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Entscheidungen - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung"

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvE 3/19 -

IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren

über

den Antrag festzustellen,

1. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete (nicht bestandskräfti- ge) Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 7. Dezember 2018, Az. ZMV I 3 - DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im po- litischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

2. desselbengleichen verletzt der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. ge- richtete Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2019, Az. ebenfalls ZMV I 3 - DES, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Par- teien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

3. das seit Ende April 2018 andauernde und fortdauernde Unterlassen des Bun- desministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stif- tung e.V. auf deren Antrag bereits vom 23. April 2018 hin Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Ti- tel 685 12 - 144 in Höhe von 480.000 € für das Haushaltsjahr 2018 auszuzahlen bzw. nachzuzahlen, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im po- litischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

4. der an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. gerichtete Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. März 2018 [richtig: 2019], Az. ZMV I 3 - DES, verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wett- bewerb und dem Willkürverbot,

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5. desselbengleichen verletzt das seit Anfang Juli 2018 andauernde und fortdau- ernde Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. auf deren Antrag vom 3. Juli 2018 hin Global- zuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € für das Haushaltsjahr 2019 auszuzahlen, die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbe- sondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politi- schen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

6. der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in dessen 21. Sitzung am 10. Oktober 2018 zu Kapitel 0601 Titel 685 12 des Haus- haltsplanentwurfs für 2019, den Antrag der AfD-Fraktion abzulehnen, der darauf gerichtet war, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. Globalzuschüsse zu deren gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapi- tel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € in den Haushaltsplan zum Haushaltsgesetz für 2019 einzustellen, verletzt die Klägerin in ihren verfas- sungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot,

7. das Bundesministerium der Finanzen hat die Klägerin in ihren verfassungs- mäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politi- schen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, durch seine Handlung bzw. Unterlassung verletzt, indem es in seiner unter dem 2. November 2018 in den Haushaltsausschuss eingebrachten korrigierten Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbe- reich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) vorgeschlagen und initiiert hat, unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorge- sehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich- Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Mil- lionen € zu erhöhen, ohne aber zugleich irgendwelche Globalmittel, zumal die von der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. für das Haushaltsjahr 2019 beantrag- ten 900.000 €, zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. dort ebenfalls vorzusehen und einzustellen,

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8. auch hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner Be- reinigungssitzung zum Haushaltsentwurf 2019 (26. Sitzung) am 8. November 2018 die verfassungsmäßigen Rechte der Klägerin, insbesondere ihr Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, abermals dadurch verletzt, dass er diesem Änderungsantrag des Bundesministeriums der Finanzen (S. 62 der Ausschussdrucksache 2500), durch den durch Neufassung des Entwurfs zum Bundeshaushaltsplan für 2019 zum Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat) unter dem Titel 685 12 - 144 die im Haushaltsplan 2019 vorge- sehenen Globalmittel zugunsten der Konrad-Adenauer-Stiftung, der Heinrich- Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Luxemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stiftung um insgesamt 16 Mil- lionen € erhöht werden, zugestimmt hat, ohne dass jedoch irgendwelche, wie auch immer geringen Globalmittel auch zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stif- tung e.V. ebenfalls vorgesehen und eingestellt wurden,

9. der Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2528) durch den Deutschen Bundestag verletzt die Klägerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancen- gleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkür- verbot, dass der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsar- beit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 in Höhe von 900.000 € zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. vorsieht, wohl aber – jeweils ungleich höhe- re – Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stif- tung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung,

Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stif- tung,

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- Bevollmächtigter: … -

10. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verletzt die Klägerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancen- gleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkür- verbot, durch sein fortdauerndes Unterlassen, die Stellung der Bundesregierung als „Herrin des Verfahrens“ bei der Aufstellung von Haushaltsentwürfen, die ihr infolge des haushaltsrechtlichen Initiativmonopols der Bundesregierung (Art. 110 Abs. 3, Art. 113 Abs. 1 GG) jederzeit zukommt, gegenüber der Konrad-Adenau- er-Stiftung, der Heinrich-Böll-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung, der Rosa-Lu- xemburg-Stiftung, der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Hanns-Seidel-Stif- tung dahingehend wirksam zur Geltung zu bringen, dass die genannten Stiftungen auch die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. zu ihren sogenannten

„Stiftungsgesprächen“ hinzuziehen, dort ordnungsgemäß, fair und gehörig an al- len Verhandlungen diskriminierungsfrei beteiligen und ihre Interessen im Sinne rechtlicher Gleichbehandlung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. mit den vor- genannten übrigen politischen Stiftungen berücksichtigen

