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Archiv "Ärztliche Versorgungswerke nicht angetastet: Rentensystem und Beamtenversorgung werden von 1992 an erheblich geändert" (07.12.1989)

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Ärztliche Versorgungswerke nicht angetastet

Rentensystem

und Beamtenversorgung werden von 1992 an

erheblich geändert

AKTUELLE POLITIK

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Die gesetzlichen Alterssiche- rungssysteme werden von 1992 an den veränderten demographischen Bedingungen angepaßt: Der Gesetz- geber hat jetzt die notwendigen Ge- setze beschlossen. Das gilt für die Rentenversicherung, die Beamten- und Ministerversorgung sowie für die Alterssicherung der Abgeordne- ten. Nicht betroffen sind die berufs- ständischen Versorgungswerke, die ausschließlich durch die Beiträge ih- rer Mitglieder finanziert werden, al- so auch die ärztlichen Versorgungs- werke. Für sie ändert sich faktisch nichts. Der Gesetzgeber hat der Ver- suchung widerstanden, die Vorrang- stellung der Versorgungswerke ge- genüber den allgemeinen Siche- rungssystemen auszuhöhlen. So wäre es immerhin möglich gewesen, die angestellten Mitglieder der Berufs- stände der Rentenversicherungs- pflicht zu unterwerfen. Dies brächte zwar die Versorgungswerke nicht un- mittelbar in Gefahr, müßte sie je- doch auf Dauer erheblich schwä- chen. Das Befreiungsrecht ist aber nicht angetastet worden.

Die berufsständischen Versor- gungswerke sind nicht in der Gefahr, ihre Basis durch Überalterung zu verlieren. Die Zahl der freiberuflich tätigen Ärzte und die Zahl der in die Versorgungswerke einbezogenen an- gestellten Arzte wird weiter wach-

sen, allerdings könnte das durch- schnittliche beitragspflichtige Ein- kommen sinken. Das müßte langfri- stig auf das Leistungsniveau durch- schlagen. Die jüngeren Mitglieder der Versorgungswerke sollten ihre Erwartungen an die Versorgungslei- stungen ebenso zurückschrauben wie ihre Einkommenserwartungen. Das System der Versorgungswerke würde durch eine solche Entwicklung aber nicht beeinträchtigt, allenfalls seine Attraktivität. Aber die ergibt sich ja vor allem aus dem Vergleich mit den anderen Alterssicherungssystemen.

Diesen Vergleich brauchen die Ver- sorgungswerke auch künftig nicht zu scheuen.

Das ändert freilich nichts an der Tatsache, daß auch die Versorgungs- werke von den wirtschafts-, finanz- und sozialpolitischen Rahmendaten abhängig bleiben. Diese werden vor allem von der Politik vorgegeben.

SPD und Grüne lehnen die berufs- ständische Gliederung der Sozialver- sicherung ab. Bei veränderten politi- schen Mehrheitsverhältnissen könn- te das Konsequenzen haben. Proble- matisch ist es auch für die Stellung der Versorgungswerke, daß in der Rentenversicherung und der Beam- tenversorgung die Umverteilungslei- stungen ausgeweitet werden, so durch die Anrechnung von zwei wei- teren Erziehungsjahren, durch die Verbesserung der Rente nach Min- desteinkommen und durch die Plä- ne, das Rentensystem durch eine be- darfsorientierte Grundrente zu er- gänzen. Die Versorgungswerke kön-

nen solche Leistungen für bestimmte Gruppen nur erbringen, wenn sie entweder aus Steuermitteln oder zu Lasten des allgemeinen Leistungsni- veaus finanziert werden.

Mit der Entscheidung über die Rentenreform kann für die Versor- gungswerke Entwarnung gegeben werden. Dennoch können die Ver- sorgungswerke auch künftig in Ge- fahr geraten, wenn die Rentenversi- cherung, die im Mittelpunkt des ge- gliederten Alterssicherungssystems steht, in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Damit ist nun wohl auf län- gere Sicht nicht zu rechnen. Die Re- form gibt eine Perspektive bis zum Jahr 2010. Dabei wird freilich unter- stellt, daß es bis dahin nicht zu ernst- haften wirtschaftlichen Einbrüchen kommt. Auch bleibt zu beachten, daß sich die Altersstruktur der Be- völkerung erst nach 2015 dramatisch verschlechtern wird. Das bedeutet aber, daß die Reform spätestens in 15 Jahren nachgebessert werden muß. Daran ändert auch die Zuwan- derung junger Aus- und Übersiedler wenig.

Die Kritik an der Reform kon- zentriert sich vor allem auf folgende Punkte: Die Reform greift zu kurz.

