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Entscheidungen - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Mindestlohngesetz

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Mindestlohngesetz"

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4 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 20/15 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau S…,

gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. Juni 2015 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom- men.

G r ü n d e :

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Min- destlohngesetzes (MiLoG), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Hö- he von 8,50 € brutto erhalten.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Vor- aussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwer- de ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.

Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vor- schrift, so müssen Beschwerdeführende ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 <156>; 60, 360

<370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; 115, 118 <137>; stRspr). Die Voraussetzung der ei- genen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn Beschwerdeführende darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vor-

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6 schrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin

die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 MiLoG genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG liegt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Masing Baer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 20/15

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Ju- ni 2015 - 1 BvR 20/15 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/

rk20150625_1bvr002015.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150625.1bvr002015

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