Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald
Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen
bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung 3-9 Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.04.2010 – Bekanntmachung der Beschlüsse 10 Sitzung des Kreisausschusses am 21.04.2010 – Bekanntmachung der Beschlüsse des
Kreisausschusses 11
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald –
Feststellung Amerikanische Faulbrut bei Bienen vom 15.04.2010 12-13
Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen
MEAB mbH Potsdam
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beurteilung der Emissionen beim Betrieb
der MBA Schöneiche im Jahre 2009 14-17
Kommunaler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)
Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung
durch den KAEV 18-43
Entgeltordnung des KAEV für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf
(Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) 44-52
Entgeltordnung des KAEV für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 53-57
Wirtschaftsplan 2010 des KAEV 58
Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV)
Bekanntmachung Beschlüsse der 5. Sitzung der Verbandsversammlung des SBAZV
vom 08.04.2010 59
17. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 27.04.2010 Nummer 14
Amtsblatt für den
Landkreis Dahme-Spreewald
Impressum
Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle
verantwortlich: Heidrun Schaaf
Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008
Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf
Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.
Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.
Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.
Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung
Auf der Grundlage der §§ 22 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Ju- gendhilfe – (SGB VIII) i. V. m. den Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII – Kindertagesstättengesetz - des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 09], S. 110) hat der Jugendhilfeausschuss am 14.04.2010 nachstehende Richtlinie über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung beschlossen.
§ 1
Förderungsgegenstand
(1) Anstelle von oder ergänzend zur Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege können zum Zwecke der Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder sonstiger besonderer familiärer Situationen andere Angebote der Kindertagesbetreuung dem Kindeswohl dienen und insoweit erforderlich sein. Diese anderen Angebote sind Gegenstand dieser Richtlinie. Schwerpunkt bei der Bewertung, welches Angebot der Kindertagesbetreuung rechtsanspruchserfüllend ist, ist der Bedarf des Kindes. Formen und Merkmale werden in § 4 nicht abschließend näher beschrieben.
(2) Die integrierten Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung, Kindertagespflege und Spielkreise bleiben von den Regelungen dieser Richtlinie unberührt.
(3) Die Regelungen dieser Richtlinie begründen keinen Anspruch der Familien auf Bereitstellung eines bestimmten Angebotes.
§ 2
Rechtsgrundlage
Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesbetreuung soll dem Bedarf des Kindes entsprechen. Bedarfserfüllend können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch Kindertagespflege, Spielkreise, integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung oder andere Angebote sein, wenn sie der familiären Situation der Kinder Rechnung tragen und im jeweils erforderlichen Rahmen die Aufgaben und Ziele nach § 3 KitaG gewährleisten (§ 1 Abs. 4 S.
1, 2 KitaG).
§ 3
Besondere Tatbestandsmerkmale für die Erforderlichkeit anderer Angebote Die Erforderlichkeit für alternative oder ergänzende Betreuungsformen kann sich insbesondere aus folgenden Tatbeständen ergeben:
+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD + + +
• Lebens- und Arbeitssituationen haben sich grundlegend verändert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll gestärkt werden,
• die Gleichstellung von Mann und Frau,
• Steigender Bedarf an Betreuungszeiten, der von den Kindertagesstätten oder in Kindertagespflege allein nicht abgedeckt werden kann,
• stunden- oder tageweise Betreuung für Arbeitssuchende,
• stunden- oder tageweise Betreuung als ergänzendes Betreuungsangebot bei unabweisbarem Bedarf,
• Verringerung der Kostenbelastung für die Träger,
• Schaffung von bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten Angeboten,
• Abstimmung und Vernetzung von vorhandenen mit zu schaffenden Angeboten,
• Erhöhung der Flexibilität der Angebote,
• Abdeckung eines geringfügigen Betreuungsbedarfs.
§ 4
Formen und Merkmale anderer Angebote (1) Hausaufgabenbetreuung
• Zeitlich begrenztes Angebot von bis zu zwei Stunden nach Unterrichtsschluss (die Regelungen im Punkt 5 VV-Aufsicht Schule bleiben davon unberührt),
• Kontinuierliches Angebot an jedem Schultag der Woche,
• Angebot zur Hausaufgabenerledigung und weitere Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsangebote entsprechend § 3 KitaG,
• es können bis zu 15 Kinder von einer fachlich geeigneten pädagogischen Fachkraft be- treut werden,
• Elternbeitrag wird erhoben,
• Kooperation zwischen Träger, Schule, Eltern und Betreuungsperson.
(2) Betreuung bis zur Abfahrt des Schulbusses
• für Kinder, die auf den Schulbus angewiesen sind,
• der Bedarf auf Betreuung besteht nicht länger als eine Stunde nach Unterrichtsschluss, (die Regelungen im Punkt 5 VV-Aufsicht Schule bleiben davon unberührt),
• es können bis zu 15 Kinder von einer Betreuungsperson beaufsichtigt werden,
• kontinuierliches Angebot an jedem Schultag der Woche,
• Aufsichtsführung in den Räumen oder den Außenanlagen der Schule,
• Elternbeitrag wird erhoben,
• Kooperation zwischen Träger, Schule, Eltern und Betreuungsperson.
(3) Betreuung in Ergänzung zur Kindertagesstätte oder Kindertagespflege bei unabweisbarem Bedarf
• Betreuungsangebot für Kinder, die aufgrund der besonderen familiären Situation ein ergänzendes Angebot zur Kindertagesbetreuung benötigen
• Frühbetreuung in der Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr
• Spätbetreuung bis 22.00 Uhr und Wochenendbetreuung,
• Entscheidung im Einzelfall,
• Elternbeitrag wird erhoben,
• Kooperation zwischen den Beteiligten.
(4) Betreuung über Nacht bei unabweisbarem Bedarf
• Betreuung eines Kindes im elterlichen Haushalt oder im Haushalt der betreuenden Person in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
• in der o. g. Zeit darf der Schlaf des Kindes nicht gestört werden (keine Abholung aus dem Haushalt der Betreuungsperson),
• Vorrang hat die Betreuung des Kindes im elterlichen Haushalt, da sich das Kind hier in einer ihm vertrauten Umgebung befindet,
• bei Betreuung im Haushalt der Betreuungsperson muss dem Kind ein dem Alter entsprechender Schlafplatz (eigenes Bett oder Liege) zur Verfügung stehen und die Möglichkeit des ungestörten Ausschlafens des Kindes muss gewährleistet sein,
• Entscheidung im Einzelfall,
• Elternbeitrag wird erhoben.
§ 5
Zugangsvoraussetzungen
(1) Förderfähig sind andere Angebote im Sinne dieser Richtlinie, soweit a) für die betreuten Kinder ein Rechtsanspruch gemäß § 1 KitaG besteht,
b) die Betreuungspersonen persönlich und gesundheitlich geeignet sind. Zur persönlichen Eignung gehört insbesondere, dass Betreuungsperson und Eltern einander Vertrauen entgegen bringen können.
Als Mindestanforderung an die persönliche und gesundheitliche Eignung haben die Betreuungspersonen nachfolgende Nachweise vorzulegen:
• erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als zwei Jahre),
• schriftliche Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs (nicht älter als zwei Jahre),
• ärztliche Bescheinigung, dass keine ansteckenden Krankheiten vorliegen und an der gesundheitlichen Eignung keine Bedenken bestehen.