Antragstellerin: Alternative für Deutschland (AfD), vertreten durch deren Bundessprecher Prof. Dr. Jörg Meuthen und Tino Chrupalla, Schillstraße 9, 10785 Berlin,

1. Deutscher Bundestag,

vertreten durch den Bundestagspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. Haushaltsausschuss

des Deutschen Bundestages,

vertreten durch seinen Vorsitzenden Peter Böhringer, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

3. Bundesregierung,

vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel, Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Antragsgegner:

4. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

vertreten durch den Bundesminister Horst Seehofer, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin,

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- Bevollmächtigte 1. …,

(zu 1. und 2.) 2. … - (zu 3.)

5. Bundesministerium der Finanzen,

vertreten durch den Bundesminister Olaf Scholz, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin,

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Richterablehnung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König, Huber,

Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld am 22. Juli 2020 beschlossen:

1. Die Richterin Kessal-Wulf und der Richter Maidowski sind nicht gemäß

§ 18 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war nicht gemäß § 18 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kraft Gesetzes von der Ausübung seines Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen.

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfas- sungsgerichts Voßkuhle wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

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4 G r ü n d e :

A.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Anträgen in der Hauptsache gegen die bis- lang fehlende Beteiligung der Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (im Folgenden: DES) an der staatlichen Förderung politischer Stiftungen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt sie, den Antragsgegner zu 4. zu Zahlungen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro für das Haus- haltsjahr 2019 an die DES zu verpflichten. Überdies lehnt die Antragstellerin die Rich- terin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle wegen der Besorgnis der Befangenheit ab be- ziehungsweise macht geltend, es liege der Ausschließungsgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vor.

I.

1. Die DES, die seit dem Jahr 2016 im Bereich gesellschaftspolitischer und demo- kratischer Bildungsarbeit tätig ist, wurde am 13. April 2018 durch Beschluss des Bun- desvorstands der Antragstellerin, bestätigt durch deren Bundesparteitag am 30. Juni 2018, als ihr nahestehende politische Stiftung anerkannt. Den in der Folge an den Antragsgegner zu 4. sowie den Antragsgegner zu 2. gerichteten Anträgen der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen in Höhe von 480.000 Euro für das Haushalts- jahr 2018 und 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 wurde nicht entsprochen.

Auch die Bitte der DES an die Vorsitzenden der sechs staatlich geförderten parteina- hen Stiftungen, künftig an deren sogenannten „Stiftungsgesprächen“ beteiligt zu wer- den, blieb ohne Erfolg.

2. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 lehnte das Bundesverwaltungsamt den An- trag der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 480.000 Euro ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Be- scheid vom 26. März 2019 als unbegründet zurück. Mit weiterem Bescheid vom 26.

März 2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der DES auf Gewährung von Globalzuschüssen in Höhe von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 ab.

3. In den Sitzungen des Antragsgegners zu 2. vom 10. Oktober 2018 und vom 8. November 2018 wurde der Antrag der AfD-Fraktion, Globalzuschüsse in Höhe von 900.000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 zugunsten der DES in den Bundeshaushalt einzustellen, ebenfalls abgelehnt. Zugleich wurden die Globalmittel für die bereits ge- förderten politischen Stiftungen auf eine Vorlage des Antragsgegners zu 5. für das Haushaltsjahr 2019 gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsplanentwurf um 16 Mil- lionen Euro angehoben. Das dementsprechend durch den Antragsgegner zu 1. er- lassene Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushalts- jahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (Haushaltsgesetz 2019, BGBl I S. 2528) trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

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6 4. Gegen die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes, die beiden Beschlüsse des

Antragsgegners zu 2., den Haushaltsentwurf des Antragsgegners zu 5., das Haus- haltsgesetz 2019 sowie das behauptete Unterlassen des Antragsgegners zu 4., auch die DES zu Stiftungsgesprächen heranzuziehen, erhob diese mit Schriftsatz vom 25. März 2019 Verfassungsbeschwerde. Die 1. Kammer des Zweiten Senats, die mit den von der Antragstellerin später abgelehnten Richtern besetzt war, nahm die Ver- fassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034) nicht zur Entscheidung an, da sie insgesamt unzulässig sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung eines Globalzuschusses durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat respektive das Bundesverwaltungsamt habe die DES den nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsge- richten nicht erschöpft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034 <1034 f.>). Bezüglich des Haushaltsentwurfs, der Beschlüsse des Haushaltsausschusses und des Haushalts- gesetzes 2019 fehle es mangels unmittelbarer Außenwirkung jener Beschwerdege- genstände an der Beschwerdebefugnis der DES (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kam- mer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034

