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Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.01.2010

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Academic year: 2022

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Az-: 11 ME 588/09 13 B 6047/09

BESCHLUSS

Antragstellers und eschwerdegegners, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Kelloglu und andere,

Goseriede 5, 30159 Hannover, - 00204-09

',

gegen

die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten aurön das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210,90461 NÜrnberg, - 5390396'163 -,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,

Streitgegenstand:

Aussetzung der Abschiebung nach $$ 27a, 34a AsylVfG - Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz -

hat das Niedersächsische Obervenvaltungsgericht

-

11. Senat

'

am 6. Januar 2010 be- schlossen:

I n der Venrvaltungsrechtssache

desHerrnG,

Staatsangehörig keit: türkisch,

-2-

(2)

11l81.t28LA 18:53

13952

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RAULS 13952

-2-

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Venrualtungsgeriöhts Hannover

-

13. Kammer - vom 10. Dezember 2009 wird verurorfen.

Die Antragsgegnerin trägt die äußergerichflichen Koslen des Beschwerdeverfahrens- Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu venruerfen.

Dabei wird zu Gunsten der Antragsgegnerin enisprechend ihren telefonischen Angaben vom 5. Januar 2010 davon ausgegangen, dass der umstrittene Bescheid vom 22. Oktober 2009 dem Antragsteller nach $ 31 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylVfG unverändert nicht förmlich zugestellt worden und die Antragsgegnerin damit durch die angegriffene Entscheidung weiterhin beschwert ist.

Die Beschwerde ist aber nach $ 80 AsylVfG ausgeschlossen. Danach können Entschei- dungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz - wie hier - grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der in g 80 AsylVfG gesetzlich geregelte Ausnahmefall des S 133 Abs. 1 VwGO ist nicht gegeben, Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sind weitere, ungeschriebene Ausnahmen auch für die vorliegende Fall- gestaltung nicht (mehr) anzuerkennen. ln der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung wird vielmehr - soweit ersichtlich einheitlich - zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeaussohluss nach $ 80 AsylVfG umfassend ist und sich selbst auf Entschei- dungen des Verwaltungsgerichts bezieht, die im Asylverfahrensgesetz, insbesondere nach $ 34a Abs. 2, nicht vorgesehen sind (vgl. OVG Bautzen, Beschl- v. 11.8.2009 - A O E 78/09 -; OVG Münster, Beschl, v.2.12,2008

-

15 B 1730i08 A -; VGH Mannheim, Beschl.

v- 1v,11.2008 - A 2

s

286Z10g -, NVwZ 2o0g,T92f .; VGH München, Bescht. v.

10-11.2008

-

13a

cE

08.30301 -, BayVBr.

20og,4T6f

.;

oVG

Hamburg, Bescht. v.

2j02008

-

3 Bs

182108

-, NVvZ

2009,

62f

.). Die in älterer, von derAntragsgegnerin zi- tierter obergerichtlicher Rechtsprechung

(oVG

Münster, Beschl. v. 17.6.1996

-

1g B

410196 A -,

ovGE 46,4ff:,

VGH München,

Bescht.v.2g.1o.1ggg-z4cE

9G.s15g2 und 31632

-,

DVBI. 1994, 61 tf.) insoweit sinngemäß noch für statthaft gehaltene ,,äußeror- dentliche Beschwerde" ist spätestens seit dem lnkrafttreten des Anhörungsrügengeselzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3220) ausgeschlossen (vgl. nunmehr ausdiücktich

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-J-

(3)

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<rtLoeLU RAULS 139s2

-3-

auch VGH München, Beschl. v, 10.1 1.2A08, a. a. O.). Denn ein solcher außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffener "außerordentlicher.' Rechtsbehelf wegen sogenann- ter greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder eines vergleichbar schwerwiegenden Fehlers einer an sich unanfechtbären gerichttichen Entscheidung ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsrnittelklarheit unvereinbar (vgl. Nds. OVG, Beschl'

v.

14-9,2009

-

12 OB

242108 -, juris, m. w. N.),

tm übrigen ist der Beschluss des Venrualtungsgerichts auch nicht "greifbar gesetzeswid- rig". Nach $ 34a Abs. 2 AsylVfG darf "nur" die nach Absatz 1 dieser Bestimmung ange- ordnete Abschiebung nicht venrualtungsgerichtlich ausgesetzt werden. Damit wird jedoch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebung bzru. Überstellung nicht zugleich auch für den hier vom Verwaltungsgericht angenommenen Fall ausge- schlossen, dass die Abschiebungsanordnung nach S 3Aa Abs, 1 AsylVfG noch nicht wirk- sam zugestellt, die Abschiebung also i. S. d. $ 34a AsylVfG noch nicht angeordnet wor- den ist. S 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG schreibt ausdrÜcklich vor, dass die Entscheidung des Bundesamtes

unvezüglich

zuzustellen ist. Wenn daher - wie hier nach Aktenlage - aus Sicht des Bundesamtes feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat (S 27a AsylVfG) durchgeführt werden kann, so ist die diesbezügliche Abschiebungsanordnung auch dem betroffenen Ausländer zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf

$

154 Abs. 2 VwGO, S 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar

($

152 Abs, 1 VwGO, $ 80 AsylVfG).

Dr.

Heidelmann Tröster

Kurbjuhn

Artsgederrtigt

S. 821 82

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