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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.17, Heft 40

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Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Sitzung des Kreistages am 15.12.2010 – Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages 3-6 Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011

(Haushaltssatzung 2011) 7-11

Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband (MAWV)

3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des MAWV 12-13 Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des MAWV 14-18 Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Wasserversorgungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau 19-22 Ergänzende Bedingungen des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau zur

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung 23-30 Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet des Trink- und

Abwasserzweckverbandes Luckau 31

Satzung über die Schmutzwasserbeseitigung des Trink- und Abwasserzweckverbandes

Luckau (Schmutzwasserbeseitigungssatzung) 32-48

Schmutzwassergebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau 49-56 Kommunaler Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ (KAEV)

Bekanntmachung der Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 16.12.2010 57 Niederlausitzer Studieninstitut für kommunale Verwaltung (NLSI)

Fördermittel für berufsbegleitende Fortbildung 58

17. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 20.12.2010 Nummer 40

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Sitzung des Kreistages am 15.12.2010 - Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages-

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 15.12.2010 im Wesentlichen die nachfolgenden Be- schlüsse gefasst. In die entsprechenden Vorlagen des öffentlichen Teils kann beim Landkreis Dahme-Spreewald, Büro Kreistag und Wahlen, Zimmer 203, Reutergasse 12 in Lübben (Spreewald) oder im Internet unter http://sd.dahme-spreewald.de Einsicht genommen werden.

1. Bereitstellung finanzieller Mittel durch den Landkreis Dahme-Spreewald für das Projekt " Wasserreich Spree" in den Jahren 2011 bis 2014 (Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90)

Der Kreistag lehnt den Antrag der Fraktion UBL-GRÜNE/B 90 ab,

1. für die Realisierung des Projektes „Wasserreich Spree“ insgesamt 2.000.000 Euro, verteilt über mehrere Jahre, in den kommenden Haushalten, vorbehaltlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung durch die Stadt Lübben und die Förderung durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), zur Verfügung zu stellen und

2. den Landrat zu beauftragen für die Jahre 2011 – 2014 die Mittel in den Haushalt einzustellen.

2. Jugendförderplan des Landkreises Dahme-Spreewald für das Jahr 2011

Gemäß § 24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – beschließt der Kreistag den Jugendförderplan 2011 für den Landkreis Dahme-Spreewald. Die im Haushaltsplan für das Jahr 2011 vorgesehenen Auf- wendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind Bestandteil des Jugendförderplanes.

3. Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Jahr 2011 mit Haushaltsplan

Der Kreistag beschließt die Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011.

4. Klimaschutzkonzept des Landkreises Dahme-Spreewald Der Kreistag beschließt:

1. Das Integrierte Klimaschutzkonzept wird als Arbeitsgrundlage des Landkreises Dahme-Spreewald bestätigt.

2. Es ist jährlich ein Energiebericht zur Kenntnisnahme des Kreistages zu erarbeiten.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD

(4)

3. Dem Kreistag ist ein mittelfristiges Hochbauprogramm zur Beschlussfassung vorzu- legen, wobei insbesondere die energetische Sanierung der kreiseigenen Liegenschaf- ten auszuweisen ist. Das Hochbauprogramm ist jährlich fortzuschreiben.

4. Der Landrat wird beauftragt, ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten.

5. Der Landkreis beantragt Fördermittel (Personal- und Sachkostenzuschuss) für eine Personalstelle (Klimaschutzbeauftragte/r) für die beratende Begleitung bei der Um- setzung des integrierten Klimaschutzkonzeptes beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Dabei wird von einer 50%igen Förderung bei dreijähriger Befristung der Stelle ausgegangen. Die Stelle wird intern besetzt.

5. Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts hier: Resolution des Kreistages

Der Kreistag beschließt die Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts.

6. Erste Änderung der öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Ämtern und Gemein- den zur Kindertagesbetreuung

Der Kreistag beschließt:

Der Landrat wird ermächtigt, mit der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde und dem je- weiligen kreisangehörigen Amt die in der Anlage beigefügte Erste Änderung der öffent- lich-rechtlichen Verträge abzuschließen.

7. Bildung der gemeinsamen Einrichtung zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Grundsicherung (Jobcenter Dahme-Spreewald) nach dem Zweiten Buch So- zialgesetzbuch (SGB II)

hier: - äußere Organisation des Jobcenter,

- Zusammensetzung der Trägerversammlung und - Entsendung der Mitglieder in den Beirat

Der Kreistag beschließt:

1. Die bislang in der Arge LDS erfolgreich wahrgenommene Aufgabenerledigung nach dem SGB II soll im Jobcenter Dahme-Spreewald in den bewährten Strukturen fortge- führt werden.

2. Der Landrat und der für Soziales zuständige Beigeordnete werden als Vertreter des Landkreises in die Trägerversammlung des „Jobcenter Dahme-Spreewald“ bestellt.

Im Falle der Verhinderung eines oder beider Vertreter in der Trägerversammlung neh- men der Sozialamtsleiter und im Weiteren der für Personal zuständige Dezernent die Stellvertretung war.

3. Der Trägerversammlung werden für die Berufung in den Beirat des „Jobcenter Dah- me-Spreewald“ als Mitglieder aus dem Kreistag vorgeschlagen:

1. Andreas Schluricke (SPD) 2. Gert Müller (DIE LINKE) 3. Steffen Wahl (CDU)

(5)

8. Einführung einer Schiedsstelle in der ARGE LDS (zukünftig Jobcenter) sowie Fort- führung der bisherigen Struktur der Trägerversammlung und Beteiligung des Kreistages am Beirat (Antrag der Fraktionen SPD und CDU)

Der Kreistag beschließt:

1. Es wird eine zusätzlichen Kommunikationsstelle zwischen der ARGE LDS (künftig:

Jobcenter) und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern zur Klärung von Streitfällen und zur Vermeidung gerichtlicher Verfahren eingerichtet

2. Die Verwaltung wird beauftragt dazu gemeinsam mit der ARGE die Voraussetzungen zu schaffen, damit die betroffenen Bürger diese Schlichtungsstelle ohne bürokra- tischen Aufwand und ortsnah in Anspruch nehmen können.