<1035>). Soweit bemängelt werde, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterlasse es fortdauernd, dass die DES zu „Stiftungsgesprächen“ hinzuge- zogen werde, fehle es an einem hinreichend bestimmten, konkreten Akt der öffentli- chen Gewalt als tauglichem Beschwerdegegenstand; zudem wäre die DES auch in- soweit gehalten, den behaupteten Grundrechtsverstoß zunächst im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 2019 - 2 BvR 649/19 -, NVwZ 2019, S. 1034

<1035>).

II.

1. Die Antragstellerin hält ihre mit Schriftsatz vom 6. April 2019 in der Hauptsache gestellten Anträge für zulässig und begründet. Der Gleichheitssatz gebiete, dass ei- ne staatliche Förderung politischer Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen be- rücksichtige. Wegen der politischen Bedeutung, die die Antragstellerin erreicht habe, müsse eine staatliche Förderung der Arbeit der DES als der ihr nahestehenden poli- tischen Stiftung erfolgen. Das von den Antragsgegnern zu verantwortende Unterblei- ben jedweder Förderung sei angesichts der den übrigen Stiftungen zugewandten Förderungsbeträge willkürlich und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Chancengleichheit. Zwar sei das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer politischen Strö- mung als Voraussetzung der Förderungswürdigkeit einer Stiftung grundsätzlich an- erkannt. Die Dauerhaftigkeit der von der Antragstellerin repräsentierten politischen Strömung sei indes trotz ihrer fehlenden Vertretung im 18. Deutschen Bundestag zu bejahen, wie etwa ihre Wahlergebnisse über zwei Wahlperioden hinweg im Vergleich zu anderen Parteien belegten. Der Zusammenhang zwischen der Höhe der staatli-

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8 chen Stiftungsförderung und den Wahlergebnissen der jeweils nahestehenden Partei

werde im Fall der DES in verfassungswidriger Weise missachtet.

2. Ihr Antrag, den Antragsgegner zu 4. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „der Antragstellerin“ zwecks Unterstützung ihrer gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für das Haushaltsjahr 2018 480.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2019 900.000 Euro aus- beziehungsweise nachzuzahlen, sei statt- haft. Vorliegend sei ausnahmsweise ein Zahlungsantrag im Verfahren des einstweili- gen Rechtsschutzes zulässig, da der DES „unter Umständen“ Insolvenz und Liquida- tion drohten, wenn sie weiterhin nicht staatlich unterstützt werde. Die spätere Feststellung im Hauptsacheverfahren, ihre Förderung sei aus Gleichbehandlungs- gründen spätestens seit dem Haushaltsjahr 2019 in erheblichem Umfange geboten gewesen, nütze der Antragstellerin nichts mehr, wenn sie über keine nahestehende Stiftung mehr verfüge. Zudem sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung begründet, da die Güterabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehe. Er- gehe die einstweilige Anordnung nicht, werde die Arbeit der DES, die noch erheblich ausgebaut werden müsse, infrage gestellt. Ergehe die einstweilige Anordnung, blei- be aber später der Organklage der Erfolg versagt, sei kaum zu erkennen, worin an- gesichts des politischen Erfolgs der Antragstellerin mittelfristig ein Nachteil bestehen solle. Zu Unrecht ausgeschüttete Mittel könnten mit zukünftigen Ansprüchen der DES auf staatliche Förderung in Höhe von 70 bis 80 Millionen Euro jährlich verrechnet werden.

III.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 hat die Antragstellerin die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Maidowski sowie den damaligen Präsidenten des Bundesverfassungs- gerichts Voßkuhle wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die DES habe eine im Vergleich zur Organstreitklage „gleichsinnige“ und begründete Verfassungsbe- schwerde zur 1. Kammer des Zweiten Senats erhoben. Angesichts der Zurückwei- sung dieser zulässigen und begründeten Verfassungsbeschwerde habe die Antrag- stellerin legitimen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Ergebnisoffenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. An einer weiteren Entscheidung zu genau demsel- ben Sachverhalt könnten sie nicht mitwirken, nachdem ihre gegenüber der Antrag- stellerin nachteilige Einstellung krass zutage getreten sei. Im Organstreit seien die- selben, von der 1. Kammer des Zweiten Senats vorweggenommenen verfassungsrechtlichen Fragen hinsichtlich der Beschlüsse des Haushaltsausschus- ses und des Haushaltsgesetzes sowie des Unterlassens des Antragsgegners zu 4.