(2) Als fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten Personen mit pädagogischer Grundausbildung nach § 9 Abs. 1 und 3 Kita-Personalverordnung (oder in einer solchen befindlich). Sind mehrere Personen in diesem Angebot tätig, muss mindestens eine Person eine fachlich geeignete pädagogische Fachkraft sein. Die anderen Personen unterstehen der Verantwortung der pädagogischen Fachkraft.
Bereits bestehende Verträge bleiben davon zunächst unberührt.
(3) Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen, die Prüfung und Nachweisführung sowie die Rückforderung zweckwidrig verwendeter Mittel gelten die Regelungen des öffentlich- rechtlichen Vertrages gemäß § 12 Abs. 1 KitaG zwischen dem jeweiligen Amt oder der Gemeinde und dem Landkreis Dahme-Spreewald über die Durchführung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung.
§ 6
Erlaubnisvorbehalt
(1) Für die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gelten die Vorschriften der §§ 45 ff.
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
(2) Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich erforderlich, wenn folgende Merkmale vorliegen:
• Kontinuierliche und verbindliche Fremdbetreuung bestimmter Kinder und Bereithaltung von Plätzen für diese Kinder (verlässliche Betreuungsform),
• Konkrete Übertragung der Aufsichts- und Erziehungsverantwortung an Fremd- personal,
• Bildung einer bestimmten Gruppe mit bestimmten Öffnungszeiten,
• Zuordnung von Betreuungskräften,
• Verpflichtung des Trägers den Eltern gegenüber, dass die Kinder zu bestimmten Zeiten beaufsichtigt und betreut werden (bei Bildungseinrichtungen…. gebildet werden, d. h. Eltern können sich darauf verlassen, dass ihr Kind zu einer bestimmten Zeit in einer bestimmten Einrichtung verweilt / anders bei Freizeitclubangeboten…),
• Erhebung einer Betreuungsgebühr.
(3) Eine Betriebserlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn folgende Merkmale vorliegen:
• Einrichtungen, die einer ihrem Nutzungszweck näher stehenden Aufsicht nach anderen Vorschriften unterliegen,
• Einrichtungen der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen ( Kinder können Clubangebote wahrnehmen in eigener Entscheidung…); hierzu zählen auch Jugendbildungsstätten, Schullandheime und Jugendherbergen,
• Einrichtungen außerhalb des Bereiches Jugendhilfe, sofern für sie eine entsprechende Aufsicht besteht (Kliniken…),
• Einrichtungen im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes (Hauptzweck ist nicht überwiegend die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen),
• (freiwilliger) Angebotscharakter, Rahmenöffnungszeit der Angebote, Verbindlichkeitsgrad der Betreuung geringer als in der erlaubnispflichtigen Einrichtung.
§ 7 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Form von anderen Angeboten wird entsprechend § 2 Abs. 4 KitaG analog der Finanzierung von Kindertagesstätten vorgenommen. Somit werden im Sinne dieser Richtlinie Personal- und Sachkosten durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Amt/der Gemeinde einen Zuschuss von 84 vom Hundert der notwendigen Kosten für das Betreuungspersonal.
(3) Als notwendig werden Kosten für das Betreuungspersonal in folgendem Umfang anerkannt:
Hausaufgabenbetreuung
• für eine Betreuungsperson auf Honorarbasis bis zu 6,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
• für eine bei dem Amt, der Gemeinde, dem privaten Träger oder dem freien Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person bis zu 10,00 € je geleisteter Betreuungsstunde,
• für eine fachlich geeignete pädagogische Fachkraft auf Honorarbasis bis zu 10,00 € je geleisteter Betreuungsstunde,
• für eine bei dem Amt, der Gemeinde, dem privaten Träger oder dem freien Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigte fachlich geeignete pädagogische Fachkraft bis zu 15,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
Betreuung bis zur Abfahrt des Schulbusses
• für eine Betreuungsperson auf Honorarbasis bis zu 6,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
• für eine bei dem Amt, der Gemeinde, dem privaten Träger oder dem freien Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person bis zu 10,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
Früh- oder Spätbetreuung/ Wochenendbetreuung
• für eine Betreuungsperson auf Honorarbasis bis zu 6,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
• für eine bei dem Amt, der Gemeinde, dem privaten Träger oder dem freien Träger sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person bis zu 10,00 € je geleisteter Betreuungsstunde
Betreuung Über-Nacht
• pauschal 12,00 € je geleisteter Betreuung über Nacht (gilt für die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei einer Betreuung im Haushalt der Betreuungsperson.
• pauschal 10,00 € je geleisteter Betreuung über Nacht (gilt für die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei einer Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes.
Bei den Angeboten gemäß § 4 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie wird bei Geschwisterkindern der Betrag für das 1. Kind voll anerkannt, für jedes weitere Geschwisterkind wird der Betrag nur zu 50 % anerkannt.
§ 8 Verfahren
(1) Das Amt/die Gemeinde vereinbart schriftlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungserbringung sowie die Finanzierung mit dem Anbieter.
(2) Das Amt/die Gemeinde legt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Angebotsbeschreibung zur Kenntnisnahme vor. Diese Beschreibung muss zwingend nachfolgende Bestandteile aufweisen:
• Angebotsform,
• Zeitpunkt des Beginns des Angebots,
• Zeitlicher Umfang des Angebots,
• Ort der Durchführung,
• Anzahl der Teilnehmer am Angebot,
• Benennung der Betreuungsperson /-en.
(3) Die Gewährung des Zuschusses des örtliche Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an das Amt/die Gemeinde erfolgt monatlich auf Anforderung durch Verwaltungsakt. In der Anforderung sind Name und Vorname des Kindes, der Wochentag, die täglich erbrachten Stunden sowie die gezahlten Leistungen auszuweisen. Ein Nachweis über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist zu erbringen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 01.05.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung vom 27.02.2008 außer Kraft.
Lübben (Spreewald), 22.04.2010
Loge Landrat
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung vom 09.09.2009 angeordnet.
Lübben (Spreewald), 22.04.2010
S. Loge Landrat
Anlage 1 zur Richtlinie des Landkreis Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung
Auszug aus der Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung- KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93, [Nr. 30], S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22.01.2001 (GVBl. II/01, [Nr. 02], S. 24)
§ 9
(1) Fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind Fachkräfte mit folgenden erworbenen Berufsbezeichnungen:
a. Krippenerzieherin, b. Kindergärtnerin, c. Horterzieherin,
d. Erzieherin in Heimen und Horten, e. Erzieherin im kirchlichen Dienst, f. Kinderdiakonin,
g. Gruppenerzieherin, h. Unterstufenlehrerin,
i. Freundschaftspionierleiterin, j. staatlich anerkannte Erzieherin und
k. staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Sozialarbeiterin.
[…]
(3) Für die Arbeit mit Kindern mit einem besonderen Förderbedarf gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:
a. (Diplom-)Erzieherin, Diplomvorschulerzieherin und die unter Absatz 1 genannten Fachkräfte,
b. (Diplom-)Lehrerin,
c. Jugend-, Sozial- und Gesundheitsfürsorgerin, kirchliche Fürsorgerin,
d. Psychiatriediakonin mit entsprechendem Ausbildungsschwerpunkt und mit einer zusätzlichen einschlägigen Aus- oder Fortbildung und Berufserfahrung im Bereich der Tagesbetreuung sowie
e. (Diplom-) Rehabilitationspädagogin, f. Heilerziehungspflegerin, -diakonin g. und Heilpädagogin.