3. Zur Durchsetzung und Weiterentwicklung dieser und notwendiger anderer Forderun- gen der Bürger wird die Verwaltung beauftragt, in der neu zu gestaltenden ARGE (bzw. im künftigen Jobcenter) an der bewährten Form der Trägerversammlung unter Leitung des kommunalen Vorsitzes und die Beteiligung des Kreistages an der Zu- sammensetzung des Beirates festzuhalten.

9. Gesundheits- bzw. Lärmschutz in Bezug auf den Flughafenbetrieb und das Flug- routenkonzept am BBI (Antrag der Fraktionen CDU und SPD und Antrag des Aus- schusses für Bauen und Umwelt)

Der Kreistag beschließt:

1. Der Kreistag beauftragt den Landrat in der Fluglärmkommission, alle Bürger des Landkreises Dahme-Spreewald gleichermaßen zu vertreten und dabei eine Anglei- chung der Standpunkte aller betroffenen Gemeinden anzustreben.

2. Der Kreistag vertritt den Standpunkt, dass bei dem Dialogverfahren mit der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH zur Festlegung der Flugrouten die Sicherheit der Flugverfahren und die Gesundheit der durch Emissionen betroffenen Bürgerinnen und Bürger vorrangige Priorität besitzen.

3. Der Kreistag geht davon aus, dass die DFS zu den Flugrouten die Lärmbetroffenheit so kartiert, dass daraus abgeleitet werden kann, wie viele Haushalte in welchen Orts- lagen des Landkreises mit welchem Lärmpegel belastet werden. Die Annahmen, die der Prognose für die Routen zu Grunde liegen sind darzulegen.

4. Der Kreistag fordert die Offenlegung der Routenvarianten entsprechend des Punk- tes 3. als Grundlage für eine sachliche und vertrauensbildende Diskussion in der Flug- lärmkommission und mit den Bürgerinitiativen vor der endgültigen Festlegung der Flugrouten durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gem. § 27 a Abs. 2. der LuftVO

5. Der Kreistag bittet die Vertreter des Landkreises in der Fluglärmkommission darauf hin zu wirken, dass das Nachtflugverbot von 22.00 bis 06.00 Uhr strikt eingehalten wird.

(6)

Der Kreistag lehnte den Antrag der Fraktionen SPD und CDU ab.

10. Finanzierung der Tierkörperbeseitigung; hier: Schreiben des Kreistages an das Mi- nisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Branden- burg (Antrag der Fraktion Bauern/AfE)

Der Kreistag beschließt den Brief an Ministerin Anita Tack.

11. Änderung bei der Besetzung des Ausschusses für Bildung, Sport und Kultur sowie des Ausschusses für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Antrag der CDU-Fraktion)

Der Kreistag beschließt:

1. Herr Lutz Heyde wird anstelle von Frau Gabriele Pietzsch als sachkundiger Einwoh- ner in den Ausschuss für Finanzen, Öffentliche Ordnung und Sicherheit berufen.

2. Herr Werner Weiss wird anstelle von Herrn Lutz Heyde als sachkundiger Einwohner im Ausschuss für Bildung, Sport und Kultur berufen.

12. Zustimmung zur Erbbaurechtsveräußerung und Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (Erbbaurechtsvertrag UR-Nr. K 1274/2009, Gemarkung Glienig, Flur 3, Flst. 2, 21/1, 21/2)

Der Kreistag beschließt:

1. Der Veräußerung des Erbbaurechts über das Grundstück wird vom Landkreis Dahme- Spreewald zugestimmt.

2. Der Landkreis Dahme-Spreewald verzichtet in Bezug auf die vorgenannte Erbbau- rechtsveräußerung auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts.

3. Der Landrat wird beauftragt, die notwendigen Erklärungen zur Zustimmung der Erb- baurechtsveräußerung (zu Ziff. 1.) und zum Verzicht auf die Ausübung des Vor- kaufsrechts (zu Ziff. 2.) abzugeben.

13. Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (Erbbaurechtsvertrag UR-Nr. K 1276/2009, Gemarkung Prieros, Flur 6, Flst. 59, 60)

Der Kreistag beschließt:

1. Der Landkreis Dahme-Spreewald verzichtet in Bezug auf die Veräußerung des Erb- baurechts über das Grundstück auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts.

2. Der Landrat wird beauftragt, die notwendigen Erklärungen zum Verzicht auf die Aus- übung des Vorkaufsrechts (zu Ziff. 1.) abzugeben.

(7)

Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011

(Haushaltssatzung 2011)

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) sowie § 18 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG) vom 29. Juni 2004 (GVBl.I/04 S.262) sowie § 116 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl.I/02 S.78) in der zz. geltenden Fassung wird nach Beschluss des Kreistages vom 15.12.2010 für das Haushaltsjahr 2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 wird 1) im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 181.780.882 EUR ordentlichen Aufwendungen auf 192.363.053 EUR außerordentlichen Erträge auf 0 EUR außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR festgesetzt.

2) im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 184.012.334 EUR

Auszahlungen auf 203.529.989 EUR

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 175.097.870 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 184.390.044 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 8.914.464 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 18.892.470 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 247.475 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR

(8)

§ 2 Kredite

Kredite werden nicht veranschlagt. Der Höchstbetrag der Kassenkredite der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenzur Leistung von Investitionsauszahlun- gen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 3.163.400 EUR festgesetzt.