zu behandeln. Eine Ansichtsänderung der abgelehnten Richter widerspreche aller Wahrscheinlichkeit; zudem werde die „offene Rechtsfrage“ nach dem Schicksal der Verfassungsbeschwerde aufgeworfen, wenn die Kammerentscheidung durch den Zweiten Senat „in der Sache widerrufen“ werde. Bei Mitwirkung der abgelehnten Richter liege es auf der Hand, dass diese versuchten, ihre Kollegen davon abzuhal- ten, ihre bereits gefällte Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde öffentlich zu des- avouieren. Die abgelehnten Richter hätten wegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG selbst

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11 ihren Ausschluss veranlassen müssen, da es sich evident um dieselbe Sache han-

dele.

IV.

1. Nach Auffassung der Antragsgegner zu 1. und 2. sind die Hauptsacheanträge unzulässig. Hinsichtlich der angegriffenen Bescheide sowie des monierten Unterlas- sens einer Auszahlung sei der Bundesminister lediglich als Verwaltungsorgan tätig geworden. Bei den beanstandeten Beschlussempfehlungen des Antragsgegners zu 2. sowie beim Haushaltsplanentwurf des Antragsgegners zu 5. handele es sich nur um die Beschlussfassung des Bundestagsplenums vorbereitende Maßnahmen ohne Rechtswirkungen. Bezüglich des behaupteten Unterlassens des Antragsgegners zu 4. fehle es an einem hinreichend bestimmten Antragsgegenstand. Zudem fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis, da allein prozedurale Rechte der DES auf Teil- habe an den Stiftungsgesprächen in Rede stünden. Zum Erlass des Haushaltsgeset- zes sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich aus dem Grundgesetz ein nu- merisch bezifferter Anspruch für ein Haushaltsjahr ergebe. Zumindest seien die Anträge unbegründet. Die Antragstellerin werde nicht dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 GG verletzt, dass zugunsten der DES für die Haus- haltsjahre 2018 und 2019 keine Globalzuschüsse in den Bundeshaushalt eingestellt worden seien. Es existiere ein hinreichender sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den verschiedenen Stiftungen. Für die Dauerhaftigkeit der ins Gewicht fal- lenden Grundströmung bedürfe es einer wiederholten Vertretung der der politischen Stiftung nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag, woran es bei der Antrag- stellerin fehle. Daneben sprächen weitere konkrete Besonderheiten der Antragstelle- rin dagegen, die DES bereits jetzt als Repräsentantin einer dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Strömung anzusehen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei jedenfalls unzulässig, weil das Bundesverfassungsgericht die begehrte Rechtsfolge im Hauptsacheverfah- ren nicht bewirken könnte. Auch die Folgenabwägung müsse zum Nachteil der An- tragstellerin ausgehen, da nicht das Geringste dafür vorgetragen sei, dass ihr durch eine verspätete Auszahlung der Zuschüsse erhebliche Nachteile entstünden.

V.

1. Die Antragsgegnerin zu 3. hält die Anträge in der Hauptsache ebenfalls für unzu- lässig, zumindest für unbegründet. Parteien hätten keinen im Grundgesetz angeleg- ten Anspruch darauf, dass die ihnen nahestehenden Stiftungen überhaupt gefördert würden. Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 3 GG schütze die Parteien vor Ungleich- behandlungen nur insoweit, als sich eine staatliche Maßnahme auf ihre Wettbe- werbsstellung niederschlage. Diese Rechtsstellung werde nicht berührt, wenn der Haushaltsgesetzgeber parteinahe Stiftungen fördere, deren Tätigkeit die Gebote der Unabhängigkeit und der Distanz zu beachten habe. Jedenfalls liege keine Ungleich- behandlung im Sinne von Art. 3 GG vor, wenn der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen

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15 seines Entscheidungsspielraums als Voraussetzung für die Aufnahme der Förderung

einer parteinahen Stiftung die mehrmalige Vertretung der ihr nahestehenden Partei im Deutschen Bundestag verlange. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der DES um die einzige Stiftung handele, die die von der Antragstellerin repräsen- tierte politische Grundströmung vertrete.