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.04.2010 - Bekanntmachung der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses-
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 14.01.2010 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme- Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in 15907 Lübben (Spreewald) Einsicht genommen werden):
1 Neufassung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertagesbetreuung gemäß § 22 ff SGB VIII, Vorl.-Nr. 2010/023
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie des Landkreises Dahme- Spreewald über die Förderung von anderen bedarfserfüllenden Angeboten der Kindertages- betreuung.
2 Allgemeine Leistungsbeschreibung für die Aufsuchende Familientherapie und Beratung im Landkreis Dahme-Spreewald, Vorl.-Nr. 2010/044
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderte Allgemeine Leistungsbeschreibung für die Aufsuchende Familientherapie und Beratung im Landkreis Dahme-Spreewald als eine ambulante Leistung im Bereich der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 (3) SGB VIII.
3 Allgemeine Leistungsbeschreibung Platz in einer Tagesgruppe im Landkreis Dahme- Spreewald, Vorl.-Nr. 2010/045
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die geänderte Allgemeine Leistungsbeschreibung für die teilstationäre Leistung im Bereich des SGB VIII - Platz in einer Tagesgruppe - im Landkreis Dahme-Spreewald.
4 Förderung von Investitionen für das Jahr 2010 gemäß Förderbereich 5 der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit, Vorl.-Nr. 2010/040 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bewilligung von Zuwendungen für Investitionen in Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen bzw. in Handlungsfeldern der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit im Jahr 2010 gemäß Förderbereich 5 der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit.
5 Antrag der JUMP - Jugend mit Perspektive gGmbH auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 78 SGB VIII, Vorl.-Nr. 2010/036
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Träger JUMP – Jugend mit Perspektive gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII im Landkreis Dahme-Spreewald anzuerkennen.
Sitzung des Kreisausschusses am 21.04.2010
- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses -
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 21.04.2010 im Wesentlichen folgende Be- schlüsse gefasst (in die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Dezernat I - Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in 15907 Lübben (Spreewald) Einsicht genommen werden):
1. Antrag der Fraktionen SPD, DIE LINKE, CDU, UBL-GRÜNE/B 90, Bauern/AfE und FDP zur Zukunft der „Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA)“
am Standort Schönefeld, Vorl.-Nr. 2010/057 Der Kreisausschuss beschließt:
Der Landrat wird gebeten, gegenüber den Veranstaltern der „Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA)“ sowie den Landesregierungen von Brandenburg und Berlin das uneingeschränkte Interesse des Landkreises Dahme-Spreewald am Verbleib der Ausstellung am Standort Schönefeld über das Jahr 2010 hinaus zu bekunden.
2. Genehmigung einer Dienstreise nach Frankfurt/Oder
Der Kreisausschuss genehmigt die Dienstreise von Herrn Kolberg am 29.03.2010 nach Frankfurt/Oder.
3. Genehmigung einer Dienstreise nach Niederer Fläming, OT Wiepersdorf
Der Kreisausschuss genehmigt die Dienstreise von Herrn Selbitz am 07.05.2010 nach Niederer Fläming, OT Wiepersdorf.
Der Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäramt, erlässt als zuständige Behörde folgende
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald
Der Landrat
Feststellung Amerikanische Faulbrut bei Bienen vom 15. April 2010
Gemäß §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBL. I S. 1260, 3588) in geltender Fassung in Verbindung mit §§ 1a, 3, 4, 10 Abs. 1, 11 der Bienenseuchen-Verordnung (Bienenseuchen-Verordnung) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 03.
November 2004 (BGBl. I. S. 2738) in geltender Fassung sowie Punkt 10 und 11 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordung vom 1. Februar 2002, Aktenzeichen: 33 - 3609 und § 1 Abs. 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSGBbg) vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S. 14) in geltender Fassung wird zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Haustierbestände durch Tierseuchen
folgendes bekannt gegeben und verfügt:
Am 15.04.2010 wurden aus Futterkranzproben eines Bienenstandes in 15741 Bestensee Paenibacillus larvae
(Erreger der Amerikanischen Faulbrut) isoliert und somit die
Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.
Zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Bienenstände durch Tierseuchen wurde ein Sperrbezirk eingerichtet, welcher das
Stadtgebiet Bestensee umfasst.
Die Bienenstände in diesem Sperrgebiet unterliegen nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre und amtlichen Beobachtung:
a.) Alle Bienenhalter haben umgehend die Haltung ihrer Bienen unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker sowie aller Standorte beim Landkreis Dahme- Spreewald Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft Sachgebiet Veterinäramt (Veterinäramt), Hauptstraße 51, 15907 Lübben, Telefon:
03546 / 20 16 19 anzuzeigen.
b.) Alle Bienenvölker aus dem Sperrgebiet sind unverzüglich mittels Einzel- Futterkranzproben auf Amerikanische Faulbrut amtlich untersuchen zu lassen.
Die Futterkranzproben sind im Veterinäramt Außenstelle Königs Wusterhausen, Schulweg 13 nach telefonischer Rücksprache (Tel.: 03375 / 26 21 21 oder 26 21 28) oder Hauptstraße 51, 15907 Lübben (Tel.: 03546 / 20 16 19) abzugeben.
c.) Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
d.) Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen von Ihrem Standort nicht entfernt werden.
e.) Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Die angewiesenen Maßnahmen des Buchstaben d.) finden keine Anwendung auf I. Wachs, Waben, Wabenteile, wenn sie an wachs-verarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "
Seuchenwachs" abgegeben werden, und
II. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes i.V.m. § 26 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 76 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Gemäß § 80 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSG hat ein Widerspruch gegen die Anordnungen unter Buchstabe b.) bis e.) keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die mit dieser Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung unter Buchstabe b.) bis e.) angeordneten Maßnahmen selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.
Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Hauptsitz des Landkreises Dahme-Spreewald, Reutergasse 12 oder bei der Nebenstelle Hauptstraße 51 in 15907 Lübben (Spreewald), einzulegen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Im Auftrag gez. Dr. Müller Amtstierarzt
MEAB mbH Potsdam
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beurteilung der Emissionen beim Betrieb der MBA Schöneiche im Jahre 2009
Die Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) in Schöneiche befindet sich entsprechend den Regelungen und Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung
(AbfAblV) vom 01.03.2001 bzw. Deponieverordnung (DepV vom 27.04.2009 sowie der 30.
Bundesimmissionsschutzverordnung (30. BImSchV) seit dem 01.06.2005 im Dauerbetrieb.
Gemäß § 15 der 30. BImSchV ist die Öffentlichkeit einmal jährlich über die Beurteilung der Emissionen zu unterrichten. Das betrifft die Emissionen der gefassten und behandelten Abgasströme aus den Hallenbereichen und den einzelnen Behandlungsstufen der MBA.
Das Reingas wird über einen Kamin abgeleitet.
Zuvor werden die in der 30. BImSchV geforderten Emissionsmessungen durchgeführt.
Die Gesamtanlage befand sich im Jahre 2009 im Dauerbetrieb.
Anlagendaten:
Standort: MEAB mbH
MBA Schöneiche Am Galluner Kanal 15806 Zossen
Art der Anlage: Anlage zur Mechanisch-biologischen
Abfallbehandlung (MBA) gemäß Nr. 8.11 Spalte 2 b) bb) in Verbindung mit Nr. 8.6 Spalte 1 b) des Anhanges zur 4.
