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2 Bundesverfassungsgericht
- 1 BVR 2261/98 -
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde des Herrn F...
gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631)
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm, Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntma- chung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 1999 einstimmig be- schlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen §§ 3, 7, 11 Abs. 4 und 16 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantati- onsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631). Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die im Transplantationsgesetz festgeschriebene "Hirn- todlösung" verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Außerdem verstießen die im Transplantationsgesetz enthaltenen Mitteilungs- und Informationsbestimmun- gen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die ärztliche Schweigepflicht und das Recht der Patienten auf Geheimhaltung ihrer Daten. Die in § 16 TPG enthaltene Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer sei wegen der Befangenheit der Bun- desärztekammer abzulehnen und stehe mit den Anforderungen des Facharztbe- schlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 125) nicht in Einklang.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzu- lässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwer- de gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und
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4 unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist
(vgl. zuletzt BVerfGE 97, 157 <164>). Daran fehlt es hier.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Möglichkeit einer postmortalen Organ- entnahme im Fall seines "Hirntodes" wehrt, hat er die Möglichkeit, einer solchen post- mortalen Organentnahme zu widersprechen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 TPG ist eine Or- ganentnahme dann sowohl auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 TPG als auch auf der Basis des § 4 TPG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat es somit selbst in der Hand, den befürchteten Grundrechtsverletzungen vorzubeugen. Auch in bezug auf die übrigen Vorschriften des Transplantationsgesetzes, die der Beschwerdeführer angreift, ist eine eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit nicht ersicht- lich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Grimm Hömig
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 1999 - 1 BvR 2261/98
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Janu- ar 1999 - 1 BvR 2261/98 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/
rk19990128_1bvr226198.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990128.1bvr226198
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