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Archiv "Rentenreform '84 und die Versorgungswerke: Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung berührt auch die berufsständischen Versorgungswerke" (04.01.1979)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 42 vom 18. Oktober 1979

Rentenreform '84

und die Versorgungswerke

Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau

und der Hinterbliebenen in der gesetzlichen Rentenversicherung berührt auch die berufsständischen Versorgungswerke

Georg Völker

Der Verfasser ist als Vorsit- zender des Verwaltungsrats der Baden-Württembergi- schen Versorgungsanstalt für Ärzte. Zahnärzte und Tierärzte und Vorsitzender des Aus- schusses „1984" der Arbeits- gemeinschaft Berufsständi- scher Versorgungseinrichtun- gen kompetent und sachkun- dig für die hier angesproche- nen Themen. Der Artikel will allgemein informieren; um verständlich zu bleiben, wird keine Vollständigkeit in allen Details angestrebt.

Die Neuordnung der sozialen Siche- rung der Frau und der Hinterbliebe- nen, die als große sozialpolitische Aufgabe auf dem Arbeitsprogramm der Bundesregierung steht, wird auch die berufsständischen Versor- gungswerke direkt oder indirekt be- rühren.

Aus diesem Grunde, aber auch we- gen der Bedeutung dieses Vorha- bens für die Bevölkerung der Bun- desrepublik ganz allgemein, sollte die Ärzteschaft sich um die mit die- sem Vorhaben verbundene Proble- matik kümmern und sich bemühen, ihren Teil zu einer möglichst guten Lösung der gestellten Aufgabe bei- zutragen. Ich möchte deshalb versu- chen, die Fragen, um die es geht, und den gegenwärtigen Stand der Beratungen möglichst kurz und übersichtlich darzustellen.

Das Urteil des Bundesverfassungs- gerichtes vom 12. März 1975 ver- pflichtet die Bundesregierung, bis 1984 die Ungleichbehandlung von Witwe und Witwer in der gesetzli- chen Rentenversicherung zu besei- tigen. Der Wortlaut des Urteils läßt den Umfang der Problematik nicht voll erkennen.

Es geht dabei um folgendes:

Gegen die Hinterbliebenenversor- gung in der gesetzlichen Rentenver-

sicherung wird der Vorwurf erho- ben, daß sie in bezug auf zwei sach- lich und quantitativ bedeutsame Re- gelungen ungerecht und unhaltbar sei.

Es wird beanstandet, daß die überlebende Ehefrau nur 60 Prozent der Mannesrente als Witwenrente erhält, während der Ehemann, wenn er überlebt, seine Rente voll be- kommt. Diese Regelung wird vor al- lem wirksam, wenn der Ehemann der Alleinverdiener war und die Ehe- frau zugunsten der Familie und der Kinder auf eigenen Verdienst und damit auch auf ein eigenes Versi- cherungsverhältnis verzichtet hat.

Es wird gesagt, die Leistung der Frau für die Familie sei genausoviel wert wie das Verdienen des Mannes im Beruf und dementsprechend soll- te die Ehefrau in bezug auf die Ver- sorgung im Alter genauso gestellt sein wie der Mann. Das ist ein Ge- dankengang, gegen den nichts ein- zuwenden ist.

Allerdings vergißt oder verschweigt die Kritik von dieser Seite, daß die Witwenrente nach bisherigem Recht andererseits den unschätzbaren Vorteil hat, daß sie beim Tod des Ehemannes in jedem Fall gegeben wird, auch wenn die Witwe noch so jung ist, auch wenn sie einen Beruf hat, bestens verdient und nicht

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durch Kinder in der Ausübung ihres Berufes behindert ist. Der Hauptver- sicherte dagegen muß erst das Be- rentungsalter erreicht haben oder invalide sein, bevor er seine Rente in Anspruch nehmen kann.