§ 4 Kreisumlage

(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, mit Ausnah- me der Schulkostenbeiträge nach § 116 i. V. m. §§ 100 und 142 BbgSchulG wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 130 BbgKVerf eine Kreisumlage er- hoben. Der Umlagesatz wird auf 39,5 vom Hundert der für die Städte und Gemeinden gel- tenden Umlagegrundlagen gemäß § 18 BbgFAG festgesetzt.

(2) Zur Abgeltung der ungedeckten Ausgaben gemäß § 116 i. V. m. §§ 100 und 142 BbgSchulG, wonach den Schulträgern von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises die Schulkosten (einschl. Wohnheimkosten) für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu er- statten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach § 130 Abs. 3 BbgKVerf erhoben. Grundlage der Aufwandsermittlung sind die vom Landkreis zu leistenden Schulkostenbeiträge nach § 116 Absatz 2 BbgSchulG. Diese Mehrbelastung wird wie folgt festgesetzt:

Mehrbelastung Stadt/ Gemeinde

(in EUR)

für die Gemeinde Bestensee 82.620,32

für die Gemeinde Eichwalde 67.721,50

für die Gemeinde Heideblick 77.676,68

für die Gemeinde Heidesee 140.676,33

für die Stadt KW 189.909,02

für die Stadt Lübben 21.224,92

für die Stadt Luckau 13.057,12

für die Gemeinde Märkische Heide 33.859,26

für die Stadt Mittenwalde 102.497,37

für die Gemeinde Schönefeld 44.433,29

für die Gemeinde Schulzendorf 102.263,31

für die Gemeinde Wildau 80.053,55

für die Gemeinde Zeuthen 32.003,06

(9)

Mehrbelastung Stadt/ Gemeinde

(in EUR)

für die Gemeinde Drahnsdorf 8.564,20

für die Stadt Golßen 43.696,37

für die Gemeinde Kasel-Golzig 12.851,37

für die Gemeinde Steinreich 6.646,08

für die Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk 1.699,40

für die Gemeinde Byhleguhre-Byhlen 6.466,60

für die Gemeinde Neu Zauche 5.677,92

für die Gemeinde Spreewaldheide 2.440,56

für die Gemeinde Straupitz 9.520,88

für die Gemeinde Jamlitz 795,24

für die Stadt Lieberose 12.583,68

für die Gemeinde Schwielochsee 1.997,48

für die Gemeinde Groß Köris 8.139,00

für die Gemeinde Halbe 26.381,00

für die Stadt Märkisch Buchholz 8.639,00

für die Gemeinde Münchehofe 3.982,94

für die Gemeinde Schwerin 17.829,00

für die Stadt Teupitz 8.158,61

für die Gemeinde Bersteland 9.449,00

für die Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg 1.221,00

für die Gemeinde Rietzneuendorf-Staakow 5.377,00

für die Gemeinde Schlepzig 2.035,00

für die Gemeinde Schönwald 8.890,00

für die Gemeinde Unterspreewald 3.986,00

(3) Die Kreisumlage nach Abs. 1 und die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 sind bis zum 15. eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetra- ges von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zu zahlen.

(4) Der für das Haushaltsjahr 2011 festgesetzte Umlagesatz für die Kreisumlage nach Abs. 1 sowie die Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 gelten entsprechend § 131 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff.2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2011 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlagen.

(5) Stellen sich nach der Festsetzung der Mehrbelastung zur Kreisumlage nach Abs. 2 Auf- wandsunterdeckungen, Aufwandsüberdeckungen bzw. Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich im darauf folgenden Jahr vorzunehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn er zu einer Abweichung von nicht mehr als 1 vom Hundert führen würde.

§ 5 Wertgrenzen

(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Land- kreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

(10)

(2) Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 200.000 EUR festgesetzt

(3) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Aus- zahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

(4) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 1.000.000 EUR und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzel- auszahlungen auf 1.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 6 Budgets

(1) Der Haushalt gliedert sich in 22 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu fünf Budgets verbunden:

Budget 1 Landrat

THH 1: Landrats- und Kreistagsangelegenheiten Budget 2 Kommunale Angelegenheiten und innerer Dienstbetrieb

THH 2: Service und Recht THH 3: Statistik und Wahlen THH 22: Kreisstrukturförderung

Budget 3 Finanzen sowie Öffentliche Sicherheit und Ordnung THH 4: Finanzverwaltung

THH 5: Allgemeine Finanzwirtschaft

THH 6: Sicherheit und Ordnungsangelegenheiten THH 7: Lebensmitteluntersuchung/Fleischbeschau THH 8: Land- und Forstwirtschaft

THH 9: Wirtschaftsförderung und Tourismus Budget 4 Bildung, Kultur, Jugend, Gesundheit und Soziales

THH 10: Schulträgeraufgaben THH 11: Kultur und Wissenschaft THH 12: Soziale Hilfen

THH 13: Kinder- Jugend- und Familienhilfe THH 14: Sport

THH 15: Gesundheit

Budget 5 Planung, Bauwesen und Umwelt

THH 16: Liegenschaftsverwaltung/ Gebäudemanagement THH 17: Räumliche Planung und Entwicklung

THH 18: Bauen und Wohnen THH 19: Ver- und Entsorgung

THH 20: Verkehrsflächen und -anlagen, ÖPNV THH 21: Gewässer-, Grün und Landschaftspflege

(11)

(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Mehrerträge in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen in diesen Budgets. Das Gleiche gilt für Mehr- einzahlungen zugunsten der Auszahlungsermächtigungen.