2. Bereits davon ausgehend sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung abzulehnen. Ungeachtet dessen komme der Erlass einer solchen nicht in Be- tracht, da die Folgenabwägung gegen die Antragstellerin ausgehe. Würde vorläufig eine Förderung angeordnet, würde dies zu einer Vorwegnahme der Hauptsache füh- ren. Zudem entstünden gewichtige Beeinträchtigungen des Gemeinwohls. Es be- stehe die Gefahr, dass die Förderung der noch nicht förderberechtigten Stiftung zu einer nicht mehr zu beseitigenden Entstehung oder Verfestigung einer noch nicht hin- reichend stetigen politischen Grundströmung führe. Dagegen seien die Nachteile eher gering, die entstünden, wenn der Antrag abgelehnt werde und sich später her- ausstelle, dass eine Förderung verfassungsrechtlich geboten sei.

VI.

1. In ihrer Replik hat die Antragstellerin beantragt, die im einstweiligen Rechtsschutz begehrten Mittel an die DES auszuzahlen. Dem stehe der Einwand der Begrenzung des einstweiligen Rechtsschutzes auf im Hauptsacheverfahren bewirkbare Rechts- folgen nicht entgegen. Einen solchen Rechtssatz gebe es nicht.

2. In einem weiteren Schriftsatz trägt die Antragstellerin vor, bei der DES handele es sich sehr wohl um die einzige ihr nahestehende und von ihr anerkannte politische Stiftung. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, die Einlassung der Antragsgegner lasse deutlich werden, wie abhängig deren Ausführungen von der – verfrühten und verfehlten – Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats über die Verfassungs- beschwerde der DES seien. Zur Vermeidung solcher Effekte habe die Antragstellerin die Verbindung beider Verfahren angeregt. Dass das Bundesverfassungsgericht eine solche nicht einmal erwogen habe, sondern über die Verfassungsbeschwerde vorab entschieden habe, wirke schon wegen der den Antragsgegnern im Organstreitverfah- ren geleisteten „Schützenhilfe“ willkürlich und nicht nachvollziehbar. Ein „Mehr“ an Befangenheit sei nicht vorstellbar.

B.

Über den gesetzlichen Ausschluss der Richterin Kessal-Wulf, des Richters Maidow- ski und des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle, über das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch sowie über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat ohne die Mitwirkung der Richterin Wallraben- stein zu entscheiden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG können nach Beginn der Beratung einer Sache weitere Richter nicht hinzutreten. Die Richterin Wallrabenstein ist erst nach Beginn der Beratung über die Nebenentscheidungen nach §§ 18, 19 BVerfGG sowie über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, bei denen

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20 es sich um eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG handelt

(vgl. BVerfGE 142, 5 <7 Rn. 8>; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Beth- ge, BVerfGG, § 15 Rn. 51 f. <Juli 2002>; Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 15 Rn. 11), in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eingetreten.

C.

Die Richterin Kessal-Wulf sowie der Richter Maidowski sind und der ehemalige Prä- sident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war von der Ausübung des Richter- amtes in dieser Sache nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen (I.). Das gegen die ge- nannten Richter des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig (II.).

I.

Die Richterin Kessal-Wulf sowie der Richter Maidowski sind nicht gemäß § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen von der Ausübung ihres Richteramtes ausge- schlossen. Das gilt auch für die Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle war bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amt im Juni 2020 von der Ausübung des Richteramtes in die- ser Sache nicht ausgeschlossen.

1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sa- che bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 133, 163 <165 Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 16>). Das Tatbestandsmerkmal „in derselben Sache“ in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist – in Übereinstimmung mit den Ausschlussregelungen anderer fachgerichtlicher Verfah- rensordnungen – stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszu- legen (vgl. BVerfGE 47, 105 <108>; 72, 278 <288>; 82, 30 <35 f.>; 109, 130 <131>;

133, 163 <165 f. Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 16>; 148, 1 <5 Rn. 14>).

Es genügt dabei nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder berufli- chen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu seinem Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kann regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst – dazu gehören auch Tätigkeiten vor- bereitender Art – oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sach- lich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfGE 47, 105

<108>; 72, 278 <288>; 78, 331 <336>; 82, 30 <36>; 109, 130 <131>; 133, 163 <166 Rn. 6>; 135, 248 <254 Rn. 16>; 148, 1 <5 f. Rn. 14>).

2. Gemessen hieran handelt es sich bei dem von der DES angestrengten Verfas- sungsbeschwerdeverfahren und bei dem seitens der Antragstellerin initiierten Organ- streitverfahren nicht um „dieselbe Sache“.

