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3 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 1338/05 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde der Frau L...
gegen die Entscheidung des Landes Niedersachsen, die Niedersächsischen Lan- deskrankenhäuser, besonders die Maßregelvollzugseinrichtungen - wie das Landeskrankenhaus Moringen - zu privatisieren
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß,
Di Fabio
und die Richterin Lübbe-Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin ist seit Februar 2003 im Niedersächsischen Landeskran- kenhaus Moringen gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit ihrer Verfassungsbeschwer- de wendet sie sich gegen die Entscheidung der Niedersächsischen Landesregierung, sämtliche Landeskrankenhäuser zu privatisieren; sie verweist auf Zeitungsmeldun- gen über einen entsprechenden, Anfang Juli 2005 gefassten Kabinettsbeschluss, wonach eine Ausschreibung erfolgen soll. Einer Pressemitteilung des Niedersächsi- schen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 17. August 2005 ist hierzu zu entnehmen, dass die europaweite Ausschreibung des Bieterver- fahrens für März 2006 vorgesehen ist. Bis dahin sollen die Bedingungen und Kriterien für die geplante Ausschreibung festgelegt werden.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwer- de ist unzulässig.
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den er sich wendet, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen
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7 8 ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.>; 72, 1 <5>; 102, 197 <206 f.>; stRspr). Diese Voraus-
setzung ist hier nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht schon durch den angegriffenen Privatisierungsbe- schluss der Niedersächsischen Landesregierung zur Privatisierung der Landeskran- kenhäuser im Rechtssinne unmittelbar und gegenwärtig betroffen. Konkrete Maß- nahmen zur Umsetzung der Privatisierungsabsichten der Landesregierung sind bisher nicht getroffen worden. Die Kriterien und Bedingungen der für März 2006 ge- planten Ausschreibung stehen noch nicht fest. Es ist derzeit somit nicht absehbar, ob und wann es zu dem beabsichtigten Verkauf des Landeskrankenhauses Moringen kommen wird und wie die geplante Privatisierung rechtlich ausgestaltet werden soll.
Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie sei unmittelbar und gegenwärtig betrof- fen von Beschränkungen, die im Landeskrankenhaus Moringen verhängt worden sei- en, weil es aufgrund der Beunruhigung von Mitpatienten über die Privatisierungsplä- ne zu Vorfällen wie Flucht gekommen sei. Eine etwaige unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin von derartigen Maßnahmen ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer unmittelbaren Betroffenheit durch den angegriffenen Kabinettsbeschluss.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Er- lass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Broß Di Fabio Lübbe-Wolff
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2005 - 2 BvR 1338/05
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Sep- tember 2005 - 2 BvR 1338/05 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
rk20050921_2bvr133805.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050921.2bvr133805
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