BImSchV
Anlagenkapazität: 180.000 Mg/a der mechanischen Aufbereitung bei einem mittleren rechnerischen Tagesdurchsatz von 692 Mg und einem Spitzentagesdurchsatz von 980 Mg sowie einer
Durchsatzleistung der biologischen Behandlung von 89.000 Mg/a bzw. 356 Mg/d
Abluftreinigungs- Regenerativ - thermische Oxidation (RTO) einrichtung: und Biofilteranlage
+ + + ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN + + +
1. Diskontinuierliche Emissionsmessungen im Berichtsjahr - Einzelmessungen
Die Einzelmessungen nach Inbetriebnahme der Biofilteranlage wurden im gesamten Jahr 2009 in den im Genehmigungsbescheid vorgegebenen Abständen durchgeführt. Dieser Messzyklus wird mit der 6. Einzelmessung im Januar 2010 abgeschlossen werden.
a) Einzelmessungen Summenwerte Dioxine und Furane
Messung Emissionsgrenzwert max. Messwert max. Messwert+
Messunsicherheit
22.01.2009 0,0020 0,0020
13.03.2009 0,0020 0,0020
13.05.2009 und
02.06.2009 0,0010 0,0010
04.08.2009 0,0018 0,0027
02.11.2009
0,1
0,0018 0,0027
Werte in [ng/m³]
b) Einzelmessungen Geruch
Messung Emissionsgrenzwert max. Messwert max. Messwert+
Messunsicherheit
22.01.2009 180 270
13.03.2009 84 168
13.05.2009 und
02.06.2009 233 466
04.08.2009 200 400
02.11.2009
500
110 220
Werte in [Geruchseinheiten/m³]
c) Anorganische Verbindungen
(Werte entspr. 1. Einzelmessung nach Inbetriebnahme Biofilter v. 22.01.09)
Komponente Dim. Grenzwer t
max. Messwert max. Messwert+
Messunsicherheit
Chlorwasserstoff mg/m³ 30 2,45 2,65
Fluorwasserstoff mg/m³ 3 0,44 0,69
Schwefelwasserstoff mg/m³ 3 1,67 1,80
Schwefeldioxid g/m³ 0,35 0,010 0,011
Stickoxide g/m³ 0,10 0,018 0,021
d) Einzelmessung Wirksamkeit Biofilter
Datum der Messung Geruchsminderungsgrad [%]
03.11.2009 91,1
Der Rohgasgeruch war im Reingas nach Biofilter nicht mehr wahrnehmbar. Die Wirksamkeit des Biofilters wurde somit nachgewiesen.
Vom 05.01. bis zum 07.07.2009 fanden insgesamt 104 Geruchsimmissionsbegehungen nach GIRL-LAI 2004 im Umfeld des Deponiestandortes Schöneiche statt. Die ermittelten
Geruchshäufigkeiten lagen an allen relevanten Begehungspunkten unterhalb des genehmigten Immissionswertes.
2. Kontinuierliche Emissionsmessungen im Berichtsjahr
Die Ermittlung der kontinuierlichen Emissionsdaten erfolgte durch eignungsgeprüfte und kalibrierte Emissionsmessgeräte.
Deren Funktionsfähigkeit wird jährlich durch ein zugelassenes Messinstitut überprüft (Bericht Mattersteig & Co. vom 23.01.2009). Die Kalibrierung erfolgt in Abständen von drei Jahren (letzte Kalibrierung: November 2009).
a) Emissionswerte
Grenzwert Anzahl der nicht eingehaltenen Komponente Dim.
HMW1 TMW2 HMW TMW
Kohlenstoff
als C ges mg/m³ 40 20 0 0
Staub mg/m³ 30 10 26 3
Kohlenmonoxid CO mg/m³ 200 100 0 0
b) Monatsmittelwerte der Abgasfrachten bezogen auf Abfallmenge (Anlageninput)
Komponente Dim. Grenzwert Durchschnittsmonatsmittelwert Kohlenstoff
als C ges g/Mg 55 9,17
Distickstoff-oxid
N2O g/Mg 100 2,17
c) Gründe für aufgetretene Grenzwertüberschreitungen
- Emissionsparameter Staub
Alle ausgewiesenen Grenzwertüberschreitungen traten im 1. Halbjahr 2009 auf und resultierten daraus, dass im Bereich der Messstelle Kondensationen von mitgeführtem Wasser im Abgasstrom aufgrund eines ungünstigen Verhältnisses der Abgasmengen aus Biofilter und RTO stattfinden. Die dadurch gebildeten Nebeltröpfchen werden durch die Staubsonde als Staub identifiziert. Die wirklichen Staubwerte liegen deutlich unter den gemessenen Werten.
d) Eingeleitete Maßnahmen zur zukünftigen Verhinderung von Grenzwertüberschreitungen
1 Halbstundenmittelwert
2 Tagesmittelwert
Die fehlerhaft arbeitende Staubsonde wurde im Juni 2009 gegen eine weiterentwickelte Sonde getauscht. Diese identifiziert die auftretenden Tröpfchen nicht weiterhin als Staub. Nach dem Umbau der Messeinrichtung wurden keine weiteren Grenzwertüberschreitungen ausgewiesen.
3. Betriebs- und Emissionsprotokolle
Die Betriebs- und Emissionsprotokolle geben Aufschluss über die Emissionen der MBA Schöneiche im Berichtsjahr 2009. Die Protokolle können von der Öffentlichkeit bei der MEAB mbH, Tschudistraße 3, 14476 Potsdam, vom 21.06. bis 25.06 2010 nach vorheriger telefonischer Vereinbarung (033208/60-230) eingesehen werden.
Abfallgebührensatzung
über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“
(KAEV)
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, i. V. m. § 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKverf) vom 18. Dezember 2007 in der jeweils gültigen Fassung, des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
(BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 in der jeweils gültigen Fassung, i. V. m. den §§ 2, 4, 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 in der jeweils gültigen Fassung beschließt die Verbandsversammlung des KAEV in ihrer Sitzung am 22. April 2010 folgende Abfallgebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Kommunalen
Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV).
Gebührenerhebung § 1
Für die Entsorgung von Abfällen werden Benutzungsgebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten der
Abfallwirtschaft des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“
(KAEV).
§ 2
Die einzelnen Abfallgebühren und die davon umfassten Leistungen (1)
Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, insbesondere
• von Sperrmüll mit Ausnahme der Inanspruchnahme des Express-Service gemäß Abs. 2,
• von Elektro- und Elektronikgeräten,
• von Abfällen, die von ihrer Zusammensetzung gefährlichen Abfällen entsprechen (im Folgenden als schadstoffhaltige Abfälle bezeichnet), wenn sie im Holsystem entsorgt werden,
• von Haushaltsschrott in haushaltsüblichen Mengen,
• von kommunalem Altpapier( hierzu zählen nicht Verpackungspapiere, die gem.
der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von einem Systembetreiber zu entsorgen sind) und
• von Restabfall
werden Gebühren erhoben, die im Folgenden als Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung bezeichnet werden.
Die Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung umfassen insbesondere die Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Abfälle, Verwaltungsaufwendungen, die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung sowie den Betrieb der Annahmestellen und
Abfallentsorgungsanlagen wie Behandlungsanlagen und Deponien einschließlich der Ertüchtigung, Sanierung, Rekultivierung und Nachsorge der Deponien.
Sie setzen sich aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.
