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Entschließungsantrag des 18. DPT: Keine Regionalisierung psychotherapeutischer Vergütung

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Entschließungsantrag verabschiedet

vom 18. DPT

18. Deutscher Psychotherapeutentag am 13./14. Mai 2011 in Berlin

Keine Regionalisierung psychotherapeutischer Vergütung

In den Eckpunkten zum Versorgungsgesetz plant die Bundesregierung eine Regionalisierung des Vergütungssystems. Zukünftig soll die Verteilung der Gesamtvergütung unter den Ver- tragspsychotherapeuten und Vertragsärzten vollständig und ausschließlich durch die Kas- senärztliche Vereinigung (KV) geregelt werden. Hierzu soll die KV einen Honorarvertei- lungsmaßstab (HVM) im Benehmen mit den Krankenkassen erlassen. Verfahrensvorgaben des Bewertungsausschusses zur Honorarverteilung sollen aufgehoben werden. Dies ist – aus Sicht der Psychotherapeuten – in jeder Hinsicht ein Rückschritt.

Die Psychotherapeutenschaft erinnert daran, dass die regionalisierte Honorarverteilung vom ersten Tag der Einbeziehung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeuten in das Vertragsarztsystem dazu geführt hat, dass diese Be- rufsgruppen systematisch und gravierend benachteiligt wurden, sodass das Bundessozialge- richt (BSG) in beispielloser Weise mehrfach korrigierend eingreifen musste.

Im Falle einer erneuten „Regionalisierung des Vergütungssystems“ muss daher befürchtet werden, dass die bundeseinheitlich geregelte Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-Vereinbarung) im Ergebnis wieder mit regional völlig unterschiedlichen Prei- sen vergütet wird. Außerdem sind regional unterschiedliche Verteilungsmechanismen zu erwarten, die die vom Gesetz geforderte „angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen je Zeiteinheit“ (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V) nicht gewährleisten.

Der 18. Deutsche Psychotherapeutentag fordert, für den Bereich der psychotherapeutischen Leistungen die Honorarverteilungsautonomie der KVen durch bundeseinheitliche Vorgaben sowohl für die genehmigungspflichtigen als auch für die nicht-genehmigungspflichtigen Leis- tungen einzuschränken. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die antrags- und genehmi- gungspflichtigen Leistungen für in § 87b Abs. 2 Satz 6 erwähnten Arztgruppen auch weiter- hin außerhalb der Regelleistungsvolumen zu vergüten sind.

Da die Umsetzung der derzeitigen bundeseinheitlichen Vorgabe nach § 87 Abs. 2c Satz 6 durch den Bewertungsausschuss nicht zu einer angemessenen Vergütung geführt hat – so können Psychotherapeuten selbst bei maximaler Auslastung ihrer Praxen das dem EBM zugrundeliegende kalkulatorische Arztgehalt nicht erzielen, ist außerdem eine Konkretisie- rung der Vorschrift über die angemessene Vergütung erforderlich. Demnach müssen Psy- chotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte die gleiche Möglichkeit haben, den dem EBM zugrundliegenden kalkulatorischen Arztlohn zu erreichen und an der zukünftigen Honorarentwicklung teilzuhaben wie andere Arztgruppen.

Der 18. Deutsche Psychotherapeutentag betont, dass ein wichtiges Ziel der Honorarreform 2009, die bundeseinheitliche Vergütung identischer Leistungen in gleicher Höhe, für den Bereich der Psychotherapie erreicht wurde! Jedenfalls die genehmigungspflichtige Psycho- therapie wird seit dem 1. Januar 2009 überall in Deutschland in gleicher Höhe vergütet. We- der Patienten noch Psychotherapeuten werden es verstehen, wenn in Zukunft dieselben Leistungen regional wieder unterschiedlich bezahlt werden.

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