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Archiv "DKG-Konzept zur ambulanten Versorgung: Schwierige Grenzziehung" (09.08.2010)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 31–32

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9. August 2010 A 1497 DKG-KONZEPT ZUR AMBULANTEN VERSORGUNG

Schwierige Grenzziehung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft wünschen sich ein neues Miteinander von Krankenhäusern und Vertragsärzten. Wenn es jedoch konkreter wird, enden bald die Gemeinsamkeiten.

D

er Spieß ist eine historische Stichwaffe zu Jagd- und Kriegszwecken, wie das populäre Online-Lexikon „Wikipedia“ erläu- tert. Wenn im Gesundheitswesen von Spießen die Rede ist, geht es zu- meist um die Wettbewerbsbedingun- gen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten. Gleich lang wün schen sich die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) ihre Spieße, damit es fair zugeht im Wettbewerb.

Im Unterschied zum Speer, führt

„Wikipedia“ weiter aus, wird der Spieß nicht geworfen. Um zu inter - agieren, müssen sich die Kombat- tanten demnach annähern. Und tat- sächlich versichern beide Organisa- tionen, dass nur gemeinsam die Pa- tientenversorgung in Deutschland langfristig sichergestellt werden könne. „Um Unterversorgung zu vermeiden, bedarf es neuer For men ärztlicher Zusammenarbeit“, schrieb die KBV Anfang des Jahres in ihren Gesundheitspolitischen Vorschlägen (DÄ, Heft 17/2010). Und: „Die star- re Trennung des ambulanten und sta- tionären Sektors ist nicht zeitgemäß – der Patient bleibt schließlich der- selbe.“ Bei dem Hauptgeschäftsfüh- rer der DKG, Georg Baum, klang es ganz ähnlich, als er anlässlich des Ende Juli veröffentlichten DKG- Konzepts zur Reform der ambulan- ten ärztlichen Versorgung erklärte:

„Nur durch ein neues Miteinander von Krankenhäusern und niederge- lassenen Ärzten können wir in den schwierigen Zeiten des Ärzteman- gels die ambulante Versorgung der Patienten flächendeckend sicherstel- len.“ Und: „Statt uns gegeneinander abzugrenzen, müssen wir den Pa- tienten in den Mittelpunkt stellen.“

So weit die Einigkeit. Wie es je- doch beim Gebrauch von Stichwaf-

fen nun einmal üblich ist, gibt es auch diverse Unstimmigkeiten zwi- schen den Gegenspielern. Der Streit entzündet sich insbesondere an der Ausgestaltung des § 116 b Sozial- gesetzbuch (SGB) V. Während die KBV eine kleinräumigere Bedarfs- planung unter Einbeziehung der Krankenhäuser vorgeschlagen hat, befürchtet die DKG „das faktische Aus“ für die hochspezialisierten am - bulanten Leistungen nach § 116 b, würden diese „in die bedarfsabhän- gigen Zulassungsregelungen der ver - tragsärztlichen Versorgung einge- bunden“, wie es im DKG-Konzept heißt. Allgemein sieht der Verband die zentralen Hindernisse für die notwendige sektorenübergreifende Verzahnung im „ambulanten Sicher - stellungsmonopol der Kassenärztli- chen Vereinigungen (KVen)“, in der

„vertragsärztlichen Bedarfsplanung mit Zulassungssperren“ sowie im

„System der Pauschalvergütung“.

Konkret fordert die DKG nun, die ambulante ärztliche Versor- gung in zwei Bereiche zu gliedern:

die haus- und fachärztliche Grund- versorgung auf der einen und die spezialärztliche Versorgung, insbe - sondere nach § 116 b SGB V, auf der anderen Seite. Für die Grund- versorgung wünscht sich auch die DKG eine kleinräumigere Be - darfsplanung, zudem eine offensi- ve Einbeziehung der Krankenhäu- ser in die ambulante Versorgung in unterversorgten Gebieten sowie eine Einbeziehung der Landes- krankenhausgesellschaften in die Analyse des Versorgungsbedarfs und die Entscheidung über Zu - lassungen. Außerdem möchte sie im Bewertungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung ver- treten sein.

Für die spezialärztliche ambu - lante Versorgung verlangt die DKG eine stärkere Öffnung der Kranken-

Foto: Picture-Alliance

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A 1498 Deutsches Ärzteblatt

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9. August 2010 häuser für ambulante Leistungen.

So sollen ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe nach § 115 b SGB V sowie hoch - spezia lisierte Leistungen und am - bulante Behandlungen seltener Er- krankungen nach § 116 b künftig so- wohl von Krankenhäusern als auch von besonders qualifizierten Ver- tragsärzten erbracht werden kön- nen. Voraussetzung dafür sollen be- stimmte Qualitätsanforderungen sein, die vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss sowohl für die Krankenhäu- ser als auch für die besonders qua - lifizierten Vertragsärzte festgelegt werden. Für diesen Bereich soll es keine Bedarfsplanung geben.

„Ausschließlich zur Vermeidung von Unterversorgung“ schlägt die DKG Koordinationsgremien vor, die eine Bedarfsanalyse durchfüh- ren und bei einer Unterversorgung

„geeignete finanzielle Anreize“ set- zen sollen. Dem Gremium sollen dabei Bundesländer, Kommunen, KVen und Landeskrankenhausge- sellschaften angehören.