Die Belastungen, die sich aus der de- mographischen Entwicklung erge- ben, werden ganz überwiegend den Beitrags- und Steuerzahlern aufge- bürdet. Belastet wird vor allem die Generation, die jetzt in das Erwerbs- leben eintritt; diese Versicherten ha- ben mit ständig steigenden Beiträgen zu rechnen, während das heutige Leistungsniveau über 2010 hinaus nicht zu gewährleisten ist. Auch aus der Sicht der Versorgungswerke ist dagegen positiv zu vermerken, daß die wesentlichen Elemente des heu- tigen Systems nicht angetastet wor- den sind. So wäre bei der Einführung einer allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden Grundrente das gegliederte System nicht aufrecht zu erhalten; die Versorgungswerke lie- ßen sich dann langfristig allenfalls in der Form einer Zusatzsicherung durchhalten.

II

Weiterhin Nachwuchs für die Versorgungswerke

III

Das gegliederte System bleibt erhalten

Dt. Ärztebl. 86, Heft 49, 7. Dezember 1989 (17) A-3765

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Die wichtigsten Änderungen

Die wichtigsten Änderungen in der Rentenversicherung und der Be- amtenversorgung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Die Rentenanwartschaften folgen weiterhin der Entwicklung der Brutto-Arbeitsentgelte; die Ren- ten werden jedoch von 1992 an stets zur Jahresmitte automatisch der Entwicklung der verfügbaren Ein- kommen der Arbeitnehmer des je- weiligen Vorjahres angepaßt. Mit dieser „Nettoformel" wird das Ren- tenniveau, bezogen auf die Netto- Einkommen, von heute etwa 65 Pro- zent nach 40 Versicherungsjahren beibehalten. Der Beitragssatz muß angehoben werden, wenn zu erwar- ten ist, daß die liquide Reserve der Rentenversicherung im folgenden Jahr unter eine Monatsausgabe sin- ken wird. Mit der Erhöhung der Bei- träge ist aus heutiger Sicht 1996 zu rechnen; der Satz von derzeit 18,7 Prozent dürfte bis 2010 schrittweise auf etwa 21,5 Prozent angehoben werden. Würden die Renten brutto- lohnbezogen erhöht, so wäre mit ei- nem um drei Punkte höheren Bei- tragssatz zu rechnen. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, daß die Renten faktisch schon seit 1977 der Entwicklung der verfügbaren Arbeit- nehmer-Einkommen folgen. Aus der Einführung der Nettoformel ergibt sich damit gegenüber der geltenden Praxis kein größerer Spareffekt. Be- lastet werden auch die Beitragszah- ler in der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.

• Der Bundeszuschuß zur Ren- tenversicherung wird 1990 um 300 Millionen und 1991 zusätzlich um 2,3 Milliarden DM erhöht. 1992 werden ihm noch die bisherigen Zahlungen für das „Babyjahr" in Höhe von 4,8 Milliarden DM zugeschlagen. Er bleibt an die Lohnentwicklung ge- koppelt; zusätzlich wird er angeho- ben, wenn der Beitragssatz steigt.

Die Leistungen des Bundes erhöhen sich damit von 31,4 Milliarden DM in diesem Jahr bis 2010 auf 75 Mil- liarden DM; sie decken etwa 19 Pro- zent der Rentenausgaben.

• Die Nürnberger Bundesan- stalt hat für die Arbeitslosen, die

Krankenkassen haben für die Kran- kengeldbezieher Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen, und zwar bemessen nach 80 Prozent des vorherigen Brutto-Arbeitsent- gelts. Die bisherigen Ausfallzeiten werden damit zu Beitragszeiten. Pa- rallel dazu wird der Beitrag der Nürnberger Anstalt an die Kranken- kassen von derzeit 100 Prozent auf 80 Prozent des vorherigen Brutto- Verdienstes des Arbeitslosen ge- senkt. Dies muß zu einer weiteren Verschlechterung der Risikostruktur der Ortskrankenkassen führen. Die- se Regelung gilt insgesamt erst von 1995 an.

Die Ausbildungszeiten werden neu bewertet

Die verbleibenden beitragsfrei- en Zeiten werden künftig nach der von den Versicherten insgesamt er- brachten Beitragsleistung bewertet.

Das hat zur Konsequenz, daß auch rückwirkend beitragsfreie Zeiten ab- gewertet werden, wenn Beitragslük- ken vorhanden sind. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit wird der individuelle „Gesamtlei- stungswert" auf 80 Prozent und für Ausbildungszeiten auf 75 Prozent dieses Wertes begrenzt.

Für die Bewertung der Schul- und Studienjahre gilt zusätzlich eine Grenze von 75 Prozent des Durch- schnittsverdienstes aller Versicher- ten. Zeiten der Arbeitslosigkeit wur- den bislang in Höhe von 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes des Versicherten, Ausbildungszeiten pauschal mit 90 Prozent des Durch- schnittsentgelts aller Versicherten angerechnet. Künftig werden Ausbil- dungszeiten nur noch bis zu 7 Jahren (bisher in der Regel bis zu 9 Jahren) berücksichtigt.