(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen ausgeglichen werden können.

(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplan- mäßigen Aufwendungen beantragt werden und eine Entscheidung des Kreistages nach § 5 Abs. 3 entfällt Der Kreistag ist halbjährlich über erfolgte teilhaushaltsübergreifende Mehr- aufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Ver- pflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

Lübben (Spreewald), 16.12.2010

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung / Ersatzbekanntmachung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 der Brandenburgischen Kommunalver- fassung (BbgKVerf) sowie § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Land- kreisen (BekanntmV) die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landkreises Dahme-Spreewald für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltssatzung 2011) angeordnet.

Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nehmen. Sie liegen in der Zeit vom 20.12.2010 bis 31.12.2011 zur Einsichtnahme am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, im Zimmer 203 während der öffentlichen Sprechzeiten aus.

Die Heilungsvorschriften des § 3 Abs. 4 BbgKVerf in der zurzeit geltenden Fassung finden auf die Haushaltssatzung 2011 Anwendung. Die Haushaltssatzung 2011 tritt zum 01.01.2011 in Kraft

Lübben, 16.12.2010

S. Loge Landrat

(12)

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 2 56 88 23 Fax: (03375) 2 56 88 26

3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung

des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes am 02. Dezember 2010 nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.

I.

Die Verbandssatzung des MAWV vom 04.09.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.05.2010 wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Lokalausgabe Beeskow/Eisenhüttenstadt (A.7593)“ werden durch die Wörter

„Lokalausgabe Beeskow“ ersetzt.

II.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

gez. Albrecht Verbandsvorsteher

Dienstsiegel ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON

VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN

(13)

Bekanntmachungsanordnung

Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom 01.12.2000 (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.04.2006 (GVBl. I, S. 46, 48) wird die am 02.12.2010 durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes beschlossene 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung bekannt gemacht.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

gez. Albrecht Verbandsvorsteher

(14)

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Tel.-Nr.: 03375/2568823 Fax-Nr.: 03375/2568826

Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes

(MAWV)

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I 2008, S. 202, 208), der §§ 4, 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I 2008, S. 202, 208), der §§ 1, 2, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2009 (GVBl I, S.160), hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes in ihrer Sitzung am 02. Dezember 2010 diese Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines

§ 2 Kostenerstattungsanspruch

§ 3 Kostenerstattungspflichtige

§ 4 Vorausleistungen

§ 5 Veranlagung und Fälligkeit

§ 6 Ablösung durch Vertrag

§ 7 Auskunfts- und Duldungspflicht

§ 8 Anzeigepflicht

§ 9 Datenverarbeitung

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

§ 11 Sprachform

§ 12 Inkrafttreten

(15)

§ 1 Allgemeines

(1) Der MAWV betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

a) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),

b) eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet des MAWV,

c) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes Alt-Schadow (WAVAS) mit den Gemeinden Märkische Heide für die Ortsteile Plattkow, Pretschen, Hohenbrück-Neu Schadow und Alt-Schadow, Krausnick-Groß Wasserburg, Storkow für die Ortsteile Limsdorf und Kehrigk, Märkisch Buchholz, Münchehofe, Unterspreewald und Tauche für den Ortsteil Werder (Entsorgungsgebiet WAVAS),

d) eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung im übrigen Verbandsgebiet,

als jeweils öffentliche Einrichtung.

(2) Der MAWV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für den Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Grundstückanschlusses eine Kostenerstattung.

§ 2

Kostenerstattungsanspruch

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung des Grundstücksanschlusses sind dem MAWV in der tatsächlich entstanden Höhe zu erstatten. Befindet sich auf dem Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluss, ist Satz 1 ebenfalls auf diese zusätzlichen Grundstücksanschlüsse anzuwenden.

(2) Seit dem 01.01.2002 gilt Folgendes:

Werden ein oder mehrere Grundstücke über ein Druckentwässerungssystem entwässert, so sind die Aufwendungen für die Wartung und die Instandsetzung des Hauspumpwerkes durch den MAWV zu tragen, sofern die Schäden oder Störungen nicht fahrlässig oder vorsätzlich vom Grundstückseigentümer verursacht worden sind.

Dafür bietet der MAWV dem betroffenen nicht gewerblichen Grundstückseigentümer eine Vereinbarung zur Durchführung und Finanzierung der Wartung und Instandsetzung an.

(16)

Die für den Betrieb des Pumpwerkes anfallenden Energiekosten werden dem Grundstückseigentümer in Höhe von 0,05 €/m³ Abwasser jährlich mit der Jahresabschlussrechnung als Guthaben verrechnet.

(3) Seit dem 01.01.2005 gilt Folgendes:

Werden ein oder mehrere Grundstücke über ein Vakuumentwässerungssystem entwässert, so gehen die Aufwendungen für die Reparaturen und Auswechslungen der eingebauten Komponenten des Vakuumschachtes zu Lasten des MAWV, sofern die Schäden oder Störungen nicht fahrlässig oder vorsätzlich vom Grundstückseigentümer verursacht worden sind.

(4) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 3

Kostenerstattungspflichtige

(1) Kostenerstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.

September 1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenerstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den

§§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2) Mehrere Kostenerstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Vorausleistungen

Auf die künftige Kostenerstattungsschuld können Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahmen begonnen worden ist. Die Vorausleistung darf 60 % der späteren Kostenerstattung nicht übersteigen. Die Vorausleistungen werden nach dem für die Kostenerstattung geltenden Maßstab erhoben. Der § 3 gilt entsprechend. Eine entrichtete Vorausleistung wird bei der Erhebung der endgültigen Kostenerstattung gegenüber dem endgültigen Kostenerstattungspflichtigen verrechnet.