(2)
Die Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll nach § 7 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV für 7 m3 bzw. 10 m3
Absetzcontainer wird mit der Gebühr für den Express-Service für Sperrmüll abgegolten. Sie setzt sich aus einem Abfuhrbetrag und der Behältermiete zusammen.
(3)
Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus anderen
Herkunftsbereichen, z.B. aus Gewerbebetrieben, Handwerks- und Handelsbetrieben, Gaststätten, den Niederlassungen von freiberuflich Tätigen, Kirchen, Vereinshäusern und aus öffentlichen Verwaltungen wie z.B. Schulen und Schwimmbädern etc., die nach Art und Menge den in Abs. 1 genannten Abfällen aus Hauhaltungen
entsprechen und dem KAEV gem. § 13 Abs. 1 KrW/-AbfG zu überlassen sind (im Folgenden als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle bezeichnet) erhebt der KAEV die Abfallgebühren für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle. Sie setzen sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammen.
Ist für einen bestimmten Zeitraum ein vorübergehender Mehranfall von
hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zu verzeichnen, werden auf die Beantragung zusätzlicher Restabfallbehälter hin sowohl der Grund- als auch der Abfuhrbetrag für diesen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 7 berechnet.
(4)
Für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfallarten aus Kleingartenanlagen werden gesonderte Gebühren gemäß § 4 erhoben, die sich ebenfalls aus einem Grund- und einem Abfuhrbetrag zusammensetzen.
(5)
Der KAEV berechnet für die Entsorgung der in Abs. 1 genannten Abfälle von Erholungsgrundstücken ebenfalls eine gesonderte Gebühr. Erholungsgrundstücke sind Grundstücke, die privat und vorwiegend saisonal zum Zwecke der Erholung bzw. in der Freizeit bzw. zeitweise zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit sie dem Charakter des Grundstückes nach nicht zur Dauerwohnnutzung geeignet sind. Bei deren Berechnung wird berücksichtigt, dass die in Abs. 1 genannten Leistungen regelmäßig nur zeitweilig in der Regel in der Zeit von April bis September in
Anspruch genommen werden. Die Gebühr berechtigt gleichzeitig zum kostenlosen Bezug von drei Abfallsäcken bzw. von drei Entleerungen von auf den
Erholungsgrundstücken aufgestellten Restabfallbehältern bzw. von zur Abholung bereitgestellten Abfallsäcken. Werden die Gebührenbescheide bei den vom KAEV genannten Vertriebsstellen vorgelegt, erfolgt die Ausreichung der entsprechenden Anzahl von Abfallsäcken. Für weitere Leerungen von Restabfallbehältern sind Abfuhrbeträge gleich denjenigen der Gebühr für die Hausmüllentsorgung zu
entrichten, für den Erwerb weiterer Abfallsäcke jeweils Gebühren gemäß § 4 Abs. 6.
(6)
Für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallender Abfälle aus
Haushaltungen, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen sowie für die Entsorgung von Grundstücken, die von Müllfahrzeugen aus technischen Gründen nicht angefahren werden können und deshalb im Abfallsack bereitgestellt werden (insbesondere bei der Abfuhr von Erholungs- und Kleingartengrundstücken), wird statt eines Abfuhrbetrages i.S.v. § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 eine Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke erhoben. Für den Fall der Entsorgung eines
vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen aus privaten Haushaltungen insbesondere solchen in einer Menge, die zur Sammlung in Abfallsäcken ungeeignet sind und die Bereitstellung gesonderter Behälter erfordern (z.B. bei
Haushaltsauflösungen), aus vorübergehend gestellten Restabfallbehältern wird eine eigene Gebühr erhoben. Sie setzt sich aus einem Grund-, einem Abfuhrbetrag, einer Behälternutzungsgebühr und für die ersten zehn Behälter einer Gebühr für die
Bereitstellung der Restabfallbehälter sowie ggf. aus einem Eilzuschlag zusammen.
(7)
Für die Entsorgung des vorübergehenden, zusätzlichen Anfalls von Restabfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3 dieser Satzung) aus
vorübergehend gestellten Restabfallbehältern, z.B. anlässlich der Durchführung von Veranstaltungen wie Märkten, Konzerten, saisonalen Veranstaltungen, Stadt- und Dorffesten etc. aus eigens beantragten Abfallbehältern gelten Satz 2 und 3 des Abs.
6 entsprechend.
(8)
Für die Entsorgung der mit Laubsäcken zur Abfuhr bereitgestellten, kompostierbaren Abfälle berechnet der KAEV eine Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke.
(9)
Für die Entsorgung des zur Abfuhr bereitgestellten Grünabfalls, der aufgrund seiner Beschaffenheit als Ast- und Strauchwerk nicht in Laubsäcke gefüllt, sondern
zusammengebunden bereitgestellt wird, wird eine Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk erhoben.
(10)
Für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben-Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und
Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) erhebt der KAEV Gebühren. Die Annahme von Sperrmüll aus Haushaltungen erfolgt kostenfrei, falls bei der
Anlieferung an die Abfallentsorgungsanlagen des KAEV eine gültige Abrufkarte des Verbandes vorgelegt wird.
(11)
Für die Bereitstellung, die Wartung und den Reparaturdienst von Restabfallbehältern zur Aufnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerben und
Erholungsgrundstücken erhebt der Verband eine Behälternutzungsgebühr.
(12)
Die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen auf Abruf wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
§ 3
Gebührenmaßstab (1)
Der Grundbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung gemäß § 2 Abs. 1 bestimmt sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Maßgebend für die Berechnung des
Grundbetrages ist die bei den Meldebehörden erfasste und dem KAEV gemäß § 10 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden
(MeldeDÜV) mitgeteilte Personenzahl. Auf Antrag des Gebührenschuldners wird darüber hinaus eine Abweichung vom Datenbestand der Meldebehörden
berücksichtigt, wenn er dies glaubhaft nachweist.
Der Abfuhrbetrag der Abfallgebühr für die Hausmüllentsorgung bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter und der Häufigkeit der Abfuhr.
Für jedes volle Quartal, in dem der Anschluss bestand, wird eine Mindestentleerung je Abfallbehälter und Kalenderjahr berechnet.
(2)
Die Gebühr für den Express-Service bei der Entsorgung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 bestimmt sich hinsichtlich des Abfuhrbetrages nach der Anzahl der bereitgestellten Behälter. Die Behältermiete wird pro Tag und bereitgestelltem Behälter berechnet. Der Tag der Gestellung und der Tag der Abholung des Behälters werden nicht in Ansatz gebracht.
(3)
Der Grundbetrag für die Gebühr der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle bestimmt sich nach Anzahl und Größe der vorgehaltenen Restabfallbehälter.
Der Abfuhrbetrag der Gebühr für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird wie derjenige in Abs. 1 Sätze 4 und 5 errechnet.
(4)
Für die Bemessung des Grund- und des Abfuhrbetrages bei der Gebühr für die Entsorgung von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5)
Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken wird je Grundstück erhoben. Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Erholungsgrundstücken werden bei der Verwendung von Restabfallbehältern wie die Abfuhrbeträge gemäß Abs. 1, bei der Verwendung von Abfallsäcken gemäß Abs. 6 erhoben.
