• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen BGB § 1836a iVm BVormVG § 1 sowie BGB § 1908k

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen BGB § 1836a iVm BVormVG § 1 sowie BGB § 1908k"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Dagmar Felix, Ahornweg 16, Salzweg -

1

2 Bundesverfassungsgericht

- 1 BVR 1362/99 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde der Frau S...

gegen § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormünder- vergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) und

§ 1908 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling,

die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 20. September 1999 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich unmittelbar gegen § 1836 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Be- rufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz - BVormVG) vom 25. Juni 1998 (BGBl I S. 1586) sowie § 1908 k BGB, die die Vergütung des Berufsvormundes und Berufsbetreuers sowie Mitteilungspflichten des Berufsbetreuers gegenüber der Be- treuungsbehörde regeln.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Setzt die Durchführung der angegrif- fenen Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Praxis ei- nen besonderen Vollziehungsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätz- lich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn gegebenen Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 71, 25

<34 f.>). Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommene und dieser Vorschrift zugrunde liegende Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch dann von Bedeutung, wenn der Verwaltung ein Entscheidungsspielraum

1/3

(2)

3 fehlt (BVerfG, a.a.O., S. 35). Dies muss auch bei einer gerichtlichen Entscheidung

gelten. Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das je- weilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Re- gelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 35; stRspr). Erreicht werden soll, dass das Bundesverfas- sungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerich- te können - aufgrund besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfas- sungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (BVerfGE 79, 1 <20>). So bedürfen hier wenigstens die Fragen nach der Angemessenheit der Vergütung sowie nach der Durchsetzbarkeit der Auskunftspflicht fachgerichtlicher Klärung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kühling Jaeger Steiner

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 1999 - 1 BvR 1362/99

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Septem- ber 1999 - 1 BvR 1362/99 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/

rk19990920_1bvr136299.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990920.1bvr136299

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die rechtspolitischen Diskussionen über die gebotene Gestaltung des Miet- rechts bleibt inzwischen nicht mehr einem mehr oder weniger engen Zirkel von Fachleuten vorbehalten,

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie wegen der Nichterschöpfung des Rechtswegs schon unzulässig ist.. Diese Entscheidung

1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt die Verletzung des Art. 1 GG, da das Oberlandesgericht erhebliche Beweisangebote nicht berücksichtigt habe. Er habe in

7 VwGO verweist, sind die damit gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmä- ßigkeit seiner vorläufigen Verbringung in die

2 Satz 1 BVerfGG unter anderem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsge- richt vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und

aa) Wer bisher am Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das

Nur so ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für