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Entscheidungen - Verfassungsbeschwerde gegen Einstufung als „Sperrgrundstück“ nicht zur Entscheidung angenommen

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Academic year: 2022

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- Bevollmächtigte: … -

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2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 2376/19 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des V… e.V.,

vertreten durch seinen Vorsitzenden S…, und dessen Stellvertreter Q…,

gegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.

September 2019 - 1 Bf 82/18.Z -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2018 - 15 K 6234/17 -

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Harbarth,

die Richterin Britz und den Richter Radtke

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2020 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenom- men.

G r ü n d e : I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung einer gegen einen Plan- feststellungsbeschluss gerichteten Klage, die die Verwaltungsgerichte mangels Kla- gebefugnis als unzulässig angesehen haben, sowie gegen die nachfolgende Ableh- nung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Verwaltungsgerichte haben das betroffene Grundstück des Beschwerdeführers als sogenanntes „Sperrgrundstück“

im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingestuft und der Klage den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ent-gegengehalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2

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6 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen

nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

1. Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungs- beschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang sub- stantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entschei- dung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die ange- griffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsver- stoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).

2. Die Verfassungsbeschwerde rügt nicht etwa, dass die Anforderungen an die Zu- lassung der Berufung überspannt wären, sondern macht eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG allein im Hinblick auf die Verwei- gerung einer Sachentscheidung, also der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Enteig- nung geltend. Insoweit genügt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht den dargestellten Substantiierungsanforderungen.

Konkret trägt der Beschwerdeführer nur vor, dass im Wege eines Erst-Recht- Schlusses aus der Bejahung der Beschwerdebefugnis durch das Bundesverfas- sungsgericht (vgl. BVerfGE 134, 242 <286 ff. Rn. 153 ff.>) auch eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzuleiten sei. Mit der ausführlichen Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, weshalb diese Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Verfassungskonformität der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulasse, so- wie der dazu zitierten Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts be- fasst sich die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht. Auch mit der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Bundesverfas- sungsgericht hat sich in seinem oben genannten Urteil nur im Rahmen der Zulässig- keit der Verfassungsbeschwerde zur Frage rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Eigentumspositionen geäußert. Mit verwaltungsgerichtlichen Zulässigkeitsvor- aussetzungen hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle nicht befasst.

Mit dem schlichten Verweis auf diese Entscheidung kann der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung daher nicht aufzeigen.

3. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine Ungleichbehandlung zwischen solchen Eigentümern vorge- nommen werde, die ihre Motive nicht offenbarten – und dies auch nicht müssten –

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8 und solchen, die aufgrund von Anhaltspunkten einer Gesamtschau ihrer Motive un-

terworfen würden. Mit der naheliegenden Erklärung, dass diese Unterscheidung im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Klagen beiträgt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Harbarth Britz Radtke

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2020 - 1 BvR 2376/19

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom

30. April 2020 - 1 BvR 2376/19 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/

rk20200430_1bvr237619.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200430.1bvr237619

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