(6)
Die Abfallgebühr für zugelassene Abfallsäcke bestimmt sich nach der Anzahl der entsorgten Abfallsäcke. Der Grundbetrag für die Entsorgung eines vorübergehenden, zusätzlichen Abfallanfalls aus Haushaltungen bestimmt sich bei einer Nutzung der Behälter nach Anzahl und Größe der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter pro Tag. Bei Bereitstellung von zusätzlichen Behältern über einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen wird der Grundbetrag wie in Abs. 3, umgerechnet auf einen Monat, in Ansatz gebracht.
Zusätzlich zum o.g. Grundbetrag wird eine Behälternutzungsgebühr nach Anzahl, Größe und Gestellungstag der zusätzlich gestellten Restabfallbehälter erhoben, die
für die Entsorgung von Abfällen aus 7,0 m³ und 10 m³ Absetzcontainern sowie 10 m³ Pressmüllcontainern erst ab dem vierten Tag in Ansatz gebracht wird.
Der Tag der Anlieferung der Behälter wird für die Berechnung der nach Tagen bemessenen Gebühren zusammen mit dem Tag der Abholung als ein Tag gewertet.
Der Abfuhrbetrag für die Restabfallbehälter bemisst sich analog Abs. 1 Satz 4.
Für die ersten zehn zusätzlich gestellten Behälter wird zudem eine Behälterdienstgebühr pro Behälter erhoben, zudem wird in Eilfällen, in denen die Auftragserteilung nicht mindestens 3 Tage vor der Behälterausreichung erfolgt, ein Eilzuschlag fällig.
(7)
Für die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung eines vorübergehenden Abfallanfalls aus anderen Herkunftsbereichen i.S. von § 2 Abs. 3 dieser Satzung, z.B.
anlässlich von Veranstaltungen wie Märkten etc. gelten die Ausführungen in Abs. 6 Satz 2 bis 7 entsprechend.
(8)
Die Abfallgebühr für zugelassene Laubsäcke wird nach der Anzahl der Laubsäcke berechnet.
(9)
Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk wird je Bündel, das mit einer Banderole zu versehen ist, erhoben.
(10)
Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage)
errechnet sich aus einem bestimmten Betrag pro Megagramm [Mg] des angelieferten Abfalls.
(11)
Die Behälternutzungsgebühr bemisst sich nach der Anzahl und Größe der auf dem Grundstück zur Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung vorgehaltenen
Restabfallbehälter.
§ 4
Gebührensätze (1)
Der Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je auf einem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person 22,08 € pro Jahr.
Der Abfuhrbetrag für die Hausmüllentsorgung beträgt für
• einen 80 l Restabfallbehälter 2,50 €/Entleerung,
• einen 120 l Restabfallbehälter 3,28 €/Entleerung,
• einen 240 l Restabfallbehälter 5,62 €/Entleerung,
• einen Müllgroßbehälter (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 28,40 €/Entleerung,
• einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 143,34 €/Entleerung,
• einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 182,34 €/Entleerung,
• einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 179,66 €/Entleerung,
• einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 277,16 €/Entleerung,
• einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 472,16 €/Entleerung.
Mindestens wird nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Satz 5 eine Entleerung pro vollem Quartal in Ansatz gebracht. Der Abfuhrbetrag für Restabfallbehälter mit einem Volumen bis 240 l, die gemäß § 16 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV 14-tägig entleert werden und der Abfuhrbetrag für Müllgroßbehälter ab einem Volumen von 1.100 l und für Restabfallbehälter, die häufiger als 14-tägig entleert werden, wird durch Gebührenbescheid gemäß § 8 Abs. 1 dieser Satzung erhoben.
(2)
Die Gebühr für den Express-Service zur Abholung von Sperrmüll gem. § 2 Abs. 2 beträgt je Abfuhr eines Absetzcontainers 71,72 €.
(3)
Der Grundbetrag für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen beträgt für
• einen 80 l Restabfallbehälter 36,24 € /Jahr,
• einen 120 l Restabfallbehälter 54,36 €/Jahr,
• einen 240 l Restabfallbehälter 108,84 €/Jahr,
• einen (MGB) mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 498,72 €/Jahr,
• einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 3.173,76 €/Jahr,
• einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 4.533,96 €/Jahr,
• einen Pressmüllcontainer mit 5 m³ Fassungsvermögen 2.267,04 € /Jahr,
• einen Pressmüllcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 4.533,96 €/Jahr,
• einen Pressmüllcontainer mit 20 m³ Fassungsvermögen 9.068,04 €/Jahr.
Bei gemischt genutzten Grundstücken mit gemeinsamer Behälternutzung gemäß
§ 12 Abs. 4 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung des KAEV wird sowohl ein Grundbetrag gemäß Abs. 1 als auch ein Grundbetrag für die Entsorgung
hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß Satz 1 in Ansatz gebracht. Dies gilt nicht, wenn der Anteil der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle i. S. von § 12 Abs. 4 c) Abfallentsorgungssatzung als geringfügig einzustufen ist.
Der Abfuhrbetrag für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle wird entsprechend dem für die Entsorgung für Hausmüll gemäß Abs. 1 Satz 2 bis 4 berechnet.
(4)
Für die Berechnung des Grund- und des Abfuhrbetrages der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 i. V. m. Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5)
Die in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 genannte Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken beträgt pro Jahr und Grundstück 16,62 € für die Nutzung eines 80 l Restabfallbehälters und 18,96 € für die Nutzung eines 120 l
Restabfallbehälters. Bei der Nutzung von 120 l Abfallsäcken beträgt die Gebühr 18,06 €.
Die Abfuhrbeträge für eine mehr als drei Mal jährlich erfolgende Entsorgung von Abfällen aus Erholungsgrundstücken wird bei der Entleerung von Restabfallbehältern entsprechend Abs. 1 Satz 2, bei der Entleerung von Abfallsäcken entsprechend Abs.
6 berechnet.
(6)
Die Gebühr für einen zugelassenen Abfallsack mit einem Fassungsvermögen von 80 l beträgt 2,20 € und für 120 l 2,98 €
(7)
Der Grundbetrag für die Entsorgung des vorübergehenden Anfalls von Abfällen aus Haushaltungen gem. § 2 Abs. 6 und aus anderen Herkunftsbereichen gem. § 2 Abs. 7 aus Restabfallbehältern beträgt vom 01. bis 15. Tag der Gestellung für
• einen 80 l Restabfallbehälter 0,10 € /täglich,
• einen 120 l Restabfallbehälter 0,15 €/täglich,
• einen 240 l Restabfallbehälter 0,30 €/täglich,
• einen Müllgroßbehälter (MGB) 1,1 m³ 1,39 €/täglich,
• 7 m³ Absetzcontainer 8,82 €/täglich,
• 10 m³ Absetzcontainer 12,59 €/täglich,
• 10 m³ Pressmüllcontainer 12,59 €/täglich,
• 20 m³ Pressmüllcontainer 25,19 €/täglich.
Ab dem 16. Tag ist für die Gestellung aller Restabfallbehälter der in Abs. 3 genannte Grundbetrag, umgerechnet auf einen Monat, zu entrichten. Er beträgt für
• einen 80 l Restabfallbehälter 3,02 € /Monat,
• einen 120 l Restabfallbehälter 4,53 €/Monat,
• einen 240 l Restabfallbehälter 9,07 €/Monat,
• einen MGB mit 1,1 m³ Fassungsvermögen 41,56 €/Monat,
• einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 264,48 €/Monat,
• einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 377,83 €/Monat,
• einen Pressmüllcontainer 10 m³ Fassungsvermögen 377,83 €/Monat,
• einen Pressmüllcontainer 20 m³ Fassungsvermögen 755,67 €/Monat.
