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– § 951 BGB –

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EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Prof. Dr. Georg Bitter

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht

Examenskolloqium Zivilrecht

– § 951 BGB –

www.georg-bitter.de

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Ausgangspunkt des § 951 I BGB:

gesetzlicher Eigentumserwerb nach §§ 946 ff. BGB

§ 946 BGB § 947 BGB § 948 BGB § 950 BGB Tatbestand

Verbindung mit einem Grundstück

Verbindung bewegl. Sachen

miteinander

Vermischung / Vermengung bewegl. Sachen

Verarbeitung zu neuer Sache

Sinn + Zweck Unmöglichkeit / Unwirtschaftlichkeit der Trennung

Herstellerleis- tung wird höher

bewertet Primäre

Rechtsfolge

Grundstücks- eigentümer erwirbt Eigentum

Grundsatz:

Miteigentum Ausnahme:

Alleineigentum des Eigentümers

der Hauptsache

Grundsatz:

Miteigentum Ausnahme str.:

Alleineigentum des Eigentümers

des Haupt- bestandteils

Hersteller erwirbt Eigentum (Verarbeitungs-

klausel str.)

Sekundäre Rechtsfolge:

§ 951 BGB

Kondiktion beim Kondiktion beim Eigentümer Kondiktion beim Grundstücks- der/des Hauptsache/-bestandteils Herstellera

eigentümer a

Rechtsgrundverweisung auf §§ 812 ff. BGB (ganz h.M.)

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EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

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Verbindung – § 946 BGB

Hintergrund der Regelungen in §§ 946, 947 BGB: §§ 93, 94 BGB

Keine Sonderrechtsfähigkeit wesentlicher Bestandteile

Tatbestand: Verbindung mit einem Grundstück (Beachte: § 95 BGB)

Grundstückseigentum erstreckt sich auf die Sache (§ 946 BGB) Eigentum an der Sache erlischt

Rechte am Grundstück erstrecken sich auf die hinzutretende Sache (§ 949 S. 3 BGB)

Rechte Dritter an der Sache erlöschen (§ 949 S. 1 BGB) keine Abdingbarkeit

Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB) Folien 9 ff.

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 3

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Verbindung – § 947 BGB

Tatbestand: Verbindung mit einer beweglichen Sache

Keine Hauptsache

Miteigentum der bisherigen Eigentümer (§ 947 I BGB)

Rechte an einer belasteten Sache bestehen am Miteigentumsanteil fort (§ 949 S. 2 BGB)

Eine Sache ist Hauptsache

Eigentümer der Hauptsache erwirbt Alleineigentum (§ 947 II BGB) Eigentum an der „Nebensache“ erlischt

Rechte an der Hauptsache erstrecken sich auf die hinzutretende Sache (§ 949 S. 3 BGB)

Rechte Dritter an der „Nebensache“ erlöschen (§ 949 S. 1 BGB) Keine Abdingbarkeit ggf. Rückübertragung erforderlich Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB) Folien 9 ff.

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BEREICHERUNGSRECHT

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Vermischung / Vermengung (§ 948 BGB)

1. Verbindung mehrerer beweglicher Sachen

Vermischung bei Flüssigkeiten + Gasen Vermengung bei festen Körpern

Untrennbarkeit

Trennung objektiv unmöglich (§ 948 I BGB) Trennung wirtschaftlich sinnlos (§ 948 II BGB)

2. Rechtsfolge

Verweis auf § 947 BGB – str., ob auch auf § 947 II BGB Meinung 1: nur bei ungleichartigen Sachen

Meinung 2: auch bei zahlenmäßigem Übergewicht

3. Anwendbarkeit bei Geld ?

h.M.: jedenfalls § 947 I BGB (Theorie der Geldwertvindikation) str., ob § 947 II BGB anwendbar ist (Kasse als Hauptsache)

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 5

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BEREICHERUNGSRECHT

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Verarbeitung – § 950 BGB

l

ex specialis zu §§ 947, 948 BGB auf § 93 BGB kommt es nicht an

1. Voraussetzungen

a) Verarbeitung oder Umbildung b) Neuheit der Sache

Verkehrsanschauung: höhere Produktionsstufe

Indizien: neue Bezeichnung, neue Funktion, Formveränderung c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert

Verarbeitungswert = Wert der neuen Sache – Stoffwert erheblich geringer, wenn Verhältnis 60 zu 100 (BGH) d) Hersteller

der das Betriebsrisiko tragende Unternehmer (Arbeitnehmer) Zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel str. Folie 7

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EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

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Verarbeitungsklausel

Sicherungsmittel: Parteiabrede, dass die Verarbeitung für den Lieferanten als Hersteller erfolgt; Zulässigkeit str.

1. RG, Flume, Baur: dispositiver Charakter des § 950 BGB

Kein Interessenkonflikt zw. Lieferant + Unternehmer bei Parteiabrede § 950 I 1 BGB unanwendbar

Anwendbarkeit des § 947 I BGB: Miteigentum von Lieferant + Unternehmer 2. h.M. (insbes. BGH): beschränkt dispositiver Charakter des § 950 BGB

Rechtsfolge originären Eigentumserwerbs ist zwingend vertragliche Bestimmung des Herstellers ist aber möglich 3. h.L.: absolut zwingender Charakter des § 950 BGB

keine Fremdwirkung der Verarbeitung möglich

Umdeutung in antizipierte Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 7

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Verarbeitung – § 950 BGB

2. Rechtsfolgen

a) Originärer Eigentumserwerb des Herstellers (§ 950 I 1 BGB)

b) Erlöschen der Rechte an den Stoffen (§ 950 II BGB)

Eigentümer der Stoffe verliert sein Eigentum

beschränkt dingliche Rechte an den Stoffen erlöschen (z.B. Pfandrechte)

c) Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB) Folien 9 ff.