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25 a) Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Stiftung stellt weder eine Tä-

tigkeit im streitgegenständlichen Organstreitverfahren noch in einem ihm unmittelbar vorausgegangenen und sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren dar.

b) Offenbleiben kann auch die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts nicht abschließend beantwortete Frage, ob in Ausnahmefällen die Tätigkeit eines Richters in einem anderen Verfahren als dem Ausgangsverfahren den Aus- schluss rechtfertigen kann, wenn sie sich unmittelbar gegen einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens richtet und zwischen beiden Verfahren ein enger sachlicher Zu- sammenhang besteht (vgl. BVerfGE 47, 105 <108 f.>; 72, 278 <288>; s.a. Kliegel, in:

Barczak, BVerfGG, 2018, § 18 Rn. 9). Unbeantwortet ist damit lediglich die Frage- stellung, ob bei Personenidentität und engem Sachzusammenhang vom Vorliegen

„derselben Sache“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG auszugehen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da im Verfassungsbeschwerdever- fahren die DES und im vorliegenden Verfahren die Antragstellerin beteiligt sind, mit- hin die Antragstellerin im Organstreit und die Beschwerdeführerin im Verfassungsbe- schwerdeverfahren nicht personenidentisch sind.

c) Dem steht der Verweis der Antragstellerin auf die vermeintliche Besonderheit ei- nes „gleichsinnigen Doppelverfahrens“ nicht entgegen. Die Entscheidung der 1. Kammer des Zweiten Senats über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betraf allein die Rechtsstellung der DES als Beschwerdeführerin und nicht diejenige der Antragstellerin des hiesigen Organstreits. Zwar gibt es zwischen der Verfas- sungsbeschwerde der DES und dem vorliegenden Organstreitverfahren Überschnei- dungen hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts. Einen Ausschluss gemäß

§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG vermag dies allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da die Antragstellerin hier eine Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte und nicht einen Eingriff in ihre oder die Grundrechte Dritter geltend macht. Insoweit können beide Verfahren auch nicht als sachlich gleichgelagert und lediglich durch die fehlende per- sonelle Identität der Verfahrensbeteiligten voneinander unterschieden angesehen werden.

3. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG offensichtlich nicht er- füllt sind, sind die Richterin Kessal-Wulf und der Richter Maidowski auch nicht kraft Gesetzes von der Entscheidung über ihre Mitwirkungsbefugnis ausgeschlossen. Ein Richter kann an der Entscheidung über die Frage seines Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, wenn die Sache, die angeblich den Ausschluss bewirken soll, – wie hier – einen völlig eigenständigen Verfahrensgegenstand bildet und daher von vorn- herein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl.

BVerfGE 133, 163 <165 Rn. 4, 167 f. Rn. 12>; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018,

§ 18 Rn. 33).

II.

Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Kessal-Wulf, den Richter Mai- dowski sowie den ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuh-

(13)

26

27 28

29

30 le gemäß § 19 BVerfGG ist offensichtlich unzulässig, so dass diese nicht von der Ent-

scheidung hierüber ausgeschlossen sind beziehungsweise waren.

1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen ent- hält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stel- lungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12>).

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Es kann offenbleiben, ob sich mit Blick auf den ehemaligen Präsidenten des Bun- desverfassungsgerichts Voßkuhle die offensichtliche Unzulässigkeit schon daraus ergibt, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt am 22. Juni 2020 nicht (mehr) zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f.

Rn. 12>), oder ob sich ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus seiner Teil- nahme an der Beratung vom 9. Juni 2020 herleiten lässt. Denn der Verweis der An- tragstellerin auf die Mitwirkung der abgelehnten Richter am Beschluss der 1. Kam- mer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde der Stiftung nicht zur Entscheidung anzunehmen, ist zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.

a) Dabei ist von der gesetzlichen Wertung des hinsichtlich der richterlichen Vorbe- fassung abschließenden § 18 Abs. 1 BVerfGG auszugehen (vgl. BVerfGE 131, 239

<253>; 133, 377 <406 Rn. 71>). Ist ein Verfassungsrichter, der in einem Parallelver- fahren über rechtlich gleich gelagerte Streitfragen entschieden hat, nicht nach § 18 Abs. 1 BVerfGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen, vermag allein eine Beteili- gung an einem solchen Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG ebenfalls nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>). Nicht ausge- schlossen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist ein Richter, der sich bereits – in an- deren Verfahren – zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig ver- tritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 131, 239 <253>; 133, 377 <406 Rn. 71>). Die bloße richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist daher nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch in diesen Fällen der Richter an einer unbefangenen Entscheidung der an ihn herangetragenen Rechtsfragen nicht gehindert ist.

b) Vorliegend macht die Antragstellerin nichts anderes geltend als eine Beteiligung an einem anderen verfassungsrechtlichen Verfahren, das „gleichsinnige“ Rechtsfra- gen aufgeworfen habe, sowie eine Vorbefassung mit im anhängigen Verfahren ent- scheidungserheblichen Rechtsfragen.