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Es gibt aber auch eine große Gruppe von Versicherten, bei der der Ehemann, wenn er überlebt, im Vergleich zur überlebenden Ehefrau der Benachteiligte ist. Dies ist der Fall, wenn beide Ehegatten in glei- cher Weise einem Beruf oder einer Arbeit nachgehen und beide annä- hernd gleich hoch verdienen. Über- lebt die Ehefrau, so hat sie zunächst die Witwenrente aus dem Versiche- rungsverhältnis ihres Mannes: Diese erhält sie, wie schon ausgeführt, zu jeder Zeit unabhängig von ihrem Verdienst und allen sonstigen Be- dingungen. Dazu kommt dann noch, wenn sie selbst die Altersgrenze er- reicht hat oder berufsunfähig ist, die Rente aus ihrem eigenen Versiche- rungsverhältnis. Die überlebende Ehefrau verfügt also in diesen Fällen über zwei Renten.

Der überlebende Ehemann dagegen bekommt nur seine eigene Rente.

Damit muß er auskommen. Aus dem Versicherungsverhältnis seiner Ehe- frau bleibt ihm nichts. Höchstens wenn nachgewiesen werden kann, daß die Ehefrau überwiegend für den wirtschaftlichen Unterhalt der Familie gesorgt hat, kann der Ehe- mann eine Witwerrente erhalten.

Das ist eine sehr beachtliche Schlechterstellung der Männer in bezug auf ihre Versorgung im Alter.

Dieses Problem wird in der Zukunft von Jahr zu Jahr quantitativ bedeu- tender werden, weil die Berufstätig- keit beider Ehegatten immer mehr zur Regel wird, auch in Kreisen, in denen das früher nicht üblich war.

Das sind die beiden großen Vorwür- fe, die gegen die Hinterbliebenen- versorgung in der gesetzlichen Ren- tenversicherung erhoben werden.

Dazu kommt dann noch die grund- sätzliche Kritik von Sozialpolitikern an der bisherigen Form der Hinter- bliebenenversorgung.

Sie finden es unzulässig, daß die nicht berufstätige Ehefrau mit einer Witwenrente vorliebnehmen muß, mit einer Rente also, die aus dem Versicherungsverhältnis des Ehe- mannes abgeleitet ist. Sie sind der Auffassung, daß dadurch der Grund- satz der gleichberechtigten Partner- schaft in der Ehe und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Ge- schlechter ganz allgemein verletzt wird. Das dürfe nicht sein. Die Ehe- frau müsse deshalb, auch wenn sie nicht berufstätig ist, eine Rente aus eigenem Recht haben, und deshalb müsse ein eigenes Versicherungs- verhältnis für sie gebildet werden.

Der Auftrag

der Sachverständigenkommission Obwohl das Urteil des Bundesver- fassungsgerichtes formal nur die Gleichbehandlung von Witwe urrd Witwer verlangt, hat die Bundesre- gierung den Auftrag an die Kommis- sion, die sie mit der Bearbeitung des Themas beauftragt hat, von vornher- ein entsprechend der Problematik, wie sie hier beschrieben wurde, for- muliert.

Es heißt dort wörtlich: „Die Bundes- regierung hat in der Regierungser- klärung vom 16. Dezember 1976 eine Neuregelung der Hinterbliebenen- versorgung von Witwen und Wit- wern und eine Verbesserung der so- zialen Sicherung der Frau in Aus- sicht genommen.

Ziel dieses Vorhabens ist es,

> die vom Bundesverfassungsge- richt bis 1984 geforderte Gleichbe- handlung von Mann und Frau in der Hinterbliebenenversorgung zu ver- wirklichen,

> eine Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau zum Ausbau ei- gener Sicherungsansprüche für Al- ter und Invalidität zu erreichen,

Im letzten Abschnitt heißt es dann noch: „Die Kommission soll darüber hinaus untersuchen, inwieweit die Modelle für die soziale Rentenversi-

cherung sich auf andere Siche- rungssysteme übertragen lassen, welche Auswirkungen sie auf sonsti- ge Rechtsbereiche haben und wel- che Maßnahmen insoweit erforder- lich sind."

In diesem letzten Abschnitt sind zweifellos u. a. die Versorgungswer- ke der freien Berufe angesprochen.

Mit diesem Auftrag an die Kommis- sion hat die Bundesregierung die Marschrichtung angegeben. Das Ziel ist gesteckt.

Ende Mai 1979 hat die Kommission nun ihr Gutachten abgegeben. Sie hat sich dabei genau an den Auftrag der Bundesregierung gehalten, und sie hat nach meiner Meinung gute und gründliche Arbeit geleistet. Sie hat sich mit der Differenziertheit des Problems eingehend befaßt.