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BEREICHERUNGSRECHT

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Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB)

1. Rechtscharakter der Verweisung in § 951 I BGB

ganz h.M.: Rechtsgrundverweisung ins Bereicherungsrecht

Klarstellung, dass § 951 BGB keinen Behaltensgrund darstellt voller Tatbestand der §§ 812 ff. BGB ist zu prüfen

kein Anspruch aus § 951 BGB bei Leistung mit Rechtsgrund

Verhältnis von Leistungs- und Nichtleistungskondiktion zu beachten (Vorrang der Leistungsbeziehung / Wertungen des gutgläubigen Erwerbs: §§ 816 I 2, 822, 932 ff., 892, 2366 BGB, 366 I HGB)

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 9

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BEREICHERUNGSRECHT

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Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB)

2. Umfang der Verweisung str.

BGH: Verweis auf Leistungs- und Eingriffskondiktion

h.L.: Verweis nur auf die Eingriffskondiktion

Argument: Wortlaut „erleidet“ Eingriff durch gesetzlichen Erwerb

kein § 951 BGB, wenn sich die Verbindung, Vermischung bzw.

Verarbeitung als Leistung an den Eigentümer / an Dritte darstellt dann unmittelbare Anwendung des § 812 I 1 Alt. 1 BGB

im Ergebnis für den Wertersatzanspruch kein Unterschied, wenn

§ 951 BGB als Rechtsgrundverweisung verstanden wird

Unterschiede ggf. beim Wegnahmerecht nach § 951 II 2 BGB

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BEREICHERUNGSRECHT

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Ausgleich für den Rechtsverlust (§ 951 BGB)

3. Rechtsfolge

Anspruch auf Wertersatz i.S.v. § 818 II BGB

kein Anspruch auf Naturalherausgabe (§ 951 I 2 BGB)

Verhinderung wirtschaftlich unsinniger Zerschlagung/Trennung

4. Verhältnis zu sonstigen Ansprüchen

Ansprüche aus Delikt + EBV bleiben unberührt (§ 951 II 1 BGB)

kein Ausschluss des Wertersatzes (§§ 951, 812, 818 II BGB)

durch § 993 I Hs. 2 BGB, da Verbrauch/Verarbeitung

Nutzung

Verdrängung der §§ 951, 812 BGB durch §§ 994 ff. BGB, soweit

Vermögensverschiebung auf Verwendung i.R.d. EBV beruht

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 11

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BEREICHERUNGSRECHT

Fall 1: Einbau von Baumaterial eines Bürgschaft – §§ 765 ff. BGB Drittlieferanten

L B

G

§ 631 BGB

Bauunternehmer Lieferant

Grundstücks- eigentümer

?

§§ 433, 449 BGB

Bitte um Direktlieferung an die Baustelle

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BEREICHERUNGSRECHT

13

Bürgschaft – §§ 765 ff. BGB

Fall 2: Errichtung eines Rohbaus bei vermeintlichem Vertrag mit Eigentümer

U B

G

§ 631 BGB

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 13

Bauunternehmer Unternehmer

Grundstücks- eigentümer

?

Beauftragung im Namen des G

BGHZ 36, 30 = WM 1961, 1276

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Fall 3: Einbau von gestohlenem Baumaterial

E B

§ 433 BGB

?

D

§ 929 BGB

Diebstahl von Baumaterial

Bauunternehmer

G

§ 631 BGB

Grundstücks- eigentümer

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EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Fall 4: Einbau von fremdem Baumaterial beim bösgläubigen Eigentümer

E § 688 BGB B

?

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 15

Einlagerung von Baumaterial bei B

Bauunternehmer

G

§ 631 BGB

Grundstücks- eigentümer bösgläubig

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

Fall 5: Unentgeltlicher Einbau von fremdem Baumaterial

E § 688 BGB B

?

Einlagerung von Baumaterial bei B

Bauunternehmer

G

§ 516 BGB

Grundstücks- eigentümer gutgläubig

B erbringt die Bauleistung unentgeltlich für seinen Verwandten G

(9)

EXAMENSKURS

BEREICHERUNGSRECHT

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Fall 6: Einschmelzen fremden Silbers

E H

§ 433 BGB

?

© 2012 Professor Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 17

D

§ 929 BGB

V

L

§ 433 BGB § 929 BGB

Einschmelzen mit großen Eigenbeständen

§ 433 BGB § 929 BGB

OLG Stuttgart WM 2011, 809

Diebstahl von Silberpallets

Herstellung von Legierungen Handel von Metallen

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BEREICHERUNGSRECHT

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Ende

© 2012

Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht,

Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Schloss, Westflügel W 241/242

68131 Mannheim

www.georg-bitter.de

Lösungen zu den Fällen über das Intranet ILIAS

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