(14)

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37 Sie stützt ihr Befangenheitsgesuch darauf, die 1. Kammer des Zweiten Senats habe

mit ihren Ausführungen zu den Beschlüssen des Haushaltsausschusses und zum Haushaltsgesetz sowie zum Unterlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wesentliche Rechtsfragen vorweggenommen. Selbst wenn es hier- bei um die Beantwortung „derselben“ verfassungsrechtlichen Fragen ginge, reichte dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit wegen der Wertung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG nicht aus.

Überdies handelt es sich angesichts der unterschiedlichen Streitgegenstände von Verfassungsbeschwerde und Organstreit schon nicht um die Beantwortung „dersel- ben“ verfassungsrechtlichen Fragen. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwer- de wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats hinsichtlich der einzelnen Be- schwerdegegenstände auf die mangelnde Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, die mangelnde Beschwerdebefugnis der DES nach § 90 Abs. 1 BVerfGG sowie eine mangelnde Konkretisierung des beanstandeten Akts der öffent- lichen Gewalt nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gestützt. Dabei geht es um Zulässigkeits- voraussetzungen, die im Organstreit in dieser Form nicht zu erfüllen sind (vgl. § 64 Abs. 1 BVerfGG).

c) Weitere Umstände, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit der mit der Verfassungsbeschwerde der DES befassten Richter geeignet wären, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.

aa) Der Behauptung, die „verfrühte“ Kammerentscheidung über die Verfassungsbe- schwerde der Stiftung habe den hiesigen Antragsgegnern als „Schützenhilfe“ für das Organstreitverfahren dienen sollen, steht bereits entgegen, dass die die Nichtannah- me durch die 1. Kammer des Zweiten Senats tragenden Zulässigkeitsmängel in Form fehlender Rechtswegerschöpfung und fehlender Beschwerdebefugnis im vorliegen- den Organstreit keine Rolle spielen. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, welche Bes- serstellung der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren durch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der DES eingetreten sein soll.

bb) Ein besonderer Umstand ergibt sich auch nicht aus dem Verweis der Antrag- stellerin auf ihre Anregung zur Verfahrensverbindung im vorliegenden Verfahren. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren der Stiftung ist eine solche Anregung nicht erfolgt, so dass sich die Besorgnis der Befangenheit nicht aus deren Nichtbefolgung ergeben kann.

D.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

I.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall ei- nen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen

(15)

38

39 wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die

Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragen- den Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzule- gen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51

<58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetra- gen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Haupt- sache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bun- desverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365

<371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284

<298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr).

2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>;

16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>). Demgemäß kommt der Erlass einer einstwei- ligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu ei- nem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl.

BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13>).

a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompeten- zen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhält- nis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines be- stimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55

<67 f.>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14>). Gemäß

§ 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264

<326>; 151, 58 <64 Rn. 14>). Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64>; 138, 125 <131 Rn. 19>; 151, 58 <64 f. Rn. 14>). Für eine über die Feststellung einer Ver- letzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgeg- ners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl.

BVerfGE 124, 161 <188>; 136, 277 <301 Rn. 64>; 151, 58 <65 Rn. 14>; Barczak, in:

(16)

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44 ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4).

b) Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des An- tragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38

<44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348

<356 f. Rn. 29>; 151, 58 <65 Rn. 15>). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren be- wirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Ver- eitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsaus- spruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von dem Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 <188>; 151, 58 <67 Rn. 19>).

II.

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Er ist im Verfahren nach § 32 BVerfGG nicht statthaft, weil er auf Rechts- folgen gerichtet ist, die im Organstreitverfahren grundsätzlich nicht bewirkt werden können, und nicht dargetan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern.