§ 5

Veranlagung und Fälligkeit

Die Kostenerstattung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

(17)

§ 6

Ablösung durch Vertrag

(1) In den Fällen, in denen die Kostenerstattungspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden.

(2) Die Höhe des Ablösungsbetrages ist nach Maßgabe des in § 2 bestimmten Kostenerstattungsmaßstabes zu ermitteln.

(3) Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Kostenerstattungspflicht endgültig abgegolten.

§ 7

Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabepflichtigen und ihre Vertreter haben dem MAWV und dessen Beauftragten die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der MAWV und dessen Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.

§ 8 Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück mit Auswirkungen auf die Abgabepflicht ist dem MAWV sowohl von dem Veräußerer als auch von dem Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat die oder der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für sie oder ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden.

§ 9

Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Kostenerstattungspflichtigen und zur Festsetzung und Erhebung der Kostenerstattungen nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß der Vorschriften der Datenschutzgesetze beim MAWV bzw. bei den Mitgliedsgemeinden zulässig.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben

erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

2. entgegen § 8 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt,

(18)

3. entgegen § 8 Absatz 2 nicht schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen,

4. entgegen § 8 Absatz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich anzeigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11 Sprachform

Sämtliche in der männlichen Form gebrauchten Personenbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

gez. Albrecht Dienstsiegel

Verbandsvorsteher

Bekanntmachungsanordnung

Aufgrund der Bekanntmachungsverordnung für das Land Brandenburg vom 01.12.2000 (GVBl. II S. 435), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.04.2006 (GVBl. I, S. 46, 48) wird die am 02.12.2010 durch die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes beschlossene Satzung zur Kostenerstattung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss bekannt gemacht.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

gez. Albrecht Verbandsvorsteher

(19)

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Am Bahnhof 2, 15926 Luckau

Wasserversorgungssatzung

des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl I/08, S. 202, 207), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99 S. 194) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl I/08, S. 202, 206), und des § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05, S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBl. I/10 Nr. 28), hat die

Verbandsversammlung am 08.12.2010 folgende Wasserversorgungssatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Trinkwasserversorgung als eine selbstständige öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserver- sorgungsanlage).

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Trinkwasserversorgungspflicht.

(3) Die Durchführung der Wasserversorgung erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses. Die Wasserversorgung richtet sich insoweit nach den Allgemeinen Wasserlieferungsbedingungen (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20.06.1980 (BGBl. I, S. 750 ff.) und Ergänzende Bedingungen sowie den Entgeltregelungen in den jeweils gültigen Fassungen).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

(2) Anschlussnehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers.

(20)

Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sobald diese ihr Wahlrecht nach § 15 und § 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.

(3) Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehören alle vom Zweckverband selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen, die der Trinkwasserversorgung dienen, insbesondere Wasserwerke, Versorgungsbrunnen, Druckerhöhungsstationen, Speicherbehälter, Versorgungsleitungen, Überleitungen und Hochbehälter. Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehören auch Anlagen und Einrichtungen, die nicht vom Zweckverband selbst, sondern von Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich der Zweckverband dieser Anlagen für die Wasserversorgung bedient.

(4) Nicht zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehören die Hausanschlüsse.

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Anschlussnehmer eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

Hinsichtlich der Wasserversorgung gilt im Übrigen die AVBWasserV, die Ergänzenden Bedingungen sowie die Entgeltregelungen in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Das Anschlussrecht gilt nur für solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und abgabepflichtige öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen werden können. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer öffentlichen Versorgungsleitung anliegen oder für die ein rechtlich gesicherter Zugang, der auch das Leitungsrecht umfasst, zu einer solchen Straße besteht.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Trinkwasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des Zweckverbandes erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nach Absatz 3 dann, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4

Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind bzw. die Errichtung

(21)

unmittelbar bevorsteht oder auf dem Grundstück aus anderen Gründen Wasser bereits jetzt oder in Kürze verbraucht wird. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, ist jedes Gebäude anzuschließen.

Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.

(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss kann der Zweckverband den Anschlussnehmer auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Anschlussnehmer der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

§ 5

Benutzungszwang

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, haben die Grundstückseigentümer ihren gesamten Trinkwasserbedarf aus dieser zu decken. Verpflichtet sind neben den Anschlussnehmern alle Benutzer der Grundstücke. Die Anschlussnehmer haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der Zweckverband den Anschlussnehmer auf Antrag befreien, wenn diesem die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege nicht zumutbar ist.

(3) Der Zweckverband räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus gem. § 3 Abs.

1 Satz 1 AVBWasserV im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(4) Der Anschlussnehmer hat dem Zweckverband gem. § 3 Abs. 2 AVBWasserV vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Sollten diese Eigengewinnungsanlagen bereits bestehen und hat der Zweckverband hierüber noch keine Mitteilung erhalten, so ist diese Mitteilung unverzüglich einzureichen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage möglich sind.

§ 6 Wasserentgelt

Die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage und die Kosten für den Hausanschluss erfolgt nach Maßgabe der AVBWasserV i.V.m. den Ergänzenden Bedingungen und der Entgeltregelung des Zweckverbandes in der jeweils gültigen Fassung.

(22)

§ 7

Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen einer unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 2 ergehenden schriftlichen Aufforderung ein Grundstück gar nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anschließen lässt, b. entgegen § 5 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 AVBWasserV eine private

Wasserversorgungsanlage betreibt, ohne hierfür von dem Zweckverband eine Genehmigung zu haben,

c. entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 3 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnimmt,

d. entgegen § 5 Absatz 4 dem Zweckverband nicht vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung macht,

e. entgegen § 5 Abs. 4 dem Zweckverband nicht über bestehende Eigengewinnungsanlagen Mitteilung macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

§ 8 Zwangsmittel

Für die Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Bescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Die Wasserversorgungssatzung, beschlossen am 26.04.2006, in der Fassung der ersten Änderungssatzung, beschlossen am 15.04.2009, tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Luckau, den 08.12.2010 gez. Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass vorstehende Wasserversorgungssatzung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald sowie dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming öffentlich bekannt gemacht wird.