• Verbessert werden die Be- stimmungen über die Anrechnung von Zurechnungszeiten im vorzeiti- gen Versicherungsfall. Künftig wer- den Frühinvalide und Hinterbliebe- ne von jüngeren Versicherten so ge- stellt, als seien bis zum 60. Lebens- jahr Beiträge entrichtet worden. Da- bei wird die Zeit bis zum 55. Lebens- jahr wie bisher voll angerechnet; zu- sätzlich wird von 1992 an die Zeit

zwischen dem 55. und dem 60. Le- bensjahr zu einem Drittel berück- sichtigt.

• Für Geburten nach 1991 wer- den zwei weitere Erziehungsjahre, insgesamt also drei Erziehungsjahre, anerkannt. Diese werden mit 75 Pro- zent des Durchschnittsentgelts ange- rechnet, aber nicht zusätzlich zu Bei- tragszeiten. Wer also während der Erziehungszeit berufstätig war oder ist, erhält keinen Rentenzuschlag, wenn das beitragspflichtige Einkom- men 75 Prozent des Durchschnitts- entgelts oder mehr beträgt. Um Frauen, die Kinder erziehen oder er- zogen haben, durch die Gesamtlei- stungsbewertung nicht zu benachtei- ligen, gelten die Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes als Berücksichtigungszeiten; Bei- tragslücken führen damit nicht zu ei- ner Abwertung der übrigen beitrags- freien Zeiten. Diese Regelung gilt auch für Zeiten, in denen ehrenamt- lich Pflegebedürftige betreut wer- den. In den ersten vier Versiche- rungsjahren vor Vollendung des 25.

Lebensjahres werden niedrige Pflichtbeiträge auf wenigstens 90 Prozent des Durchschnittsentgelts angehoben.

• Die vorgezogenen Alters- grenzen für Frauen und Arbeitslose zum 60. Lebensjahr und die bisheri- ge „flexible" Altersgrenze zum 63.

Lebensjahr werden nach 2001 schrittweise angehoben. Dies zieht sich bei der „flexiblen" Altersgrenze, die vor allem von Männern genutzt wird, bis Ende 2008 hin. Von 2018 an gilt auch für Frauen und Arbeitslose allgemein die Altersgrenze von 65 Jahren. Künftig kann die Altersrente drei Jahre früher beantragt werden.

Die sich aus der Verlängerung der Rentenlaufzeit ergebende Mehrbe- lastung des Rentensystems wird durch einen Abschlag von 0,3 Pro- zent von der Rente teilweise ausge- glichen. Wer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet, erhält einen Renten- zuschlag von 0,5 Prozent.

• Die Anwartschaften der Be- amten steigen künftig jährlich um je- weils 1,875 Prozent. Die Höchstpen- sion von 75 Prozent des letzten Amtsgehalts wird damit erst nach 40 (bisher 35) Jahren erreicht. Bei vor- zeitiger Dienstunfähigkeit wird eine A-3766 (18) Dt. Ärztebl. 86, Heft 49, 7. Dezember 1989

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Zurechnungszeit berücksichtigt; die- se beträgt zwei Drittel der Zeit bis zum 60. Lebensjahr. Die Anforde- rungen für die Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit werden strenger gefaßt; so wird die vorzeitige Pensio- nierung ausgeschlossen, wenn dem Beamten ein anderes Amt in der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn zugemutet werden kann.

Auch für die Beamten gilt allgemein die Altersgrenze von 65 Jahren. Es bleibt aber möglich, schon mit 62 Jahren aus dem Dienst zu scheiden.

Entsprechend der Regelung in der Rentenversicherung gibt es aber nach 2001 einen Abschlag von der Pension, der schrittweise bis auf 0,3 Prozent je Monat oder 3,6 Prozent je Jahr angehoben wird. Für Kinderer- ziehungszeiten gibt es einen Zu- schlag (derzeit etwa 28 DM monat- lich) wie in der Rentenversicherung.