1. Die Antragstellerin hat in ihrer Replik ausgeführt, dass sie den Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung zugunsten der DES begehrt. Dabei verhält sie sich allerdings nicht zu der Frage, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren auch die Begründung von Handlungspflichten zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Dritter zum Gegenstand haben kann. Der Organstreit ist auf den Schutz der verfassungs- mäßigen Rechte des jeweiligen Antragstellers gerichtet. Daher kann der einstweilige Rechtsschutz auch nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organ- schaftlichen Rechte des Antragstellers zielen. Dass dieses Ziel die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen an nicht verfahrensbeteiligte Dritte erfordert und rechtfertigt, erschließt sich nicht ohne Weiteres und hätte detaillierter Darlegung bedurft.

2. Dem Sachvortrag der Antragstellerin kann auch nicht entnommen werden, dass nur durch die Zahlung der begehrten Beträge an die DES der Eintritt vollendeter Tat- sachen im Sinne einer Vereitelung des streitbefangenen Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verhindert werden kann.

a) Die Antragstellerin sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit dadurch ver- letzt, dass es sich bei der DES um eine ihr nahestehende politische Stiftung handelt,

(17)

45 deren Arbeit ihr in einem gewissen Maße zugute kommt, so dass die fehlende staat-

liche Finanzierung dieser Stiftung für sie einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zu denjenigen Parteien begründe, deren ihnen nahestehende politische Stiftungen mit staatlichen Mitteln gefördert werden. Der Erlass der begehrten einstweiligen An- ordnung käme daher nur in Betracht, wenn die Auszahlung der geltend gemachten Beträge an die DES erforderlich wäre, um eine Vereitelung des geltend gemachten Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit zu verhindern. Das könnte ange- sichts der verfassungsrechtlich gebotenen Distanz der politischen Parteien zu den ihnen nahestehenden politischen Stiftungen (vgl. BVerfGE 73, 1 <31 f.>) allenfalls dann der Fall sein, wenn bei einem Unterbleiben der begehrten Zahlungen die DES ihre Tätigkeit beenden müsste und der Antragstellerin keine sonstige Möglichkeit der Zusammenarbeit mit einer ihr nahestehenden politischen Stiftung offen stünde. Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Antragstellerin aber nicht.

b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung drohe „unter Umständen“ das Risiko der Insolvenz und Liquidation der DES, reicht dies nicht aus, um vom Eintritt vollendeter Tatsachen im Sinne einer Vereitelung des von der Antragstellerin geltend gemachten Rechts auf Chancengleichheit ausgehen zu können. Dieser Vortrag ist – ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob es sich bei der DES um die einzige politische Stiftung handelt, die die von der Antragstellerin repräsentierte politische Grundströmung vertritt – unzureichend substantiiert. Welche „Umstände“ eintreten müssen, damit das behauptete Risiko ei- ner Insolvenz der DES sich realisiert, wird von der Antragstellerin nicht erläutert.

Auch trägt sie zur finanziellen Ausstattung der Stiftung nichts vor. Es kann daher schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden, ob die finanzielle Ausstattung der DES zur Erfüllung der Aufgaben einer politischen Stiftung ausreicht oder ob ihr gar ein In- solvenzverfahren droht. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum gerade die im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genannten Beträge von 480.000 Euro be- zogen auf das Haushaltsjahr 2018 und von 900.000 Euro bezogen auf das Haus- haltsjahr 2019 benötigt werden, um das behauptete Insolvenzrisiko der DES abzu- wenden. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, die DES werde in den nächsten Jahren absehbar gezwungen sein, zur Durchsetzung ihrer tatsächlich höheren An- sprüche Gerichtsprozesse zu führen, vermag dies weder den Bestand eines Insol- venzrisikos noch die Plausibilität der genannten Beträge zu begründen.

(18)

46 c) Nichts Anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin ergänzend darauf verweist,

die DES müsse, um ihre Förderungswürdigkeit in der Öffentlichkeit zu beweisen, ein in Konkurrenz zu viel höher geförderten Organisationen stehendes, sichtbares Ange- bot an Seminarveranstaltungen aufrechterhalten und ausbauen. Auch dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Weder legt die Antragstellerin dar, in welchem Um- fang von der DES Seminarveranstaltungen angeboten werden, noch, welche Bedeu- tung in diesem Zusammenhang der Zuerkennung der im Wege der einstweiligen An- ordnung begehrten Mittel für die Jahre 2018 und 2019 zukommt.

König Huber Hermanns

Müller Kessal-Wulf Maidowski

Langenfeld

(19)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/es20200722_2bve000319.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2020:es20200722.2bve000319

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