Das Leistungsspektrum soll sich darüber hinaus „am Stand des me- dizinisch Machbaren“ weiterentwi- ckeln. Die Vergütung für diese hochspezialisierten Leistungen soll

„einheitlich und unmittelbar durch die Kostenträger“ auf Basis einer Euro-Gebührenordnung ohne Be- teiligung der KVen erfolgen. Die

Festlegung der Vergütungshöhe soll dabei durch einen neuen, eigenstän- digen Bewertungsausschuss unter Beteiligung der DKG erfolgen.

Auch in der ambulanten Notfall- versorgung wünscht sich die DKG mehr Mitspracherecht. Da bereits heute Krankenhäuser „in bedeuten- dem Umfang“ an der Aufrechter- haltung der ambulanten ärztlichen Versorgung beteiligt seien, müssten sie künftig auch in den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag einbezogen werden, fordert die DKG. So soll die ambulante Notfallversorgung in Zukunft sektorenübergreifend er- folgen und von regionalen Notfall- verbünden organisiert werden. Für die Vergütung von Notfallleistun- gen soll eine Euro-Gebührenord- nung von Kassen, Krankenhäusern und KVen gemeinsam festgelegt werden. Auf dieser Basis würden sie direkt mit den Kostenträgern ab- gerechnet werden.

„Man kann das Papier beruhigt zur Seite legen“

Die Kassenärztliche Bundesverei- nigung hat die Vorschläge der DKG mit wenig Begeisterung auf- genommen. „Im Kern geht es um nichts anderes als die Interessen der Krankenhäuser im Hinblick auf eine Öffnung für die ambulante Versorgung“, sagte der Vorsitzende der KBV, Dr. med. Andreas Köh-

ler, dem Deutschen Ärzteblatt. Da- bei betreffe das DKG-Papier die Interessen der Krankenhäuser, nicht der Krankenhausärzte. Lei- der sei damit wieder einmal die Chance vertan worden, eine Ko- operation zwischen Krankenhäu- sern und den niedergelassenen Ärzten aufzubauen. „Man kann das Papier beruhigt zur Seite legen. Es ist kein Papier, das wirklich in die Zukunft weist“, erklärte Köhler.

„Im Übrigen lehnen wir es selbst- redend ab, dass die DKG in den Bewertungsausschuss für die ver- tragsärztliche Versorgung einbezo- gen wird.“

Somit haben sich KBV und DKG vielleicht angenähert – je- doch nur auf Spießeslänge. Wie es weitergehen wird mit der speziali- sierten ambulanten Versorgung, hängt maßgeblich auch vom Ge- setzgeber ab. Die Koalition hat an- gekündigt, das Verfahren, das eine Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Versorgung bei hoch- spezialisierten Leistungen regelt, kritisch zu überprüfen. Bereits prä- zisiert hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen das Machtverhält- nis von Krankenhäusern und Ver- tragsärzten im Hinblick auf die am- bulante Versorgung im Kranken- haus (DÄ, Heft 27/2010). In seinem Urteil vom 3. Juni dieses Jahres hat das Gericht klargestellt, dass Ver- tragsärzte die Zulassung von Kran- kenhäusern zur Erbringung ambu- lanter hochspezialisierter Leistun- gen nach § 116 b Abs. 2 SGB V an- fechten dürfen. Diese Anfechtungs- berechtigung ergebe sich nicht aus einem Vorrang des Vertragsarztes, erklärten die Richter. Gleichwohl entfalte das in dem Absatz enthalte- ne Gebot, die vertragsärztliche Ver- sorgungssituation zu berücksichti- gen, drittschützende Wirkung zu- gunsten der zugelassenen Vertrags- ärzte, die die gleichen Leistungen im selben Versorgungsbereich wie das Krankenhaus erbringen. Auch wenn die Bestimmung des Kran- kenhauses nicht nachrangig sei, könne von völliger Gleichrangig- keit im Sinne unbeschränkter Zu- lassung keine Rede sein, so das

LSG. ■

Falk Osterloh

Nur Krankenhäuser und niedergelassene Ärz- te sollen Medizinische Versorgungszentren (MVZ) errichten und betreiben dürfen, Kas- senärztliche Vereinigungen und deren Betrei- bergesellschaften jedoch nicht. Hintergrund:

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung angekündigt, dass die Mehrheit der Ge - schäfts anteile und Stimmrechte eines MVZ zugelassenen Ärzten zuständen. Ein MVZ müsse von Ärzten verantwortlich geführt werden. Nur in unterversorgten Gebieten soll es für Krankenhäuser eine Öffnungsklausel geben. Die Forderung der DKG bezieht sich zudem darauf, dass die KBV an der neu ge- gründeten Patiomed AG beteiligt ist, die ärzt- liche Versorgungszentren aufbauen und be- treiben soll.

Abschaffung des 20-prozentigen Abschlags, den zurzeit Belegabteilungen mit Kooperations - arztmodell im Vergleich zu Krankenhäusern mit Hauptabteilungen hinnehmen müssten.

Darüber hinaus werde derzeit die Zulassung zur belegärztlichen Tätigkeit durch die Kas- senärztlichen Vereinigungen eingeschränkt.

Hier sei eine Anpassung der institutionellen Rahmenbedingungen notwendig, da der Ein- fluss der Kassenärztlichen Vereinigungen auf den stationären Bereich der grundsätzlichen Ordnungssystematik widerspreche und die Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern unnötig erschwere.

Die Beschränkung der Nebentätigkeitserlaub- nis von Vertragsärzten auf derzeit maximal 13 Stunden pro Woche soll aufgehoben werden.

WEITERE FORDERUNGEN DER DKG

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Referenzen

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