Luckau, den 08.12.2010 gez. Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

(23)

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Am Bahnhof 2, 15926 Luckau

Ergänzende Bedingungen

des Trink- und Abwasserzweckverbands Luckau zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen

für die Wasserversorgung

1.

Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)

(1) Der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau („Zweckverband“) liefert Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Eigentümer, Verwalter oder dem Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks abgeschlossen. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abgeschlossenen werden (vgl. § 8 Abs. 5 AVBWasserV), wenn der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet.

(2) Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen.

Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für die Wohnungseigentümer mit dem Zweckverband wahrzunehmen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer angegebenen Erklärungen des Zweckverbands auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).

(3) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

2.

Bedarfsdeckung (zu § 3 AVBWasserV)

(1) Eine unmittelbare Verbindung zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist nicht zulässig.

(2) Der Betrieb von eigenen Wasserversorgungsanlagen ist gegenüber dem Zweckverband melde- und abmeldepflichtig.

(24)

3.

Art der Versorgung (zu § 4 Abs. 4 AVBWasserV)

(1) Die Maßnahmen des Kunden, z. B. Einbau von Druckerhöhungsanlagen, Aufbereitungsanlagen usw. dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz (Verteilungsnetz und Hausanschluss) haben.

(2) Der Betrieb solcher Anlagen ist melde- und abnahmepflichtig.

4.

Grundstücksbenutzung (zu § 8 AVBWasserV)

Der Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen, dass der Zweckverband

Hinweisschilder für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an seinen Gebäuden oder seiner Grundstücksumgrenzung anbringt.

5.

Baukostenzuschüsse (zu § 9 AVBWasserV)

(1) Der Anschlussnehmer zahlt dem Zweckverband bei Anschluss an das Leitungsnetz des Zweckverbands einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtungen, wie Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungstechnischen Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.

(2) Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich gilt ein Anteil bis zu 70 % dieser Kosten.

(3) Der Baukostenzuschuss wird bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig.

(4) Der Baukostenzuschuss errechnet sich nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung gem. § 9 Abs. 2 AVBWasserV.

(5) Wird ein bereits zum Baukostenzuschuss herangezogenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für das ein Baukostenzuschuss noch nicht oder nur teilweise erhoben worden ist, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so wird der Baukostenzuschuss für das neu hinzugekommene Grundstück bzw. für den Grundstücksteil, für den ein Baukostenzuschuss noch nicht veranlagt oder nur teilweise erhoben worden ist, nacherhoben.

(25)

6.

Hausanschluss (zu § 10 AVBWasserV)

(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Jedes Grundstück soll zur Sicherung der Wasserlieferung eine eigene Hausanschlussleitung haben. Als Grundstück gilt jeder räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann der Zweckverband für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen anwenden.

(3) Widerruft der Grundstücksbesitzer eine nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 8 AVBWasserV erteilte Zustimmung und verlangt er von dem Zweckverband die Beseitigung des Anschlusses, so gilt dies als eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Kunden. Die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses sind vom Kunden zu tragen.

(4) Gibt es mehrere Hausanschlussleitungen auf einem Grundstück, dürfen die dazugehörigen Verbrauchsleitungen nur mit Genehmigung des Zweckverbands untereinander verbunden werden. In diesem Fall sind zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Anlagen gegen Gefährdungen z. B. rückflussverhindernde Armaturen oder Absperrorgane vom Kunden auf seine Kosten in die Verbrauchsleitung einzubauen und instand zu halten. Der Zweckverband hat das Recht, diese Sicherungsanlagen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Die Absperrorgane werden von dem Zweckverband im geschlossenen Zustand plombiert. Der Zweckverband ist sofort zu benachrichtigen, wenn ein plombiertes Absperrorgan geöffnet werden muss.

(5) Der Anschlussnehmer erstattet dem Zweckverband die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Die Berechnung erfolgt nach den tatsächlich entstandenen Kosten.

Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.

(6) Die Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Kundenanlage geht in das Eigentum des Kunden über, sobald sie fertig gestellt und abgenommen ist.

Wasserzählanlage und der Teil der Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze sind Eigentum des Zweckverbands. Sofern sich Rohrleitungen und Wasserzähler auf einem Grundstück befinden, das nicht im Eigentum des Kunden steht, kann der Zweckverband die Eintragung einer Grunddienstbarkeit fordern. Der Zweckverband hält auf seine Kosten die Hausanschlussleitung vom Verteilungsnetz bis zur Grundstücksgrenze und – mit Ausnahme der in § 18 Abs. 3 AVBWasserV vorgesehenen Fälle – auch den Wasserzähler instand. Der Zweckverband ist allein berechtigt, Arbeiten zur Instandhaltung, Änderung und Auswechselung der übrigen Teile der Wasseranschlussleitung auszuführen oder in Auftrag zu geben. Das gilt auch

(26)

für die Beseitigung der von unbefugter Seite ausgeführten Veränderungen an der Hausanschlussleitung. Diese Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Für die Arbeiten an der Hausanschlussleitung gelten die einschlägigen Vorschriften wie DIN-Vorschriften und andere anerkannte technische Regeln.

(7) Der Kunde hat die auf seinem Grundstück liegenden Absperrvorrichtungen von Zeit zu Zeit auf ihre Gangbarkeit zu prüfen.