Das Ruhegehalt eines Ministers beträgt künftig nach zwei Jahren 15,33 (bisher 18,33) Prozent des Amtsgehalts und des Ortszuschlags und nach vier Jahren 29 (bis 35) Pro- zent. Die Höchstpension wird nicht mehr nach 18, sondern nach 22 Jah- ren erreicht. Bei Abgeordneten ent- steht ein Anspruch erst nach acht Parlamentsjahren. Er beträgt dann 35 Prozent der Abgeordnetenent- schädigung von 9221 DM; das ent- spricht derzeit 3227 DM. Diese Pen- sion wird vom 65. Lebensjahr an ge- zahlt. Mit jedem weiteren Abgeord- netenjahr erhöht sich der Ruhege- haltssatz um jeweils vier Punkte und ermäßigt sich die Altersgrenze um jeweils ein Jahr. Die Höchstpension von derzeit 6916 DM wird nach 18 Parlamentsjahren erreicht und vom 55. Lebensjahr an ausgezahlt. Private Erwerbseinkommen werden darauf nicht angerechnet. Bei Beamten und Abgeordneten, die 55 Jahre und äl- ter sind, ändert sich nichts. Eine ähn- lich günstige Regelung, die das Ver- trauen in den Bestand der Gesetze schützen soll, gibt es in der Renten- versicherung nicht.

Walter Kannengießer

Die Qualitätssicherung in der kassenärztlichen Versorgung genießt einen hohen Stellenwert. Dr. Ulrich Oesingmann, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung, ließ bei einer Podiumsdiskus- sion der KBV zum Thema Qualitäts- sicherung auf der „Medica '89" in Düsseldorf keinen Zweifel daran, daß die Sicherung der Qualität ärzt- licher Leistungen auch in Zukunft ein zentrales Anliegen der kassen- ärztlichen Berufspolitik sein wird.

Mit dieser Auffassung fand Oesingmann den ungeteilten Beifall der übrigen Teilnehmer an der Dis- kussionsrunde: Sowohl Professor Dr.

Selbmann, Mitglied des Sachverstän- digenrates der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, als auch Wolfgang Schmeinck, Geschäftsfüh- rer des Bundesverbandes der Be- triebskrankenkassen, unterstrichen die Bedeutung der Qualitätssiche- rung für die ambulante Versorgung.

Beide attestierten der Kassenärzte- schaft eine Reihe durchaus erfolgrei- cher Bemühungen um die Qualitäts- sicherung. Gleichwohl, so Professor Selbmann, müsse man aber fragen, ob dabei immer der richtige Weg be- schritten würde.

In diesem Zusammenhang ging Selbmann auf die Vorschläge des Sachverständigenrates ein, die in ih- rer Vielzahl zeigten, „daß sich die Methodik der fortlaufenden Quali- tätssicherung in der ambulanten Versorgung noch in einem Entwick- lungsstadium befindet". Die Emp- fehlungen des Rates stellen unter anderem auf die gezielte Beobach- tung der eigenen Behandlungs- und Ergebnisqualität des Arztes durch statistische Aufbereitung einer aus- reichenden Zahl von Krankheitsfäl- len mit wechselnder Thematik ab.

Qualitätszirkel, in denen eine kleine- re Gruppe von Ärzten Standards dis- kutiert, Einzelfallanalysen bespricht

und gemeinsam interpretiert, sollen die fortlaufende Selbstkontrolle er- gänzen.

Dies, das Einholen von Zweit- meinungen, Beratungshilfen von KVen und Kostenträgern sowie Ringversuche als probates Instru- ment zur Kontrolle der technischen Qualität von Geräten seien denkbare Modelle einer „arztzentrierten" fort- laufenden Qualitätssicherung.

Während die Vertreter der KBV

— neben Oesingmann nahmen Dr.

Rainer Hess, Hauptgeschäftsführer der KBV, und Dr. Günter Flatten, Geschäftsführer des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, an der Diskussion teil — den meisten Vorschlägen Selbmanns beipflichten konnten, entzündete sich ein Disput an dem Reizwort „Standards".

Oesingmann hielt Selbmann entge- gen: „Es gibt weder den standardi- sierbaren Arzt noch den standardi- sierbaren Patienten."

Der Ansatz für eine intensive Qualitätssicherung, so Oesingmann weiter, müsse in der Motivation der Ärzte liegen. Zwang und Auflagen könnten nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen. Vor allem gelte es, die Qualifikation des Arztes in der Aus- und Weiterbildung nachhaltig zu verbessern — zum Beispiel über die mindestens dreijährige Weiter- bildung in der Allgemeinmedizin als Zugangsvoraussetzung für den Kas- senarzt, der allgemeinmedizinisch tätig werden will.

So einig sich die Diskussionsrun- de in ihrer Auffassung vom Stellen- wert der Qualitätssicherung war, so wenig Konkretes kam bei der Frage nach den Kosten heraus. Hier stehen KBV und Kassen erst am Anfang ei- ner Verständigung. Dazu Wolfgang Schmeinck: „Wir müssen bei dem Teilproblem der Finanzierung nicht heute oder morgen den Stein der Weisen finden." JM

Kassenärztliche Versorgung

Qualitätssicherung hat hohen Stellenwert

II

Günstige Regelungen für Parlamentarier

Dt. Ärztebl. 86, Heft 49, 7. Dezember 1989 (19) A-3767

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