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Entscheidungen - Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche Verurteilung von ehemaligen Offizieren der NVR wegen Tötung von "Republikflüchtlingen" an der innerdeu

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde - keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche Verurteilung von ehemaligen Offizieren der NVR wegen Tötung von "Republikflüchtlingen" an der innerdeu"

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- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Frank Osterloh, Büschingstraße 1, Berlin -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 2352/99 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR 732/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 - (531) 26 Js 1/95 Ks (9/95) -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Hassemer, Broß, Di Fabio

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2000 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfas- sungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzu- lässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grund- rechtsgleichen Rechten zu entnehmen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsver- bot beruft, hat er einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend substantiiert dargetan. Das Vertrauen in den Fortbe- stand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zugrunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der Völkergemein- schaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missach-

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3 4 tet hat; denn hierdurch setzt der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Un-

recht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staats- macht faktisch besteht (vgl. BVerfGE 95, 96 <132 ff.>; EuGRZ 1997, S. 413 ff.; NJW 1998, S. 2585 ff.; NJW 1998, S. 417 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Se- nats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 -). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dazu Anlass geben könnte, das Gebot ma- terieller Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation vor dem Vertrauens- schutz des Art. 103 Abs. 2 GG Vorrang zukommt, zurücktreten zu lassen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hassemer Broß Di Fabio

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Febru- ar 2000 - 2 BvR 2352/99 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/

rk20000224_2bvr235299.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224.2bvr235299

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