7.

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11 AVBWasserV)

(1) Die Wasserzählerschächte müssen den Unfallverhütungsvorschriften, den Normvorschriften sowie den Musterblättern und Vorschriften des Zweckverbands entsprechen. Sie dürfen nur zu dem bestimmungsmäßigen Zweck benutzt werden.

(2) Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 20 m überschreitet.

(3) Wenn bei einer Straßenverbreiterung der Wasserzählerschacht in den Bereich des öffentlichen Straßenlandes gelangt, so bleibt bis zur endgültigen Verlegung des Schachts hinter die neue Grundstücksgrenze das Eigentum an der Anschlussleitung unberührt. Die Kosten für die Verlegung (Wasserzählerschacht, Anschlussleitung, Wasserzähleranlage usw.) gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.

8.

Kundenanlage (zu § 12 AVBWasserV)

Schäden innerhalb der Kundenanlage sind ohne Verzug zu beseitigen. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.

9.

Inbetriebsetzung der Kundenanlage (zu § 13 AVBWasserV)

Die Wasserzähleranlage wird von dem Zweckverband oder einem von ihm beauftragten Dritten eingebaut. Ist der Kunde dabei anwesend, so erfolgt die Inbetriebsetzung der Kundenanlage auf dessen Wunsch hin sofort. In allen anderen Fällen bleibt die Absperrvorrichtung vor dem Wasserzähler (in Fließrichtung des Wassers gesehen)

geschlossen, und die Kundenanlage wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt.

10.

Zutrittsrechte (zu § 16 AVBWasserV)

(1) Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbands den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §11 AVBWasserV genannten

(27)

Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV oder zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.

(2) Kosten, die dem Zweckverband dadurch entstehen, dass die in § 11 AVBWasserV genannten Anlagen nicht zugänglich sind, trägt der Kunde.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mietern aufzuerlegen, dem Beauftragten des Zweckverbands zu den in § 16 AVB Wasser V genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, soweit erforderlich, dem Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten.

11.

Technische Anschlussbedingungen (zu § 17 AVBWasserV)

(1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen dürfen weder als Erdungs- noch als Schutzleiter für Blitzableiter-, Erdungsleitungen und Starkstromanlagen benutzt werden.

(2) Wenn ein Erdungsanschluss noch an der Anschlussleitung vorhanden ist, bzw. die Wasserzähleranlage durch eine angebrachte Kupferleitung überbrückt ist, so muss auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden durch einen eingetragenen Elektrofachmann diese Erdungseinrichtung entfernt werden.

12.

Messung

(zu § 18 AVBWasserV)

(1) Der Kunde stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung. Der Wasserzähler sollte maximal 20 m von der ersten Grundstücksgrenze entfernt installiert werden; ansonsten ist die Errichtung eines Wasserzählerschachts unmittelbar hinter der Grundstücksgrenze erforderlich. Dabei sind die § 11 AVBWasserV und Ziffer 9 dieser Ergänzenden Bedingungen zu berücksichtigen.

(2) Die Messeinrichtungen umfassen die gesamte Wasserzählanlage, d. h. den Wasserzähler, die Absperrarmaturen, die längenveränderlichen Ein- und Ausbaustücke, Formstücke und ggf. Vorlaufstrecke und Rückflussverhinderer.

(3) Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 AVBWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.

(4) Der Kunde muss die Messeinrichtung vor allen schädlichen Einflüssen schützen, die die Messung beeinflussen oder die hygienische Sicherheit der öffentlichen Trinkwasserversorgung gefährden können.

(5) Bei Hausanschlüssen, in die noch keine Messeinrichtungen installiert wurden, werden die gelieferten Wassermengen rechnerisch ermittelt oder geschätzt. Die tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(28)

13.

Nachprüfung von Messeinrichtungen (zu § 19 AVBWasserV)

Die vom Kunden zu tragenden Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen umfassen auch die Kosten des Transportes sowie die des Ein- und Ausbaus der Messeinrichtung.

14.

Verwendung des Wassers (zu § 22 AVBWasserV)

(1) Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen befristet an Antragsteller vermietet werden.

(2) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für Schäden, die durch Gebrauch der Standrohre an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten auch durch Verunreinigungen dem Zweckverband oder dritten Personen entstehen.

(3) Der Mieter darf das gemietete Standrohr nur für den beantragten Zweck und unter Beachtung der Bedienungsanleitung verwenden.

(4) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.

(5) Der Zweckverband kann verlangen, dass bei der Vermietung eine Sicherheit gestellt wird. Die Sicherheit wird nicht verzinst.

(6) Die Weitergabe des Standrohres an andere ist auch vorübergehend dem Mieter nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, ist der Zweckverband berechtigt, das Standrohr sofort einzuziehen.

15.

Abrechnungen, Abschlagszahlungen (zu §§ 24, 25 AVBWasserV) (1) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Soweit das Entgelt nach der durch Wasserzähler ermittelten Wassermenge erhoben wird, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Abrechnungszeitraum. Die Ableseperiode ist der jeweilige Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Wasserzählers. Die Ableseperiode beträgt ein Jahr.

(3) Die Rechnungsschuld entsteht mit Ablauf des Abrechnungszeitraumes. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes, entsteht die Rechnungsschuld am Ende des Monats, in dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Schuldners vor Ablauf des Abrechnungszeitraumes entsteht die Schuld für den bisherigen Pflichtigen mit dem Beginn des Tages, an dem die Rechnungsschuld auf den neuen Pflichtigen übergegangen ist.

(4) Die Zahlung wird zwei Wochen nach Bekanntgabe der Rechnungssumme fällig.

