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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 10. Februar 2021 Nummer 3

Inhalt dieser Ausgabe:

13/2021 Bebauungsplan Nr. 146/1 "Bürgerwindpark Goxel" / Bekanntmachung frühzeitige

Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 18

14/2021 Stadt Coesfeld - Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und

Melderegisterauskünften 21

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13/2021 Bebauungsplan Nr. 146/1 "Bürgerwindpark Goxel" / Bekanntmachung frühzeitige Be- teiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 29.09.2016 folgenden Beschluss gefasst:

Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung, den Bebau- ungsplan Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“ aufzustellen. Das Plangebiet liegt an der westlichen Stadt- gebietsgrenze zwischen der B 525 und dem Landschaftsschutzgebiet Hünsberg – Monenberg. Der Be- bauungsplan besteht aus den Teilbereichen A, B und C, die zusammengenommen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes darstellen.

Der Bebauungsplan hat insgesamt eine Fläche von 27,9 ha und wird wie folgt umgrenzt:

• Im Norden verläuft der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem Abstand von ca. 400 m bis ca. 1.000 m in südliche Richtung, gemessen von der B 525,

• im Osten hat der Geltungsbereich eine Ausdehnung von ca. 700 m in östliche Richtung, gemessen von der K 54,

• im Süden hat der Geltungsbereich des Bebauungsplanes einen Abstand von ca. 1.100 m bis ca. 1.300 m in südliche Richtung, gemessen von der B 525 und

• im Westen hat der Geltungsbereich eine Ausdehnung von ca. 200 m bis 300 m in westliche Richtung, gemessen von der K 54.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan:

(3)

Übersicht

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Zielsetzung

Der „Sachliche Teilplan Windenergie“ der Stadt Coesfeld ist seit dem 31.03.2017 rechtskräftig. In die- sem Teilplan des Flächennutzungsplanes werden sieben Konzentrationszonen mit insgesamt 940 ha Fläche für die Windenergie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbindlich dargestellt. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist somit nur innerhalb dieser Konzentrationszonen möglich.

Der Vorhabenträger SL Windenergie GmbH möchte nun in der Konzentrationszone Goxel zwei Wind- energieanlagen errichten. Gemäß des bestehenden Planungsrechts ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens bereits möglich. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als „Konzentrationszone für Windenergie“ dar. Zur Schaffung von Baurecht muss auf Kreisebene noch eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt erfolgen. Damit über die flächenhafte Bodennutzung hinaus im Geltungsbereich die zulässigen Nutzungen parzellenscharf und weitergehende Planungsdetails festge- legt werden können, wird der Bebauungsplan 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“ aufgestellt. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“ wird hiermit gemäß § 2 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für das Verfahren

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgenden Beschluss gefasst:

Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB frühzeitig an dem Planverfahren zu beteiligen.

Unter Hinweis auf § 3 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung lädt die Stadt Coesfeld in Zusammen- arbeit mit dem Vorhabenträger SL Windenergie GmbH zu einem digitalen, öffentlichen Darlegungs- und Anhörungstermin ein. Die Planungen werden anhand von Entwurfsplänen erläutert.

Die Veranstaltung findet am 25.02.2021 um 18:00 Uhr statt und wird pandemiebedingt als Webinar durchgeführt. Interessierte Bürger*innen können sich bis zum 24.02.2021 12 Uhr unter folgender Mail- Adresse buergerversammlung@sl-naturenergie.com zur Veranstaltung anmelden. Anschließend er- halten sie per Mail detaillierte Informationen und den Link zur Veranstaltung.

Pläne und Texte sind darüber hinaus im Internet auf den Seiten der Stadt Coesfeld einsehbar. Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen (Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten) sind in der Zeit vom

12.02.2021 bis einschließlich 14.03.2021 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich über das Online-Formular auf der Internetseite der Stadt Coesfeld oder über den Postweg Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld abgegeben werden.

Erläuterungen zu den Planungen und Gutachten können zudem gerne telefonisch oder per Mail von dem mit der Erarbeitung des Bebauungsplans beauftragten Planungsbüro erörtert werden:

VDH Projektmanagement GmbH, Herr Tancu Mahmout, Telefon 02431-97 31 846, E-Mail tancu.mahmout@vdh.com

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Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwindpark Goxel“

sowie der Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 29.09.2016 und 17.12.2020 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 09.02.2021 Coesfeld, 09.02.2021

Eliza Diekmann i.A.

Die Bürgermeisterin Nicole Pöppelmann

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanes Nr. 146/1 „Bürgerwind- park Goxel“ mit den dazugehörigen Unterlagen, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 09.02.2021

Eliza Diekmann Die Bürgermeisterin

14/2021 Stadt Coesfeld - Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisteraus- künften

Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften

Die Stadt Coesfeld informiert zum Bundesmeldegesetz (BMG)

Hier: Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen und bestimmte Daten- übermittlungen möglich

Zu den Melderegisterauskünften in besonderen Fällen (§ 50 BMG), Datenübermittlungen an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften (42 BMG) und an das Bundesamt für Personalmanagement der Bun- deswehr (§ 36 BMG) durch die Meldebehörde informiert das Bürgerbüro der Stadt Coesfeld zu Wider- spruchsmöglichkeiten.

1. Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvor- schlägen (§ 50 Abs. 1)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melde- register über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

2. Melderegisterauskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehe- jubiläen (§ 50 Abs. 2)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Dies gilt für Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und für Ehejubiläen ab dem 50. Ehejahr.

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3. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3)

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Familiennamen, Vor- namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2)

Hat ein Einwohner, der Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist, Familien- angehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde- behörde von diesen Familienangehörigen Daten gem. § 42 (2) BMG übermitteln.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 BMG)

Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten über deutsche Staatsangehörige, die im nächsten Jahr volljäh- rig werden. Übermittelt werden der Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Form des Widerspruchs:

Jeder Einwohner hat das Recht, Widerspruch gegen die oben aufgeführten Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen zu erheben. Der Widerspruch kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Coesfeld oder schriftlich erklärt werden.

(Postanschrift: Stadt Coesfeld – Bürgerbüro -, Markt 8, 48653 Coesfeld)

Referenzen

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