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Entscheidungen - Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Kindergeldanrechnung

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen geänderte Kindergeldanrechnung"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Grebe, Jägerstraße 70, 10117 Berlin - BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BVR 356/01 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn S...,

2. des Herrn L..., 3. des Herrn C..., 4. des Herrn S..., 5. des Herrn F..., 6. des Herrn F..., 7. des Herrn G..., 8. des Herrn K..., 9. des Herrn M..., 10. des Herrn P..., 11. K...,

12. des Herrn H..., 13. des Herrn L..., 14. des Herrn B..., 15. des Herrn L..., 16. des Herrn S..., 17. des Herrn K..., 18. der Frau W..., 19. der Frau K..., 20. des Herrn S..., 21. der Frau E..., 22. des Herrn S...

gegen § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunter- haltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier

und die Richterinnen Haas,

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5 Hohmann-Dennhardt

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. März 2001 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung.

I.

§ 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ange- ordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes auf die Un- terhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen nicht wie bisher unterbleibt, soweit der Un- terhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits, soweit er zur Leistung von Un- terhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.

Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den erweiterten Ausschluss der Kin- dergeldanrechnung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs.

1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Durch die Neuregelung entstünden den Beschwerdeführern finanzielle Nachteile, die es ih- nen teilweise unmöglich machten, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzie- ren als auch das ihnen zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern auszuüben und den damit verbundenen Erziehungsauftrag zu erfüllen. Außerdem würden die Be- schwerdeführer gegenüber kinderlosen Einkommensbeziehern mit gleich hohem Einkommen, Eltern in intakten Familien sowie Barunterhaltspflichtigen mit höheren Einkommen ohne sachlichen Grund benachteiligt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annah- mevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfas- sungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Ver- fassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 1612 b Abs. 5 BGB ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet die Be- schwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit ihrem Anliegen zu befassen. Das gilt nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt. Erreicht werden soll, dass das Bundesverfassungs-

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8 gericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Ent-

scheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstandes - möglicherweise für die verfas- sungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden. Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die ange- griffene Regelung die Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können, oder wenn die Anrufung der Fachgerichte den Be- schwerdeführern nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aus- sichtslos wäre. Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (BVerfGE 79, 1 <19 f.>; vgl. auch BVerfGE 74, 69 <74 f.>). In Anwendung dieser Grundsätze ist die Verfassungsbeschwerde unzu- lässig.

Hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes auf die Barunterhaltspflicht steht den Beschwerdeführern der Rechtsweg offen. Einwendungen gegen die Art und Höhe der Kindergeldanrechnung können sowohl im Rahmen einer Leistungs-, Abände- rungs- oder Feststellungsklage als auch im vereinfachten Verfahren zur Unterhalts- festsetzung oder zur Abänderung von Unterhaltstiteln gemäß §§ 645, 655 ZPO gel- tend gemacht werden (vgl. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c, § 655 Abs. 3 ZPO). Auslegung und Tragweite von § 1612 b Abs. 5 BGB sind daher zunächst durch die Fachgerichte zu klären.

Dafür, dass die Beschwerdeführer durch die Gesetzesänderung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen oder schon jetzt zu Dispositionen veranlasst würden, die sie später nicht mehr korrigieren können, oder dass eine fach- gerichtliche Klärung der Sach- und Rechtsfrage nicht erreichbar wäre, ist nichts vor- getragen und auch nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Haas Hohmann-

Dennhardt

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. März 2001 - 1 BvR 356/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom

27. März 2001 - 1 BvR 356/01 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/

rk20010327_1bvr035601.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010327.1bvr035601

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