulat richtig festhält, sind die Finanzkompetenzen für Unterstützungen kultureller Projekte nicht kohärent. Zusammengefasst gelten heute folgende Kompetenzen (in CHF, nur bis zur Finanzkompetenz des Regierungsrats aufgezeigt):

Unterstützung kultureller Projekte im deutschsprachigen Kantonsteil aus ordentlichen Budgetmitteln

Unterstützung kultureller Projekte im deutschsprachigen Kantonsteil

aus dem Fonds für kulturelle Aktionen 0 – 50'000 ... Abteilungsleitung

50'001 – 250'000 ... Amtsleitung 250'001 – 500'000 ... Erziehungsdirektor 500'001 – 1 Mio. ... Regierungsrat

0 – 20'000 ... Erziehungsdirektor 20'001 – 1 Mio. ... Regierungsrat

Unterstützung kultureller Projekte im Berner Jura oder in der Romandie mit besonderem Interesse für den Berner Jura

aus ordentlichen Budgetmitteln

Unterstützung kultureller Projekte im Berner Jura oder in der Romandie mit besonderem Interesse für den Berner Jura

aus dem Fonds für kulturelle Aktionen 0 – 20'000 ... Abteilungsleitung

20'001 – 500'000 ... Bernjurassischer Rat 500'001 – 1 Mio. ... Regierungsrat

0 – 20'000 ... Bernjurassischer Rat 20'001 – 1 Mio. ... Regierungsrat

(vgl. Art. 37 des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 [BSG 935.52], Art. 31 der Lotterieverordnung vom 20.

Oktober 2004 [LV; BSG 936.520], Art. 15 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatutsgesetz, SStG], Art. 9 bis 11 der Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel [Sonderstatusverordnung, SStV; BSG 102.111])

Wie das Postulat vermutet, sind die heute geltenden unterschiedlichen Ausgabenbefugnisse Ergebnis der Lehren, die der Kanton aus der Finanzaffäre der 80er- Jahre gezogen hat. Im Vortrag zu der entsprechenden Regelung im Lotteriegesetz vom 4.

Mai 1993 (BSG 935.52) wird vermerkt:

... Indessen soll im Unterschied zu Artikel 31 des Gesetzes über den Finanzhaushalt wegen des grossen Ermessenspielraums eine Kompetenzdelegation an Amtsstellen unterhalb der Stufe Direktion ausgeschlossen bleiben. (Tagblatt 1992, Beilage 63, S. 10)

Entsprechend verhindert Artikel 37 Absatz 2 des Lotteriegesetzes bis heute, dass der Regierungsrat die Ausgabenbefugnis auf Amts- oder gar Abteilungsstufe delegierte. Das Lotteriegesetz ermöglicht aber die Delegation einer höheren Ausgabenkompetenz als die heute geltende auf die Direktionen.

Das Kontrollsystem zur Verhinderung des Missbrauchs von Lotteriegeldern wurde mit Erlass des neuen Lotteriegesetzes und mit der Etablierung einer konstanten Praxis in verschiedener Hinsicht verbessert. Angesichts der in der Zwischenzeit gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des mit den heutigen Ausgabenkompetenzen verursachten administrativen Aufwands rechtfertigt sich nach Auffassung des Regierungsrats eine Überprüfung der geltenden Regelungen.

Der Regierungsrat ist daher bereit, die heute geltenden Bestimmungen zu überprüfen. Aus Kongruenzgründen müsste die Überprüfung seines Erachtens alle aus Lotterieerträgen gespiesenen Fonds, also Lotteriefonds, Sportfonds und Fonds für kulturelle Aktionen umfassen. Dies mit dem Ziel, die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und einen effizienteren und effektiveren Einsatz der Mittel zu ermöglichen, ohne die nötigen Kontrollsysteme ausser Kraft zu setzen.

Antrag: Annahme An den Grossen Rat

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