Die Behälternutzungsgebühr beträgt vom 01. bis 15. Tag der Gestellung für
• einen 80 l Restabfallbehälter 0,01 €/täglich,
• einen 120 l Restabfallbehälter 0,01 €/täglich,
• einen 240 l Restabfallbehälter 0,02 €/täglich,
• einen Müllgroßbehälter (MGB) 1,1 m³ 0,19 €/täglich und für den 04. bis 15.Tag der Gestellung für
• 7 m³ Absetzcontainer 1,32 €/täglich,
• 10 m³ Absetzcontainer 1,38 €/täglich,
• 10 m³ Pressmüllcontainer 6,82 €/täglich,
• 20 m³ Pressmüllcontainer 11,17 €/täglich.
Für die ersten zehn Restabfallbehälter sind 19,56 € je Behälter für den Behälterdienst zusätzlich zum Grundbetraganteil zu entrichten. Für weitere Restabfallbehälter entfällt die Gebühr für den Behälterdienst.
Der Abfuhrbetrag wird entsprechend der Entsorgung von Hausmüll gemäß Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Ein Eilzuschlag in Höhe von 59,50 €/pro Auftrag wird fällig, wenn die
Auftragserteilung nicht mindestens 72 Std. vor der Behälterausreichung erfolgt.
Dabei sind Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet.
(8)
Die Gebühr für einen zugelassenen Laubsack beträgt pro Sack 0,90 €.
(9)
Die Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerkbündel beträgt pro Bündel für je eine Banderole 1,70 €.
(10)
Die Gebühren für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(11)
Die Behälternutzungsgebühr beträgt für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Erholungsgrundstücken pro vorgehaltenem Behälter für
• einen 80 l Restabfallbehälter 3,84 €/Jahr,
• einen 120 l Restabfallbehälter 4,56 €/Jahr,
• einen 240 l Restabfallbehälter 6,60 €/Jahr,
• einen (MGB) mit 1,1 m3 Fassungsvermögen 67,92 €/Jahr,
• einen Absetzcontainer mit 7 m³ Fassungsvermögen 473,28 €/Jahr,
• einen Absetzcontainer mit 10 m³ Fassungsvermögen 498,12 €/Jahr,
• einen Pressmüllcontainer 5 m³ Fassungsvermögen 2.340,36 €/Jahr,
• einen Pressmüllcontainer 10 m³ Fassungsvermögen 2.455,44 €/Jahr,
• einen Pressmüllcontainer 20 m³ Fassungsvermögen 4.021,20 €/Jahr.
(12)
Für die Abgabe von Fertigkompost wird vom jeweiligen Abnehmer als
Auslagenersatz pro Mg ein Betrag von 7,70 € erhoben, der mit der Abgabe fällig wird.
§ 5
Gebührenschuldner (1)
Schuldner für den Grundbetrag und den Abfuhrbetrag der Abfallgebühren für die Hausmüllentsorgung ist der Eigentümer des an die Abfallentsorgung des KAEV angeschlossenen Grundstücks. Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht,
Gebäudeeigentum i. S. d. Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB oder ein Nutzungsrecht i. S. d.
Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB, so ist der jeweils Berechtigte abweichend von Satz 1 Gebührenschuldner. Soweit weder der Eigentümer noch der Berechtigte im Grundbuch eingetragen oder die Eigentums- und Berechtigungslage ansonsten ungeklärt ist, ist derjenige Gebührenschuldner, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz
gebührenpflichtig.
(2)
Schuldner der Gebühr für den Express-Service bei der Abholung von Sperrmüll ist der Abfallbesitzer, der die Container anfordert.
(3)
Schuldner des Grundbetrages und des Abfuhrbetrages für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ist der Inhaber des Unternehmens bzw. der öffentlichen oder privaten Einrichtung bzw. der Gewerbetreibende, der Freiberufler oder der sonstige Nutzer des Grundstücks zu anderen als privaten Zwecken. Der Grundstückseigentümer ist Gebührenschuldner, soweit er dies beim KAEV beantragt.
(4)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen von Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BkleinGG) ist die Kleingartenorganisation als Zwischenpächter i. S. von § 4 Abs. 2 BkleinGG für den Grund- und den Abfuhrbetrag.
In allen übrigen Fällen ist auch bei der Entsorgung von Abfällen aus
Kleingartenanlagen der Eigentümer des Grundstückes Gebührenschuldner.
(5)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen bei Erholungsgrundstücken gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und die weiteren Abfuhrbeträge ist der Mieter oder Pächter oder der aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte. Sofern das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist, ist der Eigentümer Gebührenschuldner. Der Eigentümer des Grundstückes ist verpflichtet, Auskunft über die Person des Mieters oder Pächters zu geben. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung nach, so ist der Eigentümer Gebührenschuldner.
Werden weitere Abfuhrbeträge durch den Kauf von Abfallsäcken abgegolten, ist der Erwerber Gebührenschuldner.
(6)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfallsäcken i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung ist der Erwerber. Schuldner für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallenden Restabfalls aus Haushaltungen in zu diesem Zweck angeforderten Restabfallbehältern ist der Besteller der Behälter.
(7)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Abfällen bei kurzfristigem besonderen Abfallanfall aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3) anlässlich von
Veranstaltungen i. S. v. § 2 Abs. 7 in Form der Grundgebühr und der Abfuhrgebühr und der Behältergebühr ist der Veranstalter, falls dieser die Bestellung nicht
veranlasst hat der Besteller.
(8)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Laubsäcken ist der Erwerber.
(9)
Schuldner der Gebühr für die Entsorgung von Ast- und Strauchwerk in Bündeln ist der Erwerber der Banderole.
(10)
Schuldner der Gebühr für die Anlieferung von Abfällen an die Anlagen des KAEV ist der Abfallbesitzer.
(11)
Schuldner der Behälternutzungsgebühr i. S. v. § 2 Abs. 11 ist der Gebührenschuldner gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 bis 4.
(12)
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum i. S. d. Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 6
Gebührenreduzierung und Erstattung (1)
Der KAEV kann den in § 4 Abs. 1 genannten Grundbetrag für die
Hausmüllentsorgung auf Antrag für das laufende Jahr für die Personen reduzieren, die für die Dauer von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr außerhalb des Grundstückes untergebracht sind (Studium, Ausbildung, Grundwehr- und
Ersatzdienstleistende, Heimbewohner u. ä.), wenn ihm dies vor Beginn des Jahres, für das die Reduzierung gelten soll, spätestens aber innerhalb diesen Jahres durch schriftliche Belege nachgewiesen wird.Auch der Mindestabfuhrbetrag gem. § 4 Abs.
1 Satz 3 dieser Satzung wird nach Maßgabe von Satz 1 bei rechtzeitigem Antrag entsprechend reduziert, falls für sämtliche Personen, die auf dem Grundstück gemeldet sind, eine Abwesenheit i.S. von Satz 1 nachgewiesen wird.
(2)
Wird die Abfallentsorgung länger als einen Monat unterbrochen, so vermindern sich die Gebühren entsprechend. Der Zeitraum der Unterbrechung wird auf volle Monate aufgerundet.
