• Keine Ergebnisse gefunden

Auskunft über Studienabschluss Gemäß der Rahmenzulassungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge an der Hochschule Harz (FH) vom 28.02.2012 ist folgende Auskunft zu erteilen.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Auskunft über Studienabschluss Gemäß der Rahmenzulassungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge an der Hochschule Harz (FH) vom 28.02.2012 ist folgende Auskunft zu erteilen."

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Auskunft über Studienabschluss

Gemäß der Rahmenzulassungsordnung für die konsekutiven Masterstudiengänge an der Hochschule Harz (FH) vom 28.02.2012 ist folgende Auskunft zu erteilen.

Auszug aus der Rahmenzulassungsordnung:

„§1 Zulassung bei noch nicht erfolgreich abgeschlossenen erstem Hochschulstudium zum Zeitpunkt des Bewerbungsendes, Abs.1 Bewerber um einen konsekutiven Masterstudienplatz können grundsätzlich auch dann zugelassen werden, wenn der Nachweis über den Abschluss des erfolgreich abgeschlossenen ersten Hochschulstudiums zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vollständig erbracht werden konnte. Auf der Grundlage eines vorzulegenden Notenspiegel (Transcript of Records) ist eine vorläufige Zulassung unter Auflagen dann möglich, wenn maximal der Nachweis der Prüfungsleistung „Abschlussarbeit“ und, soweit vorgesehen, „Kolloquium“ noch nicht erbracht werden konnte. In diesen Fällen prüft die jeweilige Zulassungskommission, ob die vorliegenden Leistungen einen Studienabschluss nach den Vergaben der jeweiligen Ordnungen erwarten lassen. Die Abschlussarbeit ist spätestens bis 30. September, bei Bewerbungen um einen Studienplatz für das Sommersemester bis 31.

März abzugeben. Hierüber geben die Bewerber bei der Bewerbung und/oder Immatrikulation eine schriftliche Erklärung ab.

Grundsätzlich muss der erfolgreiche Abschluss des Hochschulstudiums spätestens bis zum 31. Dezember (bei Bewerbungen zum Sommersemester bis 30. Juni) gegenüber der Hochschule Harz nachgewiesen werden. Andernfalls erlischt der Zulassungsanspruch.

§2 Zulassungsverfahren bei fachspezifischen schriftlichen Prüfungen oder Bewerbungsgesprächen, Abs.1 Sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens fachspezifische schriftliche Prüfungen oder ein Bewerbungsgespräch vorgesehen, haben die Bewerber um einen konsekutiven Masterstudienplatz ihre Bewerbung bis 31. Mai (bzw. bis zum 30. November bei Bewerbungen für das Sommersemester) anzuzeigen, damit die Prüfungen oder Bewerbungsgespräche bis zum Bewerbungsabschluss abgeschlossen werden können. …“

Bewerbung für Master:

Name, Vorname des Bewerbers:

Geburtsdatum:

Name und Anschrift der Hochschule vom ersten akademischen Abschluss:

Angabe der Regelstudienzeit: ____________

Anzahl der ECTS bei Abschluss des Studiums:

Bereits erreichte ECTS:

Aktueller Notendurchschnitt:

Offene Prüfungen:

Abgabetermin der Abschlussarbeit:

Datum, Unterschrift und Stempel der jetzigen Unterschrift Bewerber

Hochschule/UNI

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

25 Jahren vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat in das

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Landratsamt Erding und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Landratsamt Erding und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften vom 21.11.2012 und des Senats der Hochschule Harz, Hochschule für

(1) Die Immatrikulation in einen internationalen Studiengang an der Hochschule Harz, Hochschule für angewandte Wissenschaften (FH), setzt neben den in der jeweils gültigen

(1) Hat die Studentin oder der Student bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss

Für das Erbringen der Prüfungsleistungen gilt die Prüfungsordnung für die Bachelor- studiengänge an der Hochschule Harz (FH).. § 8 Status

(2) Die Zulassung zum Studiengang kann von der Prüfungs-und Zulassungskommission widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Zulassung auf unwahren