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Resolution des 23. DPT: Die Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung sichern!

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Resolution

vom 23. DPT verabschiedet

23. Deutscher Psychotherapeutentag am 16. November 2013 in Kiel

Die Zukunft der psychotherapeutischen Versorgung sichern!

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiten als Angehörige eines freien Berufs sowohl in der Niederlassung als auch als Angestellte, z. B. in Praxen, Medi- zinischen Versorgungszentren, Kliniken und Beratungsstellen. Um ihre Patienten angemessen versorgen zu können, muss es ihnen möglich sein:

 eigenverantwortlich und fachlich unabhängig,

 in Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen und Fachleuten aus angren- zenden Bereichen,

 mit hoher und durch die Profession selbst gesicherter Qualität, in einem ge- schützten Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten tätig zu sein sowie

 Beruf und Familie zu verbinden.

Der 23. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) fordert:

 Die längst überfällige Reform der psychotherapeutischen Ausbildung muss umgesetzt werden. Damit die Qualität der Versorgung aufrechterhalten werden kann, ist ein einheitlich geregelter Zugang zur psychotherapeutischen Ausbildung auf Masterniveau unverzichtbar. Die unzureichende oder sogar fehlende Vergü- tung von angehenden Psychotherapeuten während ihrer Ausbildung ist nicht ak- zeptabel.

Die in der laufenden Koalitionsverhandlung vorgesehene weitgehende Re- form der internen Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darf nicht zu einer Verschlechterung der Einflussmöglichkeiten der Psychotherapeuten führen. Diese Reform stellt

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den bisherigen Anspruch der Selbstverwaltung auf einen internen Interessenaus- gleich der Versorgungsbereiche und Arztgruppen infrage. In gesetzlichen Rege- lungen ist in jedem Fall der Schutz der speziellen Belange aller Psychotherapeu- ten in den Gremien der Selbstverwaltung vorzusehen.

 Eine angemessene Vergütung von Psychotherapeuten muss hergestellt werden. Der durchschnittliche Honorarumsatz je Arzt ist im vierten Quartal 2011 laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung gegenüber dem vierten Quartal 2010 um 3,6 Prozent gestiegen, der durchschnittliche Honorarumsatz je Psychothera- peut nur um 0,5 Prozent. Dabei verdienen Vertragspsychotherapeuten ohnehin schon deutlich weniger als Vertragsärzte. Der Gesetzgeber sollte in § 87 SGB V vorgeben, dass Psychotherapeuten bei gleichem Arbeitseinsatz nicht schlechter verdienen als die Ärzte der somatischen Medizin.

Für angestellte Psychotherapeuten ist die Lage genauso unbefriedigend. Das Einstiegsgehalt eines Facharztes beträgt nach dem Tarifvertrag der Tarifgemein- schaft deutscher Länder mit dem Marburger Bund im Monat 5.332,01 Euro. Das Gehalt der Psychotherapeuten richtet sich nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder und liegt in der Entgeltgruppe 13 Erfahrungsstufe 2 bei 3.536,99 Euro und selbst in der Entgeltgruppe 15 Erfahrungsstufe 2 nur bei 4.232,36 Euro.

Fast 60 Prozent der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden in ih- rem aktuell gültigen Arbeitsvertrag bzw. Dienstverhältnis nicht unter ihrer Berufs- bezeichnung Psychotherapeut geführt. Nur 26,8 Prozent werden als Psychologi- sche Psychotherapeuten (PP) oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) benannt.

Damit steht vermutlich in engem Zusammenhang, dass die Approbation bei fast 75 Prozent der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem Anstel- lungsverhältnis keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Vergütung hat. Für nur knapp 25 Prozent schlägt sich die Tatsache der Approbation als PP oder KJP positiv auf die Vergütungshöhe nieder.

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 Die Rahmenbedingungen psychotherapeutischer Tätigkeit müssen adäquat gestaltet werden. Dazu ist es notwendig:

o die Befugniseinschränkungen in § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V aufzuheben und es Psychotherapeuten zu ermöglichen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen, ins Krankenhaus einzuweisen, Rehabilitationsbehandlungen zu verordnen, an andere Fachärzte zu überweisen und Heilmittel zu verordnen, o die gesetzlichen Vorgaben in § 101 Absatz 1 Satz 5a und § 95 Absatz 1

SGB V so zu gestalten, dass die niedergelassene Tätigkeit im Jobsharing, bei der Anstellung von Psychotherapeuten und bei der Bestellung von Praxisver- tretern flexibel ausgeübt werden kann,

o die psychotherapeutische Leitung von Medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Absatz 1 SGB V) und Krankenhäusern (§ 107 Absatz 1 SGB V) bzw.

Krankenhausabteilungen (§ 118 Absatz 2 SGB V) zu ermöglichen,

o Psychotherapeuten den absoluten Schutz nach § 160a Absatz 1 Strafprozess- ordnung bei Ermittlungsmaßnahmen (wie z. B. Telekommunikationsüberwa- chung) zu gewährleisten.

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