- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Ferner und Koll., Bunsenstraße 18, Heidelberg -
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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 2033/98 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn S...
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 1998 - 3 Ws 204/98 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 31. August 1998 - StVK 18-Gr 148/98 -,
c) mittelbar das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160), soweit da- nach rückwirkend eine Sicherungsverwahrung von unbeschränkter Dau- er angeordnet werden kann
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Februar 2000 einstimmig be- schlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entschei- dung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzu- lässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforde- rungen.
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6 Der Beschwerdeführer geht inhaltlich nicht auf die angegriffenen Entscheidungen,
insbesondere des Oberlandesgerichts, ein, das - gestützt auf eine Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 67 d StGB und unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung zu § 2 Abs. 6 StGB, mit dem die Neufassung der Vorschrift in Einklang stehe - einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG sowie eine Verletzung des Rückwirkungsverbots verneint. Damit hätte sich der Beschwerdefüh- rer auseinander setzen müssen, um die Verfassungswidrigkeit des seine weitere Un- terbringung anordnenden Beschlusses darzutun.
Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern ihn die angegriffene Neuregelung, mit der der Gesetzgeber die zeitliche Begrenzung einer ersten Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung hatte fallen lassen, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Dabei wäre über den kaum ausgeführten Hinweis hinaus, es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor, die Darlegung erforderlich gewesen, dass und warum Maßregeln der Besse- rung und Sicherung von dem besonderen Schutz des Art. 103 Abs. 2 GG erfasst sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Frage des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 2 GG nicht geklärt ist (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. II, Rn. 194, 244; Degenhart in: Sachs, Grundgesetz, 2.
Aufl., Art. 103, Rn. 57) und auch das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelas- sen hat, ob auch Maßregeln der Besserung und Sicherung am Schutz von Art. 103 Abs. 2 GG teilhaben (vgl. BVerfGE 74, 102 <126>; 83, 119 <128>).
2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde auch dem im Verfassungsbeschwerde-Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz nicht. Dazu gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im Aus- gangsverfahren vorträgt (BVerfGE 66, 337 <364>; 68, 384 <388 f.>; 81, 97 <102>).
Dies gilt auch bei einer sich gegen eine Norm richtenden Verfassungsbeschwerde;
auch hier muss der Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte zu erlangen suchen (BVerfGE 71, 305 <336>; 74, 69
<74 f.>). Nur so ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird.
Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen Vortrag, der sich nicht - wie das Vorbringen des Beschwerdeführers - darin erschöpfen darf, auf die Verfas- sungswidrigkeit unter knapper Benennung vermeintlich einschlägiger verfassungs- rechtlicher Gesichtspunkte lediglich hinzuweisen. Vielmehr hätte sich der Beschwer- deführer, der zwar allgemein eine Verletzung des Rückwirkungsverbots geltend gemacht hat, dabei aber nicht darauf eingegangen ist, welche Verfassungsvorschrift er als verletzt ansieht, mit der Frage befassen müssen, ob der besondere Rückwir- kungsschutz des Art. 103 Abs. 2 GG oder lediglich der im Rechtsstaatsprinzip veran- kerte allgemeine, gegenüber Art. 103 Abs. 2 GG eingeschränkte, Vertrauensschutz eingreife (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, a. a. O., Art. 103 Abs. II, Rn. 238).
Außerdem wäre es erforderlich gewesen, zumindest mit knappen Erwägungen dar-
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8 zutun, warum die angegriffene Neuregelung den Beschwerdeführer dem Schutz des
entweder aus Art. 103 Abs. 2 GG oder dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip ent- nommenen Rückwirkungsverbots entzieht.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Limbach Hassemer Di Fabio
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 2033/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Febru- ar 2000 - 2 BvR 2033/98 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/
rk20000229_2bvr203398.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000229.2bvr203398
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