• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin W. -

1

2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 1407/00 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau C...

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2000 - 2 Ss 181/99 -,

b) das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 21. Juni 1999 - VII AK 38/99 - VII Ns 42 Js 327/95 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. September 2000 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegen die Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 600 DM (in Worten: sechshundert Deutsche Mark) verhängt.

Gründe:

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

Der Vortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils des Landgerichts und der in die revisionsgerichtliche Entscheidung eingeflossenen Antragsbegründung der Ge- neralstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO auseinander. Ihr Vorbringen geht auch schon an der Rechtslage nach einfachem Recht vorbei. Danach hatte die Ver- jährung der Strafverfolgung mangels Beendigung ihres Dauerdelikts bis zum Beru-

1/3

(2)

3

4 fungsurteil noch nicht begonnen (§ 78a StGB); diese bedurfte deshalb auch keiner

Erörterung in den angegriffenen Entscheidungen. Im Blick auf die objektiv tatbe- standsmäßige Handlung nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die im unberechtigten Füh- ren des Grades eines Doktors bestand, lag auch ein einheitliches Dauerdelikt vor, ohne dass es darauf ankam, welche unwirksamen Verleihungsakte im Hintergrund standen. Da der Zeitraum der Begehung des bis zum Berufungsurteil ununterbro- chen begangenen Dauerdelikts länger war als die Gesamtdauer des Strafverfahrens, kann von einer rechtsstaatswidrig überlangen Verfahrensdauer offensichtlich nicht gesprochen werden. Warum die Berücksichtigung der Verfahrensdauer als einfacher Strafmilderungsgrund in diesem Fall von Verfassungs wegen nicht ausreichen soll, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig zu entnehmen.

II.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein Missbrauch liegt unter an- derem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos an- gesehen werden muss (stRspr, vgl. z.B. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Se- nats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274> m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1.

Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungs- gericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzu- setzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Hassemer Broß

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2000 - 2 BvR 1407/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Sep- tember 2000 - 2 BvR 1407/00 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/

rk20000918_2bvr140700.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000918.2bvr140700

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Hiernach hätte der Beschwerdeführer substantiiert vortragen müssen, (a) daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer Parteien und kommunaler Wähler- vereinigungen auf

Die Verfassungs- beschwerde ist bereits nicht zulässig erhoben worden; damit ist der unsubstantiierte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. Der

Die Enteignungen der Mauergrundstücke seien völkerrechtswidrig gewesen. Han- dele ein Staat in einem Bereich, in dem er nicht über die erforderliche Staatsgewalt verfüge, seien die

Die Verfassungs- beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäu- mung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden

Es stützte seine Überzeugung von der Täter- schaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Inhalt eines mitgehörten Te- lefongesprächs zwischen einem Zeugen und

Nach dieser Vorschrift ist das Halten von Hunden der Anlagen 1 und 2 LHV NRW unter bestimmten Voraussetzungen und nach be- stimmten Maßgaben zu untersagen (Absatz 1 und 2) oder es

Ein Verfälschen der Messung eines Wegstre- ckenzählers liegt mithin vor, wenn die durch ihn geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche

Das Bundesverfas- sungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Auf- gaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der