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Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu Abschiebeverbot

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Erfolglose Verfassungsbeschwerde zu Abschiebeverbot"

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 10/19 -

In dem Verfahren über

die Verfassungsbeschwerde des Herrn A …,

- Bevollmächtigte:

1. Rechtsanwältin Seda Basay,

2. Rechtsanwältin Monika Ishar M. A.,

Heidestraße 55, 44866 Bochum-Wattenscheid -

gegena) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2018 - 7a L 2232/18.A -,

b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. November 2018 - 7a L 1947/18.A -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Seda Basay

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Voßkuhle,

die Richterin Kessal-Wulf und den Richter Maidowski

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der

Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2019 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechts- anwältin Seda Basay wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung kei- ne hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil für den Vortrag des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1, Ar-

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tikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz nicht substantiiert dargelegt worden. Die gegen die Abschiebehaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in der Bundesrepublik Deutschland, die Abschie- bemaßnahme vom 13. Juli 2018 und seine Haft in Tunesien vom 13. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 vorgebrachten Rügen gehen ins Leere, da Gegenstand der Verfas- sungsbeschwerde allein die an eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind.

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Voßkuhle Kessal-Wulf Maidowski

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2019 - 2 BvR 10/19

ZitiervorschlagBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2019 - 2 BvR 10/19 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/rk20190410_2bvr001019.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.2bvr001019

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