- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Frank Osterloh, Büschingstraße 1, Berlin -
1
2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BVR 2352/99 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn G...
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1999 - 5 StR 732/98 -,
b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 1998 - (531) 26 Js 1/95 Ks (9/95) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Hassemer, Broß, Di Fabio
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2000 einstimmig be- schlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfas- sungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzu- lässig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grund- rechtsgleichen Rechten zu entnehmen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsver- bot beruft, hat er einen Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend substantiiert dargetan. Das Vertrauen in den Fortbe- stand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen ist durch Art. 103 Abs. 2 GG nicht geschützt, wenn die zugrunde liegende Staatspraxis durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht und seiner Begünstigung die in der Völkergemein- schaft allgemein anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise missach-
1/3
3 4 tet hat; denn hierdurch setzt der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Un-
recht, das sich nur solange behaupten kann, wie die dafür verantwortliche Staats- macht faktisch besteht (vgl. BVerfGE 95, 96 <132 ff.>; EuGRZ 1997, S. 413 ff.; NJW 1998, S. 2585 ff.; NJW 1998, S. 417 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Se- nats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 -). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das dazu Anlass geben könnte, das Gebot ma- terieller Gerechtigkeit, dem in dieser ganz besonderen Situation vor dem Vertrauens- schutz des Art. 103 Abs. 2 GG Vorrang zukommt, zurücktreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hassemer Broß Di Fabio
2/3
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2000 - 2 BvR 2352/99
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Febru- ar 2000 - 2 BvR 2352/99 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
rk20000224_2bvr235299.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000224.2bvr235299
3/3