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Entscheidungen - Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Immatrikulations- und Rückmeldegebührenerhebung

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Aktie "Entscheidungen - Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Immatrikulations- und Rückmeldegebührenerhebung"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Piekenbrock, Baischstraße 5, Karlsruhe -

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 160/97 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau Christine P.,

gegen § 120a Abs. 1 Satz 1 des Baden-Württembergischen Universitätsgesetzes, eingeführt durch Art. 7 des Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 16. De- zember 1996 (GBl 1996 S. 776)

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 1998 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie wegen der Nichterschöpfung des Rechtswegs schon unzulässig ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Graßhof Kirchhof

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1998 - 2 BvR 160/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Febru- ar 1998 - 2 BvR 160/97 - Rn. (1 - ), http://www.bverfg.de/e/

rk19980212_2bvr016097.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980212.2bvr016097

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