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Resolution des 27. DPT: Willkür bei psychotherapeutischen Honoraren beenden!

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Resolution vom 27. DPT verabschiedet

27. Deutscher Psychotherapeutentag am 14. November 2015 in Stuttgart Willkür bei psychotherapeutischen Honoraren beenden!

Psychotherapeuten erhalten für ihre Leistungen weiterhin keine angemessene Vergü- tung. Die Honorare, die von Vertragspsychotherapeuten zu erzielen sind, wurden seit Jahren nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Die Einkommen der Psychotherapeuten bleiben damit immer weiter hinter dem Durchschnitt der ande- ren Arztgruppen zurück. Der Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) fordert von der Gesundheitspolitik, die systematische Benachteiligung der Psychotherapeuten durch Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen zu beenden.

Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 22. September 2015 nach mehrjährigen Beratungen eine Anhebung der Vergütung der genehmigungspflichtigen Leistungen um 2,7 Prozent beschlossen. Außerdem führte er einen Zuschlag auf genehmigungs- pflichtige Leistungen ein, der von der Auslastung einer psychotherapeutischen Praxis abhängig ist. Dieser Beschluss stellt nicht annähernd eine rechtskonforme Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe des § 87 Abs. 2c SGB V dar. Danach sind psychotherapeu- tische Leistungen so zu bewerten, dass eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet ist.

Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen haben diese „angemessene Höhe der Vergütung“ eigenmächtig nach unten gerechnet. Für die Jahre 2010 und 2011 fand überhaupt keine Anpassung der Honorare statt. Bei den Anhebungen für die Jahre danach wurde ein wesentlicher Anteil der psychotherapeutischen Leistungen gar nicht berücksichtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass essentielle psychotherapeu- tische Leistungen, die nicht genehmigungspflichtig sind, von der Honoraranpassung ausgeschlossen werden. Die Entscheidungen der Krankenkassen und Kassenärztli-

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chen Vereinigungen im Bewertungsausschuss benachteiligen willkürlich Psychothera- peuten. Sie ignorieren zentrale Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Höhe psycho- therapeutischer Honorare.

Ferner erhalten überhaupt nur diejenigen Psychotherapeuten eine Nachvergütung, die jedes Jahr Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide eingelegt haben. Es ist nicht akzeptabel, dass damit Psychotherapeuten dauerhaft gezwungen sind, Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide einzulegen, nur um ausstehende Honoraranpassungen zu erhalten. Reguläre Honoraranpassungen sind selbstverständlich an alle Leistungs- erbringer nachzuzahlen.

Schließlich benachteiligt die Konstruktion des Zuschlags für Praxen mit hoher Auslas- tung diejenigen Psychotherapeuten, die niederschwellige psychotherapeutische Leis- tungen, eine umfassende Diagnostik, neuropsychologische Therapie oder Gruppen- psychotherapie anbieten und erschwert damit die Versorgung der Patientinnen und Patienten.

Der DPT fordert deshalb das Bundesministerium für Gesundheit auf, den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zu beanstanden. Er fordert den Gesetzge- ber auf, dem Bewertungsausschuss klare gesetzliche Vorgaben zu machen, wann und nach welchen Kriterien psychotherapeutische Honorare zu überprüfen und anzupas- sen sind. Es kann nicht sein, dass Psychotherapeuten systematisch schlechter vergü- tet werden als andere Leistungserbringer.

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