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Entscheidungen - Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckung einer strafgerichtlichen Verurteilung - Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr

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Aktie "Entscheidungen - Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckung einer strafgerichtlichen Verurteilung - Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt L..., -

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2 Bundesverfassungsgericht

- 2 BVR 2198/97 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau B...

gegen a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Okto- ber 1997 - 1St RR 181/97 -,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 1997 - 26 Ns 481 Js 96782/95 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts München vom 5. November 1996 - 911 Ds 481 Js 96782/95 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 1998 einstimmig be- schlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500,- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die erkennenden Strafgerichte die Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aus- gesetzt haben. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und hat zur Begründung vorgetra- gen:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dadurch verletzt worden, daß die ver- hängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Tatrichter ha- be nicht alle für die Sozialprognose maßgeblichen Umstände bei seiner Entschei- dung berücksichtigt und die herangezogenen Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet.

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8 II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Ver- fassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Begründungsvorausset- zungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs., 92 BVerfGG). Aus dem Sachvortrag, mit dem die Verfassungsbeschwerde begründet wird, muß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die als verletzt gerügten Grundrechte erge- ben (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht. Staatliches Strafen ist zwar auch auf der Ebene des Strafer- kenntnisses der aus dem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Das Bun- desverfassungsgericht prüft in diesem Zusammenhang aber nur nach, ob dem Über- maßverbot durch die Rechtsfolgenentscheidung der Strafgerichte überhaupt Rech- nung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungser- heblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich darin, ihre eigene Prognose an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung zu setzen und betrifft damit den Bereich, der nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt.

Die Auferlegung der Mißbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Ver- fassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsge- richt muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanz- lose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Der Beschwerdeführerin war zuzumu- ten, durch ihren anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvorausset- zungen und dem Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen zu er- mitteln. Danach mußte die Verfassungsbeschwerde mit der vorliegenden Begrün- dung von jedem Einsichtigen als unzulässig angesehen werden.

Die ausgesprochene Höhe der Mißbrauchsgebühr erscheint angemessen.

Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag die Beschwerdeführerin gegebenenfalls einen Regreßan- spruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Kruis Winter

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Januar 1998 -

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Janu- ar 1998 - - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/

rk19980105_2bvr219897.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19980105.2bvr219897

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