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Entscheidungen - Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend Kontenkündigung einer politischen Partei

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Aktie "Entscheidungen - Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen betreffend Kontenkündigung einer politischen Partei"

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- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka,

Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 1275/01 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Landesverband Sachsen, vertreten durch den Landesvorsitzenden Winfried Petzold, Grüner Winkel 3, 04469 Lützschena,

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2001 - 7 W 1041/01 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2001 - 08 0 2826/01 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Jentsch, Di Fabio

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, der Landesverband Sachsen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich im Wege der mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde dagegen, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Kündigung seines Girokontos begehrte Zwangs- geldfestsetzung gegenüber einer Stadt- und Kreissparkasse (künftig: Sparkasse) fachgerichtlich abgelehnt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer sie nicht ord- 1/4

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7 nungsgemäß begründet hat (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).

Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnli- chen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 18 <19>).

Die allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der Form des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 <217 f.>). Der Beschwerdefüh- rer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl.

BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>). Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander setzt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S.

949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 - juris-Dokumentation).

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift im Verfassungsbeschwerdever- fahren nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Verfassungsbeschwerde mit der tragenden Begründung des Oberlandesgerichts, ein Zwangsgeld könne schon des- halb nicht mehr festgesetzt werden, weil das Landgericht auf den Widerspruch der Sparkasse hin mit Urteil vom 5. Juli 2001 die einstweilige Verfügung vom 18. April aufgehoben habe, nicht auseinander. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, weil mit Aufhebung des Vollstreckungstitels die Festsetzung der Zwangsmittel und die weite- re Vollstreckung unzulässig werden (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 888, Rn. 20).

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberlandesgericht habe in der angegriffe- nen Entscheidung seine Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es Vortrag nicht berücksichtigt habe, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG). Was der Beschwerdeführer zur Begründung der sofortigen Beschwerde ausgeführt hat, ergibt sich weder aus der Akte, weil er den Schriftsatz nicht vorgelegt hat, noch teilt er dessen Inhalt in der Verfassungsbe- schwerde mit.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

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8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Jentsch Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2001 - 2 BvR 1275/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Sep- tember 2001 - 2 BvR 1275/01 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/

rk20010914_2bvr127501.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010914.2bvr127501

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