Eine fast unlösbare Aufgabe Ich habe oben nur die beiden Ex- tremfälle genannt, das Ehepaar, bei dem er verdient und sie Hausfrau ist, und auf der anderen Seite das Ehe- paar, das in gleicher Weise in einem Arbeitsverhältnis steht und annä- hernd gleich hoch verdient. Zwi- schen diesen beiden Polen gibt es aber eine Vielzahl von Abstufungen, Mischungen, besonderen Verhält- nissen usw. Diese Vielzahl der mög- lichen Verhältnisse auf einen Nen- ner zu bringen und Vorschläge für die Hinterbliebenenversorgung zu erarbeiten, die allen Anforderungen gerecht werden, ist eine schwierige, fast unlösbare Aufgabe, von der Fi- nanzierbarkeit ganz zu schweigen.

Die Kommission hat vier Modelle (Grundformen) entwickelt, die nun Grundlage der weiteren Diskussion bei den politischen Parteien und in der Öffentlichkeit sein sollen. Allen vier Grundformen ist gemeinsam, daß es in gleicher Weise Witwen- und Witwerrente geben soll. Ferner soll die Hinterbliebenenrente ver- bessert werden (zum Beispiel 70 oder 75 Prozent statt bisher 60 Pro- zent der Rente des verstorbenen Ehegatten). Gemeinsam ist allen vier Modellen auch, daß es die Hinter- bliebenenrente nicht mehr ohne

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weiteres beim Tod des Ehegatten geben soll, sondern erst, wenn der Hinterbliebene sich in einer Bedarfs- situation befindet.

Eine Bedarfssituation wird ange- nommen, wenn der überlebende Ehegatte invalide ist oder die Alters- grenze der Rentenversicherung er- reicht hat. Sonstige Bedarfssituatio- nen sind nach dem Gutachten der Kommission, wenn Kinder bis zu ei- nem gewissen Alter (zum Beispiel 18 Jahre) vorhanden sind, oder wenn der Hinterbliebene längere Zeit nicht berufstätig war und beim Tod des Ehegatten in einem Alter ist, in dem ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet wer- den kann. Man denkt hier an ein Lebensalter von 45 oder von 50 Jahren.

Ferner wird allgemeingültig und un- abhängig von den vier Grundformen die Empfehlung gegeben, die sozia- le Sicherung der Frau auch dadurch zu verbessern, daß Jahre der Kinder- erziehung als Beitragsjahre gewer- tet werden, zum Beispiel drei Jahre pro Kind, maximal 15 Jahre. Wer die Beiträge zahlen soll, ist noch offen, der Staat oder eine Familienaus- gleichskasse.

Die Kommissionsvorschläge:

Grundform 1

Grundform 1 bringt die geringsten Veränderungen.

Es gibt in gleicher Weise Witwen- und Witwerrente. Am abgeleiteten Rentenanspruch wird festgehalten.

Maßnahmen zum Aufbau einer Ei- genrente der Ehefrau sind nicht vor- gesehen. Dieses Modell wäre für un- sere Versorgungswerke ohne weite- res realisierbar. Unter den Versor- gungswerken, die in der Arbeitsge- meinschaft Berufsständischer Ver- sorgungseinrichtungen zusammen- geschlossen sind, gibt es nur weni- ge, die die uneingeschränkte Wit- werrente noch nicht haben. Dieses Modell hat aber keine Aussicht, bei den politischen Parteien angenom- men zu werden. Den Sozialpolitikern bringt Grundform 1 zu wenig Verän-

derung, zu wenig Reform, zu wenig Fortschritt.

Grundform 2

Solange beide Ehegatten leben, bleibt es beim bisher geltenden Recht, d. h. jeder Ehegatte erhält die von ihm selbst erworbene Rente in voller Höhe.