(29)

(5) Auf die nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes zu erwartende Forderung werden zweimonatliche Vorauszahlungen erhoben. Diese werden regelmäßig mit der Rechnung auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vergangenen Abrechnungszeitraumes festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Forderung fest. Die Vorauszahlungen sind fällig in Höhe eines Betrages, der einem Sechstel des Vorjahresbetrages entspricht, jeweils zum 15. des 02., 04., 06., 08. und 10 Monats nach Bekanntgabe der Rechnung. Ist ein Fälligkeitszeitpunkt mit Bekanntgabe der Forderung bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitraum entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe der Forderung fällig.

(6) Eine Änderung der Abrechnungszeiträume und der Anforderungen von Abschlagszahlungen bleibt dem Zweckverband vorbehalten.

16.

Verzug

(zu § 27 AVBWasserV)

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Zweckverband Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz erheben.

17.

Sicherheitsleistungen (zu § 29 AVB Wasser )

Sicherheiten können dem Einlieferer der Empfangsbescheinigung ohne Prüfung der Empfangsberechtigung zurückgegeben werden

18.

Zahlungsverweigerung (zu § 30 AVBWasserV)

Sonstige Einwendungen gegen Abrechnungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung zu erheben; ausgenommen sind Anzeigen wegen nicht offensichtlicher Mängel.

Spätere Einwendungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung geforderter Entgelte bleibt unberührt.

19.

Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung (zu §§ 32, 33 AVBWasserV)

(1) Der Zweckverband behält sich vor, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr bzw. wenig benutzte Hausanschlussleitungen nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen örtlichen Verteilungsanlagen zu trennen bzw. zu spülen. Die Kosten trägt der Kunde; auch die Spülwassermengen gehen zu seinen Lasten.

(2) Der erneute Anschluss eines Grundstücks an die Wasserversorgung nach endgültiger Schließung eines Hausanschlusses erfordert die Herstellung einer neuen Hausanschlussleitung in den Fällen, bei denen durch Reparatur- oder Sanierungsleistungen nicht mehr die Forderungen der anerkannten technischen Regeln

(30)

eingehalten werden können. Der Baukostenzuschuss (§ 9 AVBWasserV) wird jedoch nicht erhoben.

20.

Gerichtsstand (zu § 34 AVBWasserV)

Gerichtsstand gemäß dieser Bestimmung ist am Sitz des Zweckverbands in Luckau.

21.

Besondere Versorgungen

Der Zweckverband ist berechtigt, für Anschlüsse neben einer Eigenversorgungsanlage und für Feuerlöschleitungen besondere Bedingungen zu stellen.

22.

Umsatzsteuer

Zu den Entgelten, die der Kunde nach den Allgemeinen Bedingungen dem Zweckverband zu zahlen hat, tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe hinzu.

23.

Änderungen

Die Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbands und die Tarifpreise können durch den Zweckverband mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.

Die Ergänzenden Bedingungen des TAZV Luckau zur Verordnung über Allgemeine

Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) treten am 01.01.2011 in Kraft.

Die Ergänzenden Bedingungen vom 04.05.2006 treten mit Inkrafttreten dieser Ergänzenden Bedingungen außer Kraft.

Luckau, 08.12.2010 gez. Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass vorstehende Ergänzende Bedingungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung im Amtsblatt für den Landkreis Dahme- Spreewald sowie dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming öffentlich bekannt gemacht werden.

Luckau, den 08.12.2010

gez. Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

(31)

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Am Bahnhof 2, 15926 Luckau

Allgemeine Preise für die Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau

Trinkwasserpreis

(1) Der Trinkwassermengenpreis beträgt je Kubikmeter

netto USt (7 %) brutto

1,90 € 0,13 € 2,03 €

(2) Der Grundpreis wird je Hausanschluss und Monat auf der Basis der Wasserzählergrößen berechnet:

Zählergröße Grundpreis/Monat (netto)

USt (7 %) Grundpreis/Monat (brutto)

max. Qn 2,5 10,00 € 0,70 € 10,70 €

max. Qn 6 24,00 € 1,68 € 25,68 €

max. Qn 10 40,00 € 2,80 € 42,80 €

max. Qn 15 60,00 € 4,20 € 64,20 €

max. Qn 25 100,00 € 7,00 € 107,00 €

max. Qn 40 160,00 € 11,20 € 171,20 €

max. Qn 60 240,00 € 16,80 € 256,80 €

Dieses Preisblatt für die Trinkwasserversorgung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Das Preisblatt vom 20.04.2009 tritt mit Inkrafttreten dieses Preisblattes außer Kraft.

Luckau, den 08.12.2010 gez. Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass vorstehendes Preisblatt im Amtsblatt für den Landkreis Dahme- Spreewald sowie dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming öffentlich bekannt gemacht werden.

Luckau, den 08.12.2010

Ladewig

Beauftragter für das Organ Verbandsvorsteher

(32)

Trink- und Abwasserzweckverband Luckau

Am Bahnhof 2, 15926 Luckau

Satzung

über die Schmutzwasserbeseitigung

des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (Schmutzwasserbeseitigungssatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl I/2008, S. 202, 207), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I/99 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl I/08, S. 202, 206) und der §§ 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2004 (GVBl. I/05, S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBl. I/10 Nr. 28), hat die

Verbandsversammlung am 08.12.2010 folgende Schmutzwasserbeseitigungssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der TAZV Luckau (Zweckverband) betreibt nach Maßgabe dieser Satzung im Gebiet der Verbandsmitglieder zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers

a. eine rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung sowie

b. eine rechtlich selbstständige Anlage zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung.

(2) Die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung aus Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt gleichfalls durch den Zweckverband nach Maßgabe besonderer Satzungen.

(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Schmutzwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.

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