(3)
Wird ein Gewerbe nur in den Monaten April bis September ausgeübt, so z.B. bei Ausflugsstätten, Bootsverleihen etc. (Saisongewerbe), wird der Grundbetrag gemäß
§ 4 Abs. 3 für den genannten Zeitraum, falls dies vom Gebührenschuldner beantragt und der Saisonbetrieb während des genannten Zeitraums dem KAEV gegenüber schriftlich glaubhaft gemacht wird, anteilig berechnet. Dasselbe gilt, falls die
Entsorgung des KAEV für einen anderen Zeitraum in Anspruch genommen und dies schriftlich glaubhaft gemacht wird.
(4)
Findet in Kleingartenanlagen oder für Erholungsgrundstücke in den Monaten Oktober bis März eine Entsorgung nicht statt, entfällt die Gebührenpflicht für den Grundbetrag gemäß § 4 Abs. 4 für den genannten Zeitraum ebenfalls.
(5)
Wird die Abfallentsorgung infolge von Betriebsstörungen, Bauarbeiten,
betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen und ähnliches eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die
Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Erlass der Gebühren für Mehraufwendungen durch zusätzliche Belastungen. Ihnen steht auch kein
Schadensersatz zu.
§ 7
Entstehung und Änderung der Gebührenschuld (1)
Die Gebührenschuld für den Grundbetrag für die Hausmüllentsorgung gemäß § 4 Abs. 1 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Beginnt oder endet der Anschluss des Grundstücks im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Beginn des Anschlusses des Grundstückes folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt.
Bei der Verwendung von Restabfallbehältern entsteht die Gebühr für den
Abfuhrbetrag bei der Hausmüllentsorgung mit der Abfuhr der Restabfallbehälter.
Wurden vom Behälteridentifikationssystem des Verbandes während des
Kalenderjahres Entleerungen nicht erfasst, entsteht die Gebühr in der in § 3 Abs. 1 Satz 5 und 6 genannten Höhe spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres, für das sie erhoben wird.
(2)
Bei der Inanspruchnahme des Express-Service für die Abholung von Sperrmüll entsteht der Gebührenanteil für die Abfuhr der Container mit der Abfuhr, die Gebühr für die Miete der Behälter am Ende eines jeden Tages der Aufstellung.
(3)
Bei der Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen entsteht die Gebührenschuld für den Grundbetrag ebenfalls zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres. Bei Aufstellung oder Abmeldung der Restabfallbehälter im Laufe des
Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld für den Grundbetrag mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Aufstellung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung erfolgt. Für die Entstehung der Gebührenschuld für den Abfuhrbetrag für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle gilt Abs. 1, Satz 3 und 4 entsprechend.
(4)
Für die Entstehung der Gebührenschuld für den Grund- und Abfuhrbetrag bei der Entsorgung von Abfällen von Kleingartenanlagen gilt Abs. 3 entsprechend.
(5)
Die Abfallgebühr für die Entsorgung von Abfällen von Erholungsgrundstücken gemäß
§ 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines jeden
Kalenderjahres, sofern zur Entsorgung Restabfallbehälter zur Verfügung gestellt werden. Erfolgt die Entsorgung durch die Verwendung von Abfallsäcken, entsteht die Gebühr ebenfalls als Jahresgebühr mit dem Erhalt des Gebührenbescheides. Für die Entstehung des Abfuhrbetrages bei mehr als dreimaliger Abfuhr vom
Erholungsgrundstück pro Jahr gilt in der Verwendung von Restabfallbehältern Abs. 1 Satz 3bei der Verwendung von Abfallsäcken Abs. 6 entsprechend.
(6)
Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit Abgabe der Säcke an den Erwerber. Die Gebührenschuld für die Entsorgung vorübergehend zusätzlich anfallenden Restabfalls aus Haushaltungen in zu diesem Zweck angeforderten Restabfallbehältern in Form des Grundbetrages sowie der
Behälternutzungsgebühr entsteht zum Ende eines jeden Tages der Aufstellung der Behälter. Für die Entstehung des Abfuhrbetrages gilt Abs. 1, Satz 3 entsprechend.
Die Gebühr für den Behälterdienst und der Eilzuschlag entstehen mit der Bestellung der Behälter.
(7)
Für die Entstehung der Gebührenschulden für die Entsorgung von Abfällen bei zeitlich begrenztem Abfallanfall aus anderen Herkunftsbereichen (§ 2 Abs. 3)
anlässlich von Veranstaltungen in Form des Grundbetrages, der Behältergebühr und des Abfuhrbetrages i.S. von § 2 Abs. 7 gelten Abs. 6 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(8) Die Gebühr für die Entsorgung von in Laubsäcken gesammelten Abfällen entsteht mit Abgabe der Säcke an den Erwerber.
(9)
Die Gebühr für die Entsorgung von in Banderolen zusammengebundenem Ast- und Strauchwerk entsteht mit Abgabe der Banderole an die Erwerber.
(10)
Die Gebühr für die Übergabe von Abfällen an das Entsorgungszentrum Lübben- Ratsvorwerk (MBV/EBS-Anlage, Deponieabschnitt II, Kleinanliefererbereich und Kompostieranlage) sowie die Abfallannahmestellen Göritz und Wittmannsdorf (Kleinanliefererbereich, Kompostieranlage) gemäß § 4 Abs. 10 i. V. m. Anlage 1 dieser Satzung entsteht mit der Anlieferung an die o. g. Abfallentsorgungsanlagen.
(11)
Die Behälternutzungsgebühr gem. § 2 Abs. 11 entsteht als Jahresgebühr zu Beginn eines Kalenderjahres. Werden zusätzliche Behälter im Laufe des Kalenderjahres bereitgestellt oder wieder abgezogen, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Bereitstellung folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem diese Behälter abgezogen werden.
(12)
Entsteht oder endet die Gebührenschuld für den Grundbetrag gemäß Abs. 1, 2 und 3 im Laufe des Kalenderjahres, so wird für jeden Kalendermonat, für den die
Gebührenschuld besteht, 1/12 der Jahresgebühr berechnet. Änderungen der Anzahl der auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen bzw.
der Anzahl oder des Volumens der Restabfallbehälter werden in gleicher Weise berücksichtigt.
(13)
Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen ein, die die Festsetzung einer höheren oder niedrigeren Gebühr rechtfertigen, und werden diese dem KAEV noch vor oder spätestens im laufenden Kalenderjahr nachgewiesen oder sonst bekannt, wird die Gebühr mit dem nächsten regulären Bescheid, der auf die Kenntnis des KAEV folgt , neu festgesetzt. Im Falle von Reduzierungen gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung kann die Gebühr auch für den zurückliegenden Zeitraum des laufenden Jahres neu festgesetzt werden. Bereits entrichtete Gebühren werden dann ggf.
anteilig erstattet oder gegen eine weitere Gebührenschuld aufgerechnet.
§ 8
Fälligkeit der Gebührenschuld (1)
Der Grundbetrag
• für die Hausmüllentsorgung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
• für die Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
• für die Entsorgung von Abfällen aus Kleingartenanlagen gemäß § 4 Abs. 4 und
• für die Entsorgung des vorübergehenden Anfalls von zusätzlichen Restabfällen zur Beseitigung z. B. anlässlich der Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 7
sowie die Gebühr
• für den Express-Service bei der Abholung von Sperrmüll, Behälternutzungsgebühr und Abfuhrbetrag gemäß § 4 Abs. 2,
• für die Entsorgung von Abfällen aus Erholungsgrundstücken gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 4 und § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2,
• für die Behälternutzung gemäß § 4 Abs. 11 sowie der Abfuhrbetrag