Stirbt einer der beiden Ehegatten, so ändert sich die Situation. Der über- lebende Ehegatte erhält eine Rente aus eigenem Recht, die sogenannte Gesamtversorgung. Sie soll 70 oder 75% der von beiden Ehegatten zu- sammen erworbenen Rentenanwart- schaften betragen. Diese Regelung tritt aber nur in Kraft, wenn der Hin- terbliebene selbst bereits wegen In- validität oder Erreichen der Alters- grenze berentet ist.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht aber eine Bedarfs- situation zum Beispiel durch Kinder- erziehung, so erhält er eine Hinter- bliebenenrente in Höhe von 70 oder 75 Prozent der Rente des verstorbe- nen Ehegatten.

Auf die drei Varianten für die Bil- dung der „Gesamtversorgung", die der Vorschlag der Kommission ent- hält, soll hier nicht eingegangen werden. Grundform 2 wird von der Kommission der Bundesregierung in erster Linie zur Durchführung empfohlen. Dieses Modell hat auch am ehesten Aussicht, von den politi- schen Parteien angenommen zu werden.

Grundform 3

Bei Grundform 3 werden von Beginn der Ehe an für beide Ehegatten ge- trennte Konten geführt. Jeder hat sein eigenes Versicherungsverhält- nis. Jahr für Jahr werden die von beiden Ehegatten erworbenen An- wartschaften zusammengefaßt und jedem die Hälfte gutgeschrieben (Splitting).

Die Gleichberechtigung ist perfekt, und der Versorgungsausgleich für

den Fall der Scheidung steckt jeder- zeit abrufbereit im Computer.

Dieses Modell, das auf den ersten Blick bestechen mag, würde in vie- len Fällen zur Unterversorgung des überlebenden Ehegatten führen und eine große Zahl von Härtefallrege- lungen nötig machen. Es wird aus diesem Grunde von der Mehrheit der Kommission nicht empfohlen.

Ein solches Verfahren würde meines Erachtens eine empfindliche Schwächung des Familienverban- des bedeuten. Wie soll sich in einer Ehe noch Gemeinschaft entwickeln, wenn jeder seine Selbständigkeit und Unabhängigkeit betont und wenn man sich in bezug auf die Ver- sorgung schon zu Lebzeiten ausein- anderdividiert.

Grundform 4

Bei Grundform 4 muß der haushalts- führende oder nur in geringem Um- fang berufstätige Ehegatte pflicht- versichert werden. Die Beiträge sind aus dem Familieneinkommen zu be- zahlen. In bezug auf die Hinterblie- benenversorgung entspricht die- ses Modell weitgehend der Grund- form 2.

Gegen dieses Modell wird von der Mehrheit der Kommission einge- wendet, daß viele Familien, vor allem Familien mit Kindern, nicht in der Lage sein werden, aus einem Ver- dienst die ganze Familie zu versor- gen und auch noch die Beiträge für die Rentenversicherung des haus- haltsführenden Ehegatten aufzu- bringen.

Übertragung auf andere Sicherungssysteme

Die Kommission befaßte sich ihrem Auftrag entsprechend auch mit der Frage, inwieweit die Modelle für die soziale Rentenversicherung sich auf andere Sicherungssysteme übertra- gen lassen. Sie macht dabei auch vor der Beamtenversorgung nicht halt. Sie sagt dazu unter anderem folgendes:

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Rentenreform '84 und Versorgungswerke

„Angesichts der großen Zahl von Beamten erscheint es nicht tragbar, diese aus der Neuregelung des Rechts der sozialen Sicherung der Hinterbliebenen herauszunehmen.

Dann aber ist es konsequent, eine Regelung zu finden, die das heutige Beamtenrecht modifiziert und es in die Grundform, die der Gesetzgeber wählen wird, mit einbezieht".

Sie sagt weiter: „Nach Meinung der Kommission müßte der gesellschaft- liche Wandel, von dem das Bundes- verfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. März 1975 ausgegangen ist, auch im Beamtenversorgungsrecht trotz hier geltender andersartiger Grundsätze (zum Beispiel Alimen- tationsprinzip) berücksichtigt wer- den. Es sollten Regelungen getrof- fen werden, die der sozialpolitischen Zielsetzung des genannten Urteils Rechnung tragen."

In bezug auf die berufsständischen Versorgungswerke nimmt die Kom- mission folgendermaßen Stellung:

Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, daß der Bundesgesetzge- ber auch für die Übertragung der Teilhabe an der „Gesamtversor- gung" auf die berufsständischen Versorgungswerke zuständig sei, weil es sich dabei auch um Sozial- versicherung im Sinne des Artikel 74, Nr. 12 Grundgesetz handele.

