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Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg

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Academic year: 2022

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GEW-Info

Info für tari eschä igte Lehrkrä e 7/2020

Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg

Impressum: Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg * Silcherstraße 7 * 70176 Stu gart * Tel.: 0711 2 10 30-0 www.gew-bw.de * GEW-Publika onen: shop.gew-bw.de * April 2020

Corona-Infos

Arbeitsverpflichtung

Die gegensei gen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhält- nis bleiben grundsätzlich bestehen: Die Arbeitnehmer*innen müs- sen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen, der Arbeitgeber ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

Sonderregelungen gelten für Personen, die:

• in häuslicher Quarantäne sind, weil sie selbst erkrankt sind oder mit einer erkrankten Person im selben Haushalt leben,

• zu einer Risikogruppe gehören (> 60 Jahre, relevante Vorerkran- kungen, Schwangere) oder mit Menschen mit relevanten Vorer- krankungen oder Schwangeren in häuslicher Gemeinscha leben.

Gehalt oder Lohnfortzahlung?

Lehrkrä e sind nicht freigestellt von der Arbeit, sie arbeiten! Sie haben im Falle der Schulschließung nur keine Präsenzpflicht an der Schule. Bei der stufenweisen Öffnung von Schulen gilt: Auch Risikogruppen arbeiten, aber ohne Präsenzpflicht. Die Schulleitung kann sie mit anderen Aufgaben betrauen. Gehalt und Sozialversi- cherungsabgaben laufen weiter, wie bisher. Das gilt auch für alle aus dem Gehaltsbezug resul erenden Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitslosengeld bei befristeter Beschä igung etc.

Nur dann, wenn eine Einrichtung wegen Infek onsfällen unter Qua- rantäne gestellt wurde und diese Arbeitnehmer*innen aufgrund von Maßnahmen nach dem Infek onsschutzgesetz (IfSG) ihre Tä gkeit nicht ausüben können (z. B. aufgrund angeordneter Quarantäne), erhalten sie vom Land Baden-Wür emberg eine Zahlung entspre- chend § 56 Abs. 5 IfSG. (Zunächst Lohnfortzahlung für 6 Wochen, anschließend Weiterzahlung unter Vorbehalt, denn dann muss der Arbeitgeber vom Bund die Aufstockung gem. § 56 IfSG beantragen).

Weg zur Arbeit

Das Argument, man könne sich auf dem Weg zur Arbeit anstecken und würde deshalb nicht zur Arbeit erscheinen, grei nicht. Sollten Beschä igte deswegen nicht zur Arbeit erscheinen, wird für diesen Zeitraum kein Entgelt bezahlt. Ggf. kann diese Pflichtverletzung auch weitergehende Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis nach sich ziehen.

Risikogruppe, freiwillige Dienstbereitscha

Die Schulleitung muss das zunächst abfragen, denn nicht alle Risiken der Beschä igten oder ob jemand mit einer „Risikoperson“ zusam- menlebt, sind der SL bekannt. Die Schulleitung muss das Formular allen aushändigen, eine unterschriebene Rückgabe hingegen ist nicht verpflichtend, aber im eigenen Interesse. Es muss nur ange-

kreuzt werden, dass eine Vorerkrankung besteht, nicht aber welche.

Nur so kann die SL einerseits ihrer Fürsorgeverpflichtung gegenüber den Beschä igten, andererseits ihrer Verpflichtung, den Schulbe- trieb wieder zu organisieren, nachkommen. Sowohl im Falle der freiwilligen Bereitscha , den (ggfls. teilweisen) Dienst wieder in der Schule zu versehen, als auch bei Entbindung von der Präsenzpflicht entstehen keinerlei Nachteile. Das Formular kommt nicht in die Per- sonalakte. Gehalt und Sozialversicherungsabgaben laufen weiter, wie bisher.

Befristet Beschä igte

Verträge von befristet Beschä igten enden zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Dies ist entweder die Rückkehr der zu vertretenden Person oder spätestens der letzte Schultag vor den Sommerferien. Eine vorzei ge Kündigung z.B. weil die Person einer Risikogruppe angehört und nicht mehr eingesetzt werden kann, ist ausgeschlossen. Auch die Sorge, nach den Sommerferien keinen neuen, befristeten Vertrag mehr zu bekommen, weil man einer Risikogruppe angehört, ist unberech gt. Dies wäre Diskriminierung und unsere Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen würden das nicht zulassen.

Erkrankung während der Befreiung von der Präsenzpflicht oder bei freiwilligem Dienst

a) Erkrankung an Corona

Sofern Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer infolge der Virus- erkrankung arbeitsunfähig erkrankt sind, ergibt sich zunächst die Fortzahlung des Entgelts aus § 22 TV-L i. V. m. § 3 Abs. 1 EntgFG.

Ob eine Coronainfek on ein Dienstunfall ist, werden die Gerichte klären müssen. Es müsste in jedem Fall eine klare, eindeu ge Ur- sache-Wirkungs-Ke e bewiesen werden können. D.h. die Lehrkra müsste beweisen, dass sie außer mit Schüler*innen und Lehrkräf- ten mit niemandem sonst Kontakt ha e und die Infek on eindeu- g aus der Arbeit mit Schüler*innen resul ert. Das könnte schwie- rig werden. In jedem Fall muss nach Ende des Lohnfortzahlungs- zeitraums zunächst die Gesetzliche Krankenversicherung eintreten.

b) Erkrankung aus anderen Gründen

Ganz normale Anzeigepflicht am ersten Tag und A est am vierten Tage sowie Lohnfortzahlung gem. § 22 TV-L.

Freistellung wegen Kinderbetreuung

Nach den rechtlichen Hinweisen des Innenministeriums können Arbeitnehmer*innen des Landes, sofern sie arbeiten müssen, für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder für die Betreuung von Kindern, die wegen einer körperlichen, geis gen oder seelischen Behinderung dauernd pflegebedür ig sind, aufgrund der besonderen Umstände zur Eindämmung des Co- ronavirus, wenn eine andere geeignete Person zur Betreuung oder eine Notbetreuung nicht zur Verfügung steht, übertariflich (der TV-L sieht eigentlich nur 4 Tage vor) bis einschließlich 3. Mai 2020 ganz oder teilweise unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die fehlende Betreuungsmöglichkeit ist der Dienststelle auf Verlangen glaubha zu machen.

(Quelle: Rechtliche Hinweise des Innenministeriums und des Finanzministeriums zum Umgang mit dem Coronavirus für Beam nnen und Beamte sowie Tari eschä igte des Landes; Stand: 16. März 2020) Franz-Peter Penz Farina Semler Günther Thum-Störk Andrea Skillicorn

franz-peter.penz@gew-bw.de farina.semler@gew-bw.de guenther.thum-stoerk@gew-bw.de andrea.skillicorn@gew-bw.de HPR Berufl iche Schulen HPR Gymnasien HPR Grund-, Haupt-, Werkreal-, Realschulen GMS u.SBBZ

Arbeitnehmervertreter*innen in denHauptpersonalräten

Referenzen

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