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Entscheidungen - Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen „G-20-Protestcamp“ erfolglos

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Erneuter Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung in Sachen „G-20-Protestcamp“ erfolglos"

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- Bevollmächtigte: Kanzlei Klingner & Kollegen,

Budapester Straße 49, 20359 Hamburg -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1387/17 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn K…,

gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2017 - 4 Bs 125/17 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Masing,

Paulus

und die Richterin Ott

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e : I.

1. Der Beschwerdeführer und Antragsteller ist Anmelder und vorgesehener Leiter einer geplanten Veranstaltung mit dem Tenor „Antikapitalistisches Camp - Alternati- ven zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“, die über den Zeitraum des am 7.

und 8. Juli 2017 in Hamburg stattfindenden G20-Gipfels in Form eines politischen Protestcamps stattfinden soll. Für Einzelheiten zum Tatbestand wird auf den Be- schluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, www.bverfg.de, verwiesen.

2. Am 28. Juni 2017 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts einem Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG teil- weise stattgegeben und die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, über die Dul- dung des vom Antragsteller angemeldeten Protestcamps nach

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6 versammlungsrechtlichen Grundsätzen nach weiterer Maßgabe der Entscheidungs-

gründe zu entscheiden.

3. Der Antragsteller gibt an, im Zuge eines versammlungsbehördlichen Kooperati- onsgesprächs am 29. Juni 2017 hätten ihm die Vertreter der Versammlungsbehörde mitgeteilt, im Protestcamp werde nicht genächtigt werden dürfen, Küchen würden nicht zugelassen und nur einige Toiletten würden erlaubt.

Ein Bescheid der Versammlungsbehörde ist nicht ergangen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr wörtlich,

den Beschluss des Gerichts vom 28.7.2017 (Ziffer 1.) wie folgt klarstellend zu ergänzen:

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behör- de für Inneres und Sport - Polizei - wird verpflichtet, über die Dul- dung der Veranstaltung mit dem Tenor „Antikapitalistisches Camp - Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen“ als Ver- sammlungsbehörde nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (2 b cc) sowie der nachstehenden Vorgaben versammlungsrechtlich zu entscheiden:

Auf dem jeweiligen Versammlungsgelände ist

- das Übernachten der Versammlungsteilnehmerinnen und - teilnehmer zuzulassen;

- zu gestatten, dass Zelte zu Übernachtungszwecken in ausrei- chender Zahl für alle Versammlungsteilnehmerinnen und - teilnehmer aufgestellt werden;

- die Versorgung der Versammlungsteilnehmerinnen und - teilnehmer mit Essen und Getränken zu erlauben;

- zu gestatten, dass Toiletten in ausreichender Zahlung (sic.) für al- le Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgestellt wer- den.

4. Nach Auffassung des Antragstellers nutze die Versammlungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Interpretationsspielräume des Beschlusses des Bun- desverfassungsgerichts, um das angemeldete Protestcamp zu verhindern. Nach dem Verständnis des Antragstellers seien nach dem Beschluss des Bundesverfas- sungsgerichts sowohl das Übernachten wie auch weitere Infrastruktur und Essens- versorgung der Campteilnehmer zuzulassen. Es bedürfe dieser Klarstellung, um die Durchsetzung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit zu ermöglichen. Andern- falls liefe der Rechtsschutz des Antragstellers ins Leere. Der weitere Eilantrag sei zum jetzigen Zeitpunkt zulässig, denn bereits jetzt stehe fest, dass die zu erwartende Verfügung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen werde.

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10 Dem Antragsteller sei nicht zuzumuten, auf die Verfügung zu warten, da die Ver-

sammlung bereits am Freitag, dem 30. Juni 2017 beginnen solle. Erst recht sei das Durchlaufen des Instanzenzugs nicht zumutbar, da dies einen effektiven Rechts- schutz nicht mehr ermöglichen würde.

II.

Der Antrag auf Klarstellung und Ergänzung ist als Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auszulegen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kam- mer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2017 - 2 BvR 27/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2;

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, ju- ris, Rn. 2; stRspr). Daran fehlt es hier. Eine solche Inanspruchnahme ist dem Antrag- steller in Ansehung des erweiterten versammlungsrechtlichen Eildienstes der Ham- burgischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://justiz.hamburg.de/verwaltungsgericht/) auch zumutbar.

Nach dem Beschluss vom 28. Juni 2017 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17 -, www.bverfg.de, Rn. 29) ist „ein Ausgleich geboten, der dem Antragsteller die Durchführung eines Protestcamps an- lässlich des G20-Gipfels möglichst weitgehend ermöglicht, andererseits müssen aber nachhaltige Schäden des Stadtparks verhindert und die diesbezüglichen Risiken für die öffentliche Hand möglichst gering gehalten werden.“ Dieser Ausgleich kann grundsätzlich nicht durch das Bundesverfassungsgericht selbst hergestellt werden, sondern verlangt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen vor Ort, wie sich schon aus den Maßgaben der Entscheidung selbst ergibt. Die Kammer hat hierzu ausgeführt: „Hierbei kann auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Maßnahmen notwendige Infrastruktur zu eigenständigen Versammlungselementen darstellen und wieweit sie darüber hinausgehen. Insbesondere sind die Behörden be- rechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die oh- ne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“

Es ist Sinn des Subsidiaritätsprinzips, die Realisierung solcher Anforderungen den fachnahen Instanzen vor Ort zu überlassen. Gelingt dieser Ausgleich nicht im Rah- men der Kooperation zwischen den Beteiligten, ist er folglich, gegebenenfalls auf der Grundlage behördlicher Entscheidungen, vor den Verwaltungsgerichten zu suchen.

Es ist grundsätzlich weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch ist es ihm in der Regel möglich, diesen Ausgleich im Einzelfall selbst herbeizuführen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Masing Paulus Ott

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2017 - 1 BvR 1387/17

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Ju- ni 2017 - 1 BvR 1387/17 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/

rk20170630_1bvr138717.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170630.1bvr138717

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