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Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg

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GEW-Info

Info für Lehrkrä e im Arbeitnehmerverhältnis 11/2017

Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg

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Das Weihnachtsfest steht zwar noch vor der Tür, doch der Tarifvertrag bringt Arbeitnehmer/innen einen Teil der Bescherung vorweg. Die dann kommende Weihnachtszeit sollte genutzt werden, um die Gehaltsmi eilung vom November nochmals genauer anzuschauen. Dieser Tipp sollte vor allem von denen angenommen werden, die wegen Krankheitsvertretungen immer wieder befristete Verträge bekommen haben.

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Wenn Weihnachten im November ist

Impressum Gewerkscha Erziehung und Wissenscha · Baden-Wür emberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stu gart Telefon 0711 2 10 30-0 · Telefax 0711 2 10 30-45 · www.gew-bw.de · GEW-Publika onen: shop.gew-bw.de November 2017

Margit Stolz-Vahle Günter Thum-Störk Bärbel Etzel-Paulsen Roland Theophil HPR HPR BPR Stu gart BPR Stu gart

Christel Pörsch Edmund Schnai er Konrad Wiget Ilse Moeser BPR Karlsruhe BPR Tübingen BPR Tübingen BPR Freiburg

Wenn Sie Unterstützung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten benö gen, wenden Sie sich ver- trauensvoll an Ihre Personalräte und Personalrä nnen (siehe Aushang in den Schulen oder GEW Jahrbuch).

Nur wenn Sie sich an uns wenden, dürfen wir ak v werden und kön- nen Sie in Ihren Belangen unter- stützen und vertreten!!!

Es geht um die Jahressonderzahlung, vulgo „Weihnachtsgeld“.

In Paragraf 20 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) ist geregelt, dass Beschä igte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, diese Gra fika on erhalten.

Höhe der Jahressonderzuwendung

Für die Höhe ist sowohl die Entgeltgruppe als auch der Beschä igungsumfang der letzten drei Monate entscheidend. Wer in den Entgeltgruppen (EG) 9 bis 11 eingruppiert ist (Fachlehrer/innen, GH-Lehrer/innen) bekommt 80 Prozent;

für Beschä igte in den EG 12 und 13 sind es lediglich 50 Prozent, EG 14 und 15 finden nur noch 35 Prozent auf ihrem Gehaltsze el.

Bezugsgröße für die Prozente ist das durchschni liche Entgelt der Monate Juli, August und September. Wer also nach den Sommerferien sein Deputat geän- dert hat, darf sich nicht wundern, wenn der Betrag keinen Bezug zum Monats- entgelt November hat. Man denke an den Sommer zurück!

Sonderfall: Befristet Beschä igte

Interessant wird es für Kolleginnen und Kollegen, die in der Vergangenheit immer wieder befristet, aber mit Unterbrechungen tä g waren. Früher gingen die Arbeitgeber immer davon aus, dass nur das Arbeitsverhältnis zählt, das am 1. Dezember bestand, zählten die früheren gar nicht mit und zahlten dann nur anteilig für die Monate seit Beginn dieser letzten Befristung. Frühere Befristun- gen fielen durch den Rost.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat dem einen Riegel vorgeschoben und geurteilt, dass alle Zeiten im Kalenderjahr, in denen ein Beschä igungs- verhältnis nach TV-L beim selben Arbeitgeber bestand, für die Bemessung der

Jahressonderzahlung berücksich gt werden müssen (Urteil vom 10. Februar 2010, 8Sa 579/09).

Wer also eine solche „Jahreskarriere“ 2017 hinter sich gebracht hat, sollte sich hur g daran machen, seine Gehaltsmi eilung vom November darau in zu überprüfen. Kommt sie oder er zum Schluss, dass etwas nicht s mmen könnte, sollte sie oder er die korrekte Bezahlung geltend machen.

Ausschlussfrist beachten!

Diese Geltendmachung muss an das LBV gerichtet werden. Es muss dabei beachtet werden, dass nach Paragraf 37 TV-L eine Ausschlussfrist von sechs Monaten besteht. Innerhalb dieser Zeit- spanne muss dies schri lich erklärt werden. Wer lieber beim LBV mal kurz anru und Bescheid geben will, wird sich ggf. nach dieser Zeit ärgern. Der Tarifvertrag verlangt die Schri form!

Die GEW hil weiter

Um das Ganze zu vereinfachen, bietet die GEW ihren Mitgliedern eine Überprüfung der Gehaltsmi eilung vom November an und stellt – falls notwendig – ein Musterschreiben zur Verfügung.

Vielleicht gibt es dann im Frühjahr ein zweites Weihnachten.

Weitere Arbeitnehmer/innen-Infos unter:

//www.gew-bw.de/tarif/publika onen-tarif/publika onen/

Arbeitnehmervertreter/innen im Hauptpersonalrat (HPR) und in den Bezirkspersonalräten (BPR)

Referenzen

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