Dementsprechend empfiehlt sie die Einbeziehung auch der berufsstän- dischen Versorgungswerke in die Neuordnung der sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen.

Die Kommission stützte sich bei die- ser Empfehlung auf ein Rechtsgut- achten von Prof. Thieme, Hamburg, in dem dieselbe Auffassung vertre- ten wird.

Konsequenzen für die

Versorgungswerke

Welche Konsequenzen ergeben sich nun aus dieser Sachlage für die berufsständischen Versorgungs- werke?

Gegen die Feststellung, daß die Ver- sorgungseinrichtungen der freien Berufe auch Sozialversicherung sei- en, hat die Arbeitsgemeinschaft Be- rufsständischer Versorgungsein- richtungen bereits Einspruch erho- ben. Unsere Versorgungswerke er- füllen zwar „de facto" die Aufgabe einer Sozialversicherung und haben für die angestellten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Ersatzfunktion zur An- gestelltenversicherung. Aber sie er- füllen diese Aufgabe in echter Selbstverwaltung für einen beson- deren Personenkreis, für die kam- merfähigen freien Berufe.

Das ist nicht ohne Bedeutung.

Die Berufsständischen Versor- gungswerke sind als „Typ sui gene- ris" neben der gesetzlichen Renten- versicherung und der Beamtenver- sorgung ein Teil der gegliederten sozialen Sicherheit, aber sie sind nicht identisch mit der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Anliegen der Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung ist be- rechtigt. Die berufsständischen Ver- sorgungswerke sind der gesetzli- chen Rentenversicherung auf die- sem Gebiet insofern eine ganze Strecke voraus, als sie die Gleichbe- handlung von Witwe und Witwer in ihren Satzungen von jeher verankert haben.

Dem Gedanken, die soziale Siche- rung der Frau zu verbessern, stehen sie nicht ablehnend gegenüber. Daß Zeiten der Kindererziehung durch den Staat oder eine Familienaus- gleichskasse als Beitragszeiten ho- noriert werden sollen, ist zu be- grüßen.

Die berufsständischen Versor- gungswerke sind zu gegebener Zeit durchaus in der Lage, nach sorgfäl- tigen Beratungen in den zuständi- gen Gremien der Selbstverwaltung entsprechende Regelungen in ihre Satzungen einzubauen. Sie schlie- ßen sich vom gesellschaftlichen Wandel nicht aus.

Aber sie werden sich auch ganz ent- schieden zur Wehr setzen, wenn ver-

sucht werden sollte, unter dem Deckmantel der Reform ihren Frei- heitsraum und die Gestaltungsmög- lichkeiten ihrer Selbstverwaltung einzuengen. Die Reform der sozia- len Sicherung der Frau und der Hin- terbliebenen bietet keinen Grund, die Selbständigkeit unserer Versor- gungswerke anzutasten.

Die in der Arbeitsgemeinschaft zu- sammengefaßten berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden den weiteren Verlauf der Diskussion dieser Fragen bei den politischen Parteien und den Fortgang der Ar- beiten bei den zuständigen Ministe- rien des Bundes und der Länder auf- merksam beobachten. Sie werden sich rechtzeitig zu Wort melden, wenn dies notwendig sein sollte. Sie werden auch bemüht sein, die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Berufsgruppen von Zeit zu Zeit über den weiteren Verlauf der Beratun- gen zu informieren.

Dr. med. Georg Völker c/o Versorgungsanstält für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Gartenstraße 63 7400 Tübingen

BLÜTENLESE

Rückgängige Schwangerschaft

In einer Lehrerzeitung von Baden-Württemberg, so be- richtete „Die Zeit", wird der Brief eines Schulleiters an eine Lehrerin zitiert: „Das Staatliche Schulamt hat heute angerufen. Sie wurden gebeten, schnellstens eine ärztliche Bescheinigung hierher zu senden, aus der hervorgeht, daß keine Schwangerschaft mehr be- steht. Diese Bescheinigung ist nötig, damit die bereits genehmigte Schwanger- schaft rückgängig gemacht werden kann."

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