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Entscheidungen - Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche Verurteilung wegen verbotener Erwerbstätigkeit gem AuslG §§ 92 Abs 1 Nr 3 iVm 14 Abs 2

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Aktie "Entscheidungen - Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche Verurteilung wegen verbotener Erwerbstätigkeit gem AuslG §§ 92 Abs 1 Nr 3 iVm 14 Abs 2"

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- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Schröder und Kollegen, Zindelstraße 3-5, Göttingen -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BVR 426/00 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau B...

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Februar 2000 - 31 Ss 5/00 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Alfeld (Leine) vom 21. September 1999 - 3 Cs 12 Js 7081/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin

Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2000 einstimmig be- schlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die mit einem Deutschen verheiratete Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsan- gehörige. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ihre Verurteilung wegen Zuwiderhandelns gegen eine vollziehbare Auflage gemäß §§ 92 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit 14 Abs. 2 AuslG zu einer Geldstrafe. Nach den Feststellungen war die 22-jährige Beschwerdeführerin im Besitz einer bis zum 23. Januar 2000 befriste- ten Aufenthaltserlaubnis, verbunden mit der Auflage, dass ihr die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbs- tätigkeit nicht gestattet ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Am 8. März 1999 wurde die Be- schwerdeführerin bei der Ausübung der Prostitution angetroffen.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die nur in Rich- tung auf Art. 103 Abs. 2 GG in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.

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5 Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Art und Weise die Möglichkeit einer Rechts-

verletzung im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG aufzeigende, im Übrigen (Rüge der Verletzung von "Art. 3, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG") nicht den Substantiierungs- anforderungen genügende Verfassungsbeschwerde lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auf- fassung, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Betätigung als Prostituierte dem als Auflage mit der Aufenthaltsgenehmigung verbundenen strafbewehrten Verbot zuwi- der gehandelt, eine "Erwerbstätigkeit" auszuüben (vgl. aus der neueren Rechtspre- chung - jeweils unter Rückgriff auf die in § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durch- führung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 enthaltene Legaldefinition - insbesondere OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1998, S. 61-63 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner BGH, NJW 1990, S. 2207 f. und BGHSt 36, 124 ff.), überschreitet ersichtlich nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Ausle- gung (vgl. BVerfGE 64, 389 <393 f.>; 71, 108 <114 ff.>).

Als spezielles Willkürverbot für die Strafgerichtsbarkeit verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschrei- ben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die hiernach gebotene Bestimmtheit des Straftatbestandes schließt aber die Verwendung von Begriffen nicht aus, die der Deutung durch den Richter bedürfen. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass in Grenzfällen durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetz- lichen Straftatbestand fällt oder nicht. Für den Normadressaten muss dann wenigs- tens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein. Unter diesem Aspekt ist für eine Be- stimmtheit der Strafvorschrift in erster Linie der erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes, also die Sicht des Bürgers maßgebend (vgl. BVerfG a.a.O.; zusammenfassend auch Kammerbeschluss vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/

95 - = NJW 1998, S. 2589 f.).

Nach diesem Maßstab kann vorliegend das Risiko strafgerichtlicher Verfolgung auf der Grundlage eines objektiven Maßstabes, nämlich aus "Sicht des Bürgers" schon wegen der Vereinbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zweifelhaft sein. Dass dieses Risiko auch von der Beschwer- deführerin selbst erkannt worden ist, steht nach den Feststellungen ausser Frage.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Hassemer Broß

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2000 - 2 BvR 426/00

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom

22. März 2000 - 2 BvR 426/00 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/

rk20000322_2bvr042600.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2000:rk20000322.2bvr042600

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