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Entscheidungen - Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche

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Aktie "Entscheidungen - Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen strafgerichtliche Verurteilung wegen illegaler Schwangerschaftsabbrüche"

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- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Erhard Denninger, Am Wiesenhof 1, Königstein,

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 291/92 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. T...

gegen a) das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Januar 1994 - 8 KLs 200 Js 6776/92 -,

b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 120/

90 -,

c) das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. Mai 1989 - 1 KLs 23 Js 9443/86 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2000 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor (vgl.

BVerfGE 90, 22 <24 ff.>), denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde gegen die Ur- teile des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 144 ff.) und des Landgerichts Memmingen ist mangels ausreichender Substantiierung im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs.

1, 92 BVerfGG unzulässig.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung der Patientinnen- kartei in den angegriffenen Urteilen wendet, hat der Beschwerdeführer die Möglich- keit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch die- se Maßnahme nicht hinreichend dargetan. Seine auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützte Rüge, das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient erfordere einen Schutz der dem Arzt anvertrauten Informationen auch im Falle eines Ermittlungs- oder Straf-

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7 verfahrens gegen den Arzt, richtet sich gegen die Beweiserhebung durch Beschlag-

nahme der Patientinnenkartei. Über die Frage, ob die Beschlagnahme einer solchen Kartei bei einem Arzt dessen grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit verletzen kann (vgl. BVerfGE 44, 353 ff. zur Beschlagnahme von Klientenakten in einer Drogenbe- ratungsstelle), ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Anders als in dem dort ent- schiedenen Fall ist hier nicht die Beschlagnahmeanordnung, sondern die strafrecht- liche Verurteilung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Gründe dafür, dass die Verwertung der Erkenntnisse aus der Patientinnenkartei in den angegriffenen Straf- urteilen eigene Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletze, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dies folgt auch nicht unmit- telbar aus dem gerügten Grundrechtsverstoß bei der Beweiserhebung. Der bean- spruchte Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist nicht dar- auf gerichtet, den Arzt vor einer strafrechtlichen Verurteilung zu schützen.

2. Soweit es um Richterablehnungen geht (vgl. zum Verfahren nunmehr BGHSt 44, 26 ff.), ist die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der nur bei willkürlich fehlerhaften Entscheidungen verletzt wäre, nicht dargetan. Die Ent- scheidungen des Landgerichts sind durch die nach Beschwerdegrundsätzen getrof- fene Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl. § 28 StPO). Dass dessen Entscheidung, am Maßstab der objektiven Willkür gemessen, fehlerhaft sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

3. Den Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Entscheidungen in der Sache ist die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht zu entnehmen.

a) Die Annahme des Beschwerdeführers, der Arzt, der den Abbruch der Schwan- gerschaft durchführt, dürfe die Entscheidung über das Vorliegen einer Notlagenindi- kation letztlich der Patientin überlassen, entspricht nicht dem Gesetz. Gegen das Ge- setz selbst hat der Beschwerdeführer aber keine Verfassungsbeschwerde erhoben.

Eine Prüfung des Gesetzes von Amts wegen ist nicht veranlasst.

b) Art. 19 Abs. 4 GG gibt keinen Anspruch auf eine weitere Instanz (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; stRspr); also ist auch eine erneute Prüfung der tatsächlichen Entschei- dungsgrundlagen durch das Revisionsgericht von Verfassungs wegen nicht geboten.

Wenn der Bundesgerichtshof annimmt, die Anwendung des unbestimmten Rechts- begriffs "nach ärztlicher Erkenntnis" durch das Tatgericht sei seiner Nachprüfung ent- zogen, soweit dazu eine Würdigung von Tatsachen erforderlich sei, beschränkt er sich im Einklang mit § 337 StPO auf eine Rechtskontrolle. Der Beschwerdeführer hält dies für unzureichend, ohne jedoch zu erläutern, wie das Revisionsgericht nach sei- ner Ansicht ohne eigene Beweiserhebung vorgehen soll.

c) Der Hinweis darauf, dass der Bundesgerichtshof sich auf die beispielhafte Erörte- rung von vier Einzelfällen beschränkt habe, genügt nicht, um die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG darzutun. Das Revisionsgericht kann von Ver- fassungs wegen auf eine Begründung seiner nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtba-

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8 9 ren Entscheidung ganz verzichten. Erörtert es in den Gründen seiner Entscheidung

Beispiele aus einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle, so gibt es zu erkennen, dass es auch die anderen Fälle geprüft hat. Dies wird hier durch den Teilfreispruch des Be- schwerdeführers unterstrichen. Dessen Vorbringen setzt sich insoweit mit der ange- griffenen Entscheidung nicht ausreichend auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Hassemer Broß

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2000 - 2 BvR 291/92 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/

rk20000522_2bvr029192.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000522.2bvr029192

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