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Entscheidungen - Mangels Substantiierung und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte hinsichtlich Kontenkündigung einer politischen Partei

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Aktie "Entscheidungen - Mangels Substantiierung und Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch die Zivilgerichte hinsichtlich Kontenkündigung einer politischen Partei"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Fiedler,

Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken -

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3 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 201/01 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde

der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, Birkenstraße 5, 66121 Saarbrü- cken,

vertr. d. d. Landesverband Saarland, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Peter M...,

gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2000 - 7 W 323/00-41 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach

und die Richter Jentsch, Di Fabio

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2001 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versag- ten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbe- schwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie gegen das Prin- zip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-

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9 gung sowie die Beschwerde nicht ausreichend begründet hat. Das Subsidiaritätsprin-

zip des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfü- gung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>). Der Weg der Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nur beschritten werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit be- steht oder bestand, dieses Ziel ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsge- richts zu erreichen. Daran fehlt es hier.

Bei der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren beantragten einst- weiligen Verfügung handelte es sich um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO.

Sie setzt neben einem Verfügungsanspruch, also einem streitigen Rechtsverhältnis, einen Verfügungsgrund voraus. Dieser ist gegeben, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Verfügungsgrund war vom Beschwerdeführer darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen.

In seiner fachgerichtlichen Antragsschrift fehlt zu diesem Punkt jeglicher Sachvor- trag. Der Beschwerdeführer hatte sich allein auf Ausführungen zur Berechtigung der Kündigung, also zum Verfügungsanspruch, beschränkt.

Dass der Beschwerdeführer in der - im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vor- gelegten - fachgerichtlichen Beschwerdeschrift seinen Sachvortrag hinsichtlich des Verfügungsgrundes ausreichend ergänzt hat, ist nicht ersichtlich. Damit hat er durch seinen unzureichenden Sachvortrag zum Verfügungsgrund schon nicht alles getan, um die behauptete Rechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren abzu- wehren.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Jentsch Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 201/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Febru- ar 2001 - 2 BvR 201/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/

rk20010221_2bvr020101.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